Was ist ein „Pastiche“? Neues vom EuGH in Sachen „Metall auf Metall“

Eine Never-ending-Story des Urheberrechts

Mit Urteil vom 14. April 2026 hat der EuGH in der urheberrechtlichen Never-ending-Story „Metall auf Metall“ darüber entschieden, wie die sogenannte Pastiche-Schranke auszulegen ist. Seit mehr als 20 Jahren streiten die Gründer der Band Kraftwerk und der Produzent Moses Pelham darüber, ob die Verwendung einer rund zweisekündigen Rhythmussequenz aus dem von Kraftwerk komponierten Stück „Metall auf Metall“, die dem Song „Nur mir“ in einer verlangsamten Fassung als Loop unterlegt wurde (sog. Sampling), die Urheberrechte bzw. verwandten Schutzrechte von Kraftwerk verletzt.

Zu verneinen wäre dies für dies für den Zeitraum seit dem 7. Juni 2021, wenn das Sampling der zwei Sekunden aus „Metall auf Metall“ der seitdem im deutschen Urheberrechtsgesetze geltenden Ausnahmevorschrift unterfiele, wonach die Nutzung fremder Werke „zum Zwecke von […] Pastiches“ erlaubt ist (§ 51a UrhG).

Worum geht es?

Auch wenn die Übernahme von zwei Sekunden Musik dies aus Laiensicht nicht unbedingt vermuten lässt, geht es in dem Rechtsstreit „Metall auf Metall“ um eine der großen ungelösten Fragen des Urheberrechts: In welchem Maße darf kreatives Schaffen bestehende Werke aufgreifen und umgestaltend nutzen, wie beispielsweise beim Sampling, ohne die Zustimmung des Urhebers einzuholen?

Mit dem Urteil des EuGH sind wir der Antwort auf diese Frage wieder ein Stück näher gekommen; vollständig beantwortet ist sie nach wie vor nicht.

Karriere eines schillernden Begriffs

Der Begriff „Pastiche“ kommt aus der dem deutschen § 51a UrhG zugrunde liegenden EU-Vorschrift in Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc Richtlinie und erregte wegen seiner Mehrdeutigkeit von Anfang an die Gemüter. Ist diese Variante der Ausnahmeregelungen in Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc RL als breite Erlaubnisnorm für umgestaltende Nutzungen vorbestehender Werke zu verstehen, die – ähnlich der „fair use-Schranke“ im amerikanischen Urheberrecht – all jene transformativen Nutzungen erfasst, die nicht unter eine der anderen beiden in derselben Norm geregelten spezifischeren Ausnahmen „Parodie“ oder „Karikatur“ fallen? Oder regelt sie den engen Fall einer humorvollen Hommage, oder aber – wenngleich überflüssigerweise, weil urheberrechtlich immer zulässig – den Fall der Stilnachahmung? 

Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs

Eben diese Frage hatte der BGH im September 2023 dem EuGH vorgelegt, da letzterer über die Auslegung von Unionsrecht allein entscheidet. Dem Vorlagebeschluss war zu entnehmen, dass der BGH der Auffassung zuneigt, die Pastiche-Schranke als allgemeine Ausnahme für künstlerische Auseinandersetzungen mit vorbestehenden Werken zu interpretieren, die ihre Konturen durch eine Abwägung der Interessen des Urhebers auf der einen und kreativen Nutzers auf der anderen Seite gewinnt. 

Geistiges Eigentum gegen Kunstfreiheit

Hinter dem Streit steckt ein klassischer Grundrechtskonflikt: Auf der einen Seite das durch die Eigentumsfreiheit geschützte Urheberrecht: Wer ein Werk geschaffen hat, soll grundsätzlich darüber bestimmen dürfen, ob und wie es genutzt wird, auch um als Urheber von der Nutzung materiell profitieren zu können. Auf der anderen Seite die Kunstfreiheit: Kunst und kreatives Schaffen entstehen nie im „luftleeren Raum“, sondern in einem Umfeld von schon Vorhandenem. Das gilt gerade im digitalen Zeitalter, in dem Techniken wie Remix, Collage, Imitation und Anlehnung als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anerkannt sind. 

Die Antwort des Europäischen Gerichtshofs

Der EuGH ist dem Ansinnen des BGH nur teilweise gefolgt. Seiner Auffassung nach ist der Begriff Pastiche zwar nicht eng auszulegen, sodass auch Sampling darunterfallen kann. Dennoch sei die Pastiche-Schranke kein Auffangtatbestand, sondern erfasse nur Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnerten, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufwiesen und die, z.B. im Wege des Sampling, einige ihrer geschützten Elemente nutzten, um mit dem Ausgangswerk einen künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Das könne etwa in Form einer offenen Stilnachahmung, einer Hommage oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung geschehen.

