Strenge Anforderungen an den Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung

Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Unter diese Vorschrift fallen nach § 69 AO vor allem die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes gilt dies in Brandenburg, wie in den anderen Bundesländern, auch für kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge. Die Vorschrift eröffnet der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen Ermessen, ob sie den Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will (Entschließungsermessen) und welcher von mehreren Haftungsschuldnern dies sein soll (Auswahlermessen). Das OVG Münster hat in einem Beschluss vom 20. August 2021 – 14 B 1192/21 – jetzt strenge Anforderungen an die Ausübung dieses Ermessens gestellt.

Die Ermessensentscheidung ist danach nur dann fehlerfrei, wenn die Behörde den für die Ausübung des Ermessens erheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Bezogen auf die Ausübung des Auswahlermessens bedeutet dies, dass die Behörde u.a. ermitteln muss, ob weitere Personen als Haftungsschuldner im Sinne des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO vorhanden sind oder nicht. Geht die Behörde davon aus, nur die von ihr in Anspruch genommene Person sei Haftungsschuldner, obwohl auch andere Personen als Haftungsschuldner in Betracht kommen, fehlt es, so das Gericht, an einer tragfähigen Grundlage für die sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens und die Ermessensentscheidung ist schon deshalb fehlerhaft.

Mit dem beanstandeten Bescheid hatte die Behörde die Geschäftsführerin einer Gesellschaft (UG) für die Gewerbesteuerschuld der Gesellschaft in Anspruch genommen. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass auch der Ehemann der Geschäftsführerin, der zeitweise die Geschäftsführung innehatte, als Haftungsschuldner in Betracht kam. Dies hatte die Behörde nicht geprüft und deswegen in dem angefochtenen Bescheid auch nicht berücksichtigt. Das führte zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides.

Wie streng die Anforderungen an die Ermessensausübung sind zeigt sich darin, dass es nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich war, dass die in Anspruch genommene Geschäftsführerin weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsfahren darauf hingewiesen hatte, dass zeitweise nicht sie, sondern ihr Ehemann Geschäftsführer war. Die Behörde hätte dies von sich aus ermitteln müssen. Ein Blick ins Handelsregister gehöre zu den Selbstverständlichkeiten vor jeder Inanspruchnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Der Haftung für eine fremde Schuld geht regelmäßig die Inanspruchnahme desjenigen voraus, der die Steuer, die Gebühr oder den Beitrag unmittelbar schuldet. Dies kann ebenfalls eine Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen sein, die gemäß § 44 AO als Gesamtschuldner haften. Auch hier trifft die Behörde eine Ermessensentscheidung, wen sie in Anspruch nehmen will. Zwar sind die Anforderungen, die die Verwaltungsgerichte in ihrer Rechtsprechung bisher an diese Ermessensausübung gestellt haben, eher gering. So wird regelmäßig, jedenfalls außerhalb des Steuerrechts, weder eine Begründung der Ermessensauswahl gefordert noch beanstandet, wenn lediglich ein Gesamtschuldner herangezogen wird. Es sei denn, dass für eine andere Auswahl ein hinreichender schutzwürdiger Anlass bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57/91 –, juris).

Gleichwohl sollte die Entscheidung des OVG Münster auch bei der Inanspruchnahme aus einer öffentlich-rechtlichen Gesamtschuld berücksichtigt werden. Vor der Heranziehung eines Leistungsverpflichteten sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob (1.) weitere Verpflichtete – als Gesamtschuldner – in Betracht kommen und (2.) welche dies sind. Schließlich (3.), ob besondere Umstände für oder gegen die Heranziehung eines der Gesamtschuldner sprechen.  Eine auf dieser Basis getroffen Auswahlentscheidung dürfte dann rechtssicher sein.

EuGH schafft Klarheit hinsichtlich der Mindestsätze der HOAI – sie gelten für Alt-Verträge weiter (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022, Rs. C-261/20)

Seit der Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 – Rs. C-377/17 – bestand Rechtsunsicherheit hinsichtlich von Altverträge, ob bei diesen die Mindestsätze der HOAI noch Anwendung finden würden. Diese Unsicherheit wurde jetzt beseitigt.

Mit einem Paukenschlag entschied der Europäische Gerichtshof am 18. Januar 2022 über die lange umstrittene und seit Sommer 2019 intensiv diskutierte Frage zugunsten des nationalen Rechts. Gegen das Votum des Generalsanwalts beim EuGH hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass in Alt-Verträgen die Mindestsätze weiterhin gefordert werden können.

