Die Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten in Deutschland steigt, in Berlin sind Stand heute 15 Fälle bekannt. Für die meisten Menschen sind die Auswirkungen im öffentlichen Leben bislang nur hier und da spürbar: die öffentlichen Verkehrsmittel sind morgens nicht ganz so voll wie sonst, die Supermarktregale abends ebenfalls. Es wurden aber in Berlin bereits erste Schulen vorübergehend geschlossen. Einige Fragen, die sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Falle einer weiteren Ausbreitung des Virus stellen werden, beantworten wir in diesem Artikel.
1. Wie
können Präventivmaßnahmen des Arbeitgebers aussehen?
Noch dürften die wenigsten Betriebe durch bekannte Krankheitsfälle direkt betroffen sein. Aber: der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind. Im Gegenzug sind die Arbeitnehmer gemäß §§ 15, 16 ArbSchG dazu verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen. Welche Maßnahmen im Bezug auf die Corona-Pandemie notwendig sind, kann zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit gesagt werden. Sinnvoll und auch angezeigt ist jedoch die Erarbeitung betrieblicher Notfallpläne. Folgende Maßnahmen sind zu empfehlen:
- Aufklärung der Arbeitnehmer über die Entstehung und die Symptome der Infektion;
- Einführung verschärfter Hygienemaßnahmen in Unternehmen, beispielsweise: Hände häufig und gründlich waschen, Bereitstellen und Nutzen von Desinfektionsmitteln, Unterlassen des Händegebens zur Begrüßung, regelmäßiges Lüften geschlossener Räume;
- Vertretungsregelungen und Priorisierung von Geschäftsabläufen für den Fall, dass Mitarbeiter punktuell ausfallen bzw. unter Quarantäne gestellt werden;
- Prüfung, ob Homeoffice vereinbart und eingerichtet werden kann;
- Arbeitnehmer danach befragen, ob sie in den letzten 14 Tagen mit infizierten und/oder mit Personen, die unter Infektionsverdacht stehen bzw. in gefährdeten Gebieten waren, in Kontakt standen;
- Notfallpläne für den Fall behördlich angeordneter Betriebsschließungen (Information von Arbeitnehmern und Geschäftspartnern, Not- und Erhaltungsarbeiten, Gewährleistung des Zahlungsverkehrs, etc.)
2. Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitgeber, dem infolge der Pandemie Umsatzeinbußen drohen?
Besonders
kleine und mittelständische Unternehmen fürchten die wirtschaftlichen
Auswirkungen einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Kommt es zu
erheblichen Umsatzeinbußen wegen ausbleibender Kunden, zu Personalausfällen
oder Lieferengpässen, hat ein Arbeitgeber die folgenden Möglichkeiten, um die
wirtschaftlichen Folgen für seinen Betrieb zu mildern:
- Der Arbeitgeber könnte den Betrieb vorübergehend schließen. Jedoch trägt er das Wirtschaftsrisiko sowie das Betriebsrisiko aus § 615 Satz 3 BGB, er bleibt den arbeitsfähigen und arbeitsbereiten Beschäftigten weiterhin zur Entgeltzahlung verpflichtet. Vom Wirtschaftsrisiko spricht man, wenn die Fortsetzung des Betriebs wegen Auftrags- oder Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos wird. Unter dem Betriebsrisiko ist das Risiko des Arbeitgebers zu verstehen, seinen Betrieb nicht mit den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln betreiben zu können. Die Gründe dafür können im Betrieb selbst begründet liegen, aber auch von außen auf Betriebsmittel wirkende Umstände fallen darunter – beispielsweise die Einstellung des Betriebes im Anschluss an eine behördliche Anordnung (vgl. LAG Düsseldorf vom 05.06.2003, 11 Sa 1464/02, BeckRS 2003 30458254). Ob, wie in Italien, Finanzspritzen für die Wirtschaft bereitgestellt werden, um Unternehmen in dieser Lage zu helfen, ist offen.
- Besteht hierzu eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, kann der Arbeitgeber auch berechtigt sein, Kurzarbeit anzuordnen. Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage darf Kurzarbeit jedoch nicht lediglich im Wege des Direktionsrechts veranlasst werden. Die Arbeitnehmer sind im Falle der Kurzarbeit nicht schutzlos gestellt, denn sie können bei einem Arbeitsausfall mit Entgelteinbußen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits angekündigt, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld aufgrund von betrieblichen Schwierigkeiten infolge der weltweiten Ausbreitung von Corona grundsätzlich möglich ist. Es kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden und wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt.
- Zwangsurlaub darf der Arbeitgeber dagegen nicht ohne weiteres anordnen. Zwar kann der Arbeitgeber bis zu 3/5 des Jahresurlaubs für Betriebsferien reservieren (BAG vom 28.07.1981, 1 ABR 79/79, NJW 1982, 959). Allerdings dürfte die Urlaubsplanung für das laufende Jahr bereits überwiegend erfolgt sein. Zudem unterliegt die Anordnung von Betriebsferien gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates. Schließlich hat er dabei die Interessen der Arbeitnehmer ausreichend zu berücksichtigen. Ein Corona-Zwangsurlaub dürfte kaum in deren Interesse liegen und eher die Vermutung zulassen, dass der Arbeitgeber sein Betriebsrisiko auf die Beschäftigten abwälzen will.