Was ist ein „künstlerischer oder kreativer Dialog“?

Der EuGH löst den Konflikt zwischen Urheberrecht und Kunstfreiheit nicht durch eine weite Generalklausel mit Einzelfallabwägung, sondern über ein engeres Kriterium: Es genügt nicht, dass ein neues Werk ein altes irgendwie transformativ, aber erkennbar nutzt. Diese Nutzung muss vielmehr einen dialogischen Charakter aufweisen. Auf diese Weise will der EuGH offenbar die bloße Aneignung, das (wenngleich umgestaltende) Plagiat von der künstlerischen Auseinandersetzung abgrenzen.

Doch wann genau liegt ein solcher künstlerischer oder kreativer Dialog vor? Gerade der Fall des Sampling (ebenso des Remix, Mashup oder Memes) wirft insoweit Fragen auf: Soll Sampling nur dann erlaubt sein, wenn mit dem Ursprungswerk „gesprochen“ wird im Sinne einer humoristischen, kritischen oder künstlerischen Auseinandersetzung? Dann erscheint es fraglich, ob die konkrete Nutzung der zwei Sekunden aus „Metall auf Metall“ in „Nur mir“ der Pastiche-Schranke unterfallen. Oder genügt es für das Vorliegen eines Dialoges in diesem Sinne, dass der fremde Werkausschnitt transformiert, dabei aber erkennbar bleibend in die eigenständige künstlerische Aussage integriert wird? Dann wäre sie wohl auch vorliegend anwendbar und es käme nur noch auf die Einzelfallabwägung der widerstreitenden Interessen an.

Wie geht es weiter?

Diese Frage wird der BGH zu beantworten haben, wenn er nun darüber entscheiden muss, ob die vom EuGH in ihrer Auslegung konkretisierte Pastiche-Schranke auf die konkrete Nutzung der zwei Sekunden aus „Metall auf Metall“ in „Nur mir“ anwendbar ist oder nicht. Mit dieser Entscheidung könnte dieser Teil der Geschichte „Kraftwerk gegen Pelham“ dann endlich zu Ende gehen. Der BGH hat einen Verhandlungstermin für den 30. Juli 2026 anberaumt.

Ladepunkte, Vorverkabelung, Fahrradstellplätze – Neue Pflichten für Eigentümer öffentlich genutzter Gebäude

Seit dem 1. Januar 2025 sind Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit mehr als zwanzig Stellplätzen nach § 10 Abs. 1 GEIG zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge verpflichtet. Das GEIG setzt damit bisherige unionsrechtliche Vorgaben zur Ladeinfrastruktur um, die durch die neue EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (RL (EU) 2024/1275) zum 30. Mai 2026 noch einmal deutlich verschärft werden. Die Umsetzungsfrist für diese Änderungen läuft am 29. Mai 2026 ab. Ein Referentenentwurf liegt bislang nicht vor, ein Fristversäumnis des deutschen Gesetzgebers ist daher wahrscheinlich. Für öffentliche Eigentümer, insbesondere Behörden, Krankenhäuser, Schulen und ähnliche Einrichtungen der öffentlichen Hand, bedeutet das gleichwohl keine Atempause, denn die Richtlinienvorgaben dürften ihnen gegenüber ab dem 30. Mai 2026 auch ohne Umsetzungsrechtsakt unmittelbar anwendbar sein.

Die Neufassung der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie differenziert erstmals ausdrücklich danach, ob ein Nichtwohngebäude sich im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung befindet beziehungsweise von einer solchen genutzt wird oder nicht. Während die Grundregel des Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen bis zum 1. Januar 2027 entweder die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt je zehn Stellplätze oder die Vorverkabelung von mindestens 50 % der Stellplätze verlangt, gilt für Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden, eine Sonderregel: Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie verpflichtet zur ausschließlichen Vorverkabelung von mindestens 50 % der Autostellplätze, wenngleich erst bis zum 1. Januar 2033. Eigentümer solcher Gebäude erhalten damit mehr Zeit, haben im Gegenzug aber kein Wahlrecht: Die Richtlinie schreibt ihnen die Vorverkabelung vor.

Neu und im geltenden GEIG ohne Entsprechung ist die ebenfalls in Art. 14 der Richtlinie enthaltene Pflicht zur Schaffung von Fahrradstellplätzen. Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Autostellplätzen verlangt die Richtlinie ab 2027 die Errichtung von Fahrradstellplätzen für mindestens 15 % der durchschnittlichen bzw. 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes; die Stellplätze müssen dabei auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen, insbesondere Lastenräder, geeignet sein. Für neue und renovierte Nichtwohngebäude gelten diese Anforderungen bereits ab mehr als fünf Autostellplätzen.

