Windkraft-Moratorium verlängert – Überblick über die Folgen für die fünf Regionalen Planungsgemeinschaften in Brandenburg

Am 16. Juni 2021 hat der Landtag des Landes Brandenburg das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) verabschiedet. Das Gesetz ist seit dem 25. Juni 2021 in Kraft (GVBl. I/21, [19]).

Neben Änderungen bei der Zusammensetzung der Regionalversammlung (Erhöhung der Anzahl der Mitglieder auf 70, Vertretung aller amtsfreien Gemeinden und Ämter) ist Kern der Neuregelung die Verlängerung des sogenannten Windkraft-Moratoriums (§ 2c Abs. 1 RegBkPlG). Danach ist die Errichtung von Windenergieanlagen in Gebieten, in denen die Regionalpläne zur Steuerung der Windenergie vom Oberverwaltungsgericht gekippt worden sind, zur Sicherung der Aufstellung neuer Regionalpläne unzulässig. Das Moratorium galt bisher für die Dauer von zwei Jahren und kann nunmehr zwei Mal um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Die Verlängerung war erforderlich, da keine der Regionalen Planungsgemeinschaften im Land Brandenburg, deren alte Regionalpläne zur Steuerung der Windenergienutzung vom Oberverwaltungsgericht gekippt worden waren (Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming, Prignitz-Oberhavel, Lausitz-Spreewald, Uckermark-Barnim), innerhalb der kurzen Frist und aufgrund der coronabedingten Einschränkungen neue Pläne aufstellen konnte. 

Für die insgesamt fünf Planungsgemeinschaften in Brandenburg und den Ausbau der Windenergie bedeutet die Neuregelung im Einzelnen Folgendes:

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming (betrifft die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Havelland, Teltow-Fläming und die Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel): Für die Region Havelland-Fläming gilt seit dem 24. Juli 2019 das Windkraft-Moratorium. Dies wäre am 23. Juli 2021 ausgelaufen, konnte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung aber um ein Jahr, also zunächst bis 23. Juli 2022, verlängert werden (ABl. Bbg. Nr. 27 vom 14. Juli 2021, S. 595). Die Regionalversammlung hat in ihrer letzten Sitzung am 17. Juni 2021 den Arbeitsstand zum neuen Regionalplan Havelland-Fläming 3.0 gebilligt. Voraussichtlich im November soll der Regionalplanentwurf vorliegen und dann zur Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung freigegeben werden.

Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel (betrifft die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz): Für die Region Prignitz-Oberhavel gilt seit dem 7. August 2019 das Windkraft-Moratorium. Es wäre am 6. August 2021 ausgelaufen, konnte aufgrund der Neuregelung aber bereits um ein Jahr verlängert werden und endet jetzt erst am 6. August 2022 (ABl. Bbg. Nr. 27 vom 14. Juli 2021, S. 595). Der neue Entwurf des Regionalplans Prignitz-Oberhavel – Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ liegt derzeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung aus.  

Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald (betrifft die Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Spree-Neiße und die Stadt Cottbus): Das bisherige Windkraft-Moratorium für die Region Lausitz-Spreewald endet am 7. Oktober 2022. Es ist davon auszugehen, dass die Regionale Planungsgemeinschaft von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen wird.

Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim (betrifft die Landkreise Uckermark und Barnim): Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den alten Regionalplan im März 2021 für unwirksam erklärt hatte, hat auch die RPG Uckermark-Barnim das Verfahren zur Neuaufstellung eines Regionalplans zur Steuerung der Windenergienutzung eingeleitet und die Planungsabsichten und voraussichtlichen Kriterien bekannt gemacht (ABl. Bbg. vom 28.7.2021, S. 629). Damit greift nun auch in dieser Region das Windkraft-Moratorium. Es endet voraussichtlich am 27. Juli 2023.

Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree (betrifft die Landkreise Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die Stadt Frankfurt (Oder):  Gegen den geltenden Regionalplan Oderland-Spree sind mehrere Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig. Eine Entscheidung wird für das 4. Quartal 2021 erwartet. Es ist davon auszugehen, dass auch in dieser Region im kommenden Jahr das Windkraft-Moratorium eingreifen wird.

Die Verlängerung des Windkraft-Moratoriums wird den Ausbau der Windenergie im Land Brandenburg zweifellos weiter bremsen. Der § 2c RegBkPlG bedeutet aber nicht, dass in Brandenburg in diesem und in den nächsten Jahren gar keine Windenergieanlagen errichtet werden können. Denn das Windkraft-Moratorium greift weder bei Windenergieanlagen, die schon vor Erlass des Windkraft-Moratoriums genehmigt worden sind und nunmehr errichtet werden, noch bei Windenergieanlagen, die auf der Grundlage der Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans zulässig sind. Zudem sind für Einzelfälle auch Ausnahmen von dem Windkraft-Moratorium möglich, wenn die Genehmigung der Windenergieanlagen den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung nicht entgegensteht oder wenn die geplanten Windenergieanlagen in einem künftigen Eignungsgebiet für die Windenergienutzung liegen, § 2 Abs. 2 RegBkPlG.