In seiner Entscheidung vom 4. Juli 2019 – Rs. C-377/17 – hatte der Europäische Gerichtshof in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass der verbindliche Preisrahmen der HOAI gegen die bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzende Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verstößt.

Durch die festgestellte Verletzung von EU-Recht durch die Regelungen zum Mindestsatz der HOAI wurde in der Instanzenrechtsprechung diskutiert, ob in bestehenden Verträgen die Planer bei abweichenden Honorarvereinbarungen die Mindestsätze der HOAI verlangen können oder ob dies durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 ausgeschlossen wurde.

Diese Frage hat der europäische Gerichtshof auf den Vorlagenbeschluss des BGH vom 14. Mai 2020 – VII ZR 174/19 – zugunsten des nationalen Rechts klar beantwortet. Demnach richten sich die Richtlinien der Europäischen Union nur an die jeweiligen Mitgliedsstaaten und erlegen nicht den Einzelnen Verpflichtungen auf.

Hiervon wurden in der Vergangenheit durch den Europäischen Gerichtshof vielfältige Ausnahmen vorgenommen, die jedoch in der vorliegenden Entscheidung zur HOAI keine Erwähnung gefunden haben. Insoweit steht fest, dass sich das ursprüngliche Urteil im Vertragsverletzungsverfahren ausschließlich gegen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat richtet und nicht Einzelnen individuelle Rechte verleiht. Aus diesem Grund sind die Mindestsatzregeln der HOAI weiterhin anwendbar, auch wenn sie gegen das Unionsrecht verstoßen. Auch dürfen sich Gerichte und sonstige Rechtsanwender nicht auf das Unionsrecht zur Auslegung der entsprechenden Vorschriften der HOAI berufen.

Dies gilt auch für die öffentliche Hand, sofern sie Planungsleistungen nach der HOAI beauftragt. Dies stellt kein Über-/ Unterordnungsverhältnis dar, in dem die öffentliche Hand das Unionsrecht zu beachten hat. Vielmehr gilt in diesem privatrechtlichen Verhältnis zum Auftragnehmer das nationale Recht der HOAI.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass über diverse anhängige Aufstockungsklagen entschieden werden muss, wobei die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der Vorschriften zum Mindestsatz der HOAI keine Berücksichtigung finden dürfen.

Es ist gut, dass der europäische Gerichtshof für diese Klarheit gesorgt hat. Diese ist jedoch nur für Altfälle relevant, in denen die HOAI in der bis zum 31. Januar 2020 geltenden Form vereinbart wurde. In der ab dem 1. Januar 2022 geltenden HOAI wurde das „Korsett“ der Mindest- und Höchstsätze abgelegt. Stattdessen liefern die Basishonorarsätze bzw. die Spanne zwischen oberem Honorarsatz und unteren Honorarsatz die Orientierung für eine angemessene Honorierung von Planungsleistungen.

Rückforderung von Corona-Hilfen – Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Der Bund und die Länder haben in den letzten zwei Jahren eine Vielzahl von Hilfsprogrammen aufgelegt, um durch die Pandemie veursachte wirtschaftliche Notlagen von Privatpersonen oder wirtschaftlichen Unternehmen abzumildern: Überbrückungs-, Neustart- und Härtefallhilfen, Soforthilfeprogramme, Coronahilfen für Start-ups, November – Dezemberhilfen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Nach Auszahlung der Hilfsgelder häufen sich mittlerweile die Verfahren, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Mittelgewährung zum Gegenstand haben. Kommt die Behörde, die die Hilfsgelder bewilligt hat, zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht gegeben waren, werden die Beträge durch Verwaltungsakt zurückgefordert. Entsprechende Rückforderungsverfahren beschäftigen zunehmend die Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VG Gießen, Urt. vom 21. April 2021 – 4 K 3825/20 und vom 5. November 2021 – 4 K 615/21, VG Würzburg, Urt. vom 18. Oktober 2021 – 8 K 21.716, VG München, Urt. vom 16. Dezember 2021 – 31 K 21.3624, VG Düsseldorf, Urt. vom 14. Dezember 2021 – 20 K 4706/20). Die Bedeutung dieser Verfahren wird im Jahr 2022 deutlich zunehmen.

