Prozessführungsbefugnis der WEG – Vergemeinschaftung weiterhin möglich BGH, Urteil v. 11.11.2022 – V ZR 213/21

Durch neues BGH-Urteil endlich Klarheit – die Vergemeinschaftung zur Geltendmachung von Mängelrechten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum ist auch nach der WEG-Reform seit 1. Dezember 2020 und insbesondere nach Wegfall des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG aF möglich

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat laut seiner Pressemitteilung entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) weiterhin die Durchsetzung von auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber an sich ziehen kann.

Vor der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes war in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG aF geregelt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Mängelrechte aus den Kauf- oder Werkverträgen der Erwerber durch Beschluss an sich ziehen und durchsetzen kann. Diese Rechtsnorm zur „Vergemeinschaftung durch Beschluss“ ist mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes seit 1. Dezember 2020 ersatzlos weggefallen.

Nunmehr regelt § 9a Abs. 2 WEG nur noch, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer ausüben kann, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Die WEG kann die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnehmen (sogenannte „geborene Ausübungsbefugnis“).

Dies hat zur allgemeinen Rechtsunsicherheit geführt, denn in der Gesetzesbegründung des WEMoG hieß es, dass die Rechtsprechung zum Bauträgerrecht beibehalten bleiben soll – und damit auch die Möglichkeit der Vergemeinschaftung von primären Mängelrechten, vgl. u.a. LG München I, Urteil v.12.08.2021 – 36 S 2639/20. Dies führte zu der überwiegenden Annahme, dass Vergemeinschaftungsbeschlüsse wohl weiter wirksam sein müssen, sodass diese weiterhin gefasst wurden und auch auf der Grundlage solcher Beschlüsse geklagt wurde.

Der BGH hat nun endgültig Klarheit geschaffen. Die Vergemeinschaftung ist weiterhin möglich; Vergemeinschaftschaftungsbeschlüsse sind weiterhin wirksam. Die Begründung des Gerichts ist noch nicht veröffentlicht.

Der BGH hat weiter klargestellt, dass § 9a Abs. 2 WEG nF jedenfalls nicht die primären Mängelrechte der Wohnungseigentümer erfasst, da sich diese Ansprüche nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum, sondern aus den individuellen Erwerbsverträgen ergeben. Die Verfolgung der individuellen Mängelrechte aus dem Gemeinschaftseigentum der Erwerber erfordern keine einheitliche Rechtsverfolgung. Der Wohnungseigentümer, der selbständig die Mängelbeseitigung hinsichtlich von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegen den Veräußerer verfolgt, handelt grundsätzlich auch im wohlverstandenen Interesse aller anderen Wohnungseigentümer. Er darf seine vertraglichen Rechte selbst wahrnehmen, so ließ es der BGH in seiner Pressemitteilung verlauten:

„Eine Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss wird durch § 9a Abs. 2 WEG andererseits nicht ausgeschlossen. Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich in der Sache unverändert aufgrund der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie der in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG geregelten Pflicht zu dessen Erhaltung. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung, der zufolge die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bauträgerrecht, nach der eine Vergemeinschaftung von werkvertraglichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen möglich war, fortgelten soll. Entsprechendes muss für die Vergemeinschaftung von kaufrechtlichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen gelten. Nur diese Sichtweise trägt der nach der Reform unveränderten Interessenlage der Wohnungseigentümer hinreichend Rechnung. Dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nunmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, hat nichts daran geändert, dass es Sache der Wohnungseigentümer ist, in der Eigentümerversammlung darüber zu befinden, auf welche Weise Mängel am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen sind. Ordnungsmäßiger Verwaltung wird es auch weiterhin in aller Regel entsprechen, einen gemeinschaftlichen Willen darüber zu bilden, wie die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu bewirken ist und ggf. welche vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen.“

Damit ist die heftig umstrittene Frage der Aktivlegitimation nach der WEG-Reform in den laufenden Verfahren zu Gunsten der WEG entschieden. Zu den zahlreichen Neuregelungen im Bereich des Wohnungseigentumsrechts beraten wir Bauträger und Planungsgesellschaften gern.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2022 finden Sie hier.

Team Immobilienrecht

Verbot von Windenergieanlagen im Wald verfassungswidrig BVerfG, Beschluss v. 27.9.2022 – 1 BvR 2661/21

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 S. 2 ThürWaldG, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald unzulässig ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.

Ein solches Verbot der Änderung der Nutzungsart von Wald sei weder mit Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) noch mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung vereinbar. Der Bund habe seine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Bodennutzung durch gesetzliche Regelungen im Baugesetzbuch – im Bereich der Windenergienutzung insbesondere durch §§ 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, 249 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie künftig durch die Neuregelungen des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land – abschließend genutzt, so dass für landesrechtliche Regelungen kein Raum sei. Eine über die Länderöffnungsklausel und Abstandsregelung des § 249 Abs. 3 BauGB hinausgehende Öffnung, aus der der Landesgesetzgeber eine Kompetenz für den generellen Ausschluss von Windenergieanlagen auf Waldflächen herleiten könnte, enthalte das Baugesetzbuch nicht.

Auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG könne sich der Landesgesetzgeber nicht berufen, weil das Verbot zur Errichtung von Windenergieanlagen nach dem ThürWaldG nicht an der Eigenart oder Lage konkreter Teile der Natur und Landschaft ansetze, die besonders schutz- oder entwicklungsbedürftig seien, sondern ausnahmslos alle Waldgebiete vor Bebauung durch Windenergieanlagen schützen wollte. Im Freistaat Thüringen bestehe ein nennenswerter Teil des Waldes aus sog. Kalamitätsflächen, bei denen eine forstwirtschaftliche Nutzung wegen Waldschäden, etwa aufgrund von Sturmfolgen oder Schädlingen nicht oder nur eingeschränkt möglich sei. Nur etwa 20 % der Bäume im Thüringer Wald gelten nach dem aktuellen Waldzustandsbericht des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft als gesund. Insgesamt macht Wald nach Angaben der Fachagentur Windenergie an Land 34 % der Fläche des Freistaates Thüringen aus.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Waldgrundstücken hatten die Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie hatten geltend gemacht, dass der Waldbestand auf ihren Grundstücken teilweise insbesondere durch Schädlingsbefall erheblich geschädigt sei und daher gerodet werden musste. Diese Flächen wollen sie für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nutzen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging zwar zu einer Norm im ThürWaldG, dürfte aber auch Auswirkungen auf andere Bundesländer haben. Unter anderem enthalten die Landeswaldgesetze von Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ähnliche Regelungen. Aufgrund der umfangreichen bundesrechtlichen Neuregelungen und des Systemwechsels im Bereich der Planung von Standorten für die Windenergienutzung müssen alle Landesgesetzgeber und Regionalen Planungsgemeinschaften bzw. –verbände ihre bisherigen Regelungen ehedem auf den Prüfstand stellen.  

Zu den zahlreichen Neuregelungen im Bereich der Windenergie beraten wir Planungsträger und Vorhabenträger gern.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

Stadtportale und das Gebot der „Staatsferne der Presse“

Neues BGH-Urteil zu den rechtlichen Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit

Mit Urteil vom 14. Juli 2022 (I ZR 97/21) hat der Bundesgerichtshof über die Frage entschieden, ob eine Kommune im Internet ein Stadtportal betreiben darf. Geklagt hatte ein Presseverlag, der u.a. ein Nachrichtenportal anbietet und sich durch das Stadtportal mit seinen zum Teil redaktionell aufbereiteten Inhalten und Werbeanzeigen in seiner Pressefreiheit beeinträchtigt sah. Die öffentliche Hand dürfe nicht in Konkurrenz zur freien Presse treten. Der Presseverlag machte gegen das Portal daher einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Dabei stützte er sich auf das Gebot der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung.

Rechtlicher Hintergrund

Staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist zulässig, sofern sie sich im zugewiesenen Aufgabenbereich hält und zum Ziel hat, den Bürger sachlich, nüchtern und korrekt zu unterrichten. Dies soll ihm eine eigenverantwortliche Mitwirkung am Gemeinwesen ermöglichen. Der Betrieb von Stadtportalen als Teil der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit findet seine Ermächtigung in der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen aus Artikel 28 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz. Grenzen gesetzt werden dem staatlichen Informationshandeln andererseits durch das auf dem Grundrecht der Pressefreiheit beruhenden Gebot der Staatsferne der Presse. Staatsferne der Presse bedeutet, dass es keine „Staatspresse“ geben darf. Der Staat darf kein „Presseerzeugnis“ anbieten, d.h. keine Veröffentlichung, die mit privaten Medienangeboten konkurriert und diese womöglich verdrängen könnte.

Für die Frage, wann das der Fall ist, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH auf den Gesamtcharakter der staatlichen Veröffentlichung an. Bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind die optische Gestaltung der Publikation (kein pressemäßiges Lay-out), redaktionelle (Darstellungs-) Elemente, die Vertriebsfrequenz und die (Un-)Entgeltlichkeit bzw. Anzeigenschaltung. Entscheidend ist das Potential der staatlichen Publikation, die freie Presse zu substituieren. Dabei kommt es auf das Gesamtwerk an. Einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikeln allein begründen keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse.

Die Stadtportal-Entscheidung des BGH

Diese anhand von Printpublikationen wie insbesondere Amtsblättern entwickelten Grundsätze hat der BGH in seiner am 14. Juli 2022 ergangenen Entscheidung, zu der bisher allerdings noch nicht das schriftliche Urteil, sondern nur eine Pressemitteilung vorliegt (siehe https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022108.html?nn=10690868), nunmehr auf Online-Angebote übertragen: Das Gebot der Staatsferne der Presse schütze auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führten, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen könne. Entscheidend sei, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Pressefreiheit zu gefährden. Um dies festzustellen, sei eine wertende Gesamtbetrachtung des staatlichen Publikationsangebots vorzunehmen.

