Staat und VerwaltungVON Dr. Ulrich Becker
Pflicht zur elektronischen Korrespondenz mit den Gerichten ab dem 1.1.2022 auch für Kommunen, Landkreise und Ministerien

Ab dem 1.1.2022 trifft – neben den Rechtsanwälten – auch Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Pflicht, Schriftsätze an die Gerichte ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Das bestimmt § 130d ZPO. Die praktische Bedeutung dieser Gesetzesänderung ist nicht zu unterschätzen. Die Einreichung von vorbereitenden Schriftsätzen und Anträgen bzw. Erklärungen in Papierform (oder per Telefax) ist nicht mehr möglich; sie sind insbesondere auch nicht geeignet, gesetzliche oder gerichtlich gesetzte Fristen zu wahren.

Eine Ausnahme von der Pflicht, Schriftsätze elektronisch zu übermitteln, sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Gedacht ist dabei an Fälle, in denen zum Beispiel aufgrund eines Serverausfalles eine elektronische Übermittlung unmöglich ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 818/12 S. 36). Demgegenüber werden von der Ausnahmevorschrift nicht Konstellationen erfasst, in denen es die Behörde in den letzten Monaten versäumt hat, die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu schaffen.

Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation gilt nicht nur für Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit. Denn dem § 130d ZPO nachgebildete Rechtsvorschriften finden sich auch in § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO und § 14b FamFG. In Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsprozessen muss die öffentliche Hand ab dem 1.1.2022 also ebenfalls ausschließlich elektronisch die Schriftsätze übermitteln und zwar unabhängig davon, wann das Verfahren gerichtshängig geworden ist. Hat die Gemeinde gegen ein für sie nachteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts im Dezember 2021 zulässigerweise noch durch Einreichung eines Schriftsatzes auf amtlichen Briefbogen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, muss dessen Begründung ab dem 1.1.2022 elektronisch eingereicht werden. Post oder Fax reichen nicht mehr. Sind seitens der Behörde die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation bisher nicht geschaffen worden, bleibt wohl nur die elektronische Einreichung über eine Anwaltskanzlei. Das Behördenprivileg des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt nämlich nicht die Pflicht zur zwingenden elektronischen Kommunikation außer Kraft.