Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde die Erhebung von Straßenbaubeiträgen im Land Brandenburg abgeschafft. Für straßenbaubeitragsfähige Maßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht nicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist, dürfen die Kommunen in Brandenburg keine Straßenbaubeiträge mehr erheben. Der hierdurch den Gemeinden entstehende Einnahmeausfall wird durch Zahlungen des Landes an die Gemeinden kompensiert (sog. Mehrbelastungsausgleich). Die Grundlage hierfür bilden das Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenbaumaßnahmen und die Mehrbelastungsausgleichsverordnung für die Gemeinden infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen (StraMaV).
Mittlerweile liegen erste Zahlen vor, in welchem Umfang die Abschaffung der Straßenbaubeiträge im Land Brandenburg den Landeshaushalt belastet:
- Im Jahr 2019 leistete das Land insgesamt 31.246.862,35 Euro an Pauschalzahlungen an die brandenburgischen Gemeinden. Im Jahr 2020 belief sich die Summe der Pauschalzahlungen auf 33.757.519,50 Euro. Bemessungsmaßstab für die Pauschalzahlung ist die Länge des Gemeindestraßennetzes in der jeweiligen Kommune. Die höchste Pauschalzahlung erhielt die Landeshauptstadt Potsdam mit knapp 700.000 € für das Jahr 2020.
- Hinzu kommen Erstattungszahlungen des Landes auf Antrag der Gemeinden gemäß § 3 StraMaV, deren Höhe die Landesregierung allerdings in eine Antwort auf eine Kleine Anfrage nicht beziffert hat. Mit den Erstattungszahlungen gleicht das Land die Beitragsrückzahlungen der Gemeinden an Bürger aus, die aufgrund der rückwirkenden Abschaffung der Straßenbaubeiträge notwendig geworden waren.
- Schließlich lagen bis Ende 2020 Anträge auf Fehlbetragsausgleichszahlungen (§§ 4 bis 6 StraMaV) in Höhe von insgesamt 3.715.368,36 Euro beim zuständigen Landesamt für Bauen und Verkehr in Hoppegarten vor, von denen bislang gut 580.000,00 Euro bewilligt wurden. Ein Anspruch auf Fehlbetragsausgleich steht den Kommunen dann zu, wenn die Pauschalzahlungen nicht ausreichen, um den Wegfall der Straßenbaubeiträge zu kompensieren. Anders als die Pauschalzahlungen wird der Fehlbetragsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag gewährt.