Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine Beanstandung durch den Landesdatenschutzbeauftragten

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in einem Urteil vom 4. Februar 2020 (10 S 1082/19) zur grundsätzlichen Frage geäußert, welche Rechtschutzmöglichkeiten Gemeinden gegen Beanstandungen des Landesdatenschutzbeauftragten haben.

Die klagende Gemeinde sah sich in den Jahres 2016 bis 2018 mit insgesamt 177 Anträgen ein und desselben Antragstellers auf Akteneinsicht konfrontiert. Um die Flut von Anträgen zu bewältigen hatte die Gemeinde eine Beamtin im gehobenen Dienst eingestellt und sich ergänzende Hilfe eines Anwaltsbüros bedient. Da die Gemeinde einen erheblichen Teil der Anträge für offensichtlich rechtsmissbräuchlich hielt, ließ sie diese allerdings gänzlich unbeantwortet. Der Antragsteller wandte sich daraufhin an den Landesdatenschutzbeauftragten, der schließlich eine Beanstandung gegenüber der Gemeinde aussprach. Gegen diese Beanstandung erhob die Gemeinde Klage.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sah die Klage – anders als das Gericht I. Instanz – als zulässig an. Die Klagebefugnis leite sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde ab, das durch die Beanstandung des Landesdatenschutzbeauftragten beeinträchtigt sein könne. Zulässige Klageart sei die Feststellungsklage, da nach der landesrechtlichen Ausgestaltung in Baden-Württemberg die Beanstandung des Landesdatenschutzbeauftragten eine bloße behördliche Wissenserklärung und nicht einen feststellenden Verwaltungsakt darstelle.

In der Sache wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage allerdings zurück. Das durch den Antrag auf Akteneinsicht eingeleitete Verwaltungsverfahren müsse durch eine Entscheidung der Gemeinde beendet werden, behördliche Untätigkeit sei keine gesetzlich zulässige Verfahrensweise.

Die Entscheidungsgründe enthalten allerdings auch etwas Trost für die geplagte Gemeinde. Denn der Verwaltungsgerichtshof weist in einem obiter dictum darauf hin, vieles dafür spreche, dass die Akteneinsichtsgesuche rechtsmissbräuchlich waren. So lagen konkrete Anhaltspunkt vor, dass die Anträge nicht zum Zwecke der Informationserlangung gestellt wurden, sondern dem Ziel dienten, die Verwaltung zu lähmen bzw. Verfahren zu verschleppen und damit der Behördenblockierung dienten (behördenbezogener Missbrauch). Auch sah das Gericht deutliche Indizien für die sinnwidrige Instrumentalisierung des Informationsanspruchs zur Verfolgung verfahrensfremder bzw. -widriger Zwecke, insbesondere zur Generierung von Honoraransprüchen des Bevollmächtigten des Antragstellers (verwendungsbezogener Missbrauch). Schlussfolgerung: Die Akteneinsichtsanträge durften zwar nicht unbeantwortet bleiben, sie hätten aber als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden können.

Die Missbrauchskriterien dürften auch bei Auskunftsbegehren zu prüfen sein, die durch Rechtsvorschriften begründet werden, die den Versagungsgrund der missbräuchlichen Antragstellung – wie ihn § 9 Abs. 3 Nr. 1 IFG B-W regelt- nicht ausdrücklich normieren. Denn letztlich steht dahinter der allgemeine Rechtsgedanke von Treu und Glauben (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 12. Juli 2018 – 12 B 8/17).

Fortbildungen im Erschließungsbeitragsrecht Mai 2021

Zu aktuellen Fragen des Erschießungsbeitragsrecht wird Rechtsanwalt Dr. Ulrich Becker im Mai 2021 auf zwei Fortbildungsveranstaltungen des Bundesverbandes Wohnung und Stadtentwicklung (vhw) referieren.

1.      Mittwoch, 5. Mai 2021 – online 09:00 – 13:00 Uhr: Anlagenbestimmung und Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke

In dem ersten Halbtagsseminar werden Problemfälle bei der Bestimmung der beitragsfähigen Anlage anhand von Fallbeispielen erläutert. Wo beginnt und wo endet die Anlage nach der „natürlichen Betrachtungsweise“? In welchen Fällen muss aus rechtlichen Gründen von der natürlichen Betrachtungsweise abgewichen werden. Die Anlagenbestimmung ist der zentrale Ausgangspunkt für eine rechtssichere Beitragserhebung. Fehler, die hier gemacht werden, wirken sich regelmäßig auf die Rechtmäßigkeit der gesamten Beitragserhebung aus.

Ist die Anlage zutreffend bestimmt, muss in einem nächsten Schritt der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke bestimmt werden. Dies ist das zweite Thema, das am 5. Mai anhand konkreter Beispiele aus der Praxis erörtert wird. Wann sind Anliegergrundstücke nicht beitragspflichtig? Wann gehören Hinterliegergrundstücke zum Kreis der in die Verteilung einzubeziehenden Flächen?

2.      Mittwoch, 19. Mai 2021 – online 09:00 – 13:00 Uhr: Erschließungsbeitragssatzung- Besteht Überarbeitungsbedarf?

Das zweite Halbtagsseminar ist satzungsrechtliche Fragen gewidmet. Nach der Abschaffung der Straßenbaubeiträge in Brandenburg (und auch in anderen Ländern) gerät zunehmend auch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen unter Druck. Können Kommune durch Änderungen ihrer Erschließungsbeitragssatzungen dazu beitragen, die Akzeptanz von Erschließungsbeiträgen zu erhöhen. U.a. geht es um die Frage, ob und wenn ja, welche Elemente einer Anliegerbeteiligung in die Satzung aufgenommen werden könnten. Erörtert wird auch der Spielraum des Satzungsgebers, erweiterte Billigkeitsregelungen – etwa für einseitig anbaubare Straßen – in die Satzung aufzunehmen.

