Aktueller Stand des Mehrbelastungsausgleichs für die Abschaffung der Straßenbaubeiträge im Land Brandenburg

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde die Erhebung von Straßenbaubeiträgen im Land Brandenburg abgeschafft. Für straßenbaubeitragsfähige Maßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht nicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist, dürfen die Kommunen in Brandenburg keine Straßenbaubeiträge mehr erheben. Der hierdurch den Gemeinden entstehende Einnahmeausfall wird durch Zahlungen des Landes an die Gemeinden kompensiert (sog. Mehrbelastungsausgleich). Die Grundlage hierfür bilden das Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenbaumaßnahmen und die Mehrbelastungsausgleichsverordnung für die Gemeinden infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen (StraMaV).

Mittlerweile liegen erste Zahlen vor, in welchem Umfang die Abschaffung der Straßenbaubeiträge im Land Brandenburg den Landeshaushalt belastet:

  • Im Jahr 2019 leistete das Land insgesamt 31.246.862,35 Euro an Pauschalzahlungen an die brandenburgischen Gemeinden. Im Jahr 2020 belief sich die Summe der Pauschalzahlungen auf 33.757.519,50 Euro. Bemessungsmaßstab für die Pauschalzahlung ist die Länge des Gemeindestraßennetzes in der jeweiligen Kommune. Die höchste Pauschalzahlung erhielt die Landeshauptstadt Potsdam mit knapp 700.000 € für das Jahr 2020.

  • Hinzu kommen Erstattungszahlungen des Landes auf Antrag der Gemeinden gemäß § 3 StraMaV, deren Höhe die Landesregierung allerdings in eine Antwort auf eine Kleine Anfrage nicht beziffert hat. Mit den Erstattungszahlungen gleicht das Land die Beitragsrückzahlungen der Gemeinden an Bürger aus, die aufgrund der rückwirkenden Abschaffung der Straßenbaubeiträge notwendig geworden waren.

  • Schließlich lagen bis Ende 2020 Anträge auf Fehlbetragsausgleichszahlungen (§§ 4 bis 6 StraMaV) in Höhe von insgesamt 3.715.368,36 Euro beim zuständigen Landesamt für Bauen und Verkehr in Hoppegarten vor, von denen bislang gut 580.000,00 Euro bewilligt wurden. Ein Anspruch auf Fehlbetragsausgleich steht den Kommunen dann zu, wenn die Pauschalzahlungen nicht ausreichen, um den Wegfall der Straßenbaubeiträge zu kompensieren. Anders als die Pauschalzahlungen wird der Fehlbetragsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag gewährt.

Anspruch auf vorgezogene COVID-Impfung?

Die – mit deutlichem Ruckeln – begonnene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus bildet nach Auffassung der Wissenschaft den entscheidenden Schlüssel zur Bekämpfung der Pandemie. Politisch zunächst in den Vordergrund gerückt war die Frage nach der Einführung einer Impfpflicht, allgemein oder für bestimmte Berufsgruppen. Gleichsam am anderen Ende der Diskussion steht die Frage, ob es einen Anspruch auf vorgezogene Impfung geben kann, also eine Impfung abweichend von der in der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV 2 (CoronaImfpV) vom 18. Dezember 2020 festgelegten Reihenfolge.

Als eines der ersten Gerichte hatte sich das Sozialgericht Oldenburg mit dieser Frage zu befassen (Beschl. vom 21. Januar 2021 – S 10 1/21 ER –). Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls jemand, der nicht in die Kategorie der Schutzimpfungen mit höchster Priorität nach § 2 CoronaImpfV, sondern in die Priorität nach § 3 CoronaImpfV fiel, einen Anspruch auf vorgezogene Schutzimpfung hat. Das Gericht verneinte diese Frage.

