Abschaffung der Straßenbaubeiträge in Brandenburg – Wie sieht die Kompensationsregelung aus?

Die beabsichtigte Abschaffung der Straßenbaubeiträge in Brandenburg muss durch eine Regelung flankiert werden, die den Kommunen einen finanziellen Ausgleich dafür gewährleistet, dass ihnen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Zukunft verwehrt ist. Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Brandenburger Landtag (vgl. PDF) sieht hierfür ein „Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen“ vor. Der in Aussicht genommene Mehrbelastungsausgleich soll zweistufig erfolgen:

  • Zum einen sieht der Gesetzentwurf pauschale jährliche Zahlungen des Landes an die Kommunen vor. Als Verteilungsmaßstab schwebt dem Gesetzgeber vor, die Gemeinden nach ihrem Anteil an der Gesamtlänge des gewidmeten Gemeindestraßennetzes in Brandenburg zu beteiligen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ergebe sich hierdurch für das Jahr 2019 ein Grundbetrag von etwas mehr als 1.400 €/km Gemeindestraße.
  • Soweit die pauschale Zahlung den der Gemeinde durch die Abschaffung der Straßenbaubeiträge entstehenden Mehrkosten nicht vollständig deckt, ist ein Ausgleich des verbliebenen Fehlbedarfs nach entsprechender Antragsstellung und Nachweisführung vorgesehen.

So einfach vielen die Abschaffung der Straßenbaubeiträge auf den ersten Blick scheint, so kompliziert wird sich die rechtliche und tatsächliche Umsetzung gestalten. Um nur eine kleine Auswahl sich aufdrängender Fragen zu skizzieren.

1. Pauschale Zuweisungen

  • Wie sachgerecht es, als Verteilungsmaßstab für die pauschalen Zuweisungen den Anteil der Kommune am Gemeindestraßennetz des Landes Brandenburg vorzusehen? Daran kann man mit Fug und Recht zweifeln, da keineswegs aktuell alle Gemeindestraßen der Straßenbaubeitragspflicht unterliegen. Dies gilt zum einen für die Anbaustraßen, die noch nicht erstmalig endgültige hergestellt sind und daher dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegen (v.a. die sog. Sandpisten). Aber auch viele sog. Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft unterlagen nach dem geltenden Satzungswerk der Mehrzahl der Kommunen in Brandenburg nicht der Straßenbaubeitragspflicht. Sie beeinflussen aber – schon wegen ihrer Ausdehnung – maßgeblich die Maßstabsregelung oder genauer – die Verteilung der pauschalen Mehrkostenerstattung. Und wie wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen die Kommunen Träger der Straßenbaulast der Gehwege sowie der kombinierten Geh- und Radwege sind? Trotz der erheblichen Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers sollte man überlegen, ob im Gesetzentwurf insoweit ein überzeugender Verteilungsmaßstab gewählt wurde. Dass die anderen Verteilungsmaßstäbe, die bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs untersucht wurden, noch ungeeigneter waren, heißt nicht, dass man mit dem Anteil am Gemeindestraßennetz eine besonders gute Wahl treffen würde.
  • Soll irgendeine Form der Zweckbindung für die pauschalen Zuweisungen vorgesehen werden? Der Gesetzentwurf lässt dies bislang nicht erkennen. Da der Gesetzgeber aber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss und nicht dem Verordnungsgeber überlassen darf, wäre eine Klarstellung sinnvoll.
  • Schwerlich im Rahmen des derzeit rechtlich Zulässigen bewegen sich Überlegungen, die pauschalen Zuwendungen für erschließungsbeitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen einzusetzen; denn insoweit ist die unverändert bestehende Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu beachten.

2. Spitzabrechnung

Auch die zweite Stufe des Mehrbelastungsausgleichs – die Spitzabrechnung – wirft eine Vielzahl von Fragen auf:

  • Wird der Nachweis, wie die Pauschalzuweisungen in den Vorjahren verwendet wurden, Einfluss darauf haben, ob eine Mehrbelastung ausgeglichen wird? Dafür könnten gewichtige Argumente sprechen. Diese Entscheidung sollte allerdings der Gesetzgeber treffen und nicht dem Verordnungsgeber überlassen.
  • Muss die Kommune zum Nachweis der Mehrbelastung eine fiktive Beitragsberechnung vorlegen, um nachweisen zu können, dass ihr durch die Pauschalzuweisung auf der ersten Stufe nicht alle Mehrkosten erstattet wurden?
  • Wird für die fiktive Beitragsberechnung ein landeseinheitlicher kommunaler Eigenanteil in Ansatz gebracht oder ist mit dem Eigenanteil zu rechnen, der in der letzten Straßenbaubeitragssatzung verankert war?

