Am 25. März 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität, das sog. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG – in Kraft getreten.
Die Pflichten nach dem GEIG gelten für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Zu den Wohngebäuden zählen bspw. auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime. Nichtwohngebäude erfassen alle anderen Arten von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, z.B. Läden, Gewerbe, Bürogebäude, Einkaufszentren, etc.
Die Pflichten nach dem GEIG treffen aber nicht jedes Wohn- und Nichtwohngebäude. Bei neu zu errichtenden Gebäuden gelten die Pflichten nur für Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen und für Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen. Bei der Renovierung von bestehenden Gebäuden gilt das GEIG für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen. Damit fallen bspw. Einfamilienhäuser nicht unters GEIG.
Bei Wohngebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEIG fallen, muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden, also den vorbereitenden elektro- und datentechnischen Leitungen für die spätere Errichtung eines Ladepunktes. Bei Nichtwohngebäuden hingegen muss nur jeder dritte bzw. fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden, aber dafür muss auch mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Bei bestehenden Gebäuden sollen die Pflichten aus dem GEIG im Rahmen einer größeren Renovierung eingreifen. Nach dem Gesetzeswortlaut soll eine größere Renovierung vorliegen, wenn mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass davon Maßnahmen an solchen Bauteilen der Gebäudehülle erfasst werden sollen, durch die der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes unmittelbar beeinflusst wird. D.h., betroffen sind davon vor allem Maßnahmen an der Außenwand oder am Dach. Eine entsprechende Maßnahme an der Außenwand soll danach bspw. die Erneuerung des Außenputzes der Fassade sein. Nicht erfasst werden sollen jedoch Maßnahmen wie lediglich ein Neuanstrich der Außenwand oder reine Putzreparaturen an beschädigten Stellen.
Das GEIG enthält zudem Sonderregelungen für gemischt genutzte Gebäude, Quartiere sowie Ausnahmeregelungen für Renovierungen, wenn die Kosten für die Maßnahmen nach dem GEIG einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtkosten der Renovierung übersteigen.
Schließlich sieht das Gesetz Übergangsvorschriften für Vorhaben vor, für die der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des GEIG – also vor dem 25. März 2021 – erfolgt ist. Für diese Vorhaben gelten die Vorschriften des GEIG noch nicht. Dies gilt natürlich auch für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, bei denen auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt wird.
Eine Regelung zur behördlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem GEIG enthält das Gesetz nicht. Der Sache nach dürfte die Zuständigkeit jedoch bei den Bauordnungsbehörden der Länder liegen und vor allem im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens relevant werden.
von Dr. Kristian Heise