Der Bund und die Länder haben in den letzten zwei Jahren eine Vielzahl von Hilfsprogrammen aufgelegt, um durch die Pandemie veursachte wirtschaftliche Notlagen von Privatpersonen oder wirtschaftlichen Unternehmen abzumildern: Überbrückungs-, Neustart- und Härtefallhilfen, Soforthilfeprogramme, Coronahilfen für Start-ups, November – Dezemberhilfen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Nach Auszahlung der Hilfsgelder häufen sich mittlerweile die Verfahren, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Mittelgewährung zum Gegenstand haben. Kommt die Behörde, die die Hilfsgelder bewilligt hat, zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht gegeben waren, werden die Beträge durch Verwaltungsakt zurückgefordert. Entsprechende Rückforderungsverfahren beschäftigen zunehmend die Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VG Gießen, Urt. vom 21. April 2021 – 4 K 3825/20 und vom 5. November 2021 – 4 K 615/21, VG Würzburg, Urt. vom 18. Oktober 2021 – 8 K 21.716, VG München, Urt. vom 16. Dezember 2021 – 31 K 21.3624, VG Düsseldorf, Urt. vom 14. Dezember 2021 – 20 K 4706/20). Die Bedeutung dieser Verfahren wird im Jahr 2022 deutlich zunehmen.
Für die Betroffenen ist die Prüfung, ob die Rückforderungen berechtigt ist oder ob der Bescheid angefochten werden soll, nicht selten von existenzieller Bedeutung. Dabei geht es nicht nur darum, ob die Rückforderung rechtmäßig ist. Denn die Beantwortung dieser Frage bildet eine wichtige Weichenstellung für Folgefragen: Besteht eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges? Droht bei Unternehmen der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungsverfahren? Sind gewerberechtliche Konsequenzen (Unzuverlässigkeit?) zu befürchten. Wer diese komplizierten Rechtsfragen nicht selbst zuverlässig beantworten kann, ist gut beraten, sich anwaltlichen Beistand in der Auseinandersetzung über den Rückforderungsbescheid zu sichern.
Die Sozietät verfügt über langjährige Erfahrung in fördermittelrechtlichen Verfahren und berät gerne in außergerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen über die Rückforderung öffentlicher Mittel.