Idealerweise werden Tourismusbeiträge für ein gesamtes Kalenderjahr erhoben. Es kommt aber immer wieder vor, dass der Erhebungszeitraum nicht mit dem vollständigen Kalenderjahr zusammenfällt. Dies gilt etwa dann, wenn der Tourismusbeitrag erstmals erhoben und für die Erhebung nicht der Jahreswechsel abgewartet werden soll. Oder aber, die Höhe des Tourismusbeitrags soll unterjährig verändert werden.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in seinem Normenkontrollurteil vom 18. Juni 2020 (9 KN 90/18) mit einer Tourismusbeitragssatzung befasst, die Grundlage für die Erhebung von Tourismusbeiträgen ab dem zweiten Halbjahr 2017 war. Der Kalkulation des Tourismusbeitrags lag ein dreijähriger Kalkulationszeitraum (2017-2019) zu Grunde. Zur Ermittlung eines einheitlichen Beitragssatzes erfasste die niedersächsische Kommune den umlagefähigen Aufwand der Jahre 2017-2019 und verteilte diesen über den Erhebungszeitraum gleichmäßig nach Maßgabe des in der Tourismusbeitragssatzung vorgesehenen Beitragsmaßstabs auf alle unmittelbar oder mittelbar vom Tourismus bevorteilten selbständig tätigen Personen und Unternehmen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Jahr 2017 der Beitrag erst ab dem Monat Juli erhoben wird, setzte die Kommune für 2017 nur den hälftigen sich aus der Kalkulation ergebenden Jahresbeitragssatz an.
Diese Vorgehensweise fand vor den Augen der Lüneburger Richter keine Gnade. Denn durch das Auseinanderfallen des dreijährigen Kalkulationszeitraums (2017-2019) von dem zweieinhalbjährigen Erhebungszeitraum (Juli 2017 bis Dezember 2019) ergab sich ein marginal höherer Beitragssatz als bei einer Synchronisierung von Kalkulations- und Erhebungszeitraum.
Da es sich insoweit nicht um eine fehlerhafte Berechnung einzelner Kostenbestandteile, sondern um einen systematischen Fehler im Rechenwerk der Kommune handelte, konnte der Kalkulationsfehler trotz der nur sehr geringfügigen Abweichung von einer ordnungsgemäßen Kalkulation (0,02 %) nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht als unbeachtlich angesehen werden. Es erklärte die Tourismusbeitragssatzung vom 20. Juni 2017 insgesamt für unwirksam.