Für die Betroffenen ist die Prüfung, ob die Rückforderungen berechtigt ist oder ob der Bescheid angefochten werden soll, nicht selten von existenzieller Bedeutung. Dabei geht es nicht nur darum, ob die Rückforderung rechtmäßig ist. Denn die Beantwortung dieser Frage bildet eine wichtige Weichenstellung für Folgefragen: Besteht eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges? Droht bei Unternehmen der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungsverfahren? Sind gewerberechtliche Konsequenzen (Unzuverlässigkeit?) zu befürchten. Wer diese komplizierten Rechtsfragen nicht selbst zuverlässig beantworten kann, ist gut beraten, sich anwaltlichen Beistand in der Auseinandersetzung über den Rückforderungsbescheid zu sichern.

Die Sozietät verfügt über langjährige Erfahrung in fördermittelrechtlichen Verfahren und berät gerne in außergerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen über die Rückforderung öffentlicher Mittel.

Pflicht zur elektronischen Korrespondenz mit den Gerichten ab dem 1.1.2022 auch für Kommunen, Landkreise und Ministerien

Ab dem 1.1.2022 trifft – neben den Rechtsanwälten – auch Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Pflicht, Schriftsätze an die Gerichte ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Das bestimmt § 130d ZPO. Die praktische Bedeutung dieser Gesetzesänderung ist nicht zu unterschätzen. Die Einreichung von vorbereitenden Schriftsätzen und Anträgen bzw. Erklärungen in Papierform (oder per Telefax) ist nicht mehr möglich; sie sind insbesondere auch nicht geeignet, gesetzliche oder gerichtlich gesetzte Fristen zu wahren.

Eine Ausnahme von der Pflicht, Schriftsätze elektronisch zu übermitteln, sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Gedacht ist dabei an Fälle, in denen zum Beispiel aufgrund eines Serverausfalles eine elektronische Übermittlung unmöglich ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 818/12 S. 36). Demgegenüber werden von der Ausnahmevorschrift nicht Konstellationen erfasst, in denen es die Behörde in den letzten Monaten versäumt hat, die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu schaffen.

Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation gilt nicht nur für Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit. Denn dem § 130d ZPO nachgebildete Rechtsvorschriften finden sich auch in § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO und § 14b FamFG. In Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsprozessen muss die öffentliche Hand ab dem 1.1.2022 also ebenfalls ausschließlich elektronisch die Schriftsätze übermitteln und zwar unabhängig davon, wann das Verfahren gerichtshängig geworden ist. Hat die Gemeinde gegen ein für sie nachteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts im Dezember 2021 zulässigerweise noch durch Einreichung eines Schriftsatzes auf amtlichen Briefbogen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, muss dessen Begründung ab dem 1.1.2022 elektronisch eingereicht werden. Post oder Fax reichen nicht mehr. Sind seitens der Behörde die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation bisher nicht geschaffen worden, bleibt wohl nur die elektronische Einreichung über eine Anwaltskanzlei. Das Behördenprivileg des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt nämlich nicht die Pflicht zur zwingenden elektronischen Kommunikation außer Kraft.

Kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs bei pandemiebedingter Betriebsschließung(BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21)

Viele Betriebe mussten während der beiden Lockdown Zeiträume 2020/2021 pandemiebedingt schließen. Während sozialversicherungspflichtig Beschäftigte über das Kurzarbeitergeld abgesichert waren, stellte sich die Frage, was eigentlich mit geringfügig Beschäftigten, den sogenannten Minijobbern, passiert. Sie gehören, da sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, nicht zum Berechtigtenkreis für das Kurzarbeitergeld. Gehen sie daher leer aus oder aber behalten sie ihren Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber?

Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 – auseinandersetzen.

Der Fall:

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Zahlung der Vergütung während des pandemiebedingten Arbeitsausfalls im April 2020. Sie ist seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 EUR für die Beklagte im Verkauf tätig. Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Diese schloss im April 2020 aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020. Seitdem konnte die Klägerin ihrer Tätigkeit nicht nachgehen. Die Beklagte stellte im April 2020 die Zahlung der Vergütung ein.

Die Entscheidung:

Die beiden Vorinstanzen (ArbG Verden, Urt. v. 29.9.2020 – 1 Ca 391/20 und LArbG Niedersachsen, Urt. v. 23.3.2021 – 11 Sa 1062/20) hielten einen Vergütungsanspruch der Klägerin für gegeben, da die Schließung in die Risikosphäre des Arbeitgebers falle. Denn grundsätzlich trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko dafür, dass die Arbeitsmittel zur Verfügung stehen und die Beschäftigten Arbeit haben. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Das sah das Bundesarbeitsgericht jedenfalls für einen Arbeitsausfall infolge flächendeckender behördlicher Anordnung anders. Eine allgemeine behördlichen Schließungsanordnung, die nicht nur das eine Geschäft, sondern das ganze Land betreffe, falle nicht mehr unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es sei Sache des Staates, ggf. für einen adäquaten Ausgleich der finanziellen Nachteile von Beschäftigten zu sorgen.