Praktisch brisant ist die Frage, was gilt, solange die Umsetzung der neuen Richtlinienvorgaben in nationales Recht aussteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können inhaltlich unbedingte und hinreichend bestimmte Richtlinienbestimmungen nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch ohne nationalen Umsetzungsrechtsakt gegenüber staatlichen Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar anwendbar sein. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dürfte diese Voraussetzungen erfüllen – mit der Folge, dass öffentliche Eigentümer ab dem 30. Mai 2026 unmittelbar an die Vorgaben der Richtlinie gebunden sind, auch wenn bis dahin kein nationaler Umsetzungsakt vorliegt. Für private Eigentümer, deren Gebäude von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden, gilt dies hingegen nicht, da ihnen gegenüber die Richtlinienvorgaben auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht unmittelbar anwendbar sind.

Für öffentliche Eigentümer folgt daraus zweierlei: Einerseits bestehen bereits heute Pflichten nach dem GEIG. Andererseits sollten die Anforderungen der neuen Richtlinie hinsichtlich Vorverkabelung und Fahrradstellplätzen bei laufenden und künftigen Planungen frühzeitig mitgedacht werden. Bei Fragen zu Inhalt und Umfang dieser Vorgaben unterstützen wir Sie gern.

Kein Abzug „neu für alt“ bei Mängelbeseitigung – Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Auftraggebern – BGH-Urteil vom 27. November 2025 – VII ZR 112/24


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. VII ZR 112/24) entschieden, dass bei der Beseitigung eines Baumangels grundsätzlich kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Mangel erst nach mehreren Jahren zeigt und der Auftraggeber das Bauwerk zuvor ohne Einschränkungen nutzen konnte. Die Entscheidung stärkt die Position von Bestellern bei der Durchsetzung von Mängelrechten im Werkvertragsrecht.

Sachverhalt

Dem Rechtsstreit lag ein Bauvertrag über die Errichtung eines Silos zugrunde. Nach der Fertigstellung zeigten sich erhebliche Mängel an den Betonflächen, insbesondere großflächige Risse, die die vereinbarten Grenzwerte überschritten. Der Auftraggeber leitete machte Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer geltend und forderte Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von ca. 120.000 €.

Während das erstinstanzliche Gericht dem Kläger den Anspruch in voller Höhe zusprach, nahm das Berufungsgericht eine Kürzung vor. Da der Auftraggeber das Silo mehrere Jahre ohne Einschränkungen nutzen konnte, sei ein Vorteilsausgleich vorzunehmen. Das Gericht nahm deshalb einen Abzug „neu für alt“ vor und reduzierte den Vorschussanspruch um etwa ein Drittel. Gegen diese Kürzung legte der Auftraggeber Revision ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Nach Auffassung des Gerichts kommt ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs „neu für alt“ bei der Beseitigung eines Mangels grundsätzlich nicht in Betracht. Der Unternehmer schuldet dem Besteller ein mangelfreies Werk. Wird ein Mangel beseitigt, erhält der Besteller lediglich den Zustand, der ihm nach dem Werkvertrag ohnehin zusteht.

Ein Vorteilsausgleich ist nach Auffassung des BGH auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Mangel erst nach längerer Zeit zeigt und das Bauwerk bis dahin ohne Einschränkungen genutzt werden konnte.

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof insbesondere aus:

  • Die Mängelrechte im Werkvertragsrecht dienen dazu, den vertraglich geschuldeten Zustand herzustellen.
  • Durch die Mängelbeseitigung erhält der Besteller keine zusätzliche Vermögensposition, sondern lediglich die Leistung, die ihm von Anfang an zusteht.
  • Das Gesetz sieht vor, dass der Unternehmer die erforderlichen Kosten der Mängelbeseitigung grundsätzlich vollständig zu tragen hat.
  • Eine Kürzung wegen einer möglichen verlängerten Nutzungsdauer würde dazu führen, dass der Besteller einen Teil der Kosten selbst tragen müsste, obwohl der Unternehmer seine Leistung mangelhaft erbracht hat.

Relevanz für die Praxis

Für Auftraggeber bedeutet das Urteil eine deutliche Stärkung ihrer Rechtsposition. Sie können verlangen, dass die Kosten einer ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung vollständig vom Auftragnehmer getragen werden.

Für Bauunternehmen erhöht sich das Risiko, bei mangelhaften Leistungen die vollständigen Sanierungskosten tragen zu müssen. Der Hinweis darauf, dass ein Bauwerk zunächst nutzbar war oder durch die Sanierung eine längere Lebensdauer erreicht wird, rechtfertigt keine Kürzung der Mängelbeseitigungskosten.