Im konkreten Fall kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Institutsgarantie der freien Presse nicht gefährdet sei. Bei einer Internetpublikation käme es für die Abgrenzung nicht auf das rein quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen an. Entscheidend sei vielmehr, ob die unzulässigen Artikel das Gesamterscheinungsbild der Publikation prägten. Dies verneinte der BGH für das zu beurteilende Stadtportal.

Zwar fand der BGH ebenso wie das Berufungsgericht, dass einzelne Artikel auf dem Stadtportal durchaus das Gebot der Staatsferne verletzten. Für die Beurteilung stellte er darauf ab, ob die Berichterstattung dazu dient, Politik verständlich zu machen und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten oder ob es sich um eine pressemäßige Berichterstattung handelt. Die Gesamtbetrachtung nach den oben genannten Maßstäben ergab jedoch, dass diese Artikel das Gesamterscheinungsbild nicht prägen.

Folgerungen für die Praxis

Zunächst einmal ist mit der Entscheidung geklärt, dass die zu Printprodukten entwickelten Maßstäbe auf Onlineangebote wie Stadtportale übertragbar sind. Stadtportale sind grundsätzlich vom Recht auf kommunale Selbstverwaltung gedeckt. Unzweifelhaft zulässig ist die Veröffentlichung von Informationen, die nur dem Staat vorliegen und für deren Veröffentlichung es eine administrative, politische oder rechtliche Notwendigkeit gibt. Zulässig ist darüber hinaus ein Stadtmarketing, das dem Ziel dient, die Attraktivität der Kommune zu steigern und ihre Stärken darzustellen. Denn im Rahmen der kommunalen Wirtschaftsförderung ist auch Aufgabe der Gemeinde, bessere Bedingungen für ortsansässige Unternehmen zu schaffen und den Tourismus zu fördern. Dabei ist jedoch streng darauf zu achten, dass die Darstellung auf die allgemeine, sachliche und neutrale Information beschränkt bleibt.

Seine Grenze findet das kommunale Stadtmarketing angesichts des Gebots der Staatsferne der Presse in der Veröffentlichung solcher Informationen, deren Mitteilung zu den originären Aufgaben der Lokalpresse gehören. Das betrifft jegliche Form redaktioneller Berichterstattung, insbesondere über gesellschaftliche Ereignisse und das Leben in der Stadt oder Gemeinde. Es betrifft aber auch Berichte über ortsansässige Unternehmen sowie Beiträge, die der Meinungsbildung der Öffentlichkeit dienen. Auch bei der Anzeigenschaltung ist Zurückhaltung geboten. Sie ist nicht grundsätzlich unzulässig, darf aber nur in begrenztem Umfang erfolgen und allein der Kostendeckung dienen.

Strenge Anforderungen an den Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung

Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Unter diese Vorschrift fallen nach § 69 AO vor allem die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes gilt dies in Brandenburg, wie in den anderen Bundesländern, auch für kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge. Die Vorschrift eröffnet der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen Ermessen, ob sie den Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will (Entschließungsermessen) und welcher von mehreren Haftungsschuldnern dies sein soll (Auswahlermessen). Das OVG Münster hat in einem Beschluss vom 20. August 2021 – 14 B 1192/21 – jetzt strenge Anforderungen an die Ausübung dieses Ermessens gestellt.

Die Ermessensentscheidung ist danach nur dann fehlerfrei, wenn die Behörde den für die Ausübung des Ermessens erheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Bezogen auf die Ausübung des Auswahlermessens bedeutet dies, dass die Behörde u.a. ermitteln muss, ob weitere Personen als Haftungsschuldner im Sinne des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO vorhanden sind oder nicht. Geht die Behörde davon aus, nur die von ihr in Anspruch genommene Person sei Haftungsschuldner, obwohl auch andere Personen als Haftungsschuldner in Betracht kommen, fehlt es, so das Gericht, an einer tragfähigen Grundlage für die sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens und die Ermessensentscheidung ist schon deshalb fehlerhaft.

Mit dem beanstandeten Bescheid hatte die Behörde die Geschäftsführerin einer Gesellschaft (UG) für die Gewerbesteuerschuld der Gesellschaft in Anspruch genommen. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass auch der Ehemann der Geschäftsführerin, der zeitweise die Geschäftsführung innehatte, als Haftungsschuldner in Betracht kam. Dies hatte die Behörde nicht geprüft und deswegen in dem angefochtenen Bescheid auch nicht berücksichtigt. Das führte zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides.

