Digitales „contact tracing“ durch die sogenannte Corona-App zur Nachverfolgung der Nahbereichskontakte Infizierter ist derzeit in aller Munde, stellt es sich doch als ein wichtiges Instrument für einen schrittweisen Ausstieg aus dem Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dar. Sowohl die EU-Kommission als auch die Bundesregierung und die Regierungen der Länder befürworten den Einsatz einer solchen Corona-App.
Mit dem Projekt Pan-European Privacy-Preserving
Proximity Tracing, kurz PEPP-PT, existiert auch bereits ein
europäisches Konzept für die Umsetzung einer solchen App in einer Art und
Weise, die mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vereinbar sein soll
– u.a. deswegen, weil nur anonymisierte epidemiologisch relevante Kontakt-Daten
und nicht etwa Bewegungsprofile verwendet würden und die Installation und
Nutzung der App insgesamt freiwillig sei.
Der technischen Funktionsweise nach geht es bei einer
derartigen App im Wesentlichen darum, dass von dem mit dieser App
ausgestatteten Smartphone mit Hilfe der Bluetooth Technologie in bestimmten
zeitlichen Abständen eine anonyme und regelmäßig wechselnde Kennung (sogenannte
TempID) ausgesendet wird, die andere entsprechend ausgestattete Smartphones im
näheren physischen Umfeld (unter zwei Meter) empfangen und lokal in
verschlüsselter Form speichern. Wird bei einem Nutzer eine Corona-Infektion
diagnostiziert, würde dieser gebeten, die lokal gespeicherten anonymen
KontaktIDs aus dem relevanten Zeitraum der jeweils letzten 14 Tage seit der
Infektion an einen zentralen Server – etwa beim Robert-Koch-Institut (RKI) – zu
übertragen. Von diesem zentralen Server aus könnten über eine
Push-Benachrichtigung sodann alle entsprechenden Smartphone-Besitzer
kontaktiert und gebeten werden, einen Corona-Test durchzuführen und sich in
Quarantäne zu begeben.
Wie aber ist es tatsächlich um die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit derartiger Corona-Apps zur
Kontaktnachverfolgung bestellt?
Da immer wieder betont wird, dass die im Rahmen des
o.g. Projektes geplante App nur anonymisierte Daten verarbeiten würde, könnte
man zunächst auf die Idee kommen, die DSGVO für gar nicht anwendbar zu halten,
da deren Anwendungsbereich nur im Falle der Verarbeitung personenbezogener
Daten eröffnet ist. Tatsächlich wird man aber den Personenbezug der
Kontaktdaten, die mit Hilfe des Abgleichs der o.g. TempIDs ermittelt werden,
nach der äußerst weiten Definition der personenbezogenen Daten gem. Art. 4 Nr.
1 DSGVO erst einmal bejahen müssen. Denn sie werden auf einem elektronischen
Gerät erzeugt und gespeichert, das über die Telefonnummer oder die IP- oder
MAC-Adresse durch den Provider einer natürlichen Person zugeordnet werden kann,
und weisen daher ihrerseits einen Personenbezug auf.
Demgemäß ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet.
Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch die App in Betracht käme –
angesichts der Freiwilligkeit der Nutzung – zunächst einmal die Einwilligung
nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO. Mit dem Herunterladen der App und sodann
nochmals bei der Zustimmung zum Abgleich der Kontaktdaten nach der
Positiv-Testung könnte die Einwilligung in die entsprechenden Datenverarbeitungsvorgänge
verbunden werden. Doch daraus, dass die Nutzung der Corona-App freiwillig
erfolgt in dem Sinne, dass niemand aufgrund behördlicher oder gesetzlicher
Anordnung verpflichtet würde, die App zu nutzen, folgt nicht zwangsläufig, dass
damit auch die in der DSGVO normierten Anforderungen an die Freiwilligkeit
einer Einwilligung erfüllt sind. Denn dies setzt eine echte Wahlmöglichkeit
voraus. Vergegenwärtigt man sich, dass die Nutzung der App ein wichtiger
Baustein zur Ermöglichung der Aufhebung oder Lockerung der bisherigen Maßnahmen
zur Eindämmung der Pandemie und damit zur Rückkehr in ein „normaleres“ Leben
sein könnte, erscheint das Bestehen einer echten Wahlmöglichkeit aber
zweifelhaft (das legt das Forum InformatikerInnen für Frieden und
gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V. in seiner am 14. April
veröffentlichten Datenschutz-Folgenabschätzung für die Corona-App
ausführlich dar).
Vielversprechender erscheint es, auf Artikel 6 Abs. 1
S. 1 lit. d DSGVO abzustellen, wonach die Datenverarbeitung erlaubt ist, wenn
sie erforderlich ist, „um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder
einer anderen natürlichen Person zu schützen“. Gemäß Erwägungsgrund 46 der
DSGVO kann dazu auch eine „Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich
der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung“ gehören. Aufgrund des
subsidiären Charakters dieses Erlaubnistatbestands – er soll nach dem Willen
des Gesetzgebers nur herangezogen werden, wenn die Datenverarbeitung auf keine
andere Grundlage gestützt werden kann – bestehen allerdings erhebliche Zweifel,
ob er zur Rechtfertigung der Datenverarbeitung im Rahmen der Corona-App
herangezogen werden kann.
Denn mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO, wonach die
Datenverarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe
erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, scheint eine andere
Rechtsgrundlage durchaus zu existieren. Allerdings bedarf das öffentliche
Interesse gem. Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. a und lit. b DSGVO einer gesetzlichen
Konkretisierung im Unionsrecht oder im nationalen Recht – mit anderen Worten,
nicht Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO selbst ist die Ermächtigung zur
Datenverarbeitung, sondern die jeweilige nationale oder unionsrechtliche
Rechtsnorm, die die Aufgabe im öffentlichen Interesse und die zu deren
Wahrnehmung erforderliche Datenverarbeitung definiert. Nun wird zwar die
Warnung vor der Ansteckung mit einer infektiösen Krankheit und die Eindämmung
einer Pandemie grundsätzlich vom Infektionsschutzgesetz erfasst, nicht jedoch
konkret die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Einsatz einer
App zur Ermittlung und Information über Kontakte mit einer infizierten Person.
Dementsprechend besteht auch keine rechtliche Verpflichtung zum Einsatz einer
solchen App im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO.
Fazit: Unproblematisch ist der Einsatz der viel
beschworenen Corona-App datenschutzrechtlich de lege lata keineswegs. Sofern
man nicht der Ansicht folgt, dass sich deren Betrieb auf Artikel 6 Abs. 1 S. 1
lit. d DSGVO (Schutz lebenswichtiger Interessen) stützen ließe, würde es nach
geltendem Recht schon an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die
damit verbundenen Datenverarbeitung fehlen. Eine entsprechende Norm wäre vom
Gesetzgeber erst noch zu schaffen.