Zum Erschließungsbeitragsrecht ist Anfang 2021 ein neues Handbuch erschienen, an dem Herr Dr. Ulrich Becker als Mitautor beteiligt ist (Bitterwolf/Drescher/Thielmann (Hrsg.), Handbuch Erschließung und Erschließungsbeitragsrecht, 1. Auflage 2021, 720 Seiten -).

Die Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“ – Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –

Die Digitalisierung erobert nach und nach auch den Arbeitsmarkt. Neue Arbeitsformen beschäftigen Gerichte und Politik. Ein heiß diskutiertes Thema ist dabei auch das sogenannte Crowdworking.

Crowdworker sind Personen, die über Online-Plattformen Aufträge generieren. Dies kann direkt über einen Vertrag zwischen Kunden und Crowdworker erfolgen, so dass der Plattformbetreiber letztlich nur Vermittler ist und die technische Infrastruktur zur Verfügung stellt, oder indirekt, indem der Crowdworker einen Vertrag mit dem Plattformbetreiber abschließt, in dessen Rahmen er dann den Auftrag durchführt, den der Kunde dem Plattformbetreiber erteilt. Die denkbaren Dienstleistungen sind vielfältig. Sie reichen von einfachsten Tätigkeiten wie dem Fotografieren von Warenauslagen über Botendienste bis zu anspruchsvollen Tätigkeiten wie dem Programmieren von Software. Je einfacher die Arbeit ist, desto eher stellt sich die Frage nach dem Schutz des Crowdworkers. Denn häufig erhalten solche Crowdworker nicht einmal mehr den Mindestlohn, haben keinen Kündigungsschutz und keine Urlaubs- oder Krankengeldansprüche. Wie viele solcher Soloselbstständigen über Online-Plattformen Aufträge generieren und wie schutzbedürftig diese im Einzelfall sind, ist nicht bekannt. Für viele ist es nur ein reiner Zuverdienst neben einer Haupttätigkeit. Viele leben aber auch von solchen Aufträgen.

Derzeit werden Crowdworker in der Regel als Selbstständige eingestuft. Begründet wird dies damit, dass Crowdworker völlig frei entscheiden dürfen, ob und welchen Auftrag sie annehmen. Crowdworker unterliegen keinen Weisungen und sind nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2020 dieser pauschalen Betrachtung nun eine Absage erteilt und jedenfalls für den entschiedenen Fall festgestellt, dass es sich bei dem Crowdworker um einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer handelte. Der Crowdworker hatte in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Kleinstaufträge für die Beklagte, eine Crowdworking-Plattform, ausgeführt. Die Beklagte kontrollierte im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Crowdworker konnten über ihren Account auf der Online-Plattform Aufträge annehmen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Jedoch erhielten sie für erledigte Aufträge Erfahrungspunkte, die es ihnen ermöglichten, ein höheres Level zu erreichen und mehrere Aufträge gleichzeitig zu bearbeiten. Die Crowdworker konnten so die Touren selbstständig planen und Aufträge effizienter erledigen, was letztlich auch zu einem höheren Stundenlohn führte.

Nachdem es zu Problemen in der Zusammenarbeit gekommen war, teilte der Plattformbetreiber dem Crowdworker mit, ihm zukünftig keine Aufträge mehr zu vermitteln und seinen Account zu löschen. Der Crowdworker klagte daraufhin auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Nachdem die ersten beiden Instanzen die Klage abgewiesen hatten, war die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht sieht durchaus die Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, kommt aber bei Gesamtwürdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Ausschlaggebend war dabei neben der sehr genauen Vorgabe zum Inhalt des Auftrags vor allem die Gestaltung der Plattform und insbesondere das Bewertungssystem, das dem Crowdworker ermöglichte, durch Erreichen bestimmter Level mehr Aufträge gleichzeitig anzunehmen, um einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem sei der Kläger veranlasst worden, in dem Bezirk kontinuierliche Kontrolltätigkeiten zu erledigen. Er sei faktisch über die Beklagte gesteuert worden, sodass er infolgedessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht mehr habe frei gestalten können. Die Besonderheit liegt darin, dass das Bundesarbeitsgericht offenbar die psychische Beeinflussung des Crowdworkers durch ein solches System als maßgebliches Kriterium ausreichen lässt, um eine Weisungsgebundenheit zu begründen. Streng genommen müsste das dazu führen, dass ein Crowdworker, der dieser Versuchung standhält, nicht weisungsabhängig beschäftigt wird. Damit wird die Grenze zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit noch undeutlicher als sie ohnehin schon war.

Dennoch spricht weiterhin viel dafür, dass Crowdworker grundsätzlich als Selbständige zu behandeln sind. Allerdings sollten Auftraggeber von Crowdworkern angesichts der oben dargestellten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sorgfältig überlegen, wie sie ihre Plattform zukünftig gestalten und ob sie überhaupt Anreizsysteme zur Auftragsübernahme anbieten wollen.

Unabhängig davon könnte sich die Rechtslage zukünftig ohnehin zugunsten der Crowdworker ändern. Denn in der Politik werden die Stimmen lauter, die Soloselbstständige besser schützen wollen. So hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im November 2020 ein Eckpunktepapier „Faire Arbeit in der Plattform-Ökonomie“ veröffentlicht. Gefordert wird eine Beweiserleichterung bei der Klärung des Beschäftigungsstatus, eine Einbeziehung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz und Urlaub sowie verbindliche Mindestkündigungsfristen. Mit einem konkreten Gesetzentwurf ist in dieser Legislaturperiode wohl aber nicht mehr zu rechnen.