Neue Partnerin bei LOH Rechtsanwälte im Bereich IP und Medien

LOH Rechtsanwälte hat zum 1.1.2020 mit Frau Dr. Christine Danziger eine neue Partnerin gewonnen. Dr. Christine Danziger, LL.M. ist seit 2008 Rechtsanwältin. Sie berät und vertritt Mandanten im Bereich des Geistigen Eigentums und im Wettbewerbsrecht und ist auf das Urheber- und Medienrecht spezialisiert. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten im Urheberrecht gehört insbesondere das Filmrecht. Im Wettbewerbs- und Markenrecht ist sie für verschiedene Unternehmen und Verbände u.a. aus den Branchen Medien, IT, Umwelt tätig. Außerdem betreut sie Mandate im Presse- und Äußerungsrecht.

Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit ist Frau Dr. Danziger Lehrbeauftragte an der Universität der Künste Berlin.

Vor ihrem Eintritt bei LOH Rechtsanwälte war Dr. Christine Danziger lange Jahre in einer IP-Boutique tätig, bevor sie 2017 ihre eigene Kanzlei für Geistiges Eigentumsrecht und Medienrecht gründete. Christine Danziger studierte Jura und Philosophie in Freiburg und Berlin. Ihr Referendariat absolvierte sie in Berlin und sammelte Erfahrungen in einer auf das Entertainment Law spezialisierten Anwaltskanzlei in den USA.

Für LOH Rechtsanwälte ist die Aufnahme von Frau Dr. Danziger ein wichtiger Baustein in dem Konzept einer mittelständischen Full-Service-Kanzlei.

LOH Rechtsanwälte verabschieden Dr. Alexander Wiencke in den Ruhestand

Dr. Wiencke blickt auf eine fast 40jährige Laufbahn als Rechtsanwalt zurück. Er zählte zu den ersten Fachanwälten für Arbeitsrecht in Berlin und arbeitete seit seiner Gründung im Fachanwaltsausschuss der Rechtsanwaltskammer Berlin mit, zuletzt lange Jahre als dessen Vorsitzender. Seit 1990 ist er zudem als Notar tätig. Zu LOH Rechtsanwälte kam Dr. Wiencke im November 2013. Nicht nur seine langjährigen Mandanten, auch wir konnten auf diese Weise von seiner Expertise und seinem reichen Erfahrungsschatz profitieren. Dafür danken wir ihm sehr. Wir wünschen Dr. Alexander Wiencke einen aktiven Ruhestand, den er bei bester Gesundheit seiner Familie und seinen sportlichen Interessen widmen kann.

Wie viel Verunsicherung bringt die EuGH-Entscheidung hinsichtlich der Mindest- und Höchstsätze der HOAI, EuGH, Urt. v. 04. Juli 2019 – Rs. C-377/17

Zwei Monate liegt die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs zurück, die Klarheit in die Frage der Anwendbarkeit der HOAI in Bezug auf die Mindest- und Höchstsätze beim Honorar der Planer bringen wollte. Die Unsicherheit ist jedoch durch divergierende OLG-Entscheidungen so groß wie selten zuvor.

1.
Das OLG Celle hat kurz nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs am 17. Juli 2019 eine so genannte Aufstockungsklage eines Architekten abgewiesen (OLG Celle, Urt. v. 17. Juli 2019 – 14 U 188/18).

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs führte das OLG Celle aus, dass Architekten in bestehenden Verträgen keinen Anspruch auf die Zahlung der Mindestsätze der HOAI haben, wenn ein niedrigeres Honorar vertraglich vereinbart wurde. Danach sind die nationalen Gerichte an die Auslegung des EU-Rechts durch den europäischen Gerichtshof gebunden.

2.
Durch die Entscheidung des OLG Hamm nur wenige Tage später wird diese Rechtsprechung nun mehr infrage gestellt. Nach dieser Entscheidung gilt das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen (OLG Hamm, Urt. v. 23. Juli 2019 – 21 U 24/18).

Diese Betrachtung ist nicht neu. Bereits das OLG Naumburg hatte in einer Entscheidung dargestellt, dass sich ein Urteil des europäischen Gerichtshofs in einem Vertragsverletzungsverfahren ausschließlich an den nationalen Gesetzgeber richtet und keine Auswirkung auf bestehende Verträge hat (OLG Naumburg, Urt. v. 13. April 2017 – 1U 48/11). Diese Erwägungen wurde nachfolgend durch das Kammergericht (Kammergericht, Urt. v. 1. Dezember 2017 – 21 U 19/12 und auch vom Landgericht Stuttgart, Beschl. v. 16. November 2018 – 28 O 375/17 bestätigt.

Das OLG Hamm hat diese Rechtsprechung fortgesetzt und ausgeführt:

„Die maßgeblichen Bestimmungen der HOAI, auch zum Mindestpreischarakter, sind […] anwendbar. Daran ändert die Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, wonach diese durch Aufrechterhaltung der Bestimmungen zum zwingenden Preisrecht in der HOAI gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen habe (EuGH, IBR 2019, 436), nichts. Das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren bindet nämlich nur den Mitgliedstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen muss, um den europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Unionsbürger geht von dem Urteil keine Rechtswirkung aus. Die Feststellung der Europarechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI im Vertragsverletzungsverfahren ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Verstoßes die HOAI zu beachten war, denn es gibt insofern keine Rückwirkung.“ Diese Sichtweise wurde in einer anderen Entscheidung des EuGH ebenfalls vertreten.

3.
Der europäische Gerichtshof hatte ausgeführt, dass eine Richtlinie der Europäischen Union nicht in einem Rechtsstreit zwischen zwei Unionsbürgern herangezogen werden kann, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedsstaates auszuschließen, die gegen diese Richtlinien verstößt (EuGH, Urt. v. 07. August 2018 – C-122/17 m.w.N.).

