Ein erster Schritt zum Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos – Pflichten für Neubauvorhaben und für bestehende Gebäude nach dem neuen GEIG

Am 25. März 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität, das sog. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG – in Kraft getreten.

Die Pflichten nach dem GEIG gelten für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Zu den Wohngebäuden zählen bspw. auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime. Nichtwohngebäude erfassen alle anderen Arten von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, z.B. Läden, Gewerbe, Bürogebäude, Einkaufszentren, etc.

Die Pflichten nach dem GEIG treffen aber nicht jedes Wohn- und Nichtwohngebäude. Bei neu zu errichtenden Gebäuden gelten die Pflichten nur für Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen und für Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen. Bei der Renovierung von bestehenden Gebäuden gilt das GEIG für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen. Damit fallen bspw. Einfamilienhäuser nicht unters GEIG.

Bei Wohngebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEIG fallen, muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden, also den vorbereitenden elektro- und datentechnischen Leitungen für die spätere Errichtung eines Ladepunktes. Bei Nichtwohngebäuden hingegen muss nur jeder dritte bzw. fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden, aber dafür muss auch mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.  

Bei bestehenden Gebäuden sollen die Pflichten aus dem GEIG im Rahmen einer größeren Renovierung eingreifen. Nach dem Gesetzeswortlaut soll eine größere Renovierung vorliegen, wenn mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass davon Maßnahmen an solchen Bauteilen der Gebäudehülle erfasst werden sollen, durch die der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes unmittelbar beeinflusst wird. D.h., betroffen sind davon vor allem Maßnahmen an der Außenwand oder am Dach. Eine entsprechende Maßnahme an der Außenwand soll danach bspw. die Erneuerung des Außenputzes der Fassade sein. Nicht erfasst werden sollen jedoch Maßnahmen wie lediglich ein Neuanstrich der Außenwand oder reine Putzreparaturen an beschädigten Stellen.

Das GEIG enthält zudem Sonderregelungen für gemischt genutzte Gebäude, Quartiere sowie Ausnahmeregelungen für Renovierungen, wenn die Kosten für die Maßnahmen nach dem GEIG einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtkosten der Renovierung übersteigen.

Schließlich sieht das Gesetz Übergangsvorschriften für Vorhaben vor, für die der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des GEIG – also vor dem 25. März 2021 – erfolgt ist. Für diese Vorhaben gelten die Vorschriften des GEIG noch nicht. Dies gilt natürlich auch für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, bei denen auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt wird.

Eine Regelung zur behördlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem GEIG enthält das Gesetz nicht. Der Sache nach dürfte die Zuständigkeit jedoch bei den Bauordnungsbehörden der Länder liegen und vor allem im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens relevant werden.

von Dr. Kristian Heise

Baulandmobibilisierungsgesetz tritt in Kraft

Das am 7. Mai 2021 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 23. Juni 2021 in Kraft.

Mit den Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) sollen die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden im Bauplanungsrecht gestärkt werden. Unter anderem wird es zeitlich befristet wieder möglich sein, Bebauungspläne zur Schaffung von Wohnraum über § 13b BauGB auch unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren (also ohne Umweltbericht) aufzustellen. Diese Verfahren müssen aber bis zum 31.12.2022 förmlich eingeleitet und der Satzungsbeschluss bis zum 31.12.2024 gefasst sein.

Zu den Änderungen und zur Gesetzesbegründung vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/24838 und 19/26023) sowie die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen vom 5.5.2021 (BT.-Drucks. 19/29396).

Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland vom 14. Juni 2021 finden Sie unter: https://www.bgbl.de.

Windenergie: finanzielle Anreize, die die Gemeinden kennen sollten

Zur Steigerung der Akzeptanz von Windenergieanlagen wurden in den letzten Jahren mehrere nicht zuletzt finanzielle Anreize für die Gemeinden geschaffen. So richtig rumgesprochen haben sich die Möglichkeiten aber offenbar noch nicht. Jedenfalls erreichen uns derzeit vermehrt Anfragen von Gemeinden, die wissen möchten, was und wieviel sie von Windenergieanlagenbetreiber verlangen können, wenn sie die Errichtung neuer Anlagen schon nicht verhindern können. Auf zwei Möglichkeiten möchten wir hier gern hinweisen:

1. Seit dem 1. Januar 2021 ermöglicht § 36k des Gesetzes für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG 2021) den Gemeinden bundesweit eine finanzielle Beteiligung, wenn sich das Gemeindegebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Umkreises von 2,5 km um die Windenergieanlage befindet.