Hinweise für die Praxis:

Die Entscheidung dürfte weitreichende Konsequenzen haben.

Zum einen ist eine neue Debatte zu der sozialrechtlichen Frage zu erwarten, ob und wie die Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem bei den geringfügig Beschäftigten zu schließen sind.

Zum anderen dürfte es nicht lange dauern, bis die Gerichte sich mit Folgefragen beschäftigen müssen, z. B. ob der Vergütungsanspruch auch für Beschäftigte außerhalb von Verkaufsstellen wegfällt, vor allem wenn die behördliche Anordnung den Betrieb nur mittelbar trifft. Zu denken ist z.B. an Reinigungsunternehmen, die in den geschlossenen Läden tätig werden und an deren Dienstleistung während einer Schließung kein Interesse besteht. Denn die Arbeit wird durch die Schließung nicht unmöglich. Die Räume können ja weiterhin gereinigt werden.

Weiterhin stellt sich die Frage, was bei eine Teillockdown passiert, die Schließung also nicht bundesweit gilt, wie es 2020 der Fall war, sondern auf einzelne Regionen begrenzt ist. Unterhält der Arbeitgeber seinen Betrieb nur in dieser Region, dürfte der Fall mit einer bundesweiten Schließung vergleichbar sein. Nicht anders dürfte aber der Fall zu beurteilen sein, wenn der Arbeitgeber auch in anderen Regionen tätig ist, in denen kein Lockdown gilt. Denn auch wenn es in diesen anderen Regionen theoretisch Beschäftigungsmöglichkeiten gebe, bedürfte es doch wenigstens eines freien Arbeitsplatzes und der rechtlichen Möglichkeit, um die vom Lockdown betroffenen Beschäftigten in diesen anderen Regionen einsetzen zu können.    

Etwas anderes dürfte allerdings gelten, wenn infolge gesundheitspolizeilich angeordneter Schließungsanordnung nur ein Betrieb und nicht wegen einer allgemein behördlichen Schließungsanordnung alle Betriebe der Region schließen müssen. In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

OVG Berlin-Brandenburg erklärt den Sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree für unwirksam

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in vier Normenkontrollverfahren mit Urteilen vom 30. September 2021 den Regionalplan Oderland-Spree, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ (bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg vom 16. Oktober 2018, S. 930 ff.) für unwirksam erklärt (Az. OVG 10 A 9/18, 10 A 17/19, 10 A 20/19 und 10 A 22/1).

Geklagt hatten die in den Verfahren von unserer Kanzlei vertretenen Gemeinden Mixdorf (Amt Schlaubetal) und Neuhardenberg (Amt Neuhardenberg). Eine weitere Normenkontrolle hatte ein Grundstückseigentümer eingelegt, der in ca. 800 m Entfernung von einem ausgewiesenen Windeignungsgebiet wohnt und u.a. immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigungen geltend machte. Ein vierter Antragsteller klagte aufgrund der seiner Auffassung nach unzureichenden Berücksichtigung seiner Repoweringinteressen. Er begehrte die Erweiterung eines Windeignungsgebietes und den Einschluss einer Bestandsanlage.

Ähnlich wie beim Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“, welchen der Senat im Frühjahr für unwirksam erklärt hatte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. März 2021 – OVG 10 A 17.17), führten allein schon Mängel in der Bekanntmachung zur Offenlage zur Unwirksamkeit des Regionalplans.

Dass Gericht beanstandete die Formulierung in der Bekanntmachung, wonach Stellungnahmen „in schriftlicher Form“ oder „auch auf dem elektronischen Weg“ abgegeben werden können. Auf die Möglichkeit einer Abgabe von Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift wurde nicht hingewiesen. Darüber hinaus enthielt die Bekanntmachung den Zusatz, wonach bei sogenannten gleichförmigen Einwendungen „auf jeder mit Unterschriften versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift (in Druckschrift) als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen“ ist und der Vertreter durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden hat. In seinem Urteil zum Regionalplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald hatte der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichtes 2019 bereits entschieden, dass diese beiden formellen Fehler dazu geeignet sind, dass interessierte Bürger von einer Stellungnahme Abstand nehmen (Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris-Rn. 42 f.). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 10. Juni 2020 – 4 BN 55/19 – bestätigt (juris-Rn. 6 f.). Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung des 10. Senats so auch erwartet worden.