Dies erklärt, warum nach aktuellen Presseberichten trotz der schwierigen Rechtslage in Brandenburg im ersten Halbjahr 2021 bereits 40 neue Windenergieanlagen errichtet worden sind und damit deutlich mehr als im gesamten Jahr 2020. Brandenburg liegt damit beim Ausbau der Windenergie im bundesweiten Vergleich auf Platz 2. Mehr Windenergieanlagen wurden nur in Niedersachen errichtet. 

Wichtige Aktualisierung:

Zwischenzeitlich wurde das Moratorium für Brandenburg aufgehoben. Im Amtsblatt Brandenburg vom 16.11.2022 heißt es auf S. 899 zur Begründung: „Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) entzieht den durch die vorgenannten Bekanntmachungen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg ausgelösten befristeten Genehmigungsverboten nach § 2c Absatz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, die Grundlage. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land am 1. Februar 2023 steht fest, dass selbst bei Anwendung der im neuen Bundesrecht vorgesehenen Überleitungsregelungen in keiner Region die bisher durch § 2c Absatz 1 Satz 3 und 4 RegBkPlG gesicherten Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs erreicht werden können. Die Rechtsgrundlage für ein das gesamte Gebiet einer Region betreffendes vorläufiges Genehmigungsverbot ist damit entfallen. Dies gilt entsprechend auch für landesplanerische Untersagungen im Einzelfall nach Artikel 14 des Landesplanungsvertrags, die auf Grund der neuen Rechtslage ebenfalls nicht in Betracht kommen.“ Alle fünf Regionalen Planungsgemeinsschaften sind derzeit dabei, neue Regionalpläne zur Erfüllung der Vorgaben des neuen WindBG aufzustellen.

Windenergie: finanzielle Anreize, die die Gemeinden kennen sollten

Zur Steigerung der Akzeptanz von Windenergieanlagen wurden in den letzten Jahren mehrere nicht zuletzt finanzielle Anreize für die Gemeinden geschaffen. So richtig rumgesprochen haben sich die Möglichkeiten aber offenbar noch nicht. Jedenfalls erreichen uns derzeit vermehrt Anfragen von Gemeinden, die wissen möchten, was und wieviel sie von Windenergieanlagenbetreiber verlangen können, wenn sie die Errichtung neuer Anlagen schon nicht verhindern können. Auf zwei Möglichkeiten möchten wir hier gern hinweisen:

1. Seit dem 1. Januar 2021 ermöglicht § 36k des Gesetzes für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG 2021) den Gemeinden bundesweit eine finanzielle Beteiligung, wenn sich das Gemeindegebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Umkreises von 2,5 km um die Windenergieanlage befindet.

Danach dürfen Windenergieanlagenbetreiber von Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag für ihre Anlage nach dem EEG erhalten haben, den Gemeinden, die von den Windenergieanlagen betroffen sind, 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge einseitig als Zuwendung ohne Gegenleistung anbieten. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen.

Wichtig ist, dass § 36k Abs. 1 EEG 2021 den Gemeinden keinen Anspruch gibt, sondern den Anlagenbetreibern nur die Möglichkeit eröffnet, den Gemeinden ein solches Angebot zu machen. Anlagenbetreibern, denen die Akzeptanz vor Ort am Herzen liegt, gehen auf die Gemeinden zu. Andere tun das derzeit noch nicht. Die Gemeinden sind daher gut beraten, von sich aus das Gespräch mit den Anlagenbetreibern zu suchen. In der Praxis ist häufig der Abschluss eines Nutzungsvertrages über gemeindliche Flächen (z.B. über die Zuwegung oder Kabelverlegung) oder Gespräche zu den Möglichkeiten von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor Ort ein guter Zeitpunkt, die Zuwendung nach § 36k EEG 2021 zu fordern. Ist der Anlagenbetreiber dazu bereit, ist es wichtig, dies vertraglich festzuhalten, um als Gemeinde tatsächlich auch einen einklagbaren Anspruch auf die Zuwendung zu haben. Solche Verträge dürfen bereits vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geschlossen werden, bedürfen gemäß § 36k Abs. 2 Satz 1 EEG 2021 aber in jedem Fall der Schriftform. Sollten Sie Unterstützung beim Vertragsentwurf benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

2.  Unabhängig von der vorgenannten Möglichkeit haben Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen – jedenfalls in Brandenburg – einen gesetzlichen Anspruch auf 10.000 Euro je Windenergieanlage und Jahr nach dem Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG vom 19. Juni 2019, GVBl.I/19, Nr. 30).

Im Gegensatz zu dem freiwilligen Angebot nach § 36k EEG 2021 besteht nach § 1 Abs. 1 BbgWindAbgG für Betreiber von Windenergieanlagen, deren Anlagen nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen worden sind, eine Pflicht zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden.

