ImmobilienrechtVON Mike Große
Das neue Bauvertragsrecht? Eine Bestandsaufnahme

Zum 1. Januar 2018 trat das neue Bauvertragsrecht in Kraft, was insbesondere im Vorfeld für Verunsicherung und Aufregung geführt hat. Ein gesetzliches Bauvertragsrecht sollte ausgewogene Regelungen zur Gestaltung und Durchführung von Bauvorhaben schaffen. Gesetzliche Regelungen, die den Besonderheiten der meist auf einige Dauer angelegten Bauverträgen Rechnung tragen, gab es bis dahin nicht.

Die über viele Jahre etablierte und in der Rechtsprechung „abgearbeitete“ VOB/B beinhaltet qualifizierte vertragliche Regelungen, die stets dem Korrektiv der AGBKontrolle unterfallen. Eine gesetzliche Regelung für ein so bedeutendes Rechtsgebiet erschien deshalb notwendig.

Die Idee des neuen Bauvertragsrechts, die 2008 durch den Deutschen Baugerichtstag e.V. formuliert wurde, war ein von Baujuristen und Baupraktikern erarbeiteter Vorschlag mit breiter Akzeptanz und ausgewogenen Regelungen. Im Gesetzgebungsverfahren erhielt dieser Vorschlag viele Modifikationen, die von der Fachwelt nicht uneingeschränkt befürwortet wurden. Aber es existiert seit 1. Januar 2018 das neue Bauvertragsrecht und ist dementsprechend in der Rechtswirklichkeit angekommen. Aber ist es das wirklich?

Nach mittlerweile über einem Jahr der Geltung liegen so gut wie keine Entscheidungen vor, die sich mit dem neuen Bauvertragsrecht auseinandersetzen. Außer vielen Kommentierungen und wissenschaftlichen Diskussionen über die Regelungen und deren Anwendung existiert kaum Rechtsprechung zu diesen Vorschriften.

Auch die anwaltliche Beratungspraxis zeigt deutlich auf, dass bei den Mandanten das neue Bauvertragsrecht noch nicht akzeptiert wird. Selbst die Bundesrepublik Deutschland als einer der größten Bau-Auftraggeber hat die Anwendung des neuen Bauvertragsrechts für seine Bauvorhaben de facto ausgeschlossen. Vielmehr wurde das Vergabehandbuch des Bundes (VHB), welches die für die Verwaltung bindenden Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung von Bauaufträgen enthält so modifiziert, dass lediglich die Regelungen der VOB/B ohne inhaltliche Änderungen den Verträgen zu Grunde zu legen sind. Abweichende Reglungen in den ZVB und BVB wurden entfernt.

https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BIV-Portal/pdf/Erlass_2017_12_08_BI7_81064_02_01_VHB_2017.pdf

Für das Land Berlin wurde dies ebenso festgelegt:
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschreiben/de/download/rs/2017/rsvm_2017_07.pdf

Infolge der Privilegierung der Regelungen der VOB/B gegenüber einer AGBInhaltskontrolle gemäß § 310 Abs. 1 S. 3 findet im Streitfall eine .berprüfung der Regelungen der VOB/B anhand des gesetzlichen Leitbildes des neuen Bauvertragsrechts nicht statt. Dies bedeutet, dass die Verträge zur Durchführung von Bauleistungen für die Bundesrepublik Deutschland de facto dem Anwendungsbereich des neuen Bauvertragsrechts entzogen sind, sofern die VOB/B als Ganzes und ohne jede Abweichung vereinbart wird. Dies war das erklärte Ziel der Bundesrepublik Deutschland, indem sämtliche Vertragsbedingungen im Vergabehandbuch des Bundes gestrichen worden, die eine Abweichung von den Regelungen der VOB/B beinhalten. Ob dies in sämtlichen Bereichen tatsächlich erfolgreich gewesen ist, wird sich voraussichtlich erst in einigen Jahren zeigen. Erst dann werden die Gerichte die neuen Aufträge des Bundes zur Überprüfung vorgelegt bekommen und müssen dann entscheiden, ob tatsächlich diese Verträge keine Abweichungen von der VOB/B vornehmen.

Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass die Bundesrepublik Deutschland sich selbst ein neues Bauvertragsrecht gegeben hat, dieses aber nicht anzuwenden bereit ist. Es hat den Anschein, dass der Bund seinen eigenen Regelungen für die Durchführung von Bauvorhaben nicht vertraut. Es ist insoweit nicht verwunderlich, dass auch andere am Baubeteiligte die Verwendung dieser Regelungen nach Möglichkeit vermeiden.

Dass es dafür im Einzelfall gute Gründe gibt, liegt auf der Hand. Allein die Regelungen zum Anordnungsrecht des Auftraggebers für Änderungen des Bauvorhabens, welches nach dem neuen Bauvertragsrecht gegebenenfalls erst nach 30 Tagen (§ 650 b) Abs. 2

BGB) zur Verfügung steht, ist für viele Auftraggeber ein schwer zu kalkulierende und deshalb unerwünschtes zeitliches Risiko seiner Baustelle. Vor dem Hintergrund der noch immer anhaltend guten Baukonjunktur und der hervorragenden Auftragslage der Bauunternehmen ist dieses Risiko nicht ganz von der Hand zu weisen. So können Auftragnehmer Engpässe bei ihren Kapazitäten überbrücken. Sofern Sie die 30-Tage-Frist bis zum Wirksamwerden einer Anordnung des Auftraggebers ausnutzen, können Sie in dieser Zeit gegebenenfalls andere Bauvorhaben soweit beenden, dass dort freigewordene Kapazitäten auf der nächsten Baustelle eingesetzt werden können. Dies war sicher nicht die Intention des Gesetzgebers, als die Vorschläge des deutschen Baugerichtstag e.V. abgeändert wurden. Es sind aber die jetzt geltenden Regelungen, die die Nutzung des neuen Bauvertragsrechts für die Auftraggeber wenig attraktiv machen.

Es wird abzuwarten bleiben, ob im Rahmen einer ersten Novellierung des neuen Bauvertragsrechts Anpassungen erfolgen werden, um damit eine größere Akzeptanz am Markt zu erreichen. Wir werden Sie darüber informieren und sind auf Ihre Erfahrungen gespannt. Teilen Sie uns diese gern mit.