Wie streng die Anforderungen an die Ermessensausübung sind zeigt sich darin, dass es nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich war, dass die in Anspruch genommene Geschäftsführerin weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsfahren darauf hingewiesen hatte, dass zeitweise nicht sie, sondern ihr Ehemann Geschäftsführer war. Die Behörde hätte dies von sich aus ermitteln müssen. Ein Blick ins Handelsregister gehöre zu den Selbstverständlichkeiten vor jeder Inanspruchnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Der Haftung für eine fremde Schuld geht regelmäßig die Inanspruchnahme desjenigen voraus, der die Steuer, die Gebühr oder den Beitrag unmittelbar schuldet. Dies kann ebenfalls eine Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen sein, die gemäß § 44 AO als Gesamtschuldner haften. Auch hier trifft die Behörde eine Ermessensentscheidung, wen sie in Anspruch nehmen will. Zwar sind die Anforderungen, die die Verwaltungsgerichte in ihrer Rechtsprechung bisher an diese Ermessensausübung gestellt haben, eher gering. So wird regelmäßig, jedenfalls außerhalb des Steuerrechts, weder eine Begründung der Ermessensauswahl gefordert noch beanstandet, wenn lediglich ein Gesamtschuldner herangezogen wird. Es sei denn, dass für eine andere Auswahl ein hinreichender schutzwürdiger Anlass bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57/91 –, juris).

Gleichwohl sollte die Entscheidung des OVG Münster auch bei der Inanspruchnahme aus einer öffentlich-rechtlichen Gesamtschuld berücksichtigt werden. Vor der Heranziehung eines Leistungsverpflichteten sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob (1.) weitere Verpflichtete – als Gesamtschuldner – in Betracht kommen und (2.) welche dies sind. Schließlich (3.), ob besondere Umstände für oder gegen die Heranziehung eines der Gesamtschuldner sprechen.  Eine auf dieser Basis getroffen Auswahlentscheidung dürfte dann rechtssicher sein.

EuGH schafft Klarheit hinsichtlich der Mindestsätze der HOAI – sie gelten für Alt-Verträge weiter (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022, Rs. C-261/20)

Seit der Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 – Rs. C-377/17 – bestand Rechtsunsicherheit hinsichtlich von Altverträge, ob bei diesen die Mindestsätze der HOAI noch Anwendung finden würden. Diese Unsicherheit wurde jetzt beseitigt.

Mit einem Paukenschlag entschied der Europäische Gerichtshof am 18. Januar 2022 über die lange umstrittene und seit Sommer 2019 intensiv diskutierte Frage zugunsten des nationalen Rechts. Gegen das Votum des Generalsanwalts beim EuGH hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass in Alt-Verträgen die Mindestsätze weiterhin gefordert werden können.

In seiner Entscheidung vom 4. Juli 2019 – Rs. C-377/17 – hatte der Europäische Gerichtshof in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass der verbindliche Preisrahmen der HOAI gegen die bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzende Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verstößt.

Durch die festgestellte Verletzung von EU-Recht durch die Regelungen zum Mindestsatz der HOAI wurde in der Instanzenrechtsprechung diskutiert, ob in bestehenden Verträgen die Planer bei abweichenden Honorarvereinbarungen die Mindestsätze der HOAI verlangen können oder ob dies durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 ausgeschlossen wurde.

Diese Frage hat der europäische Gerichtshof auf den Vorlagenbeschluss des BGH vom 14. Mai 2020 – VII ZR 174/19 – zugunsten des nationalen Rechts klar beantwortet. Demnach richten sich die Richtlinien der Europäischen Union nur an die jeweiligen Mitgliedsstaaten und erlegen nicht den Einzelnen Verpflichtungen auf.

Hiervon wurden in der Vergangenheit durch den Europäischen Gerichtshof vielfältige Ausnahmen vorgenommen, die jedoch in der vorliegenden Entscheidung zur HOAI keine Erwähnung gefunden haben. Insoweit steht fest, dass sich das ursprüngliche Urteil im Vertragsverletzungsverfahren ausschließlich gegen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat richtet und nicht Einzelnen individuelle Rechte verleiht. Aus diesem Grund sind die Mindestsatzregeln der HOAI weiterhin anwendbar, auch wenn sie gegen das Unionsrecht verstoßen. Auch dürfen sich Gerichte und sonstige Rechtsanwender nicht auf das Unionsrecht zur Auslegung der entsprechenden Vorschriften der HOAI berufen.

Dies gilt auch für die öffentliche Hand, sofern sie Planungsleistungen nach der HOAI beauftragt. Dies stellt kein Über-/ Unterordnungsverhältnis dar, in dem die öffentliche Hand das Unionsrecht zu beachten hat. Vielmehr gilt in diesem privatrechtlichen Verhältnis zum Auftragnehmer das nationale Recht der HOAI.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass über diverse anhängige Aufstockungsklagen entschieden werden muss, wobei die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der Vorschriften zum Mindestsatz der HOAI keine Berücksichtigung finden dürfen.

