Gerichtlicher Hinweisbeschluss vom 14.9.2020 zur voraussichtlichen Unwirksamkeit des Regionalplans „Uckermark-Barnim“, Sachlicher Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“

Das gab es soweit ersichtlich noch nie in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg: erst wird aus einer ursprünglich anberaumten mündlichen Verhandlung zu einem Regionalplan – wohl coronabedingt – ein nicht öffentlicher Erörterungstermin und dann ergeht in der Sache vorerst kein Normenkontrollurteil, sondern ein 267 Randnummern umfassender Hinweisbeschluss. Letzterer wurde jetzt sogar veröffentlicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 14.9.2020, Az. OVG 10 A 17.17, abrufbar unter: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/).

Gegen den Regionalplan „Uckermark-Barnim“ hatten mehrere Gemeinden und Windenergieanlagenbetreiber Normenkontrolle erhoben. Der 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Hinweisbeschluss nun deutlich gemacht, dass gegen die Rechtmäßigkeit des Sachlichen Teilregionalplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim, der seit dem 18. Oktober 2016 in Kraft ist, rechtliche Bedenken bestehen. Die Bekanntmachungen zu den öffentlichen Auslegungen erweisen sich nach Ansicht des Senats als fehlerhaft, weil sie unzulässige Einschränkungen enthielten (Beschränkung auf schriftliche Stellungnahmen bzw. Abgabe auf elektronischem Weg; Einschränkungen für sog. Masseneinwendungen). Zudem leide der Plan an einem Ausfertigungsfehler, der zu weiteren Folgefehlern führe. Materiell rechtlich seien Fehler bei der Differenzierung zwischen sogenannten „harten“ und „weichen“ Tabuzonen gemacht worden, insbesondere widerspreche die einheitliche Einordnung des 800-Meter-Abstandes zur Wohnbebauung als „weiches“ Tabukriterium der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Regionalplan leidet mithin an Fehlern, an denen auch schon die Regionalpläne Havelland-Fläming und Lausitz-Spreewald gescheitert sind. Der 10. Senat konnte sich insofern weitestgehend auf die Ausführungen des 2. Senats zu den vorgenannten Regionalplänen stützen (OVG 2 A 2.16 und OVG 2 A 4.19) und zum Ausdruck bringen, dass er diese für „überzeugend“ hält.

Neu sind hingegen die Ausführungen des 10. Senats zu geschützten Waldgebieten und zu Denkmalbereichen. Deren Einstufung als „harte“ Tabuzonen unterliegen nach der vorläufigen Einschätzung des 10. Senats im vorliegenden konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken. Dies ist insofern keineswegs selbstverständlich, weil andere Gerichte diese Bereiche mit Hinweis auf die Möglichkeit von Ausnahmen und Befreiungen bisher gerade nicht den „harten“ Tabuzonen zugerechnet hatten.

Warum es für die Prozessbeteiligten – wie es einleitend im Hinweisbeschluss heißt – „zweckmäßig“ sein soll, die vorläufige Einschätzung des Senats im Internet veröffentlicht zu finden, bleibt das Geheimnis des 10. Senats. Zu mehr Rechtssicherheit dürfte dieser „Überraschungscoup“ wohl eher nicht beitragen. Jedenfalls wirft die Vorgehensweise sowohl bei den Genehmigungsbehörden, die über Windenergieanlagen in der Region zu entscheiden haben, bei den Standortgemeinden, die ihr gemeindliches Einvernehmen erteilen oder versagen sollen, aber auch bei den Windenergieanlagenbetreiber zahlreiche Fragen auf. Denn der Regionalplan ist mit dem Beschluss ja nicht „gekippt“, sondern förmlich noch in der Welt. Gleichzeitig sind die rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bekannt gemacht worden. Wie das Landesamt für Umwelt als Genehmigungsbehörde damit nun umgehen wird, bleibt abzuwarten. Eine Normverwerfungskompetenz steht dem Amt weiterhin nicht zu. Ob nunmehr von einer „offensichtlichen“ Unwirksamkeit des Regionalplans auszugehen ist, die dazu führen könnte, dass die Behörden diesen nicht anzuwenden brauchen bzw. diesen nicht mehr anwenden dürfen, wird sicher in den nächsten Wochen und Monaten stark diskutiert werden. Zu erwarten sind zahlreiche neue Rechtsstreitigkeiten, die dann übrigens – wenn das Investitionsbeschleunigungsgesetz in Kraft tritt – direkt vom Oberverwaltungsgericht als Eingangsinstanz bewältigt werden müssten.

Das sog. Windkraft-Moratorium (§ 2c Abs. 1 RegBkPlG), wonach Windenergieanlagen unter den dort genannten Voraussetzungen für 2 Jahre vorläufig unzulässig sind, dürfte vorliegend jedenfalls nicht eingreifen. § 2c Abs. 1 RegBkPlG setzt nämlich voraus, dass sich „ein Regionalplan mit Festlegungen von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung durch rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als unwirksam erwiesen hat“. Und eine solche Entscheidung liegt hier noch nicht vor.

Die Regionale Planungsgemeinschaft wäre insofern gut beraten, nicht erst das „eigentliche Urteil“ abzuwarten, sondern schnellstmöglich mit der Heilung der vom Senat aufgeführten Form- und Verfahrensfehler zu beginnen und den Regionalplan erneut in Kraft zu setzen, um die Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Ausschlusswirkung außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete) aufrecht zu erhalten. Nach den Hinweisen des Senats müsste sich an der Windeignungsgebietskulisse dabei im Ergebnis gar nichts ändern. Jedenfalls hat das Gericht deutlich gemacht, dass die Regionalplanung der Windenergie mit den im Plan ausgewiesenen Eignungsgebietsflächen ausreichend substantiell Raum einräumt.

