Anspruch auf vorgezogene COVID-Impfung?

Die – mit deutlichem Ruckeln – begonnene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus bildet nach Auffassung der Wissenschaft den entscheidenden Schlüssel zur Bekämpfung der Pandemie. Politisch zunächst in den Vordergrund gerückt war die Frage nach der Einführung einer Impfpflicht, allgemein oder für bestimmte Berufsgruppen. Gleichsam am anderen Ende der Diskussion steht die Frage, ob es einen Anspruch auf vorgezogene Impfung geben kann, also eine Impfung abweichend von der in der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV 2 (CoronaImfpV) vom 18. Dezember 2020 festgelegten Reihenfolge.

Als eines der ersten Gerichte hatte sich das Sozialgericht Oldenburg mit dieser Frage zu befassen (Beschl. vom 21. Januar 2021 – S 10 1/21 ER –). Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls jemand, der nicht in die Kategorie der Schutzimpfungen mit höchster Priorität nach § 2 CoronaImpfV, sondern in die Priorität nach § 3 CoronaImpfV fiel, einen Anspruch auf vorgezogene Schutzimpfung hat. Das Gericht verneinte diese Frage.

Zum einen sehe die Verordnung ein Abweichen von der Priorisierung, wie sie die Verordnung mit den unterschiedlichen Gruppen in §§ 2 bis 4 CoronaImpfV normiere, nicht vor. Die Entscheidung des Sozialgerichts verhält sich allerdings in diesem Zusammenhang nicht dazu, dass die Priorisierungsregelung in § 1 Abs. 2 CoronaImpfV als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Zum anderen könne in dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ein Anspruch auch nicht unmittelbar aus Verfassungsrecht abgeleitet werden. Schließlich mangele es auch an der Darlegung eines Anordnungsgrundes, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass für den Antragsteller die strikte Einhaltung der für die gesamte Bevölkerung dienenden Hygieneregeln unzumutbar sei und einen hinreichenden Schutz biete. Die Entscheidung des Sozialgerichts würdigt die prinzipielle Schutzbedürftigkeit des Antragstellers ebenso wie das Dilemma für staatliche Stellen, eine zeitliche und sachliche Priorisierungsentscheidung treffen zu müssen, weil die im Augenblick zur Verfügung stehenden Impfdosen nicht ausreichen, um alle Impfwilligen unverzüglich zu impfen.

Das letzte Wort wird die Entscheidung nicht gewesen sein. Die Fragen, die die CoronaimpfV aufwirft sind ebenso vielfältig wie die Fallgestaltungen, anhand derer sich die Verordnung bewähren muss. Bis ausreichend Impfstoff für alle Impfwilligen zur Verfügung steht, werden sich weitere Gerichte mit Fragen befassen müssen, ob und ggf. wann ausnahmsweise ein Anspruch auf vorgezogene Impfung besteht.

Möglichkeit von Präsenzunterricht in Abschlussklassen im Land Berlin? Wer darf entscheiden?

Die Frage nach dem Für und Wider, Präsenzunterricht an den Schulen bei dem derzeitigen Pandemiegeschehen durchzuführen, bewegt die Gemüter. Für beide Positionen gibt es respektable Argumente. Nicht aus dem Blick verloren werden darf allerdings, dass die Entscheidung in einer Art und Weise getroffen werden muss, die den aktuellen rechtlichen Vorgaben entspricht.

Es erstaunt daher, dass in einer Presseerklärung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Januar 2021 mitgeteilt wird, dass ab Montag, dem 11. Januar 2021 die Schulleitungen in Abstimmung mit den Elternvertretungen und der Schulaufsicht entscheiden können, ob die Abschlussklassen im Wechselunterricht vor Ort in der Schule in kleinen Lerngruppen oder im schulisch angeleiteten Lernen zu Hause unterrichtet werden. Als Abschlussklassen gelten nach der Pressemitteilung die Jahrgangsstufe 10 an allen weiterführenden Schulen sowie die Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien und Jahrgangsstufe 13 an Integrierten Sekundarstufen/Gemeinschaftsschulen. Parallel zu der Pressemitteilung erfolgte eine Information aller Schulleitungen im Land Berlin mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Januar 2020, mit dem die Schulleitungen aufgefordert werden, bis spätestens 13. Januar 2021 eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Das Schreiben präzisiert, dass für die Entscheidung der Schulleitung das Einvernehmen der regionalen Schulaufsicht erforderlich ist.

Ganz so einfach dürfte es sich das Land Berlin bei dieser Entscheidung nicht machen. Auszugehen ist davon, dass an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft derzeit grundsätzlich ein Verbot des Lehr- und Betreuungsbetriebs im Präsenz besteht, § 13 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-IfSV). Die Verordnung kennt Ausnahmen von diesem Verbot für

  • Prüfungen (§ 13 Abs. 5 SARS-CoV-2-IfSV) und
  • eine Notbetreuung § 13 Abs. 6 SARS-CoV-2-IfSV).

