Windenergie, Photovoltaik und Co.VON Dr. Reni Maltschew
Sonderabgabe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Brandenburg

Am 1. Februar 2024 ist im Land Brandenburg das „Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden“ (Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz – BbgPVAbgG) in Kraft getreten. Danach ist der brandenburgischen Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die PV-FFA nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wird, eine Sonderabgabe in Höhe von 2.000,- Euro pro Megawatt und Jahr für die Dauer des Betriebs zu zahlen. Bei einer ca. 100 ha großen Anlage kommen – je nach Leistung – für die Gemeinde damit schnell ca. 200.000,- Euro pro Jahr zusammen. Dieser sog. „Solar-Euro“ ist unabhängig von der freiwilligen finanziellen Beteiligung der Gemeinden nach § 6 EEG (0,2 Cent pro Kilowattstunde) zu zahlen und soll ebenso wie dieser zur Akzeptanzsteigerung in den betroffenen Kommunen beitragen. Der Ortsteil, auf deren Gemarkung die PV-FFA errichtet wird, soll durch angemessene Erhöhung des Ortsteilsbudgets gemäß § 3 Abs. 3 BbgPVAbgG berücksichtigt werden. Eine Verpflichtung, die Solarabgabe ausschließlich dem von der Errichtung betroffenen Ortsteil zukommen zu lassen, ist im Gesetzgebungsverfahren aufgrund der Haushaltshoheit der Gemeinden gescheitert. Allerdings sind die zweckgebundenen Maßnahmen, die mit der Sonderabgabe finanziert werden, bevorzugt in räumlicher Nähe der Anlagen umzusetzen. Zu solchen Maßnahmen, die in § 4 beispielhaft aufgeführt sind, gehören neben der Aufwertung des Ortsbildes und der Finanzierung kommunaler Bauleitplanungen im Bereich der erneuerbaren Energien auch die Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen. Auf Schlüsselzuweisungen der Kommunen hat die Einnahme keinen Einfluss (vgl. § 3 Abs. 4 BbgPVAbgG).