Danach dürfen Windenergieanlagenbetreiber von Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag für ihre Anlage nach dem EEG erhalten haben, den Gemeinden, die von den Windenergieanlagen betroffen sind, 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge einseitig als Zuwendung ohne Gegenleistung anbieten. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen.

Wichtig ist, dass § 36k Abs. 1 EEG 2021 den Gemeinden keinen Anspruch gibt, sondern den Anlagenbetreibern nur die Möglichkeit eröffnet, den Gemeinden ein solches Angebot zu machen. Anlagenbetreibern, denen die Akzeptanz vor Ort am Herzen liegt, gehen auf die Gemeinden zu. Andere tun das derzeit noch nicht. Die Gemeinden sind daher gut beraten, von sich aus das Gespräch mit den Anlagenbetreibern zu suchen. In der Praxis ist häufig der Abschluss eines Nutzungsvertrages über gemeindliche Flächen (z.B. über die Zuwegung oder Kabelverlegung) oder Gespräche zu den Möglichkeiten von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor Ort ein guter Zeitpunkt, die Zuwendung nach § 36k EEG 2021 zu fordern. Ist der Anlagenbetreiber dazu bereit, ist es wichtig, dies vertraglich festzuhalten, um als Gemeinde tatsächlich auch einen einklagbaren Anspruch auf die Zuwendung zu haben. Solche Verträge dürfen bereits vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geschlossen werden, bedürfen gemäß § 36k Abs. 2 Satz 1 EEG 2021 aber in jedem Fall der Schriftform. Sollten Sie Unterstützung beim Vertragsentwurf benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

2.  Unabhängig von der vorgenannten Möglichkeit haben Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen – jedenfalls in Brandenburg – einen gesetzlichen Anspruch auf 10.000 Euro je Windenergieanlage und Jahr nach dem Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG vom 19. Juni 2019, GVBl.I/19, Nr. 30).

Im Gegensatz zu dem freiwilligen Angebot nach § 36k EEG 2021 besteht nach § 1 Abs. 1 BbgWindAbgG für Betreiber von Windenergieanlagen, deren Anlagen nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen worden sind, eine Pflicht zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden.

Anspruchsberechtigt sind die Gemeinden im Land Brandenburg, deren Gemeindegebiet sich ganz oder teilweise in einem Radius von 3 km um den Standort der jeweiligen Windenergieanlage befindet. Sind mehrere Gemeinden pro Windenergieanlage anspruchsberechtigt, wird der Zahlungsanspruch unter den Gemeinden aufgeteilt und dabei die Anspruchshöhe pro Gemeinde anhand des Anteils des Gemeindegebietes an der Fläche des Umkreises, der sich um die Windenergieanlage befindet, zur Grundlage genommen. Dabei sind die Betreiber der zahlungspflichtigen Windenergieanlagen zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Gemeinden und der Höhe des anteiligen Anspruchs pro Gemeinde verpflichtet. Die Sonderabgabe ist direkt an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu zahlen.

Diese Mittel stehen den Gemeinden zwar nicht zur völlig freien Verfügung. Vielmehr sollen sie zweckgebunden für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen verwendet werden. Der Katalog der möglichen Maßnahmen ist allerdings sehr weit gefasst.  Neben Maßnahmen zur Aufwertung des Ortsbilds und ortsgebundener Infrastruktur kommen auch Maßnahmen zur Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde in Betracht. Auch können die Mittel zur Bauleitplanung im Bereich der Erneuerbaren Energien genutzt werden. Einzige Bedingung: bei allen Maßnahmen soll für die Einwohner ein Bezug zu den aus der Windenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar sein. Dies dürfte durch das Aufstellen entsprechender Schilder ohne größere Probleme möglich sein.

