Die beabsichtigte Abschaffung der Straßenbaubeiträge in Brandenburg muss durch eine Regelung flankiert werden, die den Kommunen einen finanziellen Ausgleich dafür gewährleistet, dass ihnen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Zukunft verwehrt ist. Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Brandenburger Landtag (vgl. PDF) sieht hierfür ein „Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen“ vor. Der in Aussicht genommene Mehrbelastungsausgleich soll zweistufig erfolgen:
- Zum einen sieht der Gesetzentwurf pauschale jährliche Zahlungen des Landes an die Kommunen vor. Als Verteilungsmaßstab schwebt dem Gesetzgeber vor, die Gemeinden nach ihrem Anteil an der Gesamtlänge des gewidmeten Gemeindestraßennetzes in Brandenburg zu beteiligen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ergebe sich hierdurch für das Jahr 2019 ein Grundbetrag von etwas mehr als 1.400 €/km Gemeindestraße.
- Soweit die pauschale Zahlung den der Gemeinde durch die Abschaffung der Straßenbaubeiträge entstehenden Mehrkosten nicht vollständig deckt, ist ein Ausgleich des verbliebenen Fehlbedarfs nach entsprechender Antragsstellung und Nachweisführung vorgesehen.
So einfach vielen die Abschaffung der Straßenbaubeiträge auf den ersten Blick scheint, so kompliziert wird sich die rechtliche und tatsächliche Umsetzung gestalten. Um nur eine kleine Auswahl sich aufdrängender Fragen zu skizzieren.
1. Pauschale Zuweisungen
- Wie sachgerecht es, als Verteilungsmaßstab für die pauschalen Zuweisungen den Anteil der Kommune am Gemeindestraßennetz des Landes Brandenburg vorzusehen? Daran kann man mit Fug und Recht zweifeln, da keineswegs aktuell alle Gemeindestraßen der Straßenbaubeitragspflicht unterliegen. Dies gilt zum einen für die Anbaustraßen, die noch nicht erstmalig endgültige hergestellt sind und daher dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegen (v.a. die sog. Sandpisten). Aber auch viele sog. Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft unterlagen nach dem geltenden Satzungswerk der Mehrzahl der Kommunen in Brandenburg nicht der Straßenbaubeitragspflicht. Sie beeinflussen aber – schon wegen ihrer Ausdehnung – maßgeblich die Maßstabsregelung oder genauer – die Verteilung der pauschalen Mehrkostenerstattung. Und wie wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen die Kommunen Träger der Straßenbaulast der Gehwege sowie der kombinierten Geh- und Radwege sind? Trotz der erheblichen Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers sollte man überlegen, ob im Gesetzentwurf insoweit ein überzeugender Verteilungsmaßstab gewählt wurde. Dass die anderen Verteilungsmaßstäbe, die bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs untersucht wurden, noch ungeeigneter waren, heißt nicht, dass man mit dem Anteil am Gemeindestraßennetz eine besonders gute Wahl treffen würde.
- Soll irgendeine Form der Zweckbindung für die pauschalen Zuweisungen vorgesehen werden? Der Gesetzentwurf lässt dies bislang nicht erkennen. Da der Gesetzgeber aber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss und nicht dem Verordnungsgeber überlassen darf, wäre eine Klarstellung sinnvoll.
- Schwerlich im Rahmen des derzeit rechtlich Zulässigen bewegen sich Überlegungen, die pauschalen Zuwendungen für erschließungsbeitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen einzusetzen; denn insoweit ist die unverändert bestehende Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu beachten.
2. Spitzabrechnung
Auch die zweite Stufe des Mehrbelastungsausgleichs – die Spitzabrechnung – wirft eine Vielzahl von Fragen auf:
- Wird der Nachweis, wie die Pauschalzuweisungen in den Vorjahren verwendet wurden, Einfluss darauf haben, ob eine Mehrbelastung ausgeglichen wird? Dafür könnten gewichtige Argumente sprechen. Diese Entscheidung sollte allerdings der Gesetzgeber treffen und nicht dem Verordnungsgeber überlassen.
- Muss die Kommune zum Nachweis der Mehrbelastung eine fiktive Beitragsberechnung vorlegen, um nachweisen zu können, dass ihr durch die Pauschalzuweisung auf der ersten Stufe nicht alle Mehrkosten erstattet wurden?
- Wird für die fiktive Beitragsberechnung ein landeseinheitlicher kommunaler Eigenanteil in Ansatz gebracht oder ist mit dem Eigenanteil zu rechnen, der in der letzten Straßenbaubeitragssatzung verankert war?
Jede Menge offene Fragen: Gesetzgeber und Verordnungsgeber sind nicht zu beneiden.