Auf die weiteren gerügten formellen und materiellen Mängel ist der Senat in der Folge nicht mehr eingegangen. Dies betraf u.a. die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs nach der Änderung des Plankonzeptes hinsichtlich der harten und weichen Tabukriterien. Ungeklärt – weil nicht mehr entscheidungserheblich – blieben auch sämtliche materiellen Rügen, insbesondere die von den Gemeinden geltend gemachten Abwägungsfehler und artenschutzrechtlichen Belange (Stichwort: Rotmilan).

Für die Regionalplanung offenbar durchaus überraschend hielt das Gericht alle vier Normenkontrollen – also auch die der beiden privaten Grundstückseigentümer – für zulässig und begründet. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Nachdem nun auch dieser Regionalplan für unwirksam erklärt wurde, ist zu erwarten, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree einen neuen Regionalplan erarbeiten und zeitnah neue Kriterien für einen neuen Regionalplan zur Steuerung der Windenergienutzung aufstellen wird, damit das sog. Windkraftmoratorium (§ 2c RegBkPlG) eingreift. Das Windkraftmoratorium hat zur Folge, dass zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der gesamten Region ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung für zwei Jahre vorläufig unzulässig ist. Dieser Zeitraum kann zwei Mal um je ein Jahr, also auf insgesamt vier Jahre, verlängert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Zeitraum gar keine Windenergieanlagen errichtet werden können, da Ausnahmen vom Windkraftmoratorium möglich sind, etwa innerhalb entsprechend festgesetzter Bebauungsplangebiete.

Die kurze Pressemitteilung des OVG finden Sie hier.

Mehr zum Thema Windkraftmoratorium in unserer News vom 29. Juli 2021.   

Windkraft-Moratorium verlängert – Überblick über die Folgen für die fünf Regionalen Planungsgemeinschaften in Brandenburg

Am 16. Juni 2021 hat der Landtag des Landes Brandenburg das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) verabschiedet. Das Gesetz ist seit dem 25. Juni 2021 in Kraft (GVBl. I/21, [19]).

Neben Änderungen bei der Zusammensetzung der Regionalversammlung (Erhöhung der Anzahl der Mitglieder auf 70, Vertretung aller amtsfreien Gemeinden und Ämter) ist Kern der Neuregelung die Verlängerung des sogenannten Windkraft-Moratoriums (§ 2c Abs. 1 RegBkPlG). Danach ist die Errichtung von Windenergieanlagen in Gebieten, in denen die Regionalpläne zur Steuerung der Windenergie vom Oberverwaltungsgericht gekippt worden sind, zur Sicherung der Aufstellung neuer Regionalpläne unzulässig. Das Moratorium galt bisher für die Dauer von zwei Jahren und kann nunmehr zwei Mal um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Die Verlängerung war erforderlich, da keine der Regionalen Planungsgemeinschaften im Land Brandenburg, deren alte Regionalpläne zur Steuerung der Windenergienutzung vom Oberverwaltungsgericht gekippt worden waren (Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming, Prignitz-Oberhavel, Lausitz-Spreewald, Uckermark-Barnim), innerhalb der kurzen Frist und aufgrund der coronabedingten Einschränkungen neue Pläne aufstellen konnte. 

Für die insgesamt fünf Planungsgemeinschaften in Brandenburg und den Ausbau der Windenergie bedeutet die Neuregelung im Einzelnen Folgendes:

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming (betrifft die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Havelland, Teltow-Fläming und die Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel): Für die Region Havelland-Fläming gilt seit dem 24. Juli 2019 das Windkraft-Moratorium. Dies wäre am 23. Juli 2021 ausgelaufen, konnte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung aber um ein Jahr, also zunächst bis 23. Juli 2022, verlängert werden (ABl. Bbg. Nr. 27 vom 14. Juli 2021, S. 595). Die Regionalversammlung hat in ihrer letzten Sitzung am 17. Juni 2021 den Arbeitsstand zum neuen Regionalplan Havelland-Fläming 3.0 gebilligt. Voraussichtlich im November soll der Regionalplanentwurf vorliegen und dann zur Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung freigegeben werden.

Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel (betrifft die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz): Für die Region Prignitz-Oberhavel gilt seit dem 7. August 2019 das Windkraft-Moratorium. Es wäre am 6. August 2021 ausgelaufen, konnte aufgrund der Neuregelung aber bereits um ein Jahr verlängert werden und endet jetzt erst am 6. August 2022 (ABl. Bbg. Nr. 27 vom 14. Juli 2021, S. 595). Der neue Entwurf des Regionalplans Prignitz-Oberhavel – Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ liegt derzeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung aus.  

Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald (betrifft die Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Spree-Neiße und die Stadt Cottbus): Das bisherige Windkraft-Moratorium für die Region Lausitz-Spreewald endet am 7. Oktober 2022. Es ist davon auszugehen, dass die Regionale Planungsgemeinschaft von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen wird.

Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim (betrifft die Landkreise Uckermark und Barnim): Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den alten Regionalplan im März 2021 für unwirksam erklärt hatte, hat auch die RPG Uckermark-Barnim das Verfahren zur Neuaufstellung eines Regionalplans zur Steuerung der Windenergienutzung eingeleitet und die Planungsabsichten und voraussichtlichen Kriterien bekannt gemacht (ABl. Bbg. vom 28.7.2021, S. 629). Damit greift nun auch in dieser Region das Windkraft-Moratorium. Es endet voraussichtlich am 27. Juli 2023.

Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree (betrifft die Landkreise Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die Stadt Frankfurt (Oder):  Gegen den geltenden Regionalplan Oderland-Spree sind mehrere Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig. Eine Entscheidung wird für das 4. Quartal 2021 erwartet. Es ist davon auszugehen, dass auch in dieser Region im kommenden Jahr das Windkraft-Moratorium eingreifen wird.

Die Verlängerung des Windkraft-Moratoriums wird den Ausbau der Windenergie im Land Brandenburg zweifellos weiter bremsen. Der § 2c RegBkPlG bedeutet aber nicht, dass in Brandenburg in diesem und in den nächsten Jahren gar keine Windenergieanlagen errichtet werden können. Denn das Windkraft-Moratorium greift weder bei Windenergieanlagen, die schon vor Erlass des Windkraft-Moratoriums genehmigt worden sind und nunmehr errichtet werden, noch bei Windenergieanlagen, die auf der Grundlage der Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans zulässig sind. Zudem sind für Einzelfälle auch Ausnahmen von dem Windkraft-Moratorium möglich, wenn die Genehmigung der Windenergieanlagen den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung nicht entgegensteht oder wenn die geplanten Windenergieanlagen in einem künftigen Eignungsgebiet für die Windenergienutzung liegen, § 2 Abs. 2 RegBkPlG.

Dies erklärt, warum nach aktuellen Presseberichten trotz der schwierigen Rechtslage in Brandenburg im ersten Halbjahr 2021 bereits 40 neue Windenergieanlagen errichtet worden sind und damit deutlich mehr als im gesamten Jahr 2020. Brandenburg liegt damit beim Ausbau der Windenergie im bundesweiten Vergleich auf Platz 2. Mehr Windenergieanlagen wurden nur in Niedersachen errichtet. 

Wichtige Aktualisierung:

Zwischenzeitlich wurde das Moratorium für Brandenburg aufgehoben. Im Amtsblatt Brandenburg vom 16.11.2022 heißt es auf S. 899 zur Begründung: „Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) entzieht den durch die vorgenannten Bekanntmachungen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg ausgelösten befristeten Genehmigungsverboten nach § 2c Absatz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, die Grundlage. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land am 1. Februar 2023 steht fest, dass selbst bei Anwendung der im neuen Bundesrecht vorgesehenen Überleitungsregelungen in keiner Region die bisher durch § 2c Absatz 1 Satz 3 und 4 RegBkPlG gesicherten Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs erreicht werden können. Die Rechtsgrundlage für ein das gesamte Gebiet einer Region betreffendes vorläufiges Genehmigungsverbot ist damit entfallen. Dies gilt entsprechend auch für landesplanerische Untersagungen im Einzelfall nach Artikel 14 des Landesplanungsvertrags, die auf Grund der neuen Rechtslage ebenfalls nicht in Betracht kommen.“ Alle fünf Regionalen Planungsgemeinsschaften sind derzeit dabei, neue Regionalpläne zur Erfüllung der Vorgaben des neuen WindBG aufzustellen.

Ein erster Schritt zum Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos – Pflichten für Neubauvorhaben und für bestehende Gebäude nach dem neuen GEIG

Am 25. März 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität, das sog. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG – in Kraft getreten.

Die Pflichten nach dem GEIG gelten für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Zu den Wohngebäuden zählen bspw. auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime. Nichtwohngebäude erfassen alle anderen Arten von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, z.B. Läden, Gewerbe, Bürogebäude, Einkaufszentren, etc.