Da seit Inkrafttreten des Windenergieabgabengesetzes 2019 wegen des Windkraftmoratoriums relativ wenige Windenergieanlagen neu errichtet worden sind, gibt es bisher auch nur wenige praktische Erfahrungen mit der Sonderabgabe. Erste Gemeinden überlegen aber schon sehr konkret, was sie mit dem Geld vor Ort machen könnten.  

In anderen Bundesländern gehen die Möglichkeiten zur Beteiligung an Windenergieanlagen zum Teil noch weiter. So zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz, BüGembeteilG M-V vom 18. Mai 2016). Danach bestehen mehrere Möglichkeiten der Beteiligung an Windenergieanlagen und zwar nicht nur für die Gemeinden, sondern auch unmittelbar für die Bürgerinnen und Bürger (z.B. ein vergünstigter Stromtarif oder der Kauf von Anteilen an der Betreibergesellschaft der Windenergieanlagen). Ob dieses Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Eine Verfassungsbeschwerde ist derzeit noch anhängig (Az. BVerfG – 1 BvR 1187/17). 

von Dr. Reni Maltschew und Dr. Kristian Heise

Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine Beanstandung durch den Landesdatenschutzbeauftragten

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in einem Urteil vom 4. Februar 2020 (10 S 1082/19) zur grundsätzlichen Frage geäußert, welche Rechtschutzmöglichkeiten Gemeinden gegen Beanstandungen des Landesdatenschutzbeauftragten haben.

Die klagende Gemeinde sah sich in den Jahres 2016 bis 2018 mit insgesamt 177 Anträgen ein und desselben Antragstellers auf Akteneinsicht konfrontiert. Um die Flut von Anträgen zu bewältigen hatte die Gemeinde eine Beamtin im gehobenen Dienst eingestellt und sich ergänzende Hilfe eines Anwaltsbüros bedient. Da die Gemeinde einen erheblichen Teil der Anträge für offensichtlich rechtsmissbräuchlich hielt, ließ sie diese allerdings gänzlich unbeantwortet. Der Antragsteller wandte sich daraufhin an den Landesdatenschutzbeauftragten, der schließlich eine Beanstandung gegenüber der Gemeinde aussprach. Gegen diese Beanstandung erhob die Gemeinde Klage.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sah die Klage – anders als das Gericht I. Instanz – als zulässig an. Die Klagebefugnis leite sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde ab, das durch die Beanstandung des Landesdatenschutzbeauftragten beeinträchtigt sein könne. Zulässige Klageart sei die Feststellungsklage, da nach der landesrechtlichen Ausgestaltung in Baden-Württemberg die Beanstandung des Landesdatenschutzbeauftragten eine bloße behördliche Wissenserklärung und nicht einen feststellenden Verwaltungsakt darstelle.

In der Sache wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage allerdings zurück. Das durch den Antrag auf Akteneinsicht eingeleitete Verwaltungsverfahren müsse durch eine Entscheidung der Gemeinde beendet werden, behördliche Untätigkeit sei keine gesetzlich zulässige Verfahrensweise.

Die Entscheidungsgründe enthalten allerdings auch etwas Trost für die geplagte Gemeinde. Denn der Verwaltungsgerichtshof weist in einem obiter dictum darauf hin, vieles dafür spreche, dass die Akteneinsichtsgesuche rechtsmissbräuchlich waren. So lagen konkrete Anhaltspunkt vor, dass die Anträge nicht zum Zwecke der Informationserlangung gestellt wurden, sondern dem Ziel dienten, die Verwaltung zu lähmen bzw. Verfahren zu verschleppen und damit der Behördenblockierung dienten (behördenbezogener Missbrauch). Auch sah das Gericht deutliche Indizien für die sinnwidrige Instrumentalisierung des Informationsanspruchs zur Verfolgung verfahrensfremder bzw. -widriger Zwecke, insbesondere zur Generierung von Honoraransprüchen des Bevollmächtigten des Antragstellers (verwendungsbezogener Missbrauch). Schlussfolgerung: Die Akteneinsichtsanträge durften zwar nicht unbeantwortet bleiben, sie hätten aber als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden können.