Fazit

Der BGH stärkt die Position von Auftraggebern und bestätigt, dass Unternehmer grundsätzlich die vollständigen Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Werks tragen müssen. Eine Vorteilsausgleichung „neu für alt“ bei der Mängelbeseitigung findet nicht statt, auch wenn sich der Mangel erst nach längerer Zeit zeigt. Dem Auftraggeber entsteht kein Vorteil aus der Beseitigung eines Mangels.

Neuregelung der Sonderabgaben für erneuerbare Energien in Brandenburg

Am 28. November 2025 ist das „Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden im Land Brandenburg“ (Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz – BbgEESG) in Kraft getreten. Mit dem BbgEESG hat der Landesgesetzgeber zwei bestehende Regelungen, das „Windenergieanlagenabgabengesetz“ (2019) und das „Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz“ (2024), in ein Gesetz zusammengeführt. Dabei hat er auch Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage vorgenommen. Diese betreffen insbesondere die Sonderabgabe auf Windenergieanlagen.

  • Für neue Windenergieanlagen steigt die jährliche Sonderabgabe: Während für WE-Anlagen, die in den Jahren 2020-2025 in Betrieb genommen worden sind, unverändert einen jährlichen Pauschalbetrag von 10.000 € pro Anlage zu zahlen ist, gilt für WE-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem Jahr 2026 ein jährlicher Betrag von 5.000 Euro je Megawatt installierter Leistung.
  • Anspruchsberechtigt sind bei Windenergieanlagen die Gemeinden, deren Gemeindegebiete sich in einem bestimmten Radius um die jeweilige Anlage befinden. Der maßgebliche Radius beträgt für WE-Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2020-2025 ­– wie schon bisher – 3 km. Für WE-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2026 verringert sich der Radius in Anlehnung an § 6 Abs. 2 EEG 2023 auf 2,5 km.
  • Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen bleibt es bei der bisherigen jährlichen Sonderabgabe von 2.000 Euro je Megawatt installierter Leistung.

Die Betreiber der jeweiligen Anlagen sind verpflichtet, die anspruchsberechtigten Gemeinden sowie die Höhe des (anteiligen) Anspruchs selbst zu ermitteln und die Berechnung der Anspruchshöhe auf Verlangen nachzuweisen. Eine Erhebung der Abgabe durch Bescheid sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber hat der Versuchung bzw. dem Druck widerstanden, eine Anrechnung freiwilliger Zahlungen der Anlagenbetreiber nach § 6 EEG auf die Sonderabgaben vorzusehen.

Neu ist die Möglichkeit, dass Gemeinde und Betreiber schriftlich Vorauszahlungen auf einen Zeitraum vom maximal 10 Jahren vereinbaren können. Ob dies Praxisrelevanz entfalten wird, bleibt abzuwarten. Das Gesetz schließt – gemeindefreundlich – einen Rückzahlungsanspruch für gezahlte Vorauszahlungen aus. Das ist für eine als „Vorausleistung“ bezeichnete Zahlung durchaus überraschend.

Einnahmen aus der Sonderabgabe müssen die Gemeinden zweckgebunden für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für Erneuerbare-Energien-Anlagen in ihrem Gebiet verwenden. Das Gesetz enthält hierzu eine nicht abschließende Liste möglicher Maßnahmen. Hierbei orientiert es sich an dem Zweckbindungskatalog aus dem Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz. Erweitert wird der Katalog durch

  • die Förderung unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde
  • die Schaffung von weiteren Bürgerbeteiligungsregelungen (u.a. in Form von Direktzahlungen, Zuschüssen zu Stromrechnungen oder vergleichbaren Maßnahmen).

Maßnahmen, die durch die Sonderabgabe finanziert werden, sind bevorzugt in räumlicher Nähe der jeweiligen Anlage umzusetzen. Dies zielt darauf ab, dass die Maßnahmen nach Möglichkeit in den Ortsteilen umgesetzt werden sollen, in denen die Windenergie- bzw. Photovoltaikanlagen errichtet wurden. Erfreulich für die Kommunen ist, dass die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltenen Berichtspflichten im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen wurden.

Erstellt unter Mitarbeit von Herrn Rechtsreferendar Phillipp Schäper

Bundesarbeitsgericht bestätigt Wirksamkeit einer Kündigung auch bei Vereinbarung einer zu langen Probezeit – Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24

Die Dauer einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Eine sechsmonatige Probezeit, die allgemein üblich ist, kann daher unter Umständen zu lang sein. Im juristischen Schrifttum war umstritten, welche Konsequenzen das für die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate hat. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht jetzt Stellung genommen.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 22.08.2022 als „Advisor I Customer Service“ bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet und enthielt eine viermonatige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist. Die Beklagte kündigte am 10.12.2022 zum 28.12.2022. Die Klägerin hielt die Probezeit für unverhältnismäßig lang und argumentierte, dass die Kündigung allenfalls erst zum 15.01.2023 wirksam werden könne. Zudem machte sie geltend, dass die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG bereits abgelaufen sei, da die Probezeit nur drei Monate betragen dürfe.

Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass auch bei einer zu langen Probezeit innerhalb der Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG) kein Kündigungsschutz bestehe, eine Kündigung also in der Regel wirksam sei. Der weiteren Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass eine angemessene Probezeit in der Regel 25 % der vereinbarten Befristungsdauer (hier drei Monate) nicht überschreiten dürfe, schloss sich das Gericht jedoch nicht an. § 15 Abs. 3 TzBfG gebe keine feste Obergrenze vor. Vielmehr sei eine Einzelfallabwägung erforderlich, bei der die erwartete Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen seien. Im konkreten Fall rechtfertigte ein detaillierter Einarbeitungsplan mit drei Phasen über 16 Wochen die viermonatige Probezeit. Die Kündigung habe deshalb auch mit der für die Probezeit vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden dürfen.

Praktische Hinweise

Einen pauschalen Regelwert für eine Probezeitdauer im befristeten Arbeitsverhältnis gibt es nicht. Soweit ein Arbeitgeber begründen kann, warum er auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine längere Erprobung benötigt (zum Beispiel durch einen entsprechenden Einarbeitungsplan), kann auch weiterhin eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Die Gründe sollten dokumentiert sein.

Letztlich hat die Vereinbarung einer zu langen Probezeit aber nur Auswirkungen auf die Kündigungsfrist. Denn innerhalb der Probezeit kann eine kürzere Kündigungsfrist als die nach § 622 Abs. 1 BGB vereinbart werden. Ist die Probezeit zu lang bemessen und erfolgt innerhalb der ersten sechs Monate eine Kündigung, gilt für die Kündigung weiterhin nicht das Kündigungsschutzgesetz. Insofern ist zwischen Probezeit und Wartezeit streng zu unterscheiden. Auch die Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit innerhalb der zu langen Probezeit bleibt erhalten, selbst wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit für die weitere Dauer der Befristung nicht mehr ordentlich kündbar sein sollte. Es gilt dann aber die längere Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Folgemonats oder zum Ende des Folgemonats (§ 622 Abs. 1 BGB) bzw. ggf. eine längere (tarif-)vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.

BGH-Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. IX ZR 70/24): Werklohnanspruch auch ohne Abnahme – Neue Maßstäbe für die Fälligkeit der Vergütung im Insolvenzfall

Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Entscheidung für das Insolvenzrecht getroffen: Der Werklohnanspruch eines Insolvenzverwalters kann auch ohne Abnahme der Werkleistung durchgesetzt werden – sofern die Leistung teilbar und ihr Wert objektiv bestimmbar ist.

Hintergrund des Verfahrens

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Dachdeckermeister vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Werkleistungen erbracht, die jedoch nicht abgenommen wurden. Der Insolvenzverwalter machte den Werklohn geltend, die Auftraggeberin verweigerte die Zahlung unter Berufung auf Mängel und die fehlende Abnahme.

Kernaussagen des BGH

  • Vertragsaufspaltung bei teilbaren Leistungen:
    Der BGH bestätigt, dass ein beiderseitig nicht vollständig erfüllter Vertrag mit Verfahrenseröffnung in einen erfüllten und einen nicht erfüllten Teil aufgespalten wird (§ 103 InsO). Dies gilt bei teilbaren Leistungen auch ohne Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter.
  • Vergütungsanspruch ohne Abnahme:
    Für die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung besteht ein Vergütungsanspruch, selbst wenn keine Abnahme erfolgt ist. Entscheidend ist, dass der Wert der Leistung objektiv bestimmbar ist – notfalls durch Sachverständigengutachten.
  • Mängel führen zu Kürzungen, nicht zum Ausschluss:
    Liegen Mängel vor, ist der Anspruch um die Mängelbeseitigungskosten zu kürzen. Ein vollständiger Ausschluss des Anspruchs erfolgt nicht.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil stärkt die Position von Insolvenzverwaltern und schafft Klarheit für die Durchsetzung von Werklohnansprüchen. Es erleichtert die Liquiditätsgenerierung zugunsten der Masse und erhöht die Rechtssicherheit bei der Bewertung nicht abgenommener Leistungen.

Für Auftraggeber bedeutet dies, dass auch ohne Abnahme eine Zahlungspflicht entstehen kann – ein Umstand, der bei Vertragsgestaltung und Dokumentation künftig stärker berücksichtigt werden sollte.