Die Pflichten nach dem GEIG treffen aber nicht jedes Wohn- und Nichtwohngebäude. Bei neu zu errichtenden Gebäuden gelten die Pflichten nur für Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen und für Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen. Bei der Renovierung von bestehenden Gebäuden gilt das GEIG für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen. Damit fallen bspw. Einfamilienhäuser nicht unters GEIG.

Bei Wohngebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEIG fallen, muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden, also den vorbereitenden elektro- und datentechnischen Leitungen für die spätere Errichtung eines Ladepunktes. Bei Nichtwohngebäuden hingegen muss nur jeder dritte bzw. fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden, aber dafür muss auch mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.  

Bei bestehenden Gebäuden sollen die Pflichten aus dem GEIG im Rahmen einer größeren Renovierung eingreifen. Nach dem Gesetzeswortlaut soll eine größere Renovierung vorliegen, wenn mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass davon Maßnahmen an solchen Bauteilen der Gebäudehülle erfasst werden sollen, durch die der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes unmittelbar beeinflusst wird. D.h., betroffen sind davon vor allem Maßnahmen an der Außenwand oder am Dach. Eine entsprechende Maßnahme an der Außenwand soll danach bspw. die Erneuerung des Außenputzes der Fassade sein. Nicht erfasst werden sollen jedoch Maßnahmen wie lediglich ein Neuanstrich der Außenwand oder reine Putzreparaturen an beschädigten Stellen.

Das GEIG enthält zudem Sonderregelungen für gemischt genutzte Gebäude, Quartiere sowie Ausnahmeregelungen für Renovierungen, wenn die Kosten für die Maßnahmen nach dem GEIG einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtkosten der Renovierung übersteigen.

Schließlich sieht das Gesetz Übergangsvorschriften für Vorhaben vor, für die der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des GEIG – also vor dem 25. März 2021 – erfolgt ist. Für diese Vorhaben gelten die Vorschriften des GEIG noch nicht. Dies gilt natürlich auch für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, bei denen auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt wird.

Eine Regelung zur behördlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem GEIG enthält das Gesetz nicht. Der Sache nach dürfte die Zuständigkeit jedoch bei den Bauordnungsbehörden der Länder liegen und vor allem im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens relevant werden.

von Dr. Kristian Heise

Baulandmobibilisierungsgesetz tritt in Kraft

Das am 7. Mai 2021 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 23. Juni 2021 in Kraft.

Mit den Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) sollen die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden im Bauplanungsrecht gestärkt werden. Unter anderem wird es zeitlich befristet wieder möglich sein, Bebauungspläne zur Schaffung von Wohnraum über § 13b BauGB auch unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren (also ohne Umweltbericht) aufzustellen. Diese Verfahren müssen aber bis zum 31.12.2022 förmlich eingeleitet und der Satzungsbeschluss bis zum 31.12.2024 gefasst sein.

Zu den Änderungen und zur Gesetzesbegründung vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/24838 und 19/26023) sowie die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen vom 5.5.2021 (BT.-Drucks. 19/29396).

Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland vom 14. Juni 2021 finden Sie unter: https://www.bgbl.de.

Windenergie: finanzielle Anreize, die die Gemeinden kennen sollten

Zur Steigerung der Akzeptanz von Windenergieanlagen wurden in den letzten Jahren mehrere nicht zuletzt finanzielle Anreize für die Gemeinden geschaffen. So richtig rumgesprochen haben sich die Möglichkeiten aber offenbar noch nicht. Jedenfalls erreichen uns derzeit vermehrt Anfragen von Gemeinden, die wissen möchten, was und wieviel sie von Windenergieanlagenbetreiber verlangen können, wenn sie die Errichtung neuer Anlagen schon nicht verhindern können. Auf zwei Möglichkeiten möchten wir hier gern hinweisen:

1. Seit dem 1. Januar 2021 ermöglicht § 36k des Gesetzes für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG 2021) den Gemeinden bundesweit eine finanzielle Beteiligung, wenn sich das Gemeindegebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Umkreises von 2,5 km um die Windenergieanlage befindet.

Danach dürfen Windenergieanlagenbetreiber von Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag für ihre Anlage nach dem EEG erhalten haben, den Gemeinden, die von den Windenergieanlagen betroffen sind, 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge einseitig als Zuwendung ohne Gegenleistung anbieten. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen.