Die Missbrauchskriterien dürften auch bei Auskunftsbegehren zu prüfen sein, die durch Rechtsvorschriften begründet werden, die den Versagungsgrund der missbräuchlichen Antragstellung – wie ihn § 9 Abs. 3 Nr. 1 IFG B-W regelt- nicht ausdrücklich normieren. Denn letztlich steht dahinter der allgemeine Rechtsgedanke von Treu und Glauben (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 12. Juli 2018 – 12 B 8/17).

Fortbildungen im Erschließungsbeitragsrecht Mai 2021

Zu aktuellen Fragen des Erschießungsbeitragsrecht wird Rechtsanwalt Dr. Ulrich Becker im Mai 2021 auf zwei Fortbildungsveranstaltungen des Bundesverbandes Wohnung und Stadtentwicklung (vhw) referieren.

1.      Mittwoch, 5. Mai 2021 – online 09:00 – 13:00 Uhr: Anlagenbestimmung und Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke

In dem ersten Halbtagsseminar werden Problemfälle bei der Bestimmung der beitragsfähigen Anlage anhand von Fallbeispielen erläutert. Wo beginnt und wo endet die Anlage nach der „natürlichen Betrachtungsweise“? In welchen Fällen muss aus rechtlichen Gründen von der natürlichen Betrachtungsweise abgewichen werden. Die Anlagenbestimmung ist der zentrale Ausgangspunkt für eine rechtssichere Beitragserhebung. Fehler, die hier gemacht werden, wirken sich regelmäßig auf die Rechtmäßigkeit der gesamten Beitragserhebung aus.

Ist die Anlage zutreffend bestimmt, muss in einem nächsten Schritt der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke bestimmt werden. Dies ist das zweite Thema, das am 5. Mai anhand konkreter Beispiele aus der Praxis erörtert wird. Wann sind Anliegergrundstücke nicht beitragspflichtig? Wann gehören Hinterliegergrundstücke zum Kreis der in die Verteilung einzubeziehenden Flächen?

2.      Mittwoch, 19. Mai 2021 – online 09:00 – 13:00 Uhr: Erschließungsbeitragssatzung- Besteht Überarbeitungsbedarf?

Das zweite Halbtagsseminar ist satzungsrechtliche Fragen gewidmet. Nach der Abschaffung der Straßenbaubeiträge in Brandenburg (und auch in anderen Ländern) gerät zunehmend auch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen unter Druck. Können Kommune durch Änderungen ihrer Erschließungsbeitragssatzungen dazu beitragen, die Akzeptanz von Erschließungsbeiträgen zu erhöhen. U.a. geht es um die Frage, ob und wenn ja, welche Elemente einer Anliegerbeteiligung in die Satzung aufgenommen werden könnten. Erörtert wird auch der Spielraum des Satzungsgebers, erweiterte Billigkeitsregelungen – etwa für einseitig anbaubare Straßen – in die Satzung aufzunehmen.

Zum Erschließungsbeitragsrecht ist Anfang 2021 ein neues Handbuch erschienen, an dem Herr Dr. Ulrich Becker als Mitautor beteiligt ist (Bitterwolf/Drescher/Thielmann (Hrsg.), Handbuch Erschließung und Erschließungsbeitragsrecht, 1. Auflage 2021, 720 Seiten -).

Die Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“ – Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –

Die Digitalisierung erobert nach und nach auch den Arbeitsmarkt. Neue Arbeitsformen beschäftigen Gerichte und Politik. Ein heiß diskutiertes Thema ist dabei auch das sogenannte Crowdworking.