Beratung zum Thema: Dr. Reni Maltschew

BAG: Arbeitnehmer muss im Annahmeverzugsrechtsstreit Auskunft über Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit erteilen (Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19)

Kündigungsschutzprozesse können sich über Monate, in Einzelfällen sogar Jahre hinziehen. Verliert der Arbeitgeber in letzter Instanz und steht damit die Unwirksamkeit der Kündigung fest, muss er grundsätzlich die seit Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nachzahlen. Er befindet sich nämlich im Annahmeverzug. Auf die Annahmeverzugsansprüche muss sich der Arbeitnehmer nicht nur das anrechnen lassen, was er tatsächlich an Einkünften erzielt, sondern auch fiktive Einkünfte, wenn er es böswillig unterlässt, andere Einkünfte zu erzielen.

Über tatsächlich erzielte Einkünfte muss der Arbeitnehmer Auskunft erteilen. Nicht entschieden war bisher, ob es auch eine Auskunftsverpflichtung hinsichtlich etwaiger Erwerbschancen gibt. Grundsätzlich trägt nämlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es der Arbeitnehmer böswillig unterlassen hat, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Dafür wird er aber im Regelfall keine Anhaltspunkte haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines Prozesses über Annahmeverzugsansprüche auch Auskunft darüber erteilen muss, welche Vermittlungsangebote er von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Der Arbeitnehmer sei gesetzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und aktiv bei der Vermeidung und Beendigung von Arbeitslosigkeit mitzuarbeiten. Er müsse daher auch die Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich in Anspruch nehmen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Bundesagentur für Arbeit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkomme und dem Arbeitnehmer Vermittlungsangebote zusende. Unterlasse es der Arbeitnehmer, ein zumutbares Vermittlungsangebot anzunehmen, könne das ein böswilliges Unterlassen im Rahmen des Annahmeverzugsanspruchs darstellen. Der Arbeitgeber sei dabei auf die Auskunft des Arbeitnehmers angewiesen. Die Bundesagentur für Arbeit dürfe ihm keine Auskunft erteilen und die Einschaltung eines Detektivs sei unverhältnismäßig. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast sei der Arbeitnehmer daher verpflichtet, die Vermittlungsangebote unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung offenzulegen. Der Arbeitgeber müsse dann darstellen, warum die Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Erst dann sei es Aufgabe des Arbeitnehmers auch zu begründen, warum es nicht zum Vertragsschluss gekommen bzw. die Arbeit nicht zumutbar gewesen sei.

Damit, ob auch dann fiktive Einkünfte anzurechnen sind, wenn sich der Arbeitnehmer überhaupt nicht arbeitslos meldet, musste sich das Bundesarbeitsgericht nicht auseinandersetzen. Seine Ausführungen lassen aber vermuten, dass das jedenfalls dann der Fall sein könnte, wenn der Arbeitgeber seinerseits darlegen könnte, dass es im fraglichen Zeitraum geeignete Stellen gegeben hat.

Hinweise für die Praxis:

Arbeitgeber, die hohe Annahmeverzugsansprüche vermeiden möchten, sollten vorsorglich den Arbeitsmarkt im Auge behalten und geeignete Stellenangebote dokumentieren. Ferner ist zu überlegen, dem Arbeitnehmer derartige Stellenangebote auch unabhängig von etwaigen Vermittlungsangeboten der Bundesagentur für Arbeit zuzuleiten. Es spricht nämlich einiges dafür, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich auf geeignete Stellenangebote zu bewerben und dies auch im Prozess darlegen muss. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch gezielt eine andere Stelle, gegebenenfalls bei einem anderen Arbeitgeber nachweisen. Diese muss nicht zwingend gleichwertig sein. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dort mehr verdienen kann als er an Arbeitslosengeld beziehen würde, dürfte von einer Zumutbarkeit auszugehen sein.

LAG Berlin-Brandenburg: Besetzung der Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie weiterhin untersagt (Urteil vom 12.06.2020, 10 SaGa 114/20)

Die Bundesstiftung Bauakademie wollte die von ihr ausgeschriebene Direktorenstelle mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Florian Pronold (SPD) besetzen. Gegen diese Auswahlentscheidung wendeten sich zwei Mitbewerber, darunter der von Dr. Ernesto Loh anwaltlich vertretene Prof. Philipp Oswalt. Das Arbeitsgericht Berlin hatte am 7. Januar 2020 der Bundesstiftung durch einstweilige Verfügung untersagt, die Direktorenstelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber Pronold zu besetzen (siehe auch unser Artikel vom 21. Januar 2020). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Juni 2020 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handele sich bei der zu besetzenden Stelle um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, obwohl die Bundesstiftung Bauakademie eine privatrechtliche Stiftung sei. Aufgrund der vorgesehenen Finanzierung durch jährliche Zuschüsse des Bundes, vor allem aber dadurch, dass nach der Satzung das Aufsichtsorgan – der Stiftungsrat – überwiegend mit Vertretern von Bundesministerien und mit Bundestagsabgeordneten besetzt werde, seien die Aktivitäten der Stiftung grundrechtsgebundenes staatliches Handeln im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GG. Diese Grundrechtsbindung erstrecke sich auf Art. 33 Abs. 2 GG als grundrechtsgleiches Recht. Entsprechend müsse eine Auswahlentscheidung nach diesen Vorgaben getroffen und im Verfahren dargelegt werden, was aufgrund des abweichenden Rechtsstandpunktes der Stiftung jedoch nicht erfolgt sei.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Herr Pronold hatte bereits im März erklärt, den Posten nicht mehr übernehmen zu wollen.