Darum geht es vorliegend allerdings nicht.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-IfSV vom 6. Januar 2021 hat der Verordnungsgeber eine weitere Möglichkeit geschaffen. Ausnahmen von dem Verbot, den Lehr – und Betreuungsbetrieb in Präsenz durchzuführen, kann die für Bildung zuständige Senatsverwaltung zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmen, § 13 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV. Allerdings kann dies nur auf dem Weg einer durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV erlassenen Rechtsverordnung erfolgen. Ein ministerielles Schreiben, mit dem die entsprechende Entscheidung auf die Ebene der jeweiligen Schulleitungen delegiert wird, stellt keinen rechtlich zulässigen Weg dar, das grundsätzliche Verbot, Lehr – und Betreuungsbetrieb an Schulen in Präsenz durchzuführen, für Abschlussklassen außer Kraft zu setzen. Diese Entscheidung muss die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung im Verordnungsweg treffen.

Die im Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Januar 2021 skizzierte Vorgehensweise mag von dem Bestreben geleitet sein, die Kompetenz der Schulen unter Mitwirkung (nicht: Mitentscheidung) der Elternschaft vor Ort zu stärken. Rechtskonform ist diese Verfahrensweise nicht.

Anlagenbestimmung im Erschließungsbeitragsrecht – Interessantes aus Leipzig

Am Beginn der Prüfung, ob und in welcher Höhe Erschließungsbeiträge für eine Straßenbaumaßnahme erhoben werden können, steht die Frage, was die beitragsfähige Anlage ist. Höchstrichterliche Entscheidungen, die sich mit Fragen der Anlagenbestimmung befassen, sind daher von besonderer Bedeutung für die beitragserhebende Gemeinde, aber auch für die rechtschutzsuchenden Beitragsschuldner.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 – 9 C 9/18 befasst sich in seinen zentralen Passagen mit der Anlagenbestimmung im Erschließungsbeitragsrecht. Die zu entscheidende Fallkonstellation sah – schematisch skizziert – wie folgt aus:

Die abgebildete Straßenbaumaßnahme zerfällt nach der für die Anlagenbestimmung im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblichen natürliche Betrachtungsweise in zwei separate Anlagen. Teil 1 der Straße, das ca. 20 m lang ist und von dem aus eine Zufahrt auf das Grundstück des Klägers führt, bildet zusammen mit dem ca. 250 m langen Einbahnstraßenring (Teil 2) eine einheitliche Anlage. Teil 3, welcher den Einbahnstraßenring mit der Strandpromenade verbindet und ca. 120 m lang ist, bildet eine selbständige Anlage (BVerwG, Urt. vom 6. Februar 2020 – 9 C 9.18 – Rn. 20f.).

Damit ist die Frage nach der erschließungsbeitragsrechtlich selbständigen Anlage jedoch noch nicht abschließend beantwortet. Denn die erschließungsbeitragsrechtliche Rechtsprechung kennt Sonderkonstellationen, in denen die Anlagenbestimmung nach der natürlichen Betrachtungsweise aus rechtlichen Gründen noch modifiziert werden muss. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den oben abgebildeten Fall angenommen.

Warum?

Der Einbahnstraßenring (Teil 2) verfügt in seiner südwestlichen Hälfte beidseitig und in seiner zum Teilstück 1 zurückführenden nordöstlichen Hälfte einseitig über Parkflächen. Da zum einen das klägerische Grundstück nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes vom Teilstück 2 aus nicht betreten werden konnte und zum anderen die hier angelegten Stellflächen nicht dem Grundstück des Klägers dienten, folgt daraus, dass das Teilstück 2 eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke der Straße darstellt. Da diese Teilstrecke im Verhältnis zur Anlage, die aus den Teilstrecken 1 und 2 gebildet wird, nicht nur von untergeordneter Ausdehnung ist, muss das nach der natürlichen Betrachtungsweise für die Bestimmung der beitragspflichtigen Anlage gewonnene Ergebnis aus Rechtsgründen modifiziert werden. Die Anbaustraße nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, durch die das klägerische Grundstück erschlossen wird, beschränkt sich auf die Teilstrecke 1.

Die Entscheidung ist nicht nur im Hinblick auf die Anlagenbestimmung lehrreich. Sie ist auch lesenswert, weil sie deutlich macht, wie groß die Möglichkeiten der planenden Gemeinden sind, über Festsetzungen in Bebauungsplänen Einfluss auf die Bestimmung der erschließungsbeitragsfähigen Anlagen zu nehmen.