- Freizeitausgleich für Überstunden darf der Arbeitgeber dagegen anordnen, soweit hierzu keine abweichende Vereinbarung mit dem Betriebs- bzw. Personalrat besteht.
3. Haben Arbeitnehmer, die durch behördliche Anordnung unter Quarantäne stehen, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Hinsichtlich
der Entgeltfortzahlung ist danach zu unterscheiden, ob ein Arbeitnehmer
tatsächlich erkrankt ist oder ob er nur vorsorglich zur Verhütung von weiteren
Erkrankungen unter Quarantäne gestellt wurde.
- Arbeitnehmer,
die infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und
somit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, haben gemäß § 3 EFZG
wie auch bei sonstigen Erkrankungen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für
den Zeitraum von sechs Wochen. Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich
Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
- Arbeitnehmer, für die aus präventiven Gründen
von einer Behörde ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde oder die sogar unter
Quarantäne gestellt worden sind, erhalten eine Entschädigung nach § 56 IfSG.
Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls vom
Arbeitgeber ausgezahlt, die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf
Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Nach Ablauf von sechs Wochen
zahlt der Staat die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes weiter.
Hinweis: Auch Selbstständige bekommen eine Entschädigungszahlung; sie beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Laut § 56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbständige, die einen Betrieb oder Praxis haben, zudem Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde.
4. Darf ein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nach Hause schicken, wenn er den Verdacht hegt, diese könnten mit Corona infiziert sein?
Corona
ist hoch ansteckend, bereits ein einziger infizierter Arbeitnehmer könnte
leicht weitere Arbeitnehmer infizieren und infolgedessen einen erheblichen
Personalausfall verursachen. Zum Schutz der anderen Mitarbeiter und Kunden kann
der Arbeitgeber berechtigt sein, möglicherweise ansteckende Beschäftigte nach
Hause zu schicken. Dabei ist aber Vorsicht geboten: Es bedarf für ein solches
Vorgehen objektivierbarer Indizien für eine bestehende Infektionsgefahr. Ist
der Arbeitnehmer tatsächlich krank, so hat er den Anspruch auf
Entgeltfortzahlung. Wird ein Arbeitnehmer nur wegen eines Verdachts nach Hause
geschickt, ist aber völlig gesund, so hat er zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Annahmeverzugslohn
gemäß § 615 BGB. Der Arbeitgeber ist demnach schlecht beraten, ein
Beschäftigungsverbot aus präventiven Gründen selbst auszusprechen. Für diesen
Fall besteht jedenfalls kein Anspruch auf Entschädigung nach dem
Infektionsschutzgesetz. Ob der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zum Betriebsarzt
schicken darf, um zu klären, ob sie an Corona erkrankt sind, ist strittig.
Teilweise wird eine solche Pflicht im Hinblick auf die nebenvertraglichen
Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB bejaht. Da eine
solche Pflicht zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung die Grundrechte
der Arbeitnehmer nicht unerheblich berühren würde, wird sie bislang überwiegend
abgelehnt.
5. Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung zuhause bleiben? Gibt es einen Anspruch darauf, vorsorglich vorübergehend im Homeoffice zu arbeiten?
Wenn
der Kollege Anzeichen einer Infektion trägt oder der Beruf mit Kontakt zu
fremden Menschen verbunden ist, stellt sich für einige Arbeitnehmer die Frage,
ob sie nicht besser freiwillig zuhause bleiben sollten.
- Im
Arbeitsrecht gilt aber grundsätzlich: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsfähig, hat er
auch seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Ein allgemeines Recht, aus
präventiven Gründen nicht zu arbeiten, gibt es – auch in Zeiten von Corona –
nicht. Anderes könnte für besonders gefährdete Arbeitnehmer gelten, sie könnten
sich unter Umständen auf das Leistungsverweigerungsrecht aus
§ 275 Abs. 3 BGB berufen. Dieses Recht besteht aber nur
dann, wenn dem Arbeitnehmer unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden
Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Arbeitgebers nicht zugemutet werden
kann. Deshalb sollte die individuelle Gefahrenlage vor dem Fernbleiben sehr
genau mit einem Arzt geklärt werden. Wichtig ist außerdem, dass
§ 275 Abs. 3 BGB neben dem Leistungsverweigerungsrecht
keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gewährt.
- Einen
gesetzlichen Anspruch, von zu Hause arbeiten zu dürfen, haben Arbeitnehmer
nicht. Arbeitgeber dürfen die Arbeit vom Homeoffice aus auch nicht einseitig
anordnen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich diesbezüglich also einigen; soweit
in Betriebs- oder Personalrat existiert, gelten idealerweise entsprechende
kollektivrechtliche Vereinbarungen.