Weiterhin keine Klarheit zu den Mindestsätzen der HOAI – BGH legt Fragen dem EuGH vor, BGH mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2020 – VII ZR 174/19

Lange wurde die mündliche Verhandlung des BGH erwartet; jetzt endet sie weiterhin mit Unklarheit.

Der EuGH am 4. Juli 2019 – C-377/17 – hatte entschieden, dass die verbindliche Geltung der Mindestsätze gemäß § 7 Abs. 1 HOAI wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie der EU hinfällig ist.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung hatte sich hierzu ein Streit über die Auswirkungen dieses Urteils entwickelt. Die eine Position wurde vom OLG Celle vom 17. Juli 2019 – 14 U 188/18 – beschrieben, welches eine sogenannte Aufstockungsklage eines Architekten abgewiesen hatte. In der Begründung wurde hierzu ausgeführt, dass infolge der Entscheidung des EuGH die entsprechenden Vorschriften der HOAI wegen des Verstoßes gegen das Europarecht nicht mehr angewendet werden dürften.

Die gegenteilige Gegenposition dazu bezog u. a. das OLG Hamm mit seiner Entscheidung vom 23. Juli 20219 – 21 U 14/18. Nach Auffassung der Richter in Hamm entwickelt die Entscheidung des EuGH keine unmittelbare Rechtswirkung. Vielmehr wäre es Sache des deutschen Gesetzgebers, zunächst die entsprechenden Regelungen der HOAI europarechtskonform anzupassen.

Über diesen Streit soll der BGH anhand der beiden zugelassenen Revisionen zu den oben genannten OLG-Entscheidungen ein Urteil fällen.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2020 wurde hierzu keine Klärung herbeigeführt. Der BGH ließ durchblicken, dass er eher zur Auffassung der OLG Hamm tendiert, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin die bestehenden Vorschriften der HOAI anzuwenden sind. Er konnte sich aber nicht festlegen und hat in seinem am 14. Mai 2020 verkündeten Beschluss die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens festgelegt. Zur Klärung hat er dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zu den Folgen dessen Entscheidung vom 4. Juli 2019 – C-377/17 – vorgelegt.

Zu klären sind die Auswirkungen der angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI für laufende Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen.

Die erste Frage bezieht sich darauf, ob aus dem Unionsrecht folgt, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie in Gerichtsverfahren zwischen Privaten unmittelbar wirkt und deshalb die Regelungen in § 7 HOAI nicht mehr anzuwenden sind.

Für den Fall, dass diese Frage verneint wird, soll der EuGH entscheiden, ob in der Regelung verbindlicher Mindestsätze in der HOAI ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrecht besteht.

Sofern diese Frage bejaht wird, soll der EuGH entscheiden, ob aus einem solchen Verstoß im laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über die Mindestsätze gemäß § 7 HOAI nicht mehr anzuwenden sind.

Die Details finden Sie im veröffentlichten Beschluss des BGH vom 14. Mai 2020.

Es verbleibt mithin bei der bestehenden Unklarheit bis zu einer dann hoffentlich klärenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Zum Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit

Der BGH entscheidet gegen Nutzung des Urheberrechts als Mittel gegen unliebsame Veröffentlichungen

In zwei mit Spannung erwarteten Urteilen zum Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Donnerstag, den 30. April im Sinne der Pressefreiheit entschieden: In beiden Fällen verneinte er eine Verletzung des Urheberrechts, da die jeweiligen Veröffentlichungen durch die das Urheberrecht begrenzende Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG gerechtfertigt seien.

Die zu den Fällen „Afghanistan-Papiere“ und „Reformistischer Aufbruch“ ergangenen Entscheidungen überzeugen im Grundsatz: Indem der BGH einerseits den hohen Stellenwert der Meinungs- und Pressefreiheit betont und andererseits differenziert herausarbeitet, welche Interessen das Urheberrecht schützt oder eben nicht schützt, weist er einen Weg, mit dem auch künftig Konfliktfälle im Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit zufriedenstellend gelöst werden können. Der vielfach geäußerten Kritik am Missbrauch des Urheberrechts als „Zensururheberrecht“ (siehe z.B. Eva Inés Obergfell und Ronny Hauck in der FAZ vom 12.12.2019) trägt er dabei durchaus Rechnung.

Worum ging es?

Gestritten wurde beide Male um das Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit. Die Verfahren betrafen die Frage, unter welchen Bedingungen die Nutzung fremden urheberrechtlich geschützten Werkschaffens zu Zwecken der Information und Meinungsäußerung zulässig ist – mit anderen Worten: Ob das Urheberrecht erfolgreich gegen vom Urheber oder Rechteinhaber nicht gewünschte Presseveröffentlichungen in Stellung gebracht werden können sollte.

Der Fall „Afghanistan-Papiere“

Die Bezeichnung „Afghanistan-Papiere“ bezieht sich auf im Auftrag des Verteidigungsministeriums nur für den Dienstgebrauch erstellte wöchentliche Lageberichte über den Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr, die an die Presse durchgestochen und 2012 auf einem Onlineportal der WAZ-Gruppe unter dem genannten Titel veröffentlicht worden waren. Hiergegen setzte sich die Bundesrepublik Deutschland zur Wehr und begehrte – unter Berufung auf ihr Urheberrecht an den Berichten – die Untersagung der Veröffentlichung.