Fazit

Der BGH setzt mit dieser Entscheidung ein deutliches Signal: Die Abnahme ist kein zwingendes Erfordernis für die Vergütung teilbarer Werkleistungen im Insolvenzverfahren. Die Entscheidung ist ein Gewinn für die insolvenzrechtliche Praxis und sollte in der Beratung von Insolvenzverwaltern und Gläubigern künftig berücksichtigt werden.

„Beitragsdämpfung“ im Erschließungsbeitragsrecht

Das Verwaltungsgericht Potsdam setzt enge Grenzen für einen Verzicht auf öffentliche Abgaben

Seit längerem sind Bestrebungen in den Brandenburger Kommunen zu beobachten, die Beitragslast für die Anlieger bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu reduzieren. Zu einem solchen Modell hat sich jetzt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam in einem Urteil vom 17. April 2025 – VG 1 K 404/22 – geäußert. Das Urteil enthält aber nicht nur interessante Aussagen zur „Beitragsdämpfung“ im Erschließungsbeitragsrecht, sondern beschäftigt sich auch mit den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf öffentliche Einnahmen und weist damit über den entschiedenen Fall deutlich hinaus.

Gegenstand der Entscheidung war eine kommunalaufsichtsrechtliche Entscheidung, zu einer Änderung der Erschließungsbeitragssatzung einer brandenburger Kommune. Unter der Überschrift „Beitragsdämpfung“ sollte der ermittelte Beitragssatz oberhalb eines in der Satzung festgelegten Betrages in 2 Stufen auf 70 % und darüber hinaus auf 30 % reduziert werden. Dies war vom Bürgermeister beanstandet worden. Der Landkreis hatte diese Entscheidung bestätigt.

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die „Beitragsdämpfung“ ist nach Ansicht des Gerichts aus zwei Gründen rechtswidrig:

1. Das Gericht sieht darin eine unzulässige pauschale Härtefallregelung, die ohne einen Bezug zum Nutzungsvorteil der jeweiligen Erschließungsanlage stehe. Dabei wird zwar ein Ermessensspielraum der Gemeinden anerkannt, den gesetzlich vorgesehene Mindestanteil von 10 v.H., den die Gemeinde an den Erschließungskosten zu tragen hat, zu erhöhen. Dies müsse aber einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet erfolgen, also insbesondere ohne Rücksicht darauf, welche Kosten bei bestimmten Erschließungsanlagen anfallen.

Das Urteil folgt sodann der in der Literatur vertretenen Meinung darin, dass der Gemeindeanteil über den Mindestanteil nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Arten von Erschließungsanlagen erhöht werden kann. Kommunen in Brandenburg, die diesen Weg gewählt haben, befinden sich danach also insoweit auf der sicheren Seite.

Damit verknüpft das Gericht aber die Pflicht zur Beitragserhebung und folgert daraus ein Gebot zur Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet. Davon könne zwar nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB in atypischen Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten abgewichen werden. Eine pauschale Minderung des Beitrags bei Überschreiten bestimmter Grenzen aus Billigkeitsgründen – wie hier – sei aber nicht zulässig.

2. Die „Beitragsdämpfung“ verstoße aber auch gegen haushaltsrechtliche Vorgaben. Diese entnimmt das Gericht dem hier anzuwendenden § 64 BbgKVerf a.F., die in der Neufassung des Gesetzes vom 5. März 2024 in § 63 und § 76 Abs. 1 BbgKVerf zu finden sind.

In § 64 Abs. 1 BbgVerf a.F. sieht das Gericht eine Rangfolge für die Finanzierung, wonach für spezielle öffentlichen Leistungen vorrangig Gebühren und Beiträge erhoben werden sollen, bevor auf Steuern zurückgegriffen werden darf. Zwar erkennt das Gericht die Einschränkung dieser Rangfolge durch den Einschub im Gesetz „soweit vertretbar und geboten“ an. Der darin begründete Gestaltungsspielraum der Gemeinde sei hier aber verletzt, weil die pauschale Erhöhung des Gemeindeanteils aus Billigkeitsgründen die Grenzen des Abgabenrechts verletze und damit nicht vertretbar sei. Die Dämpfung sei auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, da es zulässig gewesen sei, einen höheren Gemeindeanteil einheitlich für das gesamten Gemeindegebiet festzusetzen.

Schließlich sieht das Gericht in der Dämpfung auch einen Verstoß gegen § 64 Abs. 3 BbgKVerf a.F.. Der teilweise Verzicht auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen widerspreche der darin festgeschriebenen Nachrangigkeit der Kreditaufnahme als Finanzierungsmöglichkeit, denn die Kommune hatte im maßgeblichen Zeitraum Investitionskredit in Anspruch genommen. Dies sei nur dann gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Diese Ausnahme greife aber nicht, wenn gleichzeitig auf kommunale Beiträge verzichtet werde. Die Kommune schöpfe ihre Möglichkeiten zur Erzielung finanzieller Mittel nicht aus.