Crowdworker sind Personen, die über Online-Plattformen Aufträge generieren. Dies kann direkt über einen Vertrag zwischen Kunden und Crowdworker erfolgen, so dass der Plattformbetreiber letztlich nur Vermittler ist und die technische Infrastruktur zur Verfügung stellt, oder indirekt, indem der Crowdworker einen Vertrag mit dem Plattformbetreiber abschließt, in dessen Rahmen er dann den Auftrag durchführt, den der Kunde dem Plattformbetreiber erteilt. Die denkbaren Dienstleistungen sind vielfältig. Sie reichen von einfachsten Tätigkeiten wie dem Fotografieren von Warenauslagen über Botendienste bis zu anspruchsvollen Tätigkeiten wie dem Programmieren von Software. Je einfacher die Arbeit ist, desto eher stellt sich die Frage nach dem Schutz des Crowdworkers. Denn häufig erhalten solche Crowdworker nicht einmal mehr den Mindestlohn, haben keinen Kündigungsschutz und keine Urlaubs- oder Krankengeldansprüche. Wie viele solcher Soloselbstständigen über Online-Plattformen Aufträge generieren und wie schutzbedürftig diese im Einzelfall sind, ist nicht bekannt. Für viele ist es nur ein reiner Zuverdienst neben einer Haupttätigkeit. Viele leben aber auch von solchen Aufträgen.

Derzeit werden Crowdworker in der Regel als Selbstständige eingestuft. Begründet wird dies damit, dass Crowdworker völlig frei entscheiden dürfen, ob und welchen Auftrag sie annehmen. Crowdworker unterliegen keinen Weisungen und sind nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2020 dieser pauschalen Betrachtung nun eine Absage erteilt und jedenfalls für den entschiedenen Fall festgestellt, dass es sich bei dem Crowdworker um einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer handelte. Der Crowdworker hatte in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Kleinstaufträge für die Beklagte, eine Crowdworking-Plattform, ausgeführt. Die Beklagte kontrollierte im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Crowdworker konnten über ihren Account auf der Online-Plattform Aufträge annehmen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Jedoch erhielten sie für erledigte Aufträge Erfahrungspunkte, die es ihnen ermöglichten, ein höheres Level zu erreichen und mehrere Aufträge gleichzeitig zu bearbeiten. Die Crowdworker konnten so die Touren selbstständig planen und Aufträge effizienter erledigen, was letztlich auch zu einem höheren Stundenlohn führte.

Nachdem es zu Problemen in der Zusammenarbeit gekommen war, teilte der Plattformbetreiber dem Crowdworker mit, ihm zukünftig keine Aufträge mehr zu vermitteln und seinen Account zu löschen. Der Crowdworker klagte daraufhin auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Nachdem die ersten beiden Instanzen die Klage abgewiesen hatten, war die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht sieht durchaus die Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, kommt aber bei Gesamtwürdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Ausschlaggebend war dabei neben der sehr genauen Vorgabe zum Inhalt des Auftrags vor allem die Gestaltung der Plattform und insbesondere das Bewertungssystem, das dem Crowdworker ermöglichte, durch Erreichen bestimmter Level mehr Aufträge gleichzeitig anzunehmen, um einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem sei der Kläger veranlasst worden, in dem Bezirk kontinuierliche Kontrolltätigkeiten zu erledigen. Er sei faktisch über die Beklagte gesteuert worden, sodass er infolgedessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht mehr habe frei gestalten können. Die Besonderheit liegt darin, dass das Bundesarbeitsgericht offenbar die psychische Beeinflussung des Crowdworkers durch ein solches System als maßgebliches Kriterium ausreichen lässt, um eine Weisungsgebundenheit zu begründen. Streng genommen müsste das dazu führen, dass ein Crowdworker, der dieser Versuchung standhält, nicht weisungsabhängig beschäftigt wird. Damit wird die Grenze zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit noch undeutlicher als sie ohnehin schon war.

Dennoch spricht weiterhin viel dafür, dass Crowdworker grundsätzlich als Selbständige zu behandeln sind. Allerdings sollten Auftraggeber von Crowdworkern angesichts der oben dargestellten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sorgfältig überlegen, wie sie ihre Plattform zukünftig gestalten und ob sie überhaupt Anreizsysteme zur Auftragsübernahme anbieten wollen.

Unabhängig davon könnte sich die Rechtslage zukünftig ohnehin zugunsten der Crowdworker ändern. Denn in der Politik werden die Stimmen lauter, die Soloselbstständige besser schützen wollen. So hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im November 2020 ein Eckpunktepapier „Faire Arbeit in der Plattform-Ökonomie“ veröffentlicht. Gefordert wird eine Beweiserleichterung bei der Klärung des Beschäftigungsstatus, eine Einbeziehung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz und Urlaub sowie verbindliche Mindestkündigungsfristen. Mit einem konkreten Gesetzentwurf ist in dieser Legislaturperiode wohl aber nicht mehr zu rechnen.

