Zur Steigerung der Akzeptanz von Windenergieanlagen wurden in den letzten Jahren mehrere nicht zuletzt finanzielle Anreize für die Gemeinden geschaffen. So richtig rumgesprochen haben sich die Möglichkeiten aber offenbar noch nicht. Jedenfalls erreichen uns derzeit vermehrt Anfragen von Gemeinden, die wissen möchten, was und wieviel sie von Windenergieanlagenbetreiber verlangen können, wenn sie die Errichtung neuer Anlagen schon nicht verhindern können. Auf zwei Möglichkeiten möchten wir hier gern hinweisen:
1. Seit dem 1. Januar 2021 ermöglicht § 36k des Gesetzes für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG 2021) den Gemeinden bundesweit eine finanzielle Beteiligung, wenn sich das Gemeindegebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Umkreises von 2,5 km um die Windenergieanlage befindet.
Danach dürfen Windenergieanlagenbetreiber von Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag für ihre Anlage nach dem EEG erhalten haben, den Gemeinden, die von den Windenergieanlagen betroffen sind, 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge einseitig als Zuwendung ohne Gegenleistung anbieten. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen.
Wichtig ist, dass § 36k Abs. 1 EEG 2021 den Gemeinden keinen Anspruch gibt, sondern den Anlagenbetreibern nur die Möglichkeit eröffnet, den Gemeinden ein solches Angebot zu machen. Anlagenbetreibern, denen die Akzeptanz vor Ort am Herzen liegt, gehen auf die Gemeinden zu. Andere tun das derzeit noch nicht. Die Gemeinden sind daher gut beraten, von sich aus das Gespräch mit den Anlagenbetreibern zu suchen. In der Praxis ist häufig der Abschluss eines Nutzungsvertrages über gemeindliche Flächen (z.B. über die Zuwegung oder Kabelverlegung) oder Gespräche zu den Möglichkeiten von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor Ort ein guter Zeitpunkt, die Zuwendung nach § 36k EEG 2021 zu fordern. Ist der Anlagenbetreiber dazu bereit, ist es wichtig, dies vertraglich festzuhalten, um als Gemeinde tatsächlich auch einen einklagbaren Anspruch auf die Zuwendung zu haben. Solche Verträge dürfen bereits vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geschlossen werden, bedürfen gemäß § 36k Abs. 2 Satz 1 EEG 2021 aber in jedem Fall der Schriftform. Sollten Sie Unterstützung beim Vertragsentwurf benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
2. Unabhängig von der vorgenannten Möglichkeit haben Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen – jedenfalls in Brandenburg – einen gesetzlichen Anspruch auf 10.000 Euro je Windenergieanlage und Jahr nach dem Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG vom 19. Juni 2019, GVBl.I/19, Nr. 30).
Im Gegensatz zu dem freiwilligen Angebot nach § 36k EEG 2021 besteht nach § 1 Abs. 1 BbgWindAbgG für Betreiber von Windenergieanlagen, deren Anlagen nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen worden sind, eine Pflicht zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden.
Anspruchsberechtigt sind die Gemeinden im Land Brandenburg, deren Gemeindegebiet sich ganz oder teilweise in einem Radius von 3 km um den Standort der jeweiligen Windenergieanlage befindet. Sind mehrere Gemeinden pro Windenergieanlage anspruchsberechtigt, wird der Zahlungsanspruch unter den Gemeinden aufgeteilt und dabei die Anspruchshöhe pro Gemeinde anhand des Anteils des Gemeindegebietes an der Fläche des Umkreises, der sich um die Windenergieanlage befindet, zur Grundlage genommen. Dabei sind die Betreiber der zahlungspflichtigen Windenergieanlagen zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Gemeinden und der Höhe des anteiligen Anspruchs pro Gemeinde verpflichtet. Die Sonderabgabe ist direkt an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu zahlen.
Diese Mittel stehen den Gemeinden zwar nicht zur völlig freien Verfügung. Vielmehr sollen sie zweckgebunden für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen verwendet werden. Der Katalog der möglichen Maßnahmen ist allerdings sehr weit gefasst. Neben Maßnahmen zur Aufwertung des Ortsbilds und ortsgebundener Infrastruktur kommen auch Maßnahmen zur Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde in Betracht. Auch können die Mittel zur Bauleitplanung im Bereich der Erneuerbaren Energien genutzt werden. Einzige Bedingung: bei allen Maßnahmen soll für die Einwohner ein Bezug zu den aus der Windenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar sein. Dies dürfte durch das Aufstellen entsprechender Schilder ohne größere Probleme möglich sein.
Da seit Inkrafttreten des Windenergieabgabengesetzes 2019 wegen des Windkraftmoratoriums relativ wenige Windenergieanlagen neu errichtet worden sind, gibt es bisher auch nur wenige praktische Erfahrungen mit der Sonderabgabe. Erste Gemeinden überlegen aber schon sehr konkret, was sie mit dem Geld vor Ort machen könnten.
In anderen Bundesländern gehen die Möglichkeiten zur Beteiligung an Windenergieanlagen zum Teil noch weiter. So zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz, BüGembeteilG M-V vom 18. Mai 2016). Danach bestehen mehrere Möglichkeiten der Beteiligung an Windenergieanlagen und zwar nicht nur für die Gemeinden, sondern auch unmittelbar für die Bürgerinnen und Bürger (z.B. ein vergünstigter Stromtarif oder der Kauf von Anteilen an der Betreibergesellschaft der Windenergieanlagen). Ob dieses Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Eine Verfassungsbeschwerde ist derzeit noch anhängig (Az. BVerfG – 1 BvR 1187/17).
von Dr. Reni Maltschew und Dr. Kristian Heise