Die Bundesstiftung Bauakademie wollte die von ihr ausgeschriebene Direktorenstelle mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Florian Pronold (SPD) besetzen. Gegen diese Auswahlentscheidung wendeten sich zwei Mitbewerber, darunter der von Dr. Ernesto Loh anwaltlich vertretene Prof. Philipp Oswalt. Das Arbeitsgericht Berlin hatte am 7. Januar 2020 der Bundesstiftung durch einstweilige Verfügung untersagt, die Direktorenstelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber Pronold zu besetzen (siehe auch unser Artikel vom 21. Januar 2020). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Juni 2020 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handele sich bei der zu besetzenden Stelle um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, obwohl die Bundesstiftung Bauakademie eine privatrechtliche Stiftung sei. Aufgrund der vorgesehenen Finanzierung durch jährliche Zuschüsse des Bundes, vor allem aber dadurch, dass nach der Satzung das Aufsichtsorgan – der Stiftungsrat – überwiegend mit Vertretern von Bundesministerien und mit Bundestagsabgeordneten besetzt werde, seien die Aktivitäten der Stiftung grundrechtsgebundenes staatliches Handeln im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GG. Diese Grundrechtsbindung erstrecke sich auf Art. 33 Abs. 2 GG als grundrechtsgleiches Recht. Entsprechend müsse eine Auswahlentscheidung nach diesen Vorgaben getroffen und im Verfahren dargelegt werden, was aufgrund des abweichenden Rechtsstandpunktes der Stiftung jedoch nicht erfolgt sei.
Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Herr Pronold hatte bereits im März erklärt, den Posten nicht mehr übernehmen zu wollen.