Aktueller Stand des Mehrbelastungsausgleichs für die Abschaffung der Straßenbaubeiträge im Land Brandenburg

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde die Erhebung von Straßenbaubeiträgen im Land Brandenburg abgeschafft. Für straßenbaubeitragsfähige Maßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht nicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist, dürfen die Kommunen in Brandenburg keine Straßenbaubeiträge mehr erheben. Der hierdurch den Gemeinden entstehende Einnahmeausfall wird durch Zahlungen des Landes an die Gemeinden kompensiert (sog. Mehrbelastungsausgleich). Die Grundlage hierfür bilden das Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenbaumaßnahmen und die Mehrbelastungsausgleichsverordnung für die Gemeinden infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen (StraMaV).

Mittlerweile liegen erste Zahlen vor, in welchem Umfang die Abschaffung der Straßenbaubeiträge im Land Brandenburg den Landeshaushalt belastet:

  • Im Jahr 2019 leistete das Land insgesamt 31.246.862,35 Euro an Pauschalzahlungen an die brandenburgischen Gemeinden. Im Jahr 2020 belief sich die Summe der Pauschalzahlungen auf 33.757.519,50 Euro. Bemessungsmaßstab für die Pauschalzahlung ist die Länge des Gemeindestraßennetzes in der jeweiligen Kommune. Die höchste Pauschalzahlung erhielt die Landeshauptstadt Potsdam mit knapp 700.000 € für das Jahr 2020.

  • Hinzu kommen Erstattungszahlungen des Landes auf Antrag der Gemeinden gemäß § 3 StraMaV, deren Höhe die Landesregierung allerdings in eine Antwort auf eine Kleine Anfrage nicht beziffert hat. Mit den Erstattungszahlungen gleicht das Land die Beitragsrückzahlungen der Gemeinden an Bürger aus, die aufgrund der rückwirkenden Abschaffung der Straßenbaubeiträge notwendig geworden waren.

  • Schließlich lagen bis Ende 2020 Anträge auf Fehlbetragsausgleichszahlungen (§§ 4 bis 6 StraMaV) in Höhe von insgesamt 3.715.368,36 Euro beim zuständigen Landesamt für Bauen und Verkehr in Hoppegarten vor, von denen bislang gut 580.000,00 Euro bewilligt wurden. Ein Anspruch auf Fehlbetragsausgleich steht den Kommunen dann zu, wenn die Pauschalzahlungen nicht ausreichen, um den Wegfall der Straßenbaubeiträge zu kompensieren. Anders als die Pauschalzahlungen wird der Fehlbetragsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag gewährt.

Anspruch auf vorgezogene COVID-Impfung?

Die – mit deutlichem Ruckeln – begonnene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus bildet nach Auffassung der Wissenschaft den entscheidenden Schlüssel zur Bekämpfung der Pandemie. Politisch zunächst in den Vordergrund gerückt war die Frage nach der Einführung einer Impfpflicht, allgemein oder für bestimmte Berufsgruppen. Gleichsam am anderen Ende der Diskussion steht die Frage, ob es einen Anspruch auf vorgezogene Impfung geben kann, also eine Impfung abweichend von der in der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV 2 (CoronaImfpV) vom 18. Dezember 2020 festgelegten Reihenfolge.

Als eines der ersten Gerichte hatte sich das Sozialgericht Oldenburg mit dieser Frage zu befassen (Beschl. vom 21. Januar 2021 – S 10 1/21 ER –). Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls jemand, der nicht in die Kategorie der Schutzimpfungen mit höchster Priorität nach § 2 CoronaImpfV, sondern in die Priorität nach § 3 CoronaImpfV fiel, einen Anspruch auf vorgezogene Schutzimpfung hat. Das Gericht verneinte diese Frage.