Anspruchsberechtigt sind die Gemeinden im Land Brandenburg, deren Gemeindegebiet sich ganz oder teilweise in einem Radius von 3 km um den Standort der jeweiligen Windenergieanlage befindet. Sind mehrere Gemeinden pro Windenergieanlage anspruchsberechtigt, wird der Zahlungsanspruch unter den Gemeinden aufgeteilt und dabei die Anspruchshöhe pro Gemeinde anhand des Anteils des Gemeindegebietes an der Fläche des Umkreises, der sich um die Windenergieanlage befindet, zur Grundlage genommen. Dabei sind die Betreiber der zahlungspflichtigen Windenergieanlagen zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Gemeinden und der Höhe des anteiligen Anspruchs pro Gemeinde verpflichtet. Die Sonderabgabe ist direkt an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu zahlen.

Diese Mittel stehen den Gemeinden zwar nicht zur völlig freien Verfügung. Vielmehr sollen sie zweckgebunden für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen verwendet werden. Der Katalog der möglichen Maßnahmen ist allerdings sehr weit gefasst.  Neben Maßnahmen zur Aufwertung des Ortsbilds und ortsgebundener Infrastruktur kommen auch Maßnahmen zur Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde in Betracht. Auch können die Mittel zur Bauleitplanung im Bereich der Erneuerbaren Energien genutzt werden. Einzige Bedingung: bei allen Maßnahmen soll für die Einwohner ein Bezug zu den aus der Windenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar sein. Dies dürfte durch das Aufstellen entsprechender Schilder ohne größere Probleme möglich sein.

Da seit Inkrafttreten des Windenergieabgabengesetzes 2019 wegen des Windkraftmoratoriums relativ wenige Windenergieanlagen neu errichtet worden sind, gibt es bisher auch nur wenige praktische Erfahrungen mit der Sonderabgabe. Erste Gemeinden überlegen aber schon sehr konkret, was sie mit dem Geld vor Ort machen könnten.  

In anderen Bundesländern gehen die Möglichkeiten zur Beteiligung an Windenergieanlagen zum Teil noch weiter. So zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz, BüGembeteilG M-V vom 18. Mai 2016). Danach bestehen mehrere Möglichkeiten der Beteiligung an Windenergieanlagen und zwar nicht nur für die Gemeinden, sondern auch unmittelbar für die Bürgerinnen und Bürger (z.B. ein vergünstigter Stromtarif oder der Kauf von Anteilen an der Betreibergesellschaft der Windenergieanlagen). Ob dieses Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Eine Verfassungsbeschwerde ist derzeit noch anhängig (Az. BVerfG – 1 BvR 1187/17). 

von Dr. Reni Maltschew und Dr. Kristian Heise

Aktueller Stand des Mehrbelastungsausgleichs für die Abschaffung der Straßenbaubeiträge im Land Brandenburg

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde die Erhebung von Straßenbaubeiträgen im Land Brandenburg abgeschafft. Für straßenbaubeitragsfähige Maßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht nicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist, dürfen die Kommunen in Brandenburg keine Straßenbaubeiträge mehr erheben. Der hierdurch den Gemeinden entstehende Einnahmeausfall wird durch Zahlungen des Landes an die Gemeinden kompensiert (sog. Mehrbelastungsausgleich). Die Grundlage hierfür bilden das Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenbaumaßnahmen und die Mehrbelastungsausgleichsverordnung für die Gemeinden infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen (StraMaV).

Mittlerweile liegen erste Zahlen vor, in welchem Umfang die Abschaffung der Straßenbaubeiträge im Land Brandenburg den Landeshaushalt belastet:

  • Im Jahr 2019 leistete das Land insgesamt 31.246.862,35 Euro an Pauschalzahlungen an die brandenburgischen Gemeinden. Im Jahr 2020 belief sich die Summe der Pauschalzahlungen auf 33.757.519,50 Euro. Bemessungsmaßstab für die Pauschalzahlung ist die Länge des Gemeindestraßennetzes in der jeweiligen Kommune. Die höchste Pauschalzahlung erhielt die Landeshauptstadt Potsdam mit knapp 700.000 € für das Jahr 2020.

  • Hinzu kommen Erstattungszahlungen des Landes auf Antrag der Gemeinden gemäß § 3 StraMaV, deren Höhe die Landesregierung allerdings in eine Antwort auf eine Kleine Anfrage nicht beziffert hat. Mit den Erstattungszahlungen gleicht das Land die Beitragsrückzahlungen der Gemeinden an Bürger aus, die aufgrund der rückwirkenden Abschaffung der Straßenbaubeiträge notwendig geworden waren.

  • Schließlich lagen bis Ende 2020 Anträge auf Fehlbetragsausgleichszahlungen (§§ 4 bis 6 StraMaV) in Höhe von insgesamt 3.715.368,36 Euro beim zuständigen Landesamt für Bauen und Verkehr in Hoppegarten vor, von denen bislang gut 580.000,00 Euro bewilligt wurden. Ein Anspruch auf Fehlbetragsausgleich steht den Kommunen dann zu, wenn die Pauschalzahlungen nicht ausreichen, um den Wegfall der Straßenbaubeiträge zu kompensieren. Anders als die Pauschalzahlungen wird der Fehlbetragsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag gewährt.