Zum einen sehe die Verordnung ein Abweichen von der Priorisierung, wie sie die Verordnung mit den unterschiedlichen Gruppen in §§ 2 bis 4 CoronaImpfV normiere, nicht vor. Die Entscheidung des Sozialgerichts verhält sich allerdings in diesem Zusammenhang nicht dazu, dass die Priorisierungsregelung in § 1 Abs. 2 CoronaImpfV als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Zum anderen könne in dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ein Anspruch auch nicht unmittelbar aus Verfassungsrecht abgeleitet werden. Schließlich mangele es auch an der Darlegung eines Anordnungsgrundes, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass für den Antragsteller die strikte Einhaltung der für die gesamte Bevölkerung dienenden Hygieneregeln unzumutbar sei und einen hinreichenden Schutz biete. Die Entscheidung des Sozialgerichts würdigt die prinzipielle Schutzbedürftigkeit des Antragstellers ebenso wie das Dilemma für staatliche Stellen, eine zeitliche und sachliche Priorisierungsentscheidung treffen zu müssen, weil die im Augenblick zur Verfügung stehenden Impfdosen nicht ausreichen, um alle Impfwilligen unverzüglich zu impfen.

Das letzte Wort wird die Entscheidung nicht gewesen sein. Die Fragen, die die CoronaimpfV aufwirft sind ebenso vielfältig wie die Fallgestaltungen, anhand derer sich die Verordnung bewähren muss. Bis ausreichend Impfstoff für alle Impfwilligen zur Verfügung steht, werden sich weitere Gerichte mit Fragen befassen müssen, ob und ggf. wann ausnahmsweise ein Anspruch auf vorgezogene Impfung besteht.

Möglichkeit von Präsenzunterricht in Abschlussklassen im Land Berlin? Wer darf entscheiden?

Die Frage nach dem Für und Wider, Präsenzunterricht an den Schulen bei dem derzeitigen Pandemiegeschehen durchzuführen, bewegt die Gemüter. Für beide Positionen gibt es respektable Argumente. Nicht aus dem Blick verloren werden darf allerdings, dass die Entscheidung in einer Art und Weise getroffen werden muss, die den aktuellen rechtlichen Vorgaben entspricht.

Es erstaunt daher, dass in einer Presseerklärung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Januar 2021 mitgeteilt wird, dass ab Montag, dem 11. Januar 2021 die Schulleitungen in Abstimmung mit den Elternvertretungen und der Schulaufsicht entscheiden können, ob die Abschlussklassen im Wechselunterricht vor Ort in der Schule in kleinen Lerngruppen oder im schulisch angeleiteten Lernen zu Hause unterrichtet werden. Als Abschlussklassen gelten nach der Pressemitteilung die Jahrgangsstufe 10 an allen weiterführenden Schulen sowie die Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien und Jahrgangsstufe 13 an Integrierten Sekundarstufen/Gemeinschaftsschulen. Parallel zu der Pressemitteilung erfolgte eine Information aller Schulleitungen im Land Berlin mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Januar 2020, mit dem die Schulleitungen aufgefordert werden, bis spätestens 13. Januar 2021 eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Das Schreiben präzisiert, dass für die Entscheidung der Schulleitung das Einvernehmen der regionalen Schulaufsicht erforderlich ist.

Ganz so einfach dürfte es sich das Land Berlin bei dieser Entscheidung nicht machen. Auszugehen ist davon, dass an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft derzeit grundsätzlich ein Verbot des Lehr- und Betreuungsbetriebs im Präsenz besteht, § 13 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-IfSV). Die Verordnung kennt Ausnahmen von diesem Verbot für

  • Prüfungen (§ 13 Abs. 5 SARS-CoV-2-IfSV) und
  • eine Notbetreuung § 13 Abs. 6 SARS-CoV-2-IfSV).

Darum geht es vorliegend allerdings nicht.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-IfSV vom 6. Januar 2021 hat der Verordnungsgeber eine weitere Möglichkeit geschaffen. Ausnahmen von dem Verbot, den Lehr – und Betreuungsbetrieb in Präsenz durchzuführen, kann die für Bildung zuständige Senatsverwaltung zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmen, § 13 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV. Allerdings kann dies nur auf dem Weg einer durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV erlassenen Rechtsverordnung erfolgen. Ein ministerielles Schreiben, mit dem die entsprechende Entscheidung auf die Ebene der jeweiligen Schulleitungen delegiert wird, stellt keinen rechtlich zulässigen Weg dar, das grundsätzliche Verbot, Lehr – und Betreuungsbetrieb an Schulen in Präsenz durchzuführen, für Abschlussklassen außer Kraft zu setzen. Diese Entscheidung muss die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung im Verordnungsweg treffen.