6. Darf ein Arbeitnehmer zuhause bleiben, wenn die Betreuung oder Pflege seiner Kinder nicht anders gewährleistet werden kann? Muss ihm der Arbeitgeber währenddessen Gehalt zahlen?
Es
kommt darauf an:
- Schließen Schulen oder Kitas als Vorsichtsmaßnahme, haben Eltern deswegen nicht grundsätzlich ein Recht darauf, unter Fortzahlung des Gehaltes zuhause zu bleiben; sie müssen vielmehr in erster Linie versuchen, für Ersatz in der Kinderbetreuung zu sorgen. Wenn wirklich keine andere Betreuung möglich ist, kann § 616 BGB weiterhelfen. Danach wird ein Arbeitnehmer, der ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund für einen nicht erheblichen Zeitraum verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, seines Gehaltsanspruchs dadurch nicht verlustig. Allerdings ist es wegen § 619 BGB möglich, dass die Pflicht zur Gehaltsfortzahlung in einem solchen Fall arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. Dann bleibt dem Beschäftigten nur, sich Urlaub zu nehmen oder unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen.
- Ist das Kind eines Arbeitnehmers allerdings am Coronavirus erkrankt, hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu Hause zu bleiben und sein Kind zu pflegen. Je nachdem, was im Vertrag steht, müssen Arbeitgeber ihm dann trotzdem weiter Gehalt zahlen. Ist dies nicht der Fall, springen unter Umständen die Krankenkassen ein. Nach § 45 SGB V haben gesetzlich versicherte Eltern einen Zahlungsanspruch, wenn ihr gesetzlich versichertes Kind unter zwölf Jahre alt ist, nach ärztlichem Attest von ihnen beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und berufstätige Eltern daher nicht ihrer Arbeit nachgehen können und keine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege übernehmen kann. Jedes Elternteil kann Kinderkrankengeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kind und Jahr, Alleinerziehende für bis zu 20 Arbeitstage pro Kind und Jahr beanspruchen; insgesamt ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage bzw. bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage begrenzt. Berechnungsgrundlage für das Kinderkrankengeld ist das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt, es werden grundsätzlich 90 Prozent vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt oder sogar bis zu 100 Prozent bei vorherigen Einmalzahlungen als Kinderkrankengeld gezahlt.
Nachtrag Stand 30. März 2020:
Neuer Erstattungsanspruch bei Kinderbetreuungskosten
Als Reaktion auf die Corona-Krise wurde eine Gesetzesänderung vorgenommen, nach der Eltern einen Entschädigungsanspruch erhalten, wenn sie wegen der notwendigen Betreuung ihrer Kinder einen Verdienstausfall erleiden. Der mit dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ neu eingefügte § 56 Abs. 1a IfSG sieht den Erstattungsanspruch unter folgenden Voraussetzungen vor:
- die
Betreuungseinrichtung oder die Schule wurde außerhalb der planmäßigen
Schulferien von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von
Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen;
- das betreffende
Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder es ist behindert und
auf Hilfe angewiesen;
- es kann
keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden;
- durch die
Eigenbetreuung erleidet der erwerbstätige Sorgeberechtigte, der den Anspruch
geltend machen möchte, einen Verdienstausfall.
Nach § 56 Abs. 2 IfSG beträgt die Entschädigung 67 % des Verdienstausfalls, der dem Sorgeberechtigten infolge der Betreuung seines Kindes entstanden ist, höchstens aber 2.016,00 EUR im Monat; sie kann für längstens sechs Wochen gewährt werden.
Die meisten Eltern und darunter insbesondere die Alleinerziehenden, die die Betreuung ihrer Kinder aufgrund der Kita- und Schulschließungen nicht anders als durch die eigene Betreuung sicherstellen konnten, werden durch den Entschädigungsanspruch demnach erheblich entlastet. Nach der überholten Rechtslage hatten sie lediglich gegebenenfalls einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegen ihren Arbeitgeber aus § 616 BGB. Dieser Anspruch ist aber mit viel Unsicherheit verbunden: Zum einen kann er vertraglich ausgeschlossen sein und zum anderen sichert er die Fortzahlung des Gehaltes ohnehin nur für eine sehr begrenzte Dauer. Der neue Erstattungsanspruch ist demgegenüber unabhängig von arbeitsvertraglichen Regelungen und die Entschädigung kann für sechs Wochen, damit erheblich länger beansprucht werden. Weiterhin gilt aber: Wenn die Betreuung beispielsweise durch Partner, andere Familienmitglieder oder die den in sog. systemrelevanten Berufen tätigen Eltern weiterhin zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten organisiert werden kann, besteht kein Anspruch.
Falls Sie Hilfe bei der Prüfung der verwendeten Arbeitsverträge oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen auf nun bestehende Handlungsmöglichkeiten benötigen, sprechen Sie uns gerne an.