Was ist ein „Pastiche“? Neues vom EuGH in Sachen „Metall auf Metall“

Eine Never-ending-Story des Urheberrechts

Mit Urteil vom 14. April 2026 hat der EuGH in der urheberrechtlichen Never-ending-Story „Metall auf Metall“ darüber entschieden, wie die sogenannte Pastiche-Schranke auszulegen ist. Seit mehr als 20 Jahren streiten die Gründer der Band Kraftwerk und der Produzent Moses Pelham darüber, ob die Verwendung einer rund zweisekündigen Rhythmussequenz aus dem von Kraftwerk komponierten Stück „Metall auf Metall“, die dem Song „Nur mir“ in einer verlangsamten Fassung als Loop unterlegt wurde (sog. Sampling), die Urheberrechte bzw. verwandten Schutzrechte von Kraftwerk verletzt.

Zu verneinen wäre dies für dies für den Zeitraum seit dem 7. Juni 2021, wenn das Sampling der zwei Sekunden aus „Metall auf Metall“ der seitdem im deutschen Urheberrechtsgesetze geltenden Ausnahmevorschrift unterfiele, wonach die Nutzung fremder Werke „zum Zwecke von […] Pastiches“ erlaubt ist (§ 51a UrhG).

Worum geht es?

Auch wenn die Übernahme von zwei Sekunden Musik dies aus Laiensicht nicht unbedingt vermuten lässt, geht es in dem Rechtsstreit „Metall auf Metall“ um eine der großen ungelösten Fragen des Urheberrechts: In welchem Maße darf kreatives Schaffen bestehende Werke aufgreifen und umgestaltend nutzen, wie beispielsweise beim Sampling, ohne die Zustimmung des Urhebers einzuholen?

Mit dem Urteil des EuGH sind wir der Antwort auf diese Frage wieder ein Stück näher gekommen; vollständig beantwortet ist sie nach wie vor nicht.

Karriere eines schillernden Begriffs

Der Begriff „Pastiche“ kommt aus der dem deutschen § 51a UrhG zugrunde liegenden EU-Vorschrift in Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc Richtlinie und erregte wegen seiner Mehrdeutigkeit von Anfang an die Gemüter. Ist diese Variante der Ausnahmeregelungen in Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc RL als breite Erlaubnisnorm für umgestaltende Nutzungen vorbestehender Werke zu verstehen, die – ähnlich der „fair use-Schranke“ im amerikanischen Urheberrecht – all jene transformativen Nutzungen erfasst, die nicht unter eine der anderen beiden in derselben Norm geregelten spezifischeren Ausnahmen „Parodie“ oder „Karikatur“ fallen? Oder regelt sie den engen Fall einer humorvollen Hommage, oder aber – wenngleich überflüssigerweise, weil urheberrechtlich immer zulässig – den Fall der Stilnachahmung? 

Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs

Eben diese Frage hatte der BGH im September 2023 dem EuGH vorgelegt, da letzterer über die Auslegung von Unionsrecht allein entscheidet. Dem Vorlagebeschluss war zu entnehmen, dass der BGH der Auffassung zuneigt, die Pastiche-Schranke als allgemeine Ausnahme für künstlerische Auseinandersetzungen mit vorbestehenden Werken zu interpretieren, die ihre Konturen durch eine Abwägung der Interessen des Urhebers auf der einen und kreativen Nutzers auf der anderen Seite gewinnt. 

Geistiges Eigentum gegen Kunstfreiheit

Hinter dem Streit steckt ein klassischer Grundrechtskonflikt: Auf der einen Seite das durch die Eigentumsfreiheit geschützte Urheberrecht: Wer ein Werk geschaffen hat, soll grundsätzlich darüber bestimmen dürfen, ob und wie es genutzt wird, auch um als Urheber von der Nutzung materiell profitieren zu können. Auf der anderen Seite die Kunstfreiheit: Kunst und kreatives Schaffen entstehen nie im „luftleeren Raum“, sondern in einem Umfeld von schon Vorhandenem. Das gilt gerade im digitalen Zeitalter, in dem Techniken wie Remix, Collage, Imitation und Anlehnung als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anerkannt sind. 

Die Antwort des Europäischen Gerichtshofs

Der EuGH ist dem Ansinnen des BGH nur teilweise gefolgt. Seiner Auffassung nach ist der Begriff Pastiche zwar nicht eng auszulegen, sodass auch Sampling darunterfallen kann. Dennoch sei die Pastiche-Schranke kein Auffangtatbestand, sondern erfasse nur Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnerten, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufwiesen und die, z.B. im Wege des Sampling, einige ihrer geschützten Elemente nutzten, um mit dem Ausgangswerk einen künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Das könne etwa in Form einer offenen Stilnachahmung, einer Hommage oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung geschehen.

Was ist ein „künstlerischer oder kreativer Dialog“?

Der EuGH löst den Konflikt zwischen Urheberrecht und Kunstfreiheit nicht durch eine weite Generalklausel mit Einzelfallabwägung, sondern über ein engeres Kriterium: Es genügt nicht, dass ein neues Werk ein altes irgendwie transformativ, aber erkennbar nutzt. Diese Nutzung muss vielmehr einen dialogischen Charakter aufweisen. Auf diese Weise will der EuGH offenbar die bloße Aneignung, das (wenngleich umgestaltende) Plagiat von der künstlerischen Auseinandersetzung abgrenzen.