Darin liegt die eigentliche Brisanz der Entscheidung, denn der Gedanke würde auch greifen, wenn eine Gemeinde ihren Anteil in der Satzung generell erhöhen würde, was das Gericht im Grundsatz für zulässig erachtet, obwohl gleichzeitig Investitionskredite aufgenommen werden. Sie wäre nach Auffassung des Gerichts in dieser Haushaltslage also verpflichtet, den gesetzlich zulässigen Anliegeranteil an den Erschließungskosten von 90 v.H. auszuschöpfen.

Diese Verpflichtung wäre aber nicht auf das Beitragsrecht beschränkt. Unzulässig wäre nach dieser Rechtsprechung beispielsweise auch die Festsetzung unterdurchschnittlicher Hebesätze bei der Grund- oder Gewerbesteuer, wenn Investitionskredite in Anspruch genommen werden.

Es wird zu beobachten sein, ob das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diese strenge Auslegung der haushaltsrechtlichen Vorschriften teilt. Das Verwaltungsgerichts Potsdam hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Utrecht – Kopenhagen – Berlin?

Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 (VerfGH 43/22) den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens „Berlin autofrei“ für zulässig erklärt (https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1573732.php). Zur Prüfung stand der von der Trägerin des Volksbegehrens ausgearbeitete Gesetzentwurf „Berliner Gesetz für gemeinwohlorientierte Straßennutzung“. Die Senatsinnenverwaltung hielt den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens für materiell unzulässig und legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Verfassungsgerichtshof vor. Das Verfahren endete mit einem Erfolg für die Trägerin des Volksbegehrens.

Die Kernidee des Gesetzentwurfs besteht darin, durch Schaffung einer neuen Straßenkategorie – der autoreduzierten Straße – den Bereich des Innenstadtrings von Berlin (Umweltzone) autofrei zu machen. Rechtstechnisch soll dies durch eine Teileinziehung der dort gelegenen öffentlichen Straßen bewerkstelligt werden. Der Verfassungsgerichtshof wertet dies als eine Modifikation des Inhalts des Gemeingebrauchs. Damit sei als Gesetzgebungsmaterie das Straßenrecht betroffen. Dieses unterliege – ein erster Streitpunkt im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – dem Regelungszugriff des Landes Berlin. Der Gesetzentwurf lasse im übrigen keine Verstöße gegen Grundrechtspositionen Dritter (Eigentumsgarantie, Berufsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit) erkennen. Dies gelte auch für sonstige aus dem Rechtsstaatsprinzip an den Gesetzentwurf zu stellende Anforderungen (Allgemeinheit des Gesetzes, Wahrung der Gewaltenteilung) sowie die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union.

Die Entscheidung erging mit 8:1 Stimmen. Im Gegensatz zur Mehrheitsmeinung sieht das Sondervotum eine Unvereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und hält das Vorhaben mit der staatlichen Verpflichtung für unvereinbar, für ein hinreichendes öffentlich-rechtliches Straßennetz mit öffentlich-rechtlichen Benutzungsansprüchen zu sorgen.

Ob der Entwurf des Gesetzes zur gemeinwohlorientierten Straßennutzung tatsächlich Gesetzeskraft erlangt, ist noch nicht entschieden. Die Besonderheit des Prüfungsverfahrens nach § 55 BerlVerfGHG besteht darin, dass Entwürfe von Rechtsnormen einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof vorgelegt werden. Damit ist eine erste Hürde genommen. Weitere Schritte (Volksbegehren und Volksentscheid) stehen noch aus.

Ob Berlin irgendwann Utrecht, Kopenhagen oder Amsterdam in punkto Fahrradfreundlichkeit nacheifert, wird die Zukunft weisen. Das (Fahrrad-)Paradies lässt noch auf sich warten. An der fehlenden Verfassungskonformität würde es nicht scheitern. Das ist schon mal was.

Zum Tod unseres Kollegen Thorsten Bausch

Mit großer Betroffenheit nehmen wir Abschied von unserem langjährigen Kollegen Thorsten Bausch, der nach kurzer, schwerer Krankheit im Alter von nur 53 Jahren am 22. Juni 2025 viel zu früh verstorben ist.

Thorsten Bausch gründete 2012 zusammen mit Armin Dienst unseren Standort in Frankfurt am Main. Er beriet dort vor allem Automobilzulieferer, Medizinproduktehersteller und Energieversorger im Vertragsrecht, allgemeinen Zivilrecht und Prozessrecht sowie im Gesellschaftsrecht.

