Am 6. Juni 2019 ist das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg in Kraft getreten. Der Gesetzestext ist abrufbar über
Link. Damit schafft auch das Land Brandenburg die Möglichkeit, die Zweckentfremdung von Wohnraum von der Genehmigung der Kommune abhängig zu machen.
Das Gesetz löst allerdings nicht per se eine Genehmigungspflicht aus. Vielmehr obliegt es der Entscheidung der jeweiligen brandenburgischen Kommune, ob sie durch Erlass einer entsprechenden Satzung die Zweckentfremdung von Wohnraum in ihrem Gemeindegebiet verbietet, verbunden mit der Möglichkeit, die Zweckentfremdung im Einzelfall zu genehmigen. Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden Satzung ist, dass in der Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und der Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abgeholfen werden kann, § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgZwVbG. Entsprechende Feststellungen muss die Gemeinde treffen, bevor sie eine Zweckentfremdungsverbotssatzung erlässt.
Ähnlich wie im Land Berlin enthält das Brandenburgische Zweckentfremdungsverbotsgesetz eine Übergangsregelung für Wohnraum, der bei Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbotssatzung in mehr als insgesamt 8 Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung (z. Bsp. Ferienwohnungen) genutzt wird (unechte Rückwirkung). Diese Nutzung bleibt für eine Dauer von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Satzung genehmigungsfrei, wenn der Verfügungsberechtigte die Nutzung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung der Gemeinde anzeigt. Die Zulässigkeit der insoweit vergleichbaren Regelung des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes ist derzeit Gegenstand verschiedener Richtervorlagen vor dem Bundesverfassungsgericht.
Ansprechpartner zu Fragen des Zweckentfremdungsrecht und des sozialen Wohnungsbaus:
Dr. Ulrich Becker