Jede Menge offene Fragen: Gesetzgeber und Verordnungsgeber sind nicht zu beneiden.

Gesetzentwurf zur Abschaffung von Straßenbaubeiträgen in Brandenburg vorgelegt

Seit gestern ist etwas klarer, wie sich die Landesregierung die Abschaffung der Straßenbaubeiträge vorstellt. Den Link zum Gesetzentwurf der SPD-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE finden Sie hier: PDF

Im Kern geht es bei dem Gesetzentwurf um zwei Dinge:

1. Abschaffung der Straßenbaubeiträge

Der Gesetzentwurf sieht die Abschaffung der Straßenbaubeiträge in Brandenburg vor. Stichtag ist der 31. Dezember 2018. Für alle Straßenbaumaßnahmen, für die bis zum 31. Dezember 2018 die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, dürfen keine Straßenbaubeiträge erhoben werden. Soweit für entsprechende Maßnahmen Vorausleistungen erhoben wurden, müssen diese bis spätestens 30. Juni 2020 erstattet werden. Geregelt werden soll dies in § 20 Abs. 3 bis 5 KAG.

Beispiel: Die Kommune hat im März 2018 mit einer straßenbaubeitragspflichtigen Maßnahme begonnen und im September 2018 Vorausleistungen auf den endgültigen Beitrag erhoben. Die sachliche Beitragspflicht ist nicht bis zum 31.12.2018 entstanden. Dann muss die Kommune die vereinnahmten Vorausleistungen bis zum 30. Juni 2020 erstatten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorausleistungsbescheide bestandskräftig geworden sind oder nicht.

2. Erstattungen des Landes an die Kommunen

Da die Kommunen durch die Abschaffung des Straßenbaubeitragsrechts eine Einnahmequelle verlieren, muss das Land eine Regelung schaffen, durch die die Einnahmeausfälle der Kommunen ausgeglichen werden. Dazu dient Art. 2 des Gesetzesentwurfs, der sog. Mehrbelastungsausgleich. Der Entwurf differenziert hier:

  • Zum einen soll es pauschale Zuweisungen an alle Kommune geben. Verteilungsmaßstab ist der Anteil an Gemeindestraßen in der Kommune am gesamten Gemeindestraßennetz im Land Brandenburg (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Mehrbelastungsausgleichsgesetz).
  • Neben die pauschalen Zuweisungen können gesonderte Zahlungen des Landes treten, wenn die pauschalen Zuweisungen die Mehrbelastung der Kommune nicht vollständig abdecken. Dies muss die Kommune nachweisen und einen entsprechenden Antrag stellen (§ 1 Abs. 3 Mehrbelastungsausgleichsgesetz).
  • Soweit die Kommune Straßenbaubeiträge zurückzahlen muss, erstattet das Land auf Antrag die Rückzahlungen zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % des Erstattungsbetrages, § 1 Abs. 2 Mehrkostenerstattungsgesetz.

Weitere Einzelheiten der Erstattung werden in einer Verordnung geregelt, die aber noch nicht vorliegt. Deren Inhalt verspricht sehr spannend zu werden: Der Teufel wird sich – auch hier – im Detail verstecken.

Auch wenn es sich erst um einen Entwurf handelt, sollten die in Aussicht genommenen Regelungen schon jetzt jedenfalls im Hinterkopf behalten werden. Die politischen Weichenstellungen sind – nicht zuletzt wegen der erfolgreichen Volksinitiative und den bevorstehenden Kommunal- und Landtagswahlen – eindeutig auf Abschaffung des Straßenbaubeitragsrechts gestellt. Allerdings sind Änderungen am Gesetzgebungsentwurf im parlamentarischen Verfahren nicht auszuschließen.