Der Fall „Reformistischer Aufbruch“

Hier ging es um einen 1988 als Buchbeitrag in einem Sammelband erschienenen Text des Grünen-Politikers und langjährigen Bundestagsabgeordneten Volker Beck. In diesem wandte sich Beck gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts, trat aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern ein. In den Folgejahren distanzierte sich Beck von den Aussagen des Buchbeitrags machte aber auch geltend, sein Manuskript sei durch den Herausgeber des Sammelbandes im Sinn verfälscht worden. Nachdem das das Originalmanuskript im Jahr 2013, kurz vor der Bundestagswahl, bei der Volker Beck als Abgeordneter kandidierte, gefunden wurde, übermittelte er es mehreren Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es für den Buchbeitrag seinerzeit ohne seine Zustimmung verändert worden sei. Einer Veröffentlichung der Texte stimmte er nicht zu; doch stellte er die Texte mit einem eindeutigen Distanzierungsvermerk auf seine Internetseite. Spiegel Online veröffentlichte daraufhin einen Artikel, in dem die Ansicht vertreten wurde, Beck habe die Öffentlichkeit hinsichtlich der behaupteten Sinnverfälschung jahrelang getäuscht. Zum Beleg dieser Auffassung waren in dem Artikel sowohl der Buchbeitrag als auch der Originaltext über Links abrufbar, allerdings nicht von der Internetseite Volker Becks und damit ohne den an den Dokumenten ausdrücklich angebrachten Distanzierungsvermerk. Hiergegen wandte sich Volker Beck und begehrte Unterlassung – unter Berufung auf sein Urheberrecht an den Texten.

Prozessverläufe

In beiden Fällen waren die Kläger in erster und zweiter Instanz erfolgreich: die Veröffentlichungen wurden wegen Urheberrechtsverletzung untersagt. Auf die Revisionen der jeweiligen Beklagten setzte der BGH beide Verfahren im Sommer 2017 aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene, teilweise in beiden Fällen gleichlautende Fragen zur Auslegung der einschlägigen EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vor (I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch I, dazu Pressemitteilung Nr. 124/2017 vom 27. Juli 2017 und I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere I , dazu Pressemitteilung Nr. 87/17 vom 1. Juni 2017 ). Der EuGH antwortete mit Urteil vom 29. Juli 2019 (C-469/17 – Funke Medien NRW GmbH/Bundesrepublik Deutschland) und C-516/17- Spiegel Online GmbH gegen Volker Beck). Unter Berücksichtigung dieser EUGH-Rechtsprechung entschied der BGH nun über die Revisionsverfahren.

Hinweis des EuGH: Pressefreiheit hat großes Gewicht

Der EuGH hatte in seinen Urteilen durchaus zu erkennen gegeben, dass der Pressefreiheit gegenüber dem Urheberrecht unter Umständen ein größeres Gewicht beizumessen sei, als in den Vorlageentscheidungen des BGH angeklungen war. Dieser Tendenz ist der BGH nun gefolgt, indem er in beiden Fällen eine Verletzung des Urheberrechts verneinte, da die jeweiligen Veröffentlichungen durch die das Urheberrecht begrenzende Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG gerechtfertigt seien. Im Interesse der öffentlichen Meinungsbildungs- und Kommunikationsprozesse lässt diese Norm die Nutzung fremder Werke im Rahmen aktueller Berichterstattung zu, soweit der Informationszweck dies rechtfertigt.

Das Urheberrecht dient nicht dem Geheimnisschutz

Im Fall Afghanistan-Papiere hatte der BGH die Anwendung der Berichterstattungsschranke (§ 50 UrhG) in seinem Vorlagebeschluss noch mit dem Argument verneint, das bloße Einstellen auf der Online-Plattform stelle keine Berichterstattung im Sinne dieser Vorschrift dar, da in ihr keine journalistische Auseinandersetzung mit dem Inhalt der militärischen Lageberichte der stattgefunden habe. Dieses Verständnis des Begriffs „Berichterstattung“ erkannte der BGH nun als zu eng und vielleicht auch wenig zeitgemäß. Er stellte fest, die Berichte seien nicht lediglich auf der Website veröffentlicht, sondern auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert worden. Damit läge eine Berichterstattung im Sinne von § 50 UrhG vor.

Die zweite Hürde bestand im Merkmal der „Aktualität“. Die Berichterstattung muss ein „Tagesereignis“ zum Gegenstand haben, damit die Schranke des § 50 UrhG greift. Auch das bejahte der BGH nun, indem er den Kontext der Veröffentlichung hervorhob und das Erfordernis recht weit, eher im Sinne von „Zeitgeschehen“ interpretierte: Die Veröffentlichung betreffe die Frage, ob die öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte noch stattfindenden und damit aktuellen Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutreffe oder ob in diesem Einsatz eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen sei.

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen stellte der BGH schließlich mit bemerkenswerter Deutlichkeit fest: Das Urheber(persönlichkeits)recht schützte nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Diese Interessen seien vielmehr durch andere Normen geschützt. Demgegenüber komme mit Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen dem durch die Meinungs- und Pressefreiheit geschützten Interesse an einer Veröffentlichung der in Rede stehenden militärischen Lageberichte ein größeres Gewicht zu.