Wichtig ist, dass § 36k Abs. 1 EEG 2021 den Gemeinden keinen Anspruch gibt, sondern den Anlagenbetreibern nur die Möglichkeit eröffnet, den Gemeinden ein solches Angebot zu machen. Anlagenbetreibern, denen die Akzeptanz vor Ort am Herzen liegt, gehen auf die Gemeinden zu. Andere tun das derzeit noch nicht. Die Gemeinden sind daher gut beraten, von sich aus das Gespräch mit den Anlagenbetreibern zu suchen. In der Praxis ist häufig der Abschluss eines Nutzungsvertrages über gemeindliche Flächen (z.B. über die Zuwegung oder Kabelverlegung) oder Gespräche zu den Möglichkeiten von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor Ort ein guter Zeitpunkt, die Zuwendung nach § 36k EEG 2021 zu fordern. Ist der Anlagenbetreiber dazu bereit, ist es wichtig, dies vertraglich festzuhalten, um als Gemeinde tatsächlich auch einen einklagbaren Anspruch auf die Zuwendung zu haben. Solche Verträge dürfen bereits vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geschlossen werden, bedürfen gemäß § 36k Abs. 2 Satz 1 EEG 2021 aber in jedem Fall der Schriftform. Sollten Sie Unterstützung beim Vertragsentwurf benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

2.  Unabhängig von der vorgenannten Möglichkeit haben Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen – jedenfalls in Brandenburg – einen gesetzlichen Anspruch auf 10.000 Euro je Windenergieanlage und Jahr nach dem Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG vom 19. Juni 2019, GVBl.I/19, Nr. 30).

Im Gegensatz zu dem freiwilligen Angebot nach § 36k EEG 2021 besteht nach § 1 Abs. 1 BbgWindAbgG für Betreiber von Windenergieanlagen, deren Anlagen nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen worden sind, eine Pflicht zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden.

Anspruchsberechtigt sind die Gemeinden im Land Brandenburg, deren Gemeindegebiet sich ganz oder teilweise in einem Radius von 3 km um den Standort der jeweiligen Windenergieanlage befindet. Sind mehrere Gemeinden pro Windenergieanlage anspruchsberechtigt, wird der Zahlungsanspruch unter den Gemeinden aufgeteilt und dabei die Anspruchshöhe pro Gemeinde anhand des Anteils des Gemeindegebietes an der Fläche des Umkreises, der sich um die Windenergieanlage befindet, zur Grundlage genommen. Dabei sind die Betreiber der zahlungspflichtigen Windenergieanlagen zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Gemeinden und der Höhe des anteiligen Anspruchs pro Gemeinde verpflichtet. Die Sonderabgabe ist direkt an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu zahlen.

Diese Mittel stehen den Gemeinden zwar nicht zur völlig freien Verfügung. Vielmehr sollen sie zweckgebunden für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen verwendet werden. Der Katalog der möglichen Maßnahmen ist allerdings sehr weit gefasst.  Neben Maßnahmen zur Aufwertung des Ortsbilds und ortsgebundener Infrastruktur kommen auch Maßnahmen zur Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde in Betracht. Auch können die Mittel zur Bauleitplanung im Bereich der Erneuerbaren Energien genutzt werden. Einzige Bedingung: bei allen Maßnahmen soll für die Einwohner ein Bezug zu den aus der Windenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar sein. Dies dürfte durch das Aufstellen entsprechender Schilder ohne größere Probleme möglich sein.

Da seit Inkrafttreten des Windenergieabgabengesetzes 2019 wegen des Windkraftmoratoriums relativ wenige Windenergieanlagen neu errichtet worden sind, gibt es bisher auch nur wenige praktische Erfahrungen mit der Sonderabgabe. Erste Gemeinden überlegen aber schon sehr konkret, was sie mit dem Geld vor Ort machen könnten.  

In anderen Bundesländern gehen die Möglichkeiten zur Beteiligung an Windenergieanlagen zum Teil noch weiter. So zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz, BüGembeteilG M-V vom 18. Mai 2016). Danach bestehen mehrere Möglichkeiten der Beteiligung an Windenergieanlagen und zwar nicht nur für die Gemeinden, sondern auch unmittelbar für die Bürgerinnen und Bürger (z.B. ein vergünstigter Stromtarif oder der Kauf von Anteilen an der Betreibergesellschaft der Windenergieanlagen). Ob dieses Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Eine Verfassungsbeschwerde ist derzeit noch anhängig (Az. BVerfG – 1 BvR 1187/17). 

von Dr. Reni Maltschew und Dr. Kristian Heise