Das Gesetz soll nach den Planungen der Regierungsfraktionen im Juni beschlossen werden. Der Gesetzentwurf zielt (bislang) nicht auf Maßnahmen, die dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegen. 

Oberverwaltungsgericht verhandelt über den Landesentwicklungsplan (LEP B-B)

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) wird ab dem 9. April 2019 über die Normenkontrollverfahren gegen den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg verhandeln.

Gegen den vom OVG bereits im Jahr 2014 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot für unwirksam erklärten, anschließend erneut bekannt gemachten und derzeit geltenden LEP B-B wenden sich mehrere Gemeinden und ein Windenergieanlagen-Unternehmen. Dr. Reni Maltschew vertritt eine der Gemeinden, die sich unter anderem gegen den Wegfall der Grundversorgungszentren im Zentrale-Orte-System, gegen die Auswahl der Mittelzentren und die Zielfestlegungen zum großflächigen Einzelhandel richten (OVG 10 A 10.15).

Angesetzt wurden drei Verhandlungstage.

Enteignung von Wohnimmobilien nach Art. 15 GG?

Seit Wochen beschäftigt eine kontrovers geführte Enteignungs-Debatte die Berliner Politik.  Im April soll die Unterschriftensammlung für das Volksbegehren „Deutsche Wohnen enteignen“ starten. Mit Hilfe des Volksbegehrens soll der Senat von Berlin nach dem Willen der Initiatoren zur „Erarbeitung eines Gesetzes zur Überführung von Immobilien sowie Grund und Boden in Gemeineigentum zum Zwecke der Vergesellschaftung nach Art. 15 Grundgesetz“ aufgefordert werden. Ist die Angst der Immobilienkonzerne, nach Art. 15 GG enteignet zu werden, also berechtigt? Können Mieter mit Hilfe von Art. 15 GG auf eine soziale Versorgung mit Wohnungen in Berlin hoffen? Was geht rechtlich und was geht nicht? Diese und weitere Fragen sollen im Rahmen der Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins diskutiert werden. Die Einführung übernimmt der Verfassungsexperte Prof. Dr. Thorsten Ingo Schmidt (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Staatsrecht, Verwaltungs- und Kommunalrecht an der Universität Potsdam).

Datum: Donnerstag, 11. April 2019
Zeit:     18.00 Uhr – 20.00 Uhr
Ort:      DAV-Haus, Littenstraße 11, 10179 Berlin
Anmeldung erforderlich unter: mail@berliner-anwaltsverein.de

Ein Drink im Homeoffice kann gefährlich sein

Die Arbeitswelt 4.0 verändert unser aller Leben. Während Desk-Sharing und Co-Working-Spaces noch in den Kinderschuhen stecken, hält das Homeoffice immer stärker Einzug in den Arbeitsalltag. Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, größere Flexibilität und ein hohes Maß an Selbstbestimmung sind unbestreitbare Vorteile der Arbeit im Homeoffice. Die Nachfrage ist groß und hat nunmehr die ersten Politiker veranlasst, über eine Gesetzesinitiative für einen Anspruch auf Homeoffice nachzudenken. Den wenigsten Arbeitnehmern dürfte aber bewusst sein, dass die Arbeit im Homeoffice nach der derzeitigen Rechtslage zu einem deutlich geringeren Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung führt.

Verletzt sich ein Arbeitnehmer in den betrieblichen Räumen des Arbeitgebers oder auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, handelt es sich regelmäßig um einen Arbeitsunfall, dessen Folgen von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt sind. Im Homeoffice gilt das nicht zwingend. So hat das Bundessozialgericht schon am 5. Juli 2016 (Az. B 2 U 5/15 R) entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die ihren Homeoffice-Arbeitsplatz in der oberen Etage des eigenen Wohnhauses verlassen hatte, um sich aus der einen Stock tiefer gelegenen Küche etwas zu trinken zu holen, auf dem Weg dorthin auf der Treppe ausrutschte und sich erhebliche Verletzungen zuzog, keinen Unfallversicherungsschutz hatte. Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall. Das Hinabsteigen der Treppe habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden. Die Arbeitnehmerin habe im Unfallzeitpunkt weder ihre Beschäftigung ausgeübt noch habe sie im Zusammenhang mit dieser einen Betriebsweg zurückgelegt. Vielmehr habe sie sich auf einem nichtversicherten Weg zum Ort der Nahrungsaufnahme befunden.

