„Umweltfreundlicher, schneller, einfacher bauen: Die neue Bauordnung“ mit diesen Worten informiert das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung über die Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung

Im Jahresendspurt hat der Landtag des Landes Brandenburg am 17. Dezember 2020 einer Novellierung der brandenburgischen Bauordnung zugestimmt. Das Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung wurde am 18. Dezember 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündet und soll nach Angaben des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung bereits zum 01. Januar 2021 in Kraft treten.

Ziel dieser Novellierung ist es, dass das Baurecht in Brandenburg moderner, schneller und umweltfreundlicher wird. Damit wird die Brandenburgische Bauordnung an die Musterbauordnung aus dem Jahr 2019 angepasst.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen der novellierten brandenburgischen Bauordnung finden Sie in der Presseinformation des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 17. Dezember 2020. Die Neuerungen beziehen sich demnach u.a. auf die Einführung einer Typengenehmigung für das serielle und modulare Bauen, Bauen mit Holz, die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Mobilställe zur Stärkung des Tierwohls sowie die Förderung des Prozesses der Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens.

Darüber hinaus gibt es Neuerungen in den Bereichen Bemessung der Abstandsflächen, Herstellung und Ablösung von Stellplätzen, genehmigungsfreie Vorhaben sowie eine Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.  

von Dr. Kristian Heise

Kalkulationsfehler bei der unterjährigen Änderung von Tourismusbeiträgen

Idealerweise werden Tourismusbeiträge für ein gesamtes Kalenderjahr erhoben. Es kommt aber immer wieder vor, dass der Erhebungszeitraum nicht mit dem vollständigen Kalenderjahr zusammenfällt. Dies gilt etwa dann, wenn der Tourismusbeitrag erstmals erhoben und für die Erhebung nicht der Jahreswechsel abgewartet werden soll. Oder aber, die Höhe des Tourismusbeitrags soll unterjährig verändert werden.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in seinem Normenkontrollurteil vom 18. Juni 2020 (9 KN 90/18) mit einer Tourismusbeitragssatzung befasst, die Grundlage für die Erhebung von Tourismusbeiträgen ab dem zweiten Halbjahr 2017 war. Der Kalkulation des Tourismusbeitrags lag ein dreijähriger Kalkulationszeitraum (2017-2019) zu Grunde. Zur Ermittlung eines einheitlichen Beitragssatzes erfasste die niedersächsische Kommune den umlagefähigen Aufwand der Jahre 2017-2019 und verteilte diesen über den Erhebungszeitraum gleichmäßig nach Maßgabe des in der Tourismusbeitragssatzung vorgesehenen Beitragsmaßstabs auf alle unmittelbar oder mittelbar vom Tourismus bevorteilten selbständig tätigen Personen und Unternehmen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Jahr 2017 der Beitrag erst ab dem Monat Juli erhoben wird, setzte die Kommune für 2017 nur den hälftigen sich aus der Kalkulation ergebenden Jahresbeitragssatz an.

Diese Vorgehensweise fand vor den Augen der Lüneburger Richter keine Gnade. Denn durch das Auseinanderfallen des dreijährigen Kalkulationszeitraums (2017-2019) von dem zweieinhalbjährigen Erhebungszeitraum (Juli 2017 bis Dezember 2019) ergab sich ein marginal höherer Beitragssatz als bei einer Synchronisierung von Kalkulations- und Erhebungszeitraum.

Da es sich insoweit nicht um eine fehlerhafte Berechnung einzelner Kostenbestandteile, sondern um einen systematischen Fehler im Rechenwerk der Kommune handelte, konnte der Kalkulationsfehler trotz der nur sehr geringfügigen Abweichung von einer ordnungsgemäßen Kalkulation (0,02 %) nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht als unbeachtlich angesehen werden. Es erklärte die Tourismusbeitragssatzung vom 20. Juni 2017 insgesamt für unwirksam.