Kritische Auseinandersetzung mit politischen Äußerungen als wichtige Aufgabe der Presse

Auch im Fall „Reformistischer Aufbruch“ sah der BGH die Voraussetzungen einer Rechtfertigung der Veröffentlichung als „Berichterstattung über Tagesereignisse“ gem. § 50 UrhG nun als gegeben an und stellte fest, die durch die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit geschützten Interessen an der Veröffentlichung des Textes von Volker Beck überwögen im Streitfall dessen urheberrechtlich geschütztes Interesse, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form sein Text veröffentlicht werde. Spiegel Online habe mit der Veröffentlichung in der konkreten Form die wichtige Aufgabe wahrgenommen, sich mit den öffentlichen Behauptungen des Klägers kritisch auseinanderzusetzen und es der Öffentlichkeit durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild von der angeblichen inhaltlichen Verfälschung des Aufsatzes und damit von der vermeintlichen Unaufrichtigkeit des Klägers zu machen. Dem Interesse Becks, den Text nicht ohne einen distanzierenden, seine geänderte geistig-persönliche Beziehung zu seinem Werk verdeutlichenden Hinweis zu veröffentlichen, sei in dem Artikel dadurch hinreichend Genüge geleistet worden, dass die geänderte Meinung Volker Becks durchaus nicht verschwiegen, sondern ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht worden sei.

Mit Nachhilfe durch den EuGH: BGH zum Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit

Für das Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit lässt sich Fazit aus beiden Fällen somit feststellen: Mit ein wenig Nachhilfe durch den EuGH hat der BGH hier zu einer der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreheit angemessen weiten Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gefunden. Künftig dürfte das Urheberrecht in Konfliktfällen mit der Pressefreiheit daher ein deutlich öfter zurücktreten müssen als bisher.

Verordnung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe in außergewöhnlicher Notlage im Land Brandenburg in Kraft

Nachdem der Landtag Brandenburg am 15. April 2020 das Brandenburgische kommunale Notlagengesetz beschlossen hat, ist am 18. April 2020 die Verordnung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe in außergewöhnlicher Notlage in Kraft getreten. Die Verordnung schafft die Voraussetzung, dass Sitzungen der Gemeindevertretung bzw. des Hauptausschusses unter – deutlich – veränderter (reduzierter) Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Wo trotz dieser Erleichterungen Sitzungen der Gemeindevertretung nicht durchgeführt werden können, besteht für bestimmte Aufgabenbereiche, die eigentlich ausschließlich im Verantwortungsbereich der Gemeindevertretung liegen, die Möglichkeit, dass die Gemeindevertretung diese durch Beschluss auf den Hauptausschuss überträgt.

1.

Unmittelbar aus der Verordnung ergeben sich Erleichterungen für die Durchführung der Sitzungen von Gemeindevertretung und Hauptausschuss (vgl. §§ 4-6 BbgKomNotV). Gemeindevertretung und Hauptausschuss haben die Möglichkeit, in Präsenz-, Video- oder Audiositzungen zu tagen. Audiositzungen sind jedoch nur zulässig, wenn die Durchführung von Videositzungen technisch nicht umsetzbar ist. Bei den unterschiedlichen Sitzungsformen bestehen gestufte, reduzierte Teilnahmemöglichkeiten Dritter, um dem Grundsatz der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. § 9 BbgKomNotV). Die Begrenzung der Öffentlichkeit ist durchaus gravierend, zumal die allgemeine Öffentlichkeit schon bei den Präsenzsitzungen keinen Zugang mehr zum Sitzungsort selbst erhält. Hier soll es genügen, dass eine Tonübertragung in öffentlich zugängliche Räumlichkeiten erfolgt, § 9 Abs. 1 Satz 2 BbhKomNotV.

Die Verordnung ermöglicht auch eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren, § 8 BbgKomNotV. Diese Verfahrensweise ist allerdings nur „im Zusammenhang mit der bestehenden Notlage“ zulässig. Sollten die Kommunen vom schriftlichen Umlaufverfahren Gebrauch machen, wird sicherlich gerichtlich darüber gestritten werden, wie weit der „Zusammenhang mit der bestehenden Notlage“ reicht.

Die Verordnung bestimmt darüber hinaus, dass festgelegte kommunale Wahlen oder nach gesetzlichen Vorschriften festzusetzende oder festgesetzte Bürgerentscheide bis zum 30. Juni 2020 nicht durchgeführt werden, § 10 BbgKomNotV. Satzungsrechtlichen Anpassungsbedarf will der Verordnungsgeber vermeiden und erklärt daher kurzerhand ortsrechtliche Regelungen, die den §§ 4 bis 12 BbgKomNotV entgegenstehen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung für unabwendbar – ein durchaus mutiger Eingriff in die kommunale Satzungsautonomie.

Haushaltsrechtlich ermöglicht sie über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie unabweisbar sind, auch wenn eine Deckung nicht gewährleistet ist, § 3 Abs. 2 BbgKomNotV.

2.

Soweit die erleichterten Bedingungen zur Durchführung von Sitzungen der Gemeindevertretung ein Zusammentreffen der Gemeindevertreter nicht mehr ermöglicht, können durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmte, eigentlich ausschließlich der Gemeindevertretung zugewiesene Entscheidungsgegenstände auf den Hauptausschuss übertragen werden. Die einzelnen, auf der Grundlage der BbgKomNotV übertragbaren Entscheidungsgegenstände regelt § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 11 BbgKomNotV.

3.

Die Verordnung tritt am 30. Juni 2020 außer Kraft. Da das Brandenburgische kommunale Notlagegesetz allerdings derzeit schon bis zum 30. September 2020 gilt, bedarf es keiner allzu großen prophetischen Gabe, dass die Lebensdauer der Verordnung über den 30. Juni 2020 hinaus erstreckt werden wird.