Als Mitglied einer Katastrophenschutzeinheit engagierte sich Thorsten Bausch ehrenamtlich im Roten Kreuz. 

Er wird der Kanzlei, seinem langjährigen Sozius und engen Freund Armin Dienst, aber auch seinen Mandanten, für die er immer leidenschaftlich und mit viel Engagement gekämpft hat, sehr fehlen.

Unsere Gedanken sind bei seiner Frau und seinen beiden Kindern.

Mit traurigen Grüßen

Loh Rechtsanwälte

Richterin muss Nennung ihres Namens im Buch „Rechte Richter“ hinnehmen – OLG Frankfurt weist Klage gegen Namensnennung zurück

Mit Urteil vom 8. Mai 2025 (16 U 11/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Unterlassungsklage einer Richterin abgewiesen, die sich gegen ihre namentliche Nennung in dem Buch „Rechte Richter“ des Journalisten und Kriminologen Joachim Wagner gewandt hatte. In dem Buch wird eine Äußerung der Richterin im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren wiedergegeben und ihre Verfahrensführung kritisiert. Dies geschieht unter Nennung ihres vollen Namens. Dadurch sah sich die Richterin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Zu Unrecht, wie nun in zweiter Instanz bestätigt wurde.

Informationsinteresse der Öffentlichkeit vs. Persönlichkeitsschutz

Die namentliche Nennung der Richterin im Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit stelle zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, so das OLG. Dieser sei jedoch durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. In seiner Begründung stellte das Gericht maßgeblich auf den Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen ab, der als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang besitze. Nach modernem Verständnis gewährleistet dieser Grundsatz nicht allein die Präsenzöffentlichkeit im Gerichtssaal. Vielmehr wird sein Sinn und Zweck vor allem darin gesehen, die mediale Berichterstattung über justizielles Handeln zu ermöglichen.

BVerwG: Namentliche Nennung von Richter:innen entspricht Stoßrichtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes

Das entscheidende Argument entnimmt das OLG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 – 6 C 35/13): Danach ist das namentliche Bekanntwerden von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege in Gerichtsverhandlungen mitwirken, nicht nur eine faktische Konsequenz des Öffentlichkeitsgrundsatzes, sondern entspricht seiner normativen Stoßrichtung als Ausdruck des demokratischen Transparenzgebots. Mit anderen Worten: Wer öffentliche Gewalt ausübt – also auch Richterinnen und Richter – muss für seine Entscheidungen öffentlich einstehen. Eine „Bedürfnisprüfung“, ob die identifizierende Berichterstattung zwingend notwendig oder von Interesse sei, lehnte das Gericht unter Hinweis auf die Pressefreiheit ab – auch im Kontext dauerhafter Publikationen wie Büchern.

Kritik müssen Richter:innen aushalten

Folgerichtig stellte das OLG klar, dass Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit durchaus im öffentlichen Interesse stünden. Solange keine unwahren oder entstellten Tatsachen verbreitet würden oder von der Darstellung eine Prangerwirkung für den/die Betroffene:n ausgehe, rechtfertigten daher auch etwaige berufliche oder reputative Auswirkungen kein Verbot der Namensnennung.

Keine Diffamierung, keine Falschdarstellung

In dieser Hinsicht gab die streitgegenständliche Publikation jedoch keinen Anlass zur Beanstandung. So stellte das Gericht fest, dass die Klägerin in dem Buch sachlich korrekt mit einer Äußerung aus der mündlichen Urteilsbegründung zitiert werde, ohne dass sie selbst – etwa als „rechte Richterin“ – politisch eingeordnet werde. Zwar trage das Buch einen provokanten Titel, doch sei es inhaltlich von einer differenzierten Justizkritik ohne persönliche Diffamierung gekennzeichnet. Gerade in der mit der Klage angegriffenen Passage werde kein persönlicher Vorwurf gegen die Richterin erhoben, sondern das aus Sicht des Autors problematische Vorgehen der Strafjustiz in dem relevanten Strafverfahren als Teil struktureller Schwächen thematisiert.

Transparenz und Verantwortlichkeit im demokratischen Rechtsstaat

Das Urteil arbeitet ein entscheidendes verfassungsrechtlich verankertes Prinzip demokratisch-rechtsstaatlicher Machtausübung für den Bereich der Judikative pointiert heraus und wendet es überzeugend an: Im Interesse von Transparenz und Kontrolle gilt: Wer öffentlich Recht spricht, muss hierfür mit seiner Person einstehen und öffentliche Kritik aushalten, solange diese sich an die Fakten hält und nicht diffamierend ausfällt.