Es ist gut, dass der europäische Gerichtshof für diese Klarheit gesorgt hat. Diese ist jedoch nur für Altfälle relevant, in denen die HOAI in der bis zum 31. Januar 2020 geltenden Form vereinbart wurde. In der ab dem 1. Januar 2022 geltenden HOAI wurde das „Korsett“ der Mindest- und Höchstsätze abgelegt. Stattdessen liefern die Basishonorarsätze bzw. die Spanne zwischen oberem Honorarsatz und unteren Honorarsatz die Orientierung für eine angemessene Honorierung von Planungsleistungen.

Rückforderung von Corona-Hilfen – Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Der Bund und die Länder haben in den letzten zwei Jahren eine Vielzahl von Hilfsprogrammen aufgelegt, um durch die Pandemie veursachte wirtschaftliche Notlagen von Privatpersonen oder wirtschaftlichen Unternehmen abzumildern: Überbrückungs-, Neustart- und Härtefallhilfen, Soforthilfeprogramme, Coronahilfen für Start-ups, November – Dezemberhilfen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Nach Auszahlung der Hilfsgelder häufen sich mittlerweile die Verfahren, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Mittelgewährung zum Gegenstand haben. Kommt die Behörde, die die Hilfsgelder bewilligt hat, zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht gegeben waren, werden die Beträge durch Verwaltungsakt zurückgefordert. Entsprechende Rückforderungsverfahren beschäftigen zunehmend die Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VG Gießen, Urt. vom 21. April 2021 – 4 K 3825/20 und vom 5. November 2021 – 4 K 615/21, VG Würzburg, Urt. vom 18. Oktober 2021 – 8 K 21.716, VG München, Urt. vom 16. Dezember 2021 – 31 K 21.3624, VG Düsseldorf, Urt. vom 14. Dezember 2021 – 20 K 4706/20). Die Bedeutung dieser Verfahren wird im Jahr 2022 deutlich zunehmen.

Für die Betroffenen ist die Prüfung, ob die Rückforderungen berechtigt ist oder ob der Bescheid angefochten werden soll, nicht selten von existenzieller Bedeutung. Dabei geht es nicht nur darum, ob die Rückforderung rechtmäßig ist. Denn die Beantwortung dieser Frage bildet eine wichtige Weichenstellung für Folgefragen: Besteht eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges? Droht bei Unternehmen der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungsverfahren? Sind gewerberechtliche Konsequenzen (Unzuverlässigkeit?) zu befürchten. Wer diese komplizierten Rechtsfragen nicht selbst zuverlässig beantworten kann, ist gut beraten, sich anwaltlichen Beistand in der Auseinandersetzung über den Rückforderungsbescheid zu sichern.

Die Sozietät verfügt über langjährige Erfahrung in fördermittelrechtlichen Verfahren und berät gerne in außergerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen über die Rückforderung öffentlicher Mittel.

Pflicht zur elektronischen Korrespondenz mit den Gerichten ab dem 1.1.2022 auch für Kommunen, Landkreise und Ministerien

Ab dem 1.1.2022 trifft – neben den Rechtsanwälten – auch Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Pflicht, Schriftsätze an die Gerichte ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Das bestimmt § 130d ZPO. Die praktische Bedeutung dieser Gesetzesänderung ist nicht zu unterschätzen. Die Einreichung von vorbereitenden Schriftsätzen und Anträgen bzw. Erklärungen in Papierform (oder per Telefax) ist nicht mehr möglich; sie sind insbesondere auch nicht geeignet, gesetzliche oder gerichtlich gesetzte Fristen zu wahren.

Eine Ausnahme von der Pflicht, Schriftsätze elektronisch zu übermitteln, sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Gedacht ist dabei an Fälle, in denen zum Beispiel aufgrund eines Serverausfalles eine elektronische Übermittlung unmöglich ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 818/12 S. 36). Demgegenüber werden von der Ausnahmevorschrift nicht Konstellationen erfasst, in denen es die Behörde in den letzten Monaten versäumt hat, die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu schaffen.

Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation gilt nicht nur für Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit. Denn dem § 130d ZPO nachgebildete Rechtsvorschriften finden sich auch in § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO und § 14b FamFG. In Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsprozessen muss die öffentliche Hand ab dem 1.1.2022 also ebenfalls ausschließlich elektronisch die Schriftsätze übermitteln und zwar unabhängig davon, wann das Verfahren gerichtshängig geworden ist. Hat die Gemeinde gegen ein für sie nachteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts im Dezember 2021 zulässigerweise noch durch Einreichung eines Schriftsatzes auf amtlichen Briefbogen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, muss dessen Begründung ab dem 1.1.2022 elektronisch eingereicht werden. Post oder Fax reichen nicht mehr. Sind seitens der Behörde die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation bisher nicht geschaffen worden, bleibt wohl nur die elektronische Einreichung über eine Anwaltskanzlei. Das Behördenprivileg des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt nämlich nicht die Pflicht zur zwingenden elektronischen Kommunikation außer Kraft.

Kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs bei pandemiebedingter Betriebsschließung(BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21)

Viele Betriebe mussten während der beiden Lockdown Zeiträume 2020/2021 pandemiebedingt schließen. Während sozialversicherungspflichtig Beschäftigte über das Kurzarbeitergeld abgesichert waren, stellte sich die Frage, was eigentlich mit geringfügig Beschäftigten, den sogenannten Minijobbern, passiert. Sie gehören, da sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, nicht zum Berechtigtenkreis für das Kurzarbeitergeld. Gehen sie daher leer aus oder aber behalten sie ihren Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber?

Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 – auseinandersetzen.

Der Fall:

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Zahlung der Vergütung während des pandemiebedingten Arbeitsausfalls im April 2020. Sie ist seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 EUR für die Beklagte im Verkauf tätig. Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Diese schloss im April 2020 aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020. Seitdem konnte die Klägerin ihrer Tätigkeit nicht nachgehen. Die Beklagte stellte im April 2020 die Zahlung der Vergütung ein.

Die Entscheidung:

Die beiden Vorinstanzen (ArbG Verden, Urt. v. 29.9.2020 – 1 Ca 391/20 und LArbG Niedersachsen, Urt. v. 23.3.2021 – 11 Sa 1062/20) hielten einen Vergütungsanspruch der Klägerin für gegeben, da die Schließung in die Risikosphäre des Arbeitgebers falle. Denn grundsätzlich trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko dafür, dass die Arbeitsmittel zur Verfügung stehen und die Beschäftigten Arbeit haben. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Das sah das Bundesarbeitsgericht jedenfalls für einen Arbeitsausfall infolge flächendeckender behördlicher Anordnung anders. Eine allgemeine behördlichen Schließungsanordnung, die nicht nur das eine Geschäft, sondern das ganze Land betreffe, falle nicht mehr unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es sei Sache des Staates, ggf. für einen adäquaten Ausgleich der finanziellen Nachteile von Beschäftigten zu sorgen.

Hinweise für die Praxis:

Die Entscheidung dürfte weitreichende Konsequenzen haben.

Zum einen ist eine neue Debatte zu der sozialrechtlichen Frage zu erwarten, ob und wie die Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem bei den geringfügig Beschäftigten zu schließen sind.

Zum anderen dürfte es nicht lange dauern, bis die Gerichte sich mit Folgefragen beschäftigen müssen, z. B. ob der Vergütungsanspruch auch für Beschäftigte außerhalb von Verkaufsstellen wegfällt, vor allem wenn die behördliche Anordnung den Betrieb nur mittelbar trifft. Zu denken ist z.B. an Reinigungsunternehmen, die in den geschlossenen Läden tätig werden und an deren Dienstleistung während einer Schließung kein Interesse besteht. Denn die Arbeit wird durch die Schließung nicht unmöglich. Die Räume können ja weiterhin gereinigt werden.

Weiterhin stellt sich die Frage, was bei eine Teillockdown passiert, die Schließung also nicht bundesweit gilt, wie es 2020 der Fall war, sondern auf einzelne Regionen begrenzt ist. Unterhält der Arbeitgeber seinen Betrieb nur in dieser Region, dürfte der Fall mit einer bundesweiten Schließung vergleichbar sein. Nicht anders dürfte aber der Fall zu beurteilen sein, wenn der Arbeitgeber auch in anderen Regionen tätig ist, in denen kein Lockdown gilt. Denn auch wenn es in diesen anderen Regionen theoretisch Beschäftigungsmöglichkeiten gebe, bedürfte es doch wenigstens eines freien Arbeitsplatzes und der rechtlichen Möglichkeit, um die vom Lockdown betroffenen Beschäftigten in diesen anderen Regionen einsetzen zu können.    

Etwas anderes dürfte allerdings gelten, wenn infolge gesundheitspolizeilich angeordneter Schließungsanordnung nur ein Betrieb und nicht wegen einer allgemein behördlichen Schließungsanordnung alle Betriebe der Region schließen müssen. In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

OVG Berlin-Brandenburg erklärt den Sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree für unwirksam

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in vier Normenkontrollverfahren mit Urteilen vom 30. September 2021 den Regionalplan Oderland-Spree, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ (bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg vom 16. Oktober 2018, S. 930 ff.) für unwirksam erklärt (Az. OVG 10 A 9/18, 10 A 17/19, 10 A 20/19 und 10 A 22/1).

Geklagt hatten die in den Verfahren von unserer Kanzlei vertretenen Gemeinden Mixdorf (Amt Schlaubetal) und Neuhardenberg (Amt Neuhardenberg). Eine weitere Normenkontrolle hatte ein Grundstückseigentümer eingelegt, der in ca. 800 m Entfernung von einem ausgewiesenen Windeignungsgebiet wohnt und u.a. immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigungen geltend machte. Ein vierter Antragsteller klagte aufgrund der seiner Auffassung nach unzureichenden Berücksichtigung seiner Repoweringinteressen. Er begehrte die Erweiterung eines Windeignungsgebietes und den Einschluss einer Bestandsanlage.