Corona Videokonferenzen von Betriebsräten werden erlaubt – Regierung plant weitere (befristete) Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts

Die Mühlen der Gesetzgebung mahlen langsam. Gesetze sollen durchdacht und mit allen Interessengruppen abgestimmt sein. Das dauert und manchmal passiert jahrelang nichts, selbst wenn – wie z.B. im Fall der Massenentlassungsanzeige – die tatsächliche Rechtslage, vorgegeben vom Europäischen Gerichtshof, nicht mehr so viel mit dem Wortlaut der deutschen Regelung zu tun hat.

Corona zeigt nun, dass es auch anders geht, anders gehen muss. Denn das Virus wartet nicht, bis sich Koalitionspartner zusammenraufen. Und vieles, was das deutsche Arbeitsrecht vorsieht, verträgt sich nicht mit Maßnahmen gegen die Pandemie, vor allem nicht mit den Kontaktverboten. Jedenfalls dann nicht, wenn es auch irgendwie weitergehen soll.

Ein schönes Beispiel dafür ist die Frage von Video- und Telefonkonferenzen in der Betriebsratsarbeit.

Nach § 30 Satz 4 BetrVG sind die Sitzungen des Betriebsrats nicht-öffentlich. Nach wohl herrschender Meinung schließt das eine Beschlussfassung in Video- und Telefonkonferenzen aus, da weder in dem einem noch im anderen Fall sichergestellt ist, ob nicht doch ein Nichtbefugter zuhört. Wenn nun aber auch die Betriebsratsmitglieder im Homeoffice arbeiten und möglichweise sogar von vielen Standorten über die Republik verteilt anreisen müssten, stellt sich die Frage, wie der Spagat zwischen Kontaktverbot, Vermeiden von Dienstreisen einerseits und effektiver Betriebsratsarbeit andererseits möglich sein soll.  Die Betriebsparteien sind nämlich auch in Pandemiezeiten zwingend auf einen funktionierenden Betriebsrat angewiesen.  So benötigt ein Unternehmen, das Kurzarbeit einführen möchte, nämlich zwingend eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema. Fehlt eine solche, könnte die Kurzarbeit schlicht und einfach nicht eingeführt werden. Nur wenige Unternehmen haben aber für ihre Branche mit der Einführung von Kurzarbeit gerechnet und waren demnach auch nicht vorbereitet. Auch für Einstellungen, Versetzungen oder Umsetzung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bedarf es der Mitbestimmung des Betriebsrats. Wird eine Maßnahme ohne die erforderliche Mitbestimmung durchgeführt, ist sie nach der Rechtsprechung unwirksam und für betroffene Arbeitnehmer unverbindlich. Wirksame Mitbestimmung setzt aber voraus, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß zustimmt, d.h. in einer Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst.

In den ersten Tagen der Pandemie konnte man auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales noch lesen, dass Betriebs- und Personalräten empfohlen werde, Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten, um das Abstandsgebot einzuhalten. Dass diese Empfehlung sich nicht so recht mit der geltenden Rechtslage vereinbaren ließ, war den meisten bewusst. Viele Betriebsparteien versuchten aus der Misere rauszukommen, indem sie Regelungsabreden vereinbarten, mit denen man sich gegenseitig versicherte, sich nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit solcher Beschlüsse zu berufen. Es ist schon fraglich, ob solche Abreden überhaupt möglich sind. Ganz sicher haben sie keine Wirkung gegenüber etwaig betroffenen Arbeitnehmern. Möchte sich also ein Arbeitnehmer später auf die Unwirksamkeit der Beschlussfassung berufen, hätte er damit mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg.

Das Problem ist mittlerweile auch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angekommen.  Jedenfalls kann man dem Internetauftritt der Bundesregierung nunmehr entnehmen, dass Betriebs- und Personalratssitzungen auch per Video- und Telefonkonferenzen möglich sein sollen. Für Betriebsräte soll das befristet bis 31. Dezember 2020, für Personalräte sogar bis 31. März 2021 gelten. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und noch im April verabschiedet werden. Corona macht schnelle Gesetze möglich und sollte sich diese Form der Beschlussfassung für Betriebs- und Personalräte bewähren, kann man vielleicht auch über eine Verlängerung nachdenken. 

Weitere geplante Änderungen im Arbeitsrecht sind beispielsweise ein mögliches Hinausschieben von Neuwahlen für Betriebsräte, die derzeit wegen § 13 Abs. 2 BetrVG eigentlich wählen müssten sowie die Möglichkeit die in diesem Jahr regulär stattfindenden Personalratswahlen für Bundesbehörden komplett als Briefwahl durchzuführen. Ausweislich mehrerer Berichte im Internet liegt ein weiterer Referentenentwurf des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor, wonach die Klagefrist für Kündigungsschutzklagen bis 31. Dezember 2020 von drei auf fünf Wochen verlängert werden sowie mündliche Verhandlungen vor den Arbeitsgerichten teilweise als Videokonferenzen stattfinden können sollen. Ob das alles so kommt, lässt sich allerdings noch nicht mit Sicherheit beantworten. Wir werden es für Sie beobachten.

Corona-App – eine Herausforderung für den Datenschutz

Digitales „contact tracing“ durch die sogenannte Corona-App zur Nachverfolgung der Nahbereichskontakte Infizierter ist derzeit in aller Munde, stellt es sich doch als ein wichtiges Instrument für einen schrittweisen Ausstieg aus dem Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dar. Sowohl die EU-Kommission als auch die Bundesregierung und die Regierungen der Länder befürworten den Einsatz einer solchen Corona-App.