Zum einen sehe die Verordnung ein Abweichen von der Priorisierung, wie sie die Verordnung mit den unterschiedlichen Gruppen in §§ 2 bis 4 CoronaImpfV normiere, nicht vor. Die Entscheidung des Sozialgerichts verhält sich allerdings in diesem Zusammenhang nicht dazu, dass die Priorisierungsregelung in § 1 Abs. 2 CoronaImpfV als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Zum anderen könne in dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ein Anspruch auch nicht unmittelbar aus Verfassungsrecht abgeleitet werden. Schließlich mangele es auch an der Darlegung eines Anordnungsgrundes, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass für den Antragsteller die strikte Einhaltung der für die gesamte Bevölkerung dienenden Hygieneregeln unzumutbar sei und einen hinreichenden Schutz biete. Die Entscheidung des Sozialgerichts würdigt die prinzipielle Schutzbedürftigkeit des Antragstellers ebenso wie das Dilemma für staatliche Stellen, eine zeitliche und sachliche Priorisierungsentscheidung treffen zu müssen, weil die im Augenblick zur Verfügung stehenden Impfdosen nicht ausreichen, um alle Impfwilligen unverzüglich zu impfen.

Das letzte Wort wird die Entscheidung nicht gewesen sein. Die Fragen, die die CoronaimpfV aufwirft sind ebenso vielfältig wie die Fallgestaltungen, anhand derer sich die Verordnung bewähren muss. Bis ausreichend Impfstoff für alle Impfwilligen zur Verfügung steht, werden sich weitere Gerichte mit Fragen befassen müssen, ob und ggf. wann ausnahmsweise ein Anspruch auf vorgezogene Impfung besteht.

Möglichkeit von Präsenzunterricht in Abschlussklassen im Land Berlin? Wer darf entscheiden?

Die Frage nach dem Für und Wider, Präsenzunterricht an den Schulen bei dem derzeitigen Pandemiegeschehen durchzuführen, bewegt die Gemüter. Für beide Positionen gibt es respektable Argumente. Nicht aus dem Blick verloren werden darf allerdings, dass die Entscheidung in einer Art und Weise getroffen werden muss, die den aktuellen rechtlichen Vorgaben entspricht.

Es erstaunt daher, dass in einer Presseerklärung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Januar 2021 mitgeteilt wird, dass ab Montag, dem 11. Januar 2021 die Schulleitungen in Abstimmung mit den Elternvertretungen und der Schulaufsicht entscheiden können, ob die Abschlussklassen im Wechselunterricht vor Ort in der Schule in kleinen Lerngruppen oder im schulisch angeleiteten Lernen zu Hause unterrichtet werden. Als Abschlussklassen gelten nach der Pressemitteilung die Jahrgangsstufe 10 an allen weiterführenden Schulen sowie die Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien und Jahrgangsstufe 13 an Integrierten Sekundarstufen/Gemeinschaftsschulen. Parallel zu der Pressemitteilung erfolgte eine Information aller Schulleitungen im Land Berlin mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Januar 2020, mit dem die Schulleitungen aufgefordert werden, bis spätestens 13. Januar 2021 eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Das Schreiben präzisiert, dass für die Entscheidung der Schulleitung das Einvernehmen der regionalen Schulaufsicht erforderlich ist.

Ganz so einfach dürfte es sich das Land Berlin bei dieser Entscheidung nicht machen. Auszugehen ist davon, dass an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft derzeit grundsätzlich ein Verbot des Lehr- und Betreuungsbetriebs im Präsenz besteht, § 13 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-IfSV). Die Verordnung kennt Ausnahmen von diesem Verbot für

  • Prüfungen (§ 13 Abs. 5 SARS-CoV-2-IfSV) und
  • eine Notbetreuung § 13 Abs. 6 SARS-CoV-2-IfSV).