Ähnlich wie beim Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“, welchen der Senat im Frühjahr für unwirksam erklärt hatte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. März 2021 – OVG 10 A 17.17), führten allein schon Mängel in der Bekanntmachung zur Offenlage zur Unwirksamkeit des Regionalplans.

Dass Gericht beanstandete die Formulierung in der Bekanntmachung, wonach Stellungnahmen „in schriftlicher Form“ oder „auch auf dem elektronischen Weg“ abgegeben werden können. Auf die Möglichkeit einer Abgabe von Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift wurde nicht hingewiesen. Darüber hinaus enthielt die Bekanntmachung den Zusatz, wonach bei sogenannten gleichförmigen Einwendungen „auf jeder mit Unterschriften versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift (in Druckschrift) als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen“ ist und der Vertreter durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden hat. In seinem Urteil zum Regionalplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald hatte der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichtes 2019 bereits entschieden, dass diese beiden formellen Fehler dazu geeignet sind, dass interessierte Bürger von einer Stellungnahme Abstand nehmen (Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris-Rn. 42 f.). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 10. Juni 2020 – 4 BN 55/19 – bestätigt (juris-Rn. 6 f.). Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung des 10. Senats so auch erwartet worden.

Auf die weiteren gerügten formellen und materiellen Mängel ist der Senat in der Folge nicht mehr eingegangen. Dies betraf u.a. die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs nach der Änderung des Plankonzeptes hinsichtlich der harten und weichen Tabukriterien. Ungeklärt – weil nicht mehr entscheidungserheblich – blieben auch sämtliche materiellen Rügen, insbesondere die von den Gemeinden geltend gemachten Abwägungsfehler und artenschutzrechtlichen Belange (Stichwort: Rotmilan).

Für die Regionalplanung offenbar durchaus überraschend hielt das Gericht alle vier Normenkontrollen – also auch die der beiden privaten Grundstückseigentümer – für zulässig und begründet. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Nachdem nun auch dieser Regionalplan für unwirksam erklärt wurde, ist zu erwarten, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree einen neuen Regionalplan erarbeiten und zeitnah neue Kriterien für einen neuen Regionalplan zur Steuerung der Windenergienutzung aufstellen wird, damit das sog. Windkraftmoratorium (§ 2c RegBkPlG) eingreift. Das Windkraftmoratorium hat zur Folge, dass zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der gesamten Region ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung für zwei Jahre vorläufig unzulässig ist. Dieser Zeitraum kann zwei Mal um je ein Jahr, also auf insgesamt vier Jahre, verlängert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Zeitraum gar keine Windenergieanlagen errichtet werden können, da Ausnahmen vom Windkraftmoratorium möglich sind, etwa innerhalb entsprechend festgesetzter Bebauungsplangebiete.

Die kurze Pressemitteilung des OVG finden Sie hier.

Mehr zum Thema Windkraftmoratorium in unserer News vom 29. Juli 2021.   

Windkraft-Moratorium verlängert – Überblick über die Folgen für die fünf Regionalen Planungsgemeinschaften in Brandenburg

Am 16. Juni 2021 hat der Landtag des Landes Brandenburg das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) verabschiedet. Das Gesetz ist seit dem 25. Juni 2021 in Kraft (GVBl. I/21, [19]).

Neben Änderungen bei der Zusammensetzung der Regionalversammlung (Erhöhung der Anzahl der Mitglieder auf 70, Vertretung aller amtsfreien Gemeinden und Ämter) ist Kern der Neuregelung die Verlängerung des sogenannten Windkraft-Moratoriums (§ 2c Abs. 1 RegBkPlG). Danach ist die Errichtung von Windenergieanlagen in Gebieten, in denen die Regionalpläne zur Steuerung der Windenergie vom Oberverwaltungsgericht gekippt worden sind, zur Sicherung der Aufstellung neuer Regionalpläne unzulässig. Das Moratorium galt bisher für die Dauer von zwei Jahren und kann nunmehr zwei Mal um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Die Verlängerung war erforderlich, da keine der Regionalen Planungsgemeinschaften im Land Brandenburg, deren alte Regionalpläne zur Steuerung der Windenergienutzung vom Oberverwaltungsgericht gekippt worden waren (Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming, Prignitz-Oberhavel, Lausitz-Spreewald, Uckermark-Barnim), innerhalb der kurzen Frist und aufgrund der coronabedingten Einschränkungen neue Pläne aufstellen konnte. 