Mit dem Projekt Pan-European Privacy-Preserving Proximity Tracing, kurz PEPP-PT, existiert auch bereits ein europäisches Konzept für die Umsetzung einer solchen App in einer Art und Weise, die mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vereinbar sein soll – u.a. deswegen, weil nur anonymisierte epidemiologisch relevante Kontakt-Daten und nicht etwa Bewegungsprofile verwendet würden und die Installation und Nutzung der App insgesamt freiwillig sei.

Der technischen Funktionsweise nach geht es bei einer derartigen App im Wesentlichen darum, dass von dem mit dieser App ausgestatteten Smartphone mit Hilfe der Bluetooth Technologie in bestimmten zeitlichen Abständen eine anonyme und regelmäßig wechselnde Kennung (sogenannte TempID) ausgesendet wird, die andere entsprechend ausgestattete Smartphones im näheren physischen Umfeld (unter zwei Meter) empfangen und lokal in verschlüsselter Form speichern. Wird bei einem Nutzer eine Corona-Infektion diagnostiziert, würde dieser gebeten, die lokal gespeicherten anonymen KontaktIDs aus dem relevanten Zeitraum der jeweils letzten 14 Tage seit der Infektion an einen zentralen Server – etwa beim Robert-Koch-Institut (RKI) – zu übertragen. Von diesem zentralen Server aus könnten über eine Push-Benachrichtigung sodann alle entsprechenden Smartphone-Besitzer kontaktiert und gebeten werden, einen Corona-Test durchzuführen und sich in Quarantäne zu begeben.

Wie aber ist es tatsächlich um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit derartiger Corona-Apps zur Kontaktnachverfolgung bestellt?

Da immer wieder betont wird, dass die im Rahmen des o.g. Projektes geplante App nur anonymisierte Daten verarbeiten würde, könnte man zunächst auf die Idee kommen, die DSGVO für gar nicht anwendbar zu halten, da deren Anwendungsbereich nur im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten eröffnet ist. Tatsächlich wird man aber den Personenbezug der Kontaktdaten, die mit Hilfe des Abgleichs der o.g. TempIDs ermittelt werden, nach der äußerst weiten Definition der personenbezogenen Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO erst einmal bejahen müssen. Denn sie werden auf einem elektronischen Gerät erzeugt und gespeichert, das über die Telefonnummer oder die IP- oder MAC-Adresse durch den Provider einer natürlichen Person zugeordnet werden kann, und weisen daher ihrerseits einen Personenbezug auf.

Demgemäß ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch die App in Betracht käme – angesichts der Freiwilligkeit der Nutzung – zunächst einmal die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO. Mit dem Herunterladen der App und sodann nochmals bei der Zustimmung zum Abgleich der Kontaktdaten nach der Positiv-Testung könnte die Einwilligung in die entsprechenden Datenverarbeitungsvorgänge verbunden werden. Doch daraus, dass die Nutzung der Corona-App freiwillig erfolgt in dem Sinne, dass niemand aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung verpflichtet würde, die App zu nutzen, folgt nicht zwangsläufig, dass damit auch die in der DSGVO normierten Anforderungen an die Freiwilligkeit einer Einwilligung erfüllt sind. Denn dies setzt eine echte Wahlmöglichkeit voraus. Vergegenwärtigt man sich, dass die Nutzung der App ein wichtiger Baustein zur Ermöglichung der Aufhebung oder Lockerung der bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie und damit zur Rückkehr in ein „normaleres“ Leben sein könnte, erscheint das Bestehen einer echten Wahlmöglichkeit aber zweifelhaft (das legt das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V. in seiner am 14. April veröffentlichten Datenschutz-Folgenabschätzung für die Corona-App ausführlich dar).

Vielversprechender erscheint es, auf Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. d DSGVO abzustellen, wonach die Datenverarbeitung erlaubt ist, wenn sie erforderlich ist, „um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen“. Gemäß Erwägungsgrund 46 der DSGVO kann dazu auch eine „Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung“ gehören. Aufgrund des subsidiären Charakters dieses Erlaubnistatbestands – er soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur herangezogen werden, wenn die Datenverarbeitung auf keine andere Grundlage gestützt werden kann – bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob er zur Rechtfertigung der Datenverarbeitung im Rahmen der Corona-App herangezogen werden kann.

Denn mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO, wonach die Datenverarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, scheint eine andere Rechtsgrundlage durchaus zu existieren. Allerdings bedarf das öffentliche Interesse gem. Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. a und lit. b DSGVO einer gesetzlichen Konkretisierung im Unionsrecht oder im nationalen Recht – mit anderen Worten, nicht Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO selbst ist die Ermächtigung zur Datenverarbeitung, sondern die jeweilige nationale oder unionsrechtliche Rechtsnorm, die die Aufgabe im öffentlichen Interesse und die zu deren Wahrnehmung erforderliche Datenverarbeitung definiert. Nun wird zwar die Warnung vor der Ansteckung mit einer infektiösen Krankheit und die Eindämmung einer Pandemie grundsätzlich vom Infektionsschutzgesetz erfasst, nicht jedoch konkret die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Einsatz einer App zur Ermittlung und Information über Kontakte mit einer infizierten Person. Dementsprechend besteht auch keine rechtliche Verpflichtung zum Einsatz einer solchen App im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO.