Die im Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Januar 2021 skizzierte Vorgehensweise mag von dem Bestreben geleitet sein, die Kompetenz der Schulen unter Mitwirkung (nicht: Mitentscheidung) der Elternschaft vor Ort zu stärken. Rechtskonform ist diese Verfahrensweise nicht.

Anlagenbestimmung im Erschließungsbeitragsrecht – Interessantes aus Leipzig

Am Beginn der Prüfung, ob und in welcher Höhe Erschließungsbeiträge für eine Straßenbaumaßnahme erhoben werden können, steht die Frage, was die beitragsfähige Anlage ist. Höchstrichterliche Entscheidungen, die sich mit Fragen der Anlagenbestimmung befassen, sind daher von besonderer Bedeutung für die beitragserhebende Gemeinde, aber auch für die rechtschutzsuchenden Beitragsschuldner.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 – 9 C 9/18 befasst sich in seinen zentralen Passagen mit der Anlagenbestimmung im Erschließungsbeitragsrecht. Die zu entscheidende Fallkonstellation sah – schematisch skizziert – wie folgt aus:

Die abgebildete Straßenbaumaßnahme zerfällt nach der für die Anlagenbestimmung im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblichen natürliche Betrachtungsweise in zwei separate Anlagen. Teil 1 der Straße, das ca. 20 m lang ist und von dem aus eine Zufahrt auf das Grundstück des Klägers führt, bildet zusammen mit dem ca. 250 m langen Einbahnstraßenring (Teil 2) eine einheitliche Anlage. Teil 3, welcher den Einbahnstraßenring mit der Strandpromenade verbindet und ca. 120 m lang ist, bildet eine selbständige Anlage (BVerwG, Urt. vom 6. Februar 2020 – 9 C 9.18 – Rn. 20f.).

Damit ist die Frage nach der erschließungsbeitragsrechtlich selbständigen Anlage jedoch noch nicht abschließend beantwortet. Denn die erschließungsbeitragsrechtliche Rechtsprechung kennt Sonderkonstellationen, in denen die Anlagenbestimmung nach der natürlichen Betrachtungsweise aus rechtlichen Gründen noch modifiziert werden muss. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den oben abgebildeten Fall angenommen.

Warum?

Der Einbahnstraßenring (Teil 2) verfügt in seiner südwestlichen Hälfte beidseitig und in seiner zum Teilstück 1 zurückführenden nordöstlichen Hälfte einseitig über Parkflächen. Da zum einen das klägerische Grundstück nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes vom Teilstück 2 aus nicht betreten werden konnte und zum anderen die hier angelegten Stellflächen nicht dem Grundstück des Klägers dienten, folgt daraus, dass das Teilstück 2 eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke der Straße darstellt. Da diese Teilstrecke im Verhältnis zur Anlage, die aus den Teilstrecken 1 und 2 gebildet wird, nicht nur von untergeordneter Ausdehnung ist, muss das nach der natürlichen Betrachtungsweise für die Bestimmung der beitragspflichtigen Anlage gewonnene Ergebnis aus Rechtsgründen modifiziert werden. Die Anbaustraße nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, durch die das klägerische Grundstück erschlossen wird, beschränkt sich auf die Teilstrecke 1.

Die Entscheidung ist nicht nur im Hinblick auf die Anlagenbestimmung lehrreich. Sie ist auch lesenswert, weil sie deutlich macht, wie groß die Möglichkeiten der planenden Gemeinden sind, über Festsetzungen in Bebauungsplänen Einfluss auf die Bestimmung der erschließungsbeitragsfähigen Anlagen zu nehmen.

„Umweltfreundlicher, schneller, einfacher bauen: Die neue Bauordnung“ mit diesen Worten informiert das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung über die Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung

Im Jahresendspurt hat der Landtag des Landes Brandenburg am 17. Dezember 2020 einer Novellierung der brandenburgischen Bauordnung zugestimmt. Das Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung wurde am 18. Dezember 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündet und soll nach Angaben des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung bereits zum 01. Januar 2021 in Kraft treten.