Für die insgesamt fünf Planungsgemeinschaften in Brandenburg und den Ausbau der Windenergie bedeutet die Neuregelung im Einzelnen Folgendes:

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming (betrifft die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Havelland, Teltow-Fläming und die Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel): Für die Region Havelland-Fläming gilt seit dem 24. Juli 2019 das Windkraft-Moratorium. Dies wäre am 23. Juli 2021 ausgelaufen, konnte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung aber um ein Jahr, also zunächst bis 23. Juli 2022, verlängert werden (ABl. Bbg. Nr. 27 vom 14. Juli 2021, S. 595). Die Regionalversammlung hat in ihrer letzten Sitzung am 17. Juni 2021 den Arbeitsstand zum neuen Regionalplan Havelland-Fläming 3.0 gebilligt. Voraussichtlich im November soll der Regionalplanentwurf vorliegen und dann zur Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung freigegeben werden.

Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel (betrifft die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz): Für die Region Prignitz-Oberhavel gilt seit dem 7. August 2019 das Windkraft-Moratorium. Es wäre am 6. August 2021 ausgelaufen, konnte aufgrund der Neuregelung aber bereits um ein Jahr verlängert werden und endet jetzt erst am 6. August 2022 (ABl. Bbg. Nr. 27 vom 14. Juli 2021, S. 595). Der neue Entwurf des Regionalplans Prignitz-Oberhavel – Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ liegt derzeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung aus.  

Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald (betrifft die Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Spree-Neiße und die Stadt Cottbus): Das bisherige Windkraft-Moratorium für die Region Lausitz-Spreewald endet am 7. Oktober 2022. Es ist davon auszugehen, dass die Regionale Planungsgemeinschaft von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen wird.

Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim (betrifft die Landkreise Uckermark und Barnim): Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den alten Regionalplan im März 2021 für unwirksam erklärt hatte, hat auch die RPG Uckermark-Barnim das Verfahren zur Neuaufstellung eines Regionalplans zur Steuerung der Windenergienutzung eingeleitet und die Planungsabsichten und voraussichtlichen Kriterien bekannt gemacht (ABl. Bbg. vom 28.7.2021, S. 629). Damit greift nun auch in dieser Region das Windkraft-Moratorium. Es endet voraussichtlich am 27. Juli 2023.

Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree (betrifft die Landkreise Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die Stadt Frankfurt (Oder):  Gegen den geltenden Regionalplan Oderland-Spree sind mehrere Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig. Eine Entscheidung wird für das 4. Quartal 2021 erwartet. Es ist davon auszugehen, dass auch in dieser Region im kommenden Jahr das Windkraft-Moratorium eingreifen wird.

Die Verlängerung des Windkraft-Moratoriums wird den Ausbau der Windenergie im Land Brandenburg zweifellos weiter bremsen. Der § 2c RegBkPlG bedeutet aber nicht, dass in Brandenburg in diesem und in den nächsten Jahren gar keine Windenergieanlagen errichtet werden können. Denn das Windkraft-Moratorium greift weder bei Windenergieanlagen, die schon vor Erlass des Windkraft-Moratoriums genehmigt worden sind und nunmehr errichtet werden, noch bei Windenergieanlagen, die auf der Grundlage der Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans zulässig sind. Zudem sind für Einzelfälle auch Ausnahmen von dem Windkraft-Moratorium möglich, wenn die Genehmigung der Windenergieanlagen den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung nicht entgegensteht oder wenn die geplanten Windenergieanlagen in einem künftigen Eignungsgebiet für die Windenergienutzung liegen, § 2 Abs. 2 RegBkPlG.

Dies erklärt, warum nach aktuellen Presseberichten trotz der schwierigen Rechtslage in Brandenburg im ersten Halbjahr 2021 bereits 40 neue Windenergieanlagen errichtet worden sind und damit deutlich mehr als im gesamten Jahr 2020. Brandenburg liegt damit beim Ausbau der Windenergie im bundesweiten Vergleich auf Platz 2. Mehr Windenergieanlagen wurden nur in Niedersachen errichtet. 

Wichtige Aktualisierung:

Zwischenzeitlich wurde das Moratorium für Brandenburg aufgehoben. Im Amtsblatt Brandenburg vom 16.11.2022 heißt es auf S. 899 zur Begründung: „Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) entzieht den durch die vorgenannten Bekanntmachungen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg ausgelösten befristeten Genehmigungsverboten nach § 2c Absatz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, die Grundlage. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land am 1. Februar 2023 steht fest, dass selbst bei Anwendung der im neuen Bundesrecht vorgesehenen Überleitungsregelungen in keiner Region die bisher durch § 2c Absatz 1 Satz 3 und 4 RegBkPlG gesicherten Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs erreicht werden können. Die Rechtsgrundlage für ein das gesamte Gebiet einer Region betreffendes vorläufiges Genehmigungsverbot ist damit entfallen. Dies gilt entsprechend auch für landesplanerische Untersagungen im Einzelfall nach Artikel 14 des Landesplanungsvertrags, die auf Grund der neuen Rechtslage ebenfalls nicht in Betracht kommen.“ Alle fünf Regionalen Planungsgemeinsschaften sind derzeit dabei, neue Regionalpläne zur Erfüllung der Vorgaben des neuen WindBG aufzustellen.