Dieses Verständnis gilt auch dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber privatrechtliche Verträge abschließt. Ein nationales Gericht muss die Anwendung einer nationalen Vorschrift, die gegen Unionsrecht verstößt, jedoch dann unterlassen, wenn der Verstoß gegenüber einem Mitgliedstaat oder seinen Verwaltungsträgern geltend gemacht wird, der auch als solcher handelt, d. h in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (EuGH, Urt. v. 07. August 2018 – C-122/17; m.w.N.).

„Der Gerichtshof hat […] in ständiger Rechtsprechung auch entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C‑91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108). Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das nämlich darauf hinaus, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C‑91/92, EU:C:1994:292, Rn. 24).

Der Gerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass eine Richtlinie nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden kann, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C‑351/12, EU:C:2014:110, Rn. 48).

Das nationale Gericht hat nämlich die Anwendung der nationalen Vorschrift, die gegen eine Richtlinie verstößt, nur auszuschließen, wenn sie gegenüber einem Mitgliedstaat, seinen Verwaltungsträgern einschließlich dezentralisierter Behörden oder Einrichtungen und Stellen geltend gemacht wird, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut wurden und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 40 und 41, vom 25. Juni 2015, Indėlių ir investicijų draudimas und Nemaniūnas, C‑671/13, EU:C:2015:418, Rn. 59 und 60, und vom 10. Oktober 2017, Farrell, C‑413/15, EU:C:2017:745, Rn. 32 bis 42).“

Dieses Über-/Unterordnungsverhältnis existiert bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, sodass in diesem Verhältnis das Europäische Richtlinien auch direkt gegenüber Verwaltungen geltend gemacht werden können, Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten um Architektenhonorar gibt es die direkte Geltung der Richtlinien nicht, auch wenn die Architektenverträge von der Öffentlichen Hand abgeschlossen werden.

Das OLG Hamm hat die Rechtslage anders beurteilt als das OLG Celle und musste deshalb die Revision zum BGH gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen.

4.
Der juristische Diskurs zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat zu einer weiteren Entscheidung geführt, die von einer weiteren Geltung der HOAI jedenfalls zwischen Privaten ausgeht.

„Auch nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436 (https://www.ibronline. de/IBRNavigator/dokumentanzeigebody. php?SessionID=31b2c7a3ff603090303d3019465e06ed& HTTP_DocType=Dokument&Zeitschrift=IBR&Jahrgang=2019&Seite=3265)) ist in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber das Mindestpreisgebot nach Art. 10 §§ 1, 2 MRVG, § ,7 Abs. 3 und 5 HOAI 2013 weiter anzuwenden.“ KG, Beschl. v. 19. August 2019 – 21 U 20/19 (nicht rechtskräftig)

Das Kammergericht schließt sich damit der Sichtweise des OLG Hamm an.

Es werden jedoch zunehmend Bedenken gegen diese Bewertung geltend gemacht. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 07. Juli 2009 – C-555/07 (Kücükdeveci) ausgeführt, dass ein nationales Gericht eine nationale Vorschrift unter Ausschöpfung des Auslegungsrahmens europarechtskonform auszulegen hat (Rn. 48). Eine solche Auslegung führte im Fall der Mindestsatzregelung der HOAI nicht weiter, da der Gesetzgeber ausdrücklich den Honorarrahmen zwischen Mindest- und Höchstsätzen regeln wollte. Wenn eine Auslegung insofern wegen der Eindeutigkeit nicht möglich ist, muss die nationale Norm unangewendet bleiben – auch im Rechtsstreit zwischen Privaten (Rn. 52, 54).

Nationale Gerichte sind an das EuGH-Urteil gebunden und müssen alle Maßnahmen ergreifen, um dieses sofort wirksam umzusetzen (EuGH, Urt. v. 14.12.1982 – Rs. 83/82, Rz. 14). Eine weitere Anwendung der unionsrechtswidrigen Norm wäre unzulässig und würde gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts, die Bindungswirkungen des Art. 260 Abs. 1 AEUV sowie die Unionstreue nach Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen.

Eine Aufspaltung der Geltung des europäischen Rechts zwischen den zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichten (Geltung des EU-Rechts nur bei hoheitlicher Beteiligung des Staates) und den Zivilgerichten (keine Geltung des EU-Rechts bei zivilrechtlicher Beteiligung des Staates, oder zwischen zwei Privaten) erscheint nicht sachgerecht.

Dies sieht wohl auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Honeywell-Entscheidung so:

„Obwohl der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, dass eine Richtlinie `nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist´ (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Juli 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, S. I-3325 Rn. 19 ff.; EuGH, Urt. v. 05. Oktober 2004, verb. Rs. C-397-403/01, Pfeiffer, Slg. 2004, S. I-8835 Rn. 108), hat der Gerichtshof anerkannt, dass richtlinienwidrig erlassene innerstaatliche Normen in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet bleiben müssen (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 30. April 1996, Rs. C-194/94, CIA Security, Slg. 1996, S. I-2201; EuGH, Urt. v. 26. September 2000, Rs. C-443/98, Unilever, Slg. 2000, S. I-7535 Rn. 49 ff.)“. BVerfG, Urt. v. 06. Juli 2010 2 BvR 2661/06, Rn. 77

5.
In einer weiteren Entscheidung hat nunmehr auch das OLG Düsseldorf über diese Problematik zu entscheiden gehabt. Es bestätigt die Auffassung des OLG Celle und führt damit zu einer einheitlichen Anwendung des Europarechts durch alle beteiligten Gerichte.

In seinem dritten