Unproblematisch zustimmen kann man dem Bundesozialgericht sicher darin, dass die Unterbrechung der Arbeit für eine Trinkpause keine Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellt und sich der Unfall deshalb nicht in Ausübung der versicherten Beschäftigung ereignete.

Für viele überraschend war die Entscheidung deshalb, weil das Bundessozialgericht auch einen Wegeunfall ablehnte. Zu den Betriebswegen zählt jeder Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dazu zählen nicht nur die Hin- und Rückfahrt zum und vom Betrieb nach Hause, sondern auch Wege im und außerhalb des Betriebs während einer Pause, um sich etwas zu essen oder trinken zu holen, die Toilette auszusuchen o.ä.. Das Bundessozialgericht zieht dabei aber eine deutliche Grenze zwischen dem häuslichen Bereich und dem versicherten Betriebsweg. Der Betriebsweg beginne grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes. Diese Grenze sei im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpfe, die im Allgemeinen leicht feststellbar seien. Im Homeoffice könne ein Betriebsweg innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs daher nur dann versichert sein, wenn der Beschäftigte diesen im unmittelbaren betrieblichen und nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse zurückgelegt habe. Hätte die Arbeitnehmerin also nicht den Arbeitsplatz verlassen, um etwas zu trinken, sondern um beispielsweise ein Arbeitsmittel aus dem unteren Stockwerk zu holen, wäre sie versichert gewesen, da sie dann in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber gehandelt hätte.

So verständlich das Interesse der Arbeitnehmer daran ist, während des ganzen Arbeitstages Versicherungsschutz zu genießen – und zwar auch im Homeoffice und während einer Trinkpause, so nachvollziehbar sind aber auch die Bedenken des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung zwischen einem rein häuslichen, nicht gesetzlich versicherten Unfall und einem Arbeitsunfall. Denn das Homeoffice zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitstag jederzeit unterbrechen kann und darf, um sich privaten Tätigkeiten wie z.B. der Kinderbetreuung, dem Einkauf oder dem Haushalt zu widmen. Wäre jede dieser Tätigkeiten versichert, solange sich der Unfall nur zwischen der ersten Arbeitsaufnahme am Morgen und der letzten beruflichen Tätigkeit am Abend ereignete, so wäre das sicher zu weitgehend.

Aber was könnten taugliche Abgrenzungskriterien sein? Etwa die Dauer der Unterbrechung? Wohl eher nicht. Denn die Idee des Homeoffice wäre konterkariert, wenn der Arbeitnehmer immer mit der Stoppuhr überwachen müsste, wie lange er die Arbeit unterbricht. Und wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich der Unfall gleich zu Beginn der Unterbrechung ereignete, die Unterbrechung aber für mehrere Stunden geplant war. Auch die Art der Tätigkeit, für die der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit unterbricht, erscheint kein praktikables Abgrenzungskriterium. Denn wer soll entscheiden, welche Aktivitäten privilegiert sind – d.h. den Versicherungsschutz nicht unterbrechen – und welche nicht?

Solange weder Rechtsprechung noch Gesetzgeber sinnvollere Abgrenzungsmöglichkeiten finden, bleibt es dabei, dass im Homeoffice letztlich nur die berufliche Tätigkeit selbst bzw. alle Wege im Homeoffice, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zurückgelegt werden, versichert sind und jede Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit für eine private Handlung auch den Versicherungsschutz unterbricht. Dass dabei dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist, liegt auf der Hand. Denn diese Abgrenzung führt dazu, dass der unredliche, informierte Arbeitnehmer immer behaupten kann, aus beruflichen Gründen den Arbeitspatz verlassen zu haben. Damit es dazu gar nicht erst kommt, ist allen Arbeitnehmern im Homeoffice zu empfehlen, vorsorglich eine private Unfallversicherung abzuschließen. Arbeitgeber sollten in der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zum Homeoffice auf das Risiko hinweisen, sind dazu aber wohl nicht verpflichtet.