Doch wann genau liegt ein solcher künstlerischer oder kreativer Dialog vor? Gerade der Fall des Sampling (ebenso des Remix, Mashup oder Memes) wirft insoweit Fragen auf: Soll Sampling nur dann erlaubt sein, wenn mit dem Ursprungswerk „gesprochen“ wird im Sinne einer humoristischen, kritischen oder künstlerischen Auseinandersetzung? Dann erscheint es fraglich, ob die konkrete Nutzung der zwei Sekunden aus „Metall auf Metall“ in „Nur mir“ der Pastiche-Schranke unterfallen. Oder genügt es für das Vorliegen eines Dialoges in diesem Sinne, dass der fremde Werkausschnitt transformiert, dabei aber erkennbar bleibend in die eigenständige künstlerische Aussage integriert wird? Dann wäre sie wohl auch vorliegend anwendbar und es käme nur noch auf die Einzelfallabwägung der widerstreitenden Interessen an.

Wie geht es weiter?

Diese Frage wird der BGH zu beantworten haben, wenn er nun darüber entscheiden muss, ob die vom EuGH in ihrer Auslegung konkretisierte Pastiche-Schranke auf die konkrete Nutzung der zwei Sekunden aus „Metall auf Metall“ in „Nur mir“ anwendbar ist oder nicht. Mit dieser Entscheidung könnte dieser Teil der Geschichte „Kraftwerk gegen Pelham“ dann endlich zu Ende gehen. Der BGH hat einen Verhandlungstermin für den 30. Juli 2026 anberaumt.

Ladepunkte, Vorverkabelung, Fahrradstellplätze – Neue Pflichten für Eigentümer öffentlich genutzter Gebäude

Seit dem 1. Januar 2025 sind Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit mehr als zwanzig Stellplätzen nach § 10 Abs. 1 GEIG zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge verpflichtet. Das GEIG setzt damit bisherige unionsrechtliche Vorgaben zur Ladeinfrastruktur um, die durch die neue EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (RL (EU) 2024/1275) zum 30. Mai 2026 noch einmal deutlich verschärft werden. Die Umsetzungsfrist für diese Änderungen läuft am 29. Mai 2026 ab. Ein Referentenentwurf liegt bislang nicht vor, ein Fristversäumnis des deutschen Gesetzgebers ist daher wahrscheinlich. Für öffentliche Eigentümer, insbesondere Behörden, Krankenhäuser, Schulen und ähnliche Einrichtungen der öffentlichen Hand, bedeutet das gleichwohl keine Atempause, denn die Richtlinienvorgaben dürften ihnen gegenüber ab dem 30. Mai 2026 auch ohne Umsetzungsrechtsakt unmittelbar anwendbar sein.

Die Neufassung der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie differenziert erstmals ausdrücklich danach, ob ein Nichtwohngebäude sich im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung befindet beziehungsweise von einer solchen genutzt wird oder nicht. Während die Grundregel des Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen bis zum 1. Januar 2027 entweder die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt je zehn Stellplätze oder die Vorverkabelung von mindestens 50 % der Stellplätze verlangt, gilt für Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden, eine Sonderregel: Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie verpflichtet zur ausschließlichen Vorverkabelung von mindestens 50 % der Autostellplätze, wenngleich erst bis zum 1. Januar 2033. Eigentümer solcher Gebäude erhalten damit mehr Zeit, haben im Gegenzug aber kein Wahlrecht: Die Richtlinie schreibt ihnen die Vorverkabelung vor.

Neu und im geltenden GEIG ohne Entsprechung ist die ebenfalls in Art. 14 der Richtlinie enthaltene Pflicht zur Schaffung von Fahrradstellplätzen. Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Autostellplätzen verlangt die Richtlinie ab 2027 die Errichtung von Fahrradstellplätzen für mindestens 15 % der durchschnittlichen bzw. 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes; die Stellplätze müssen dabei auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen, insbesondere Lastenräder, geeignet sein. Für neue und renovierte Nichtwohngebäude gelten diese Anforderungen bereits ab mehr als fünf Autostellplätzen.

Praktisch brisant ist die Frage, was gilt, solange die Umsetzung der neuen Richtlinienvorgaben in nationales Recht aussteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können inhaltlich unbedingte und hinreichend bestimmte Richtlinienbestimmungen nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch ohne nationalen Umsetzungsrechtsakt gegenüber staatlichen Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar anwendbar sein. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dürfte diese Voraussetzungen erfüllen – mit der Folge, dass öffentliche Eigentümer ab dem 30. Mai 2026 unmittelbar an die Vorgaben der Richtlinie gebunden sind, auch wenn bis dahin kein nationaler Umsetzungsakt vorliegt. Für private Eigentümer, deren Gebäude von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden, gilt dies hingegen nicht, da ihnen gegenüber die Richtlinienvorgaben auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht unmittelbar anwendbar sind.

Für öffentliche Eigentümer folgt daraus zweierlei: Einerseits bestehen bereits heute Pflichten nach dem GEIG. Andererseits sollten die Anforderungen der neuen Richtlinie hinsichtlich Vorverkabelung und Fahrradstellplätzen bei laufenden und künftigen Planungen frühzeitig mitgedacht werden. Bei Fragen zu Inhalt und Umfang dieser Vorgaben unterstützen wir Sie gern.