Noch ist das erst im Oktober 2025 verabschiedete Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (sog. „Bau-Turbo“) in der Praxis noch nicht überall angekommen, da hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen schon einen neuen Referentenentwurf für die nächste BauGB-Novelle vorgelegt (Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, BauGB-E, Stand: 01.04.2026, https://www.bmwsb.bund.de>baugb-upgrade). Der Kabinettsbeschluss ist noch vor der parlamentarischen Sommerpause vorgesehen. Der Entwurf versteht sich als Fortsetzung des Bau-Turbos für den Bereich des Bauplanungsrechts. Die Verbandsanhörung ist unterdessen abgeschlossen. Neben verschiedenen Änderungen des materiellen Bauplanungsrechts liegt ein Schwerpunkt in der künftigen vollständigen Digitalisierung des Planungsverfahrens. Da viele Kommunen derzeit im Begriff sind, ihre Hauptsatzungen zu ändern, möchten wir hier zunächst über die geplanten umfangreichen Änderungen der Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung hinweisen, die auch Auswirkungen auf die Regelungen zur ortsüblichen Bekanntmachung nach der Hauptsatzung haben werden:
Nach dem Referentenentwurf soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit künftig im Ermessen der Gemeinde liegen (§ 3 Abs. 3 BauGB-E), also auch wegfallen können. Ferner soll sie vollständig digitalisiert werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB-E). Zwar bleibt die ortsübliche Bekanntmachung der bevorstehenden Beteiligung erhalten und richtet sich weiterhin nach dem Landesrecht. Indem aber das zusätzliche Einstellen der Bekanntmachung ins Internet entfallen soll, wird künftig auch eine rein digitale ortsübliche Bekanntmachung zulässig sein (§ 3 Abs. 1 Satz 5 BauGB-E). Die bisher zusätzlich zur Veröffentlichung des Planentwurfs und weiterer Unterlagen im Internet nötige Zurverfügungstellung anderer leicht zu erreichender Zugangsmöglichkeiten soll ebenfalls entfallen. Um diese vollständige Digitalisierung umzusetzen, werden auf kommunaler Ebene zusätzlich zur notwendigen Umstellung der Verwaltungspraxis umfangreiche Änderungen der Hauptsatzungen erforderlich sein.
Zudem soll als Veröffentlichungsdauer nunmehr eine einheitliche 30-Tage-Frist vorgegeben werden, die aus wichtigem Grund auf bis zu insgesamt 60 Tage verlängert werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB-E). Tipp für die Praxis: Die Gründe für eine länger als 30 Tage dauernde Veröffentlichung sollten dann in jedem Fall dokumentiert werden! Stellungnahmen sind künftig zwingend elektronisch abzugeben, worauf in der Bekanntmachung hinzuweisen sein wird (§ 3 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 BauGB-E). Damit dürfte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Hinweis auf „schriftlich oder zur Niederschrift“ abzugebende Stellungnahmen (vgl. noch Beschluss vom 7.06.2021 – 4 BN 50/20 -, juris) Geschichte werden.
Die Trägerbeteiligung bleibt zur Sicherstellung einer vollständigen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zweistufig (§ 4 Abs. 1 Satz 1BauGB-E), ausgenommen, es hat bereits eine anderweitige Konsultation stattgefunden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB-E). Die Regelbeteiligung von Öffentlichkeit und Behörden wird künftig parallel durchzuführen sein (§ 4a Abs. 2 BauGB-E). Auch bei der Trägerbeteiligung haben Mitteilung, Bereitstellung der Unterlagen und Stellungnahmen nach dem Referentenentwurf künftig zwingend elektronisch zu erfolgen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB-E). Die Stellungnahmefrist soll auch hier 30 Tage betragen und soll lediglich auf Antrag aus wichtigem Grund um 30 Tage verlängert werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB-E). Auch hier empfiehlt sich in der Praxis eine entsprechende Dokumentation der Gründe.
Neu eingeführt werden soll ferner eine Vermutungsregelung dahingehend, dass, soweit eine Behörde innerhalb der 30-Tage-Frist weder eine Stellungnahme abgegeben noch um Fristverlängerung ersucht hat, die Gemeinde davon ausgehen können soll, dass sich die zu beteiligende Stelle nicht äußern will. Inwieweit sich eine zu beteiligende Stelle dadurch ggf. ihrer Äußerungspflicht entziehen kann, bleibt allerdings ebenso abzuwarten, wie die Entscheidung, ob eine unterlassene Äußerung die Gemeinde zur Vermeidung eines Ermittlungsfehlers tatsächlich davon entbindet, nachzufragen oder – soweit möglich – eigene Ermittlungen anzustellen. Eine erneute Beteiligung soll künftig nur noch bei offensichtlicher erstmaliger oder stärkerer Betroffenheit von Belangen stattfinden (§ 4a Absatz 3 BauGB-E). Sie soll zwingend auf die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Auf eine Betroffenheit der Grundzüge der Planung soll es dagegen nicht mehr ankommen.
Neu eingeführt werden soll schließlich – zusätzlich zu § 4a Abs. 5 BauGB – eine weitergehende materielle Präklusionsvorschrift für alle nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachten Einwendungen (§ 4a Abs. 6 BauGB-E). Danach könnte ein Rechtsbehelfsführer die Unwirksamkeit des Plans nicht auf der Grundlage der danach dann ausgeschlossenen Einwendungen geltend machen. Ausgenommen werden sollen UVP-pflichtige Bauleitpläne (§ 2a Abs. 3 BauGB-E).
Dies ist ein erster Ausblick auf geplante Änderungen des BauGB. Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens und die geplanten Änderungen u.a. zum materiellen Bauplanungsrecht werden wir durch weitere Beiträge informieren.
Fortsetzung folgt!