Ziel dieser Novellierung ist es, dass das Baurecht in Brandenburg moderner, schneller und umweltfreundlicher wird. Damit wird die Brandenburgische Bauordnung an die Musterbauordnung aus dem Jahr 2019 angepasst.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen der novellierten brandenburgischen Bauordnung finden Sie in der Presseinformation des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 17. Dezember 2020. Die Neuerungen beziehen sich demnach u.a. auf die Einführung einer Typengenehmigung für das serielle und modulare Bauen, Bauen mit Holz, die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Mobilställe zur Stärkung des Tierwohls sowie die Förderung des Prozesses der Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens.

Darüber hinaus gibt es Neuerungen in den Bereichen Bemessung der Abstandsflächen, Herstellung und Ablösung von Stellplätzen, genehmigungsfreie Vorhaben sowie eine Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.  

von Dr. Kristian Heise

Kalkulationsfehler bei der unterjährigen Änderung von Tourismusbeiträgen

Idealerweise werden Tourismusbeiträge für ein gesamtes Kalenderjahr erhoben. Es kommt aber immer wieder vor, dass der Erhebungszeitraum nicht mit dem vollständigen Kalenderjahr zusammenfällt. Dies gilt etwa dann, wenn der Tourismusbeitrag erstmals erhoben und für die Erhebung nicht der Jahreswechsel abgewartet werden soll. Oder aber, die Höhe des Tourismusbeitrags soll unterjährig verändert werden.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in seinem Normenkontrollurteil vom 18. Juni 2020 (9 KN 90/18) mit einer Tourismusbeitragssatzung befasst, die Grundlage für die Erhebung von Tourismusbeiträgen ab dem zweiten Halbjahr 2017 war. Der Kalkulation des Tourismusbeitrags lag ein dreijähriger Kalkulationszeitraum (2017-2019) zu Grunde. Zur Ermittlung eines einheitlichen Beitragssatzes erfasste die niedersächsische Kommune den umlagefähigen Aufwand der Jahre 2017-2019 und verteilte diesen über den Erhebungszeitraum gleichmäßig nach Maßgabe des in der Tourismusbeitragssatzung vorgesehenen Beitragsmaßstabs auf alle unmittelbar oder mittelbar vom Tourismus bevorteilten selbständig tätigen Personen und Unternehmen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Jahr 2017 der Beitrag erst ab dem Monat Juli erhoben wird, setzte die Kommune für 2017 nur den hälftigen sich aus der Kalkulation ergebenden Jahresbeitragssatz an.

Diese Vorgehensweise fand vor den Augen der Lüneburger Richter keine Gnade. Denn durch das Auseinanderfallen des dreijährigen Kalkulationszeitraums (2017-2019) von dem zweieinhalbjährigen Erhebungszeitraum (Juli 2017 bis Dezember 2019) ergab sich ein marginal höherer Beitragssatz als bei einer Synchronisierung von Kalkulations- und Erhebungszeitraum.

Da es sich insoweit nicht um eine fehlerhafte Berechnung einzelner Kostenbestandteile, sondern um einen systematischen Fehler im Rechenwerk der Kommune handelte, konnte der Kalkulationsfehler trotz der nur sehr geringfügigen Abweichung von einer ordnungsgemäßen Kalkulation (0,02 %) nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht als unbeachtlich angesehen werden. Es erklärte die Tourismusbeitragssatzung vom 20. Juni 2017 insgesamt für unwirksam.

Urlaub und kein Ende

In den letzten Jahren hat sich der Europäische Gerichtshof mehrfach mit den Auswirkungen der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf das deutsche Urlaubsrecht beschäftigt und damit das deutsche Urlaubsrecht in vielen Punkten auf den Kopf gestellt. Seit diesem Sommer gibt es zwei weitere Vorlagen des Bundesarbeitsgerichts an den Europäischen Gerichtshof zum Thema Urlaubsrecht.