Darum geht es vorliegend allerdings nicht.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-IfSV vom 6. Januar 2021 hat der Verordnungsgeber eine weitere Möglichkeit geschaffen. Ausnahmen von dem Verbot, den Lehr – und Betreuungsbetrieb in Präsenz durchzuführen, kann die für Bildung zuständige Senatsverwaltung zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmen, § 13 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV. Allerdings kann dies nur auf dem Weg einer durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV erlassenen Rechtsverordnung erfolgen. Ein ministerielles Schreiben, mit dem die entsprechende Entscheidung auf die Ebene der jeweiligen Schulleitungen delegiert wird, stellt keinen rechtlich zulässigen Weg dar, das grundsätzliche Verbot, Lehr – und Betreuungsbetrieb an Schulen in Präsenz durchzuführen, für Abschlussklassen außer Kraft zu setzen. Diese Entscheidung muss die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung im Verordnungsweg treffen.

Die im Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Januar 2021 skizzierte Vorgehensweise mag von dem Bestreben geleitet sein, die Kompetenz der Schulen unter Mitwirkung (nicht: Mitentscheidung) der Elternschaft vor Ort zu stärken. Rechtskonform ist diese Verfahrensweise nicht.

Anlagenbestimmung im Erschließungsbeitragsrecht – Interessantes aus Leipzig

Am Beginn der Prüfung, ob und in welcher Höhe Erschließungsbeiträge für eine Straßenbaumaßnahme erhoben werden können, steht die Frage, was die beitragsfähige Anlage ist. Höchstrichterliche Entscheidungen, die sich mit Fragen der Anlagenbestimmung befassen, sind daher von besonderer Bedeutung für die beitragserhebende Gemeinde, aber auch für die rechtschutzsuchenden Beitragsschuldner.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 – 9 C 9/18 befasst sich in seinen zentralen Passagen mit der Anlagenbestimmung im Erschließungsbeitragsrecht. Die zu entscheidende Fallkonstellation sah – schematisch skizziert – wie folgt aus:

Die abgebildete Straßenbaumaßnahme zerfällt nach der für die Anlagenbestimmung im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblichen natürliche Betrachtungsweise in zwei separate Anlagen. Teil 1 der Straße, das ca. 20 m lang ist und von dem aus eine Zufahrt auf das Grundstück des Klägers führt, bildet zusammen mit dem ca. 250 m langen Einbahnstraßenring (Teil 2) eine einheitliche Anlage. Teil 3, welcher den Einbahnstraßenring mit der Strandpromenade verbindet und ca. 120 m lang ist, bildet eine selbständige Anlage (BVerwG, Urt. vom 6. Februar 2020 – 9 C 9.18 – Rn. 20f.).

Damit ist die Frage nach der erschließungsbeitragsrechtlich selbständigen Anlage jedoch noch nicht abschließend beantwortet. Denn die erschließungsbeitragsrechtliche Rechtsprechung kennt Sonderkonstellationen, in denen die Anlagenbestimmung nach der natürlichen Betrachtungsweise aus rechtlichen Gründen noch modifiziert werden muss. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den oben abgebildeten Fall angenommen.

Warum?

Der Einbahnstraßenring (Teil 2) verfügt in seiner südwestlichen Hälfte beidseitig und in seiner zum Teilstück 1 zurückführenden nordöstlichen Hälfte einseitig über Parkflächen. Da zum einen das klägerische Grundstück nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes vom Teilstück 2 aus nicht betreten werden konnte und zum anderen die hier angelegten Stellflächen nicht dem Grundstück des Klägers dienten, folgt daraus, dass das Teilstück 2 eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke der Straße darstellt. Da diese Teilstrecke im Verhältnis zur Anlage, die aus den Teilstrecken 1 und 2 gebildet wird, nicht nur von untergeordneter Ausdehnung ist, muss das nach der natürlichen Betrachtungsweise für die Bestimmung der beitragspflichtigen Anlage gewonnene Ergebnis aus Rechtsgründen modifiziert werden. Die Anbaustraße nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, durch die das klägerische Grundstück erschlossen wird, beschränkt sich auf die Teilstrecke 1.

Die Entscheidung ist nicht nur im Hinblick auf die Anlagenbestimmung lehrreich. Sie ist auch lesenswert, weil sie deutlich macht, wie groß die Möglichkeiten der planenden Gemeinden sind, über Festsetzungen in Bebauungsplänen Einfluss auf die Bestimmung der erschließungsbeitragsfähigen Anlagen zu nehmen.