Fazit: Unproblematisch ist der Einsatz der viel beschworenen Corona-App datenschutzrechtlich de lege lata keineswegs. Sofern man nicht der Ansicht folgt, dass sich deren Betrieb auf Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. d DSGVO (Schutz lebenswichtiger Interessen) stützen ließe, würde es nach geltendem Recht schon an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die damit verbundenen Datenverarbeitung fehlen. Eine entsprechende Norm wäre vom Gesetzgeber erst noch zu schaffen.

Änderung des BauGB aufgrund der Corona-Pandemie

Beinahe unbemerkt ist mit dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 28. März 2020 eine Änderung des Baugesetzbuches in Kraft getreten. Eingefügt wurde der neue § 246b BauGB, der bauplanungsrechtliche Erleichterungen für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen für gesundheitliche Zwecke zur Versorgung von Personen, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder möglicherweise infiziert haben, vorsieht.

Die neue, bis zum 31. Dezember 2020 befristete Sonderregelung lautet:

§ 246b BauGB

(1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke zur Versorgung von Personen, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder möglicherweise infiziert haben, im Gebiet der Gemeinde, in der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei der Zulassung dieser Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang, erforderlichenfalls auch befristet, unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. § 246 Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend auch bei zwischenzeitlichen Nutzungsänderungen zu Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 entsprechend.

(4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann.“

Für Kommunen ist insbesondere zu beachten, dass ihr gemeindliches Einvernehmen zu solchen Vorhaben nunmehr schon nach einem Monat als erteilt gilt, gemeindliche Stellungnahmen mit Hinweisen auf etwaige Erschließungsprobleme oder anderweitige planungsrechtliche Einwendungen also relativ schnell nach Kenntnis vom Vorhaben an die Genehmigungsbehörde gesendet werden müssen. Eine Fristverlängerung – etwa aufgrund personeller Engpässe oder coronabedingtem Notbetrieb in der Verwaltung – ist nicht möglich.

Ferner ist das BauGB als Rechtsgrundlage z.B. für Bauleitpläne nunmehr wie folgt zu zitieren: „Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist“.

Erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung als arbeitsrechtliches Mittel zur Überbrückung der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie sorgt für erhebliche Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt: Während viele Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer angesichts einer geringeren Auslastung in ihrem Unternehmen in Kurzarbeit schicken müssen, ist der Arbeitsanfall in anderen Unternehmen derzeit mit dem vorhandenen Personal kaum zu bewältigen. Eine vielversprechende Lösung für beide Seiten könnte in der erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung liegen. Aus dem 11-Punkte-Plan der Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner ergibt sich, dass Arbeitnehmerüberlassungen infolge der Corona-Krise vorübergehend vermehrt oder sogar ganz erlaubnisfrei sein sollen – ob und wann eine dahingehende Gesetzesänderung in Kraft treten wird und welche Arbeitnehmerüberlassungen unter die noch zu schaffenden Regelungen fallen werden, ist aber noch völlig unklar.

Nach der derzeitigen Rechtslage bedürfen Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeiter) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen wollen, grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Eine ohne diese Erlaubnis vorgenommene Arbeitnehmerüberlassung führt unter anderem zu der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher.

Nicht erlaubnispflichtig ist die Arbeitnehmerüberlassung unter anderem dann, wenn die Voraussetzungen des § 1a AÜG erfüllt sind. Dieser Ausnahmetatbestand setzt voraus, dass ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Monaten einem anderen Arbeitgeber überlässt. In diesen Fällen bedarf die Überlassung lediglich der vorherigen schriftlichen Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit.

Die Regelung des § 1 Abs. 3 AÜG stellt darüber hinaus bestimmte weitere Fälle der Arbeitnehmerüberlassung weitgehend von den Pflichten des AÜG frei. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 AÜG sind lediglich das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe (§ 1b S. 1 AÜG), die damit korrespondierende Ordnungswidrigkeitenbestimmung in § 16 AÜG sowie Durchführungsregelungen in den §§ 17, 18 AÜG anwendbar.  Nach einer Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) soll Arbeitnehmerüberlassung aufgrund der bestehenden Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG in den aktuellen Bedarfsfällen grundsätzlich möglich sein. Danach ist eine Arbeitnehmerüberlassung erlaubnisfrei, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Was unter „gelegentlich“ zu verstehen ist, hat die Rechtsprechung allerdings noch nicht abschließend geklärt. Nicht auf diesen Ausnahmetatbestand gestützt werden kann jedenfalls eine gewerbsmäßige und auf Dauer angelegte Überlassung (vgl. BAG vom 02.06.2010, 7 AZR 946/08, NZA 2011, 351). Für eine „gelegentliche“ Überlassung dürfte demgegenüber sprechen, wenn der Personaleinsatz von vornherein zeitlich begrenzt für eine kurze Dauer (weniger als 18 Monate) lediglich gegen Erstattung der Brutto-Personalkosten erfolgt und dem Verleiher dadurch auch mittelbar keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen. Ebenso ist ungeklärt, ob diese Ausnahmeregelung europarechtlich zulässig ist – vorsichtshalber sollte daher der equal pay-Grundsatz beachtet werden.

Wenn Sie sich dazu entscheiden, die Arbeitnehmerüberlassung anhand der oben beschriebenen Voraussetzungen durchzuführen, müssen Sie Zusatzvereinbarungen mit den betreffenden Mitarbeitern und mit dem Entleiher einen Rahmenvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung abschließen. Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie weitere Fragen haben oder kurzfristig entsprechende Vertragsmuster benötigen.