Nachdem der Europäische Gerichtshof am  6. November 2018 (C 684/16 – Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) entschieden hatte, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich verfallen dürfe, dies aber voraussetze, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seinen konkreten Resturlaub und einen möglichen Verfall hingewiesen habe, musste sich das Bundesarbeitsgericht jetzt mit zwei Folgefragen beschäftigen.

Hinweispflicht und Langzeiterkrankung

Im ersten Fall (BAG Vorlagebeschluss vom 7.7.2020 – 9 AZR 401/19 (A)) geht es um die Frage, ob die Hinweisobliegenheit auch dann besteht, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist und daher ein Hinweis auf Resturlaub während der Erkrankung ins Leere gehen muss, da ein erkrankter Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen kann. Für langzeiterkrankte Arbeitnehmer hatte der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2011 entschieden, dass der Erholungszweck irgendwann nicht mehr nachgeholt werden könne und daher nicht über Jahre hinweg Urlaubsansprüche aufgebaut werden dürften. Urlaub, der wegen einer lang andauernden Erkrankung nicht genommen werden könne, verfalle daher spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs, d. h. Urlaub aus dem Jahre 2020, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, verfällt am 31. März 2022.

Im nunmehr streitgegenständlichen Fall begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr aus dem Jahr 2017 noch 14 Urlaubstage zustehen. Die Klägerin war im Lauf des Jahres 2017 erkrankt und kehrte erst nach dem 31. März 2019 an ihren Arbeitsplatz zurück. Die Beklagte war der Auffassung, dass der Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2017 mit Ablauf von 15 Monaten und damit am 31. März 2019 verfallen sei.

In seinem Vorlagebeschluss geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass jedenfalls bei einer ganzjährigen Erkrankung kein Hinweis erfolgen müsse, da der Arbeitnehmer gar nicht in der Lage wäre, den Urlaub zu nehmen. Für nicht geklärt hält das Bundesarbeitsgericht aber die Frage, ob dies auch dann gelte, wenn der Arbeitnehmer im Lauf eines Kalenderjahres erkranke und der Arbeitgeber in diesem Jahr noch nicht auf einen möglichen Verfall hingewiesen habe. Dabei scheint es dem Bundesarbeitsgericht nicht auf die Frage anzukommen, wann im Laufe des Kalenderjahrs die Erkrankung eingetreten ist. Denn zum genauen Beginn der Erkrankung enthält der Beschluss gar keine Angaben. Dabei wäre es schon interessant gewesen zu erfahren, ob die Rechtsfolgen tatsächlich dieselben sind, wenn der Arbeitnehmer in einem Fall bereits im Januar/Februar erkrankt und der Arbeitgeber kaum die Möglichkeit hatte, Hinweise zu erteilen, oder ob die Arbeitsunfähigkeit Ende des Jahres eintritt und es für Hinweise schön höchste Zeit gewesen wäre. Für den Fall, dass in einem solchen Fall ein Hinweis hätte erteilt werden müssen, möchte das  Bundesarbeitsgericht auch die Frage klären lassen, inwiefern ein Arbeitgeber, der seiner Hinweispflicht vor der Erkrankung nicht nachgekommen ist, die Hinweise auch während der Erkrankung noch nachholen kann und ob sich dadurch ggf. der Zeitpunkt, zu dem der Verfall eintreten darf, nach hinten verschiebt.

Verjährung von Urlaubsansprüchen

Im zweiten Fall geht es um die Verjährung von Urlaubsansprüchen. Ist der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht über Jahre nicht nachgekommen, könnten sich Urlaubsansprüche über Jahre hinweg aufbauen und müssten ggf. am Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Der dem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2020  – 9 AZR 266/20 (A) – zugrundeliegende Fall ist in dieser Hinsicht sicher gravierend wahrscheinlich eher selten. Die Klägerin war seit 1996 bei dem Beklagten beschäftigt und hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen. Im März 2012 bestätigte der Beklagte, dass die Klägerin noch 76 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 und aus den Vorjahren habe und dieser nicht verfalle. In den Jahren 2012-2017 gewährte der Beklagte der Klägerin an insgesamt 95 Arbeitstagen Urlaub, sodass die Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2017 nicht einmal mehr die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2012 vollständig genommen hatte. Die Klägerin beanspruchte mit ihrer im Jahr 2018 eingegangenen Klage die Abgeltung von 101 Urlaubstagen. Der Beklagte hatte die Einrede der Verjährung erhoben. Einen Hinweis, dass der Urlaub möglicherweise verfallen könnte, hatte der Beklagte nie gegeben. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konnte der Urlaub daher nicht verfallen. Das Bundesarbeitsgericht hält es aber für möglich, dass jedenfalls die Ansprüche aus den Jahren 2014 und davor verjährt sein könnten (3-jährige Verjährungsfrist). Der Europäische Gerichtshof wird nun zu prüfen haben, ob eine Verjährung mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht.

Die europäische Urlaubsgeschichte ist also weiterhin nicht zu Ende erzählt.

Gerichtlicher Hinweisbeschluss vom 14.9.2020 zur voraussichtlichen Unwirksamkeit des Regionalplans „Uckermark-Barnim“, Sachlicher Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“

Das gab es soweit ersichtlich noch nie in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg: erst wird aus einer ursprünglich anberaumten mündlichen Verhandlung zu einem Regionalplan – wohl coronabedingt – ein nicht öffentlicher Erörterungstermin und dann ergeht in der Sache vorerst kein Normenkontrollurteil, sondern ein 267 Randnummern umfassender Hinweisbeschluss. Letzterer wurde jetzt sogar veröffentlicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 14.9.2020, Az. OVG 10 A 17.17, abrufbar unter: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/).

Gegen den Regionalplan „Uckermark-Barnim“ hatten mehrere Gemeinden und Windenergieanlagenbetreiber Normenkontrolle erhoben. Der 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Hinweisbeschluss nun deutlich gemacht, dass gegen die Rechtmäßigkeit des Sachlichen Teilregionalplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim, der seit dem 18. Oktober 2016 in Kraft ist, rechtliche Bedenken bestehen. Die Bekanntmachungen zu den öffentlichen Auslegungen erweisen sich nach Ansicht des Senats als fehlerhaft, weil sie unzulässige Einschränkungen enthielten (Beschränkung auf schriftliche Stellungnahmen bzw. Abgabe auf elektronischem Weg; Einschränkungen für sog. Masseneinwendungen). Zudem leide der Plan an einem Ausfertigungsfehler, der zu weiteren Folgefehlern führe. Materiell rechtlich seien Fehler bei der Differenzierung zwischen sogenannten „harten“ und „weichen“ Tabuzonen gemacht worden, insbesondere widerspreche die einheitliche Einordnung des 800-Meter-Abstandes zur Wohnbebauung als „weiches“ Tabukriterium der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Regionalplan leidet mithin an Fehlern, an denen auch schon die Regionalpläne Havelland-Fläming und Lausitz-Spreewald gescheitert sind. Der 10. Senat konnte sich insofern weitestgehend auf die Ausführungen des 2. Senats zu den vorgenannten Regionalplänen stützen (OVG 2 A 2.16 und OVG 2 A 4.19) und zum Ausdruck bringen, dass er diese für „überzeugend“ hält.

Neu sind hingegen die Ausführungen des 10. Senats zu geschützten Waldgebieten und zu Denkmalbereichen. Deren Einstufung als „harte“ Tabuzonen unterliegen nach der vorläufigen Einschätzung des 10. Senats im vorliegenden konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken. Dies ist insofern keineswegs selbstverständlich, weil andere Gerichte diese Bereiche mit Hinweis auf die Möglichkeit von Ausnahmen und Befreiungen bisher gerade nicht den „harten“ Tabuzonen zugerechnet hatten.

Warum es für die Prozessbeteiligten – wie es einleitend im Hinweisbeschluss heißt – „zweckmäßig“ sein soll, die vorläufige Einschätzung des Senats im Internet veröffentlicht zu finden, bleibt das Geheimnis des 10. Senats. Zu mehr Rechtssicherheit dürfte dieser „Überraschungscoup“ wohl eher nicht beitragen. Jedenfalls wirft die Vorgehensweise sowohl bei den Genehmigungsbehörden, die über Windenergieanlagen in der Region zu entscheiden haben, bei den Standortgemeinden, die ihr gemeindliches Einvernehmen erteilen oder versagen sollen, aber auch bei den Windenergieanlagenbetreiber zahlreiche Fragen auf. Denn der Regionalplan ist mit dem Beschluss ja nicht „gekippt“, sondern förmlich noch in der Welt. Gleichzeitig sind die rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bekannt gemacht worden. Wie das Landesamt für Umwelt als Genehmigungsbehörde damit nun umgehen wird, bleibt abzuwarten. Eine Normverwerfungskompetenz steht dem Amt weiterhin nicht zu. Ob nunmehr von einer „offensichtlichen“ Unwirksamkeit des Regionalplans auszugehen ist, die dazu führen könnte, dass die Behörden diesen nicht anzuwenden brauchen bzw. diesen nicht mehr anwenden dürfen, wird sicher in den nächsten Wochen und Monaten stark diskutiert werden. Zu erwarten sind zahlreiche neue Rechtsstreitigkeiten, die dann übrigens – wenn das Investitionsbeschleunigungsgesetz in Kraft tritt – direkt vom Oberverwaltungsgericht als Eingangsinstanz bewältigt werden müssten.

Das sog. Windkraft-Moratorium (§ 2c Abs. 1 RegBkPlG), wonach Windenergieanlagen unter den dort genannten Voraussetzungen für 2 Jahre vorläufig unzulässig sind, dürfte vorliegend jedenfalls nicht eingreifen. § 2c Abs. 1 RegBkPlG setzt nämlich voraus, dass sich „ein Regionalplan mit Festlegungen von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung durch rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als unwirksam erwiesen hat“. Und eine solche Entscheidung liegt hier noch nicht vor.

Die Regionale Planungsgemeinschaft wäre insofern gut beraten, nicht erst das „eigentliche Urteil“ abzuwarten, sondern schnellstmöglich mit der Heilung der vom Senat aufgeführten Form- und Verfahrensfehler zu beginnen und den Regionalplan erneut in Kraft zu setzen, um die Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Ausschlusswirkung außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete) aufrecht zu erhalten. Nach den Hinweisen des Senats müsste sich an der Windeignungsgebietskulisse dabei im Ergebnis gar nichts ändern. Jedenfalls hat das Gericht deutlich gemacht, dass die Regionalplanung der Windenergie mit den im Plan ausgewiesenen Eignungsgebietsflächen ausreichend substantiell Raum einräumt.

Beratung zum Thema: Dr. Reni Maltschew

BAG: Arbeitnehmer muss im Annahmeverzugsrechtsstreit Auskunft über Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit erteilen (Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19)

Kündigungsschutzprozesse können sich über Monate, in Einzelfällen sogar Jahre hinziehen. Verliert der Arbeitgeber in letzter Instanz und steht damit die Unwirksamkeit der Kündigung fest, muss er grundsätzlich die seit Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nachzahlen. Er befindet sich nämlich im Annahmeverzug. Auf die Annahmeverzugsansprüche muss sich der Arbeitnehmer nicht nur das anrechnen lassen, was er tatsächlich an Einkünften erzielt, sondern auch fiktive Einkünfte, wenn er es böswillig unterlässt, andere Einkünfte zu erzielen.

Über tatsächlich erzielte Einkünfte muss der Arbeitnehmer Auskunft erteilen. Nicht entschieden war bisher, ob es auch eine Auskunftsverpflichtung hinsichtlich etwaiger Erwerbschancen gibt. Grundsätzlich trägt nämlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es der Arbeitnehmer böswillig unterlassen hat, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Dafür wird er aber im Regelfall keine Anhaltspunkte haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines Prozesses über Annahmeverzugsansprüche auch Auskunft darüber erteilen muss, welche Vermittlungsangebote er von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Der Arbeitnehmer sei gesetzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und aktiv bei der Vermeidung und Beendigung von Arbeitslosigkeit mitzuarbeiten. Er müsse daher auch die Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich in Anspruch nehmen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Bundesagentur für Arbeit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkomme und dem Arbeitnehmer Vermittlungsangebote zusende. Unterlasse es der Arbeitnehmer, ein zumutbares Vermittlungsangebot anzunehmen, könne das ein böswilliges Unterlassen im Rahmen des Annahmeverzugsanspruchs darstellen. Der Arbeitgeber sei dabei auf die Auskunft des Arbeitnehmers angewiesen. Die Bundesagentur für Arbeit dürfe ihm keine Auskunft erteilen und die Einschaltung eines Detektivs sei unverhältnismäßig. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast sei der Arbeitnehmer daher verpflichtet, die Vermittlungsangebote unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung offenzulegen. Der Arbeitgeber müsse dann darstellen, warum die Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Erst dann sei es Aufgabe des Arbeitnehmers auch zu begründen, warum es nicht zum Vertragsschluss gekommen bzw. die Arbeit nicht zumutbar gewesen sei.

Damit, ob auch dann fiktive Einkünfte anzurechnen sind, wenn sich der Arbeitnehmer überhaupt nicht arbeitslos meldet, musste sich das Bundesarbeitsgericht nicht auseinandersetzen. Seine Ausführungen lassen aber vermuten, dass das jedenfalls dann der Fall sein könnte, wenn der Arbeitgeber seinerseits darlegen könnte, dass es im fraglichen Zeitraum geeignete Stellen gegeben hat.

Hinweise für die Praxis:

Arbeitgeber, die hohe Annahmeverzugsansprüche vermeiden möchten, sollten vorsorglich den Arbeitsmarkt im Auge behalten und geeignete Stellenangebote dokumentieren. Ferner ist zu überlegen, dem Arbeitnehmer derartige Stellenangebote auch unabhängig von etwaigen Vermittlungsangeboten der Bundesagentur für Arbeit zuzuleiten. Es spricht nämlich einiges dafür, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich auf geeignete Stellenangebote zu bewerben und dies auch im Prozess darlegen muss. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch gezielt eine andere Stelle, gegebenenfalls bei einem anderen Arbeitgeber nachweisen. Diese muss nicht zwingend gleichwertig sein. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dort mehr verdienen kann als er an Arbeitslosengeld beziehen würde, dürfte von einer Zumutbarkeit auszugehen sein.

LAG Berlin-Brandenburg: Besetzung der Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie weiterhin untersagt (Urteil vom 12.06.2020, 10 SaGa 114/20)

Die Bundesstiftung Bauakademie wollte die von ihr ausgeschriebene Direktorenstelle mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Florian Pronold (SPD) besetzen. Gegen diese Auswahlentscheidung wendeten sich zwei Mitbewerber, darunter der von Dr. Ernesto Loh anwaltlich vertretene Prof. Philipp Oswalt. Das Arbeitsgericht Berlin hatte am 7. Januar 2020 der Bundesstiftung durch einstweilige Verfügung untersagt, die Direktorenstelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber Pronold zu besetzen (siehe auch unser Artikel vom 21. Januar 2020). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Juni 2020 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handele sich bei der zu besetzenden Stelle um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, obwohl die Bundesstiftung Bauakademie eine privatrechtliche Stiftung sei. Aufgrund der vorgesehenen Finanzierung durch jährliche Zuschüsse des Bundes, vor allem aber dadurch, dass nach der Satzung das Aufsichtsorgan – der Stiftungsrat – überwiegend mit Vertretern von Bundesministerien und mit Bundestagsabgeordneten besetzt werde, seien die Aktivitäten der Stiftung grundrechtsgebundenes staatliches Handeln im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GG. Diese Grundrechtsbindung erstrecke sich auf Art. 33 Abs. 2 GG als grundrechtsgleiches Recht. Entsprechend müsse eine Auswahlentscheidung nach diesen Vorgaben getroffen und im Verfahren dargelegt werden, was aufgrund des abweichenden Rechtsstandpunktes der Stiftung jedoch nicht erfolgt sei.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Herr Pronold hatte bereits im März erklärt, den Posten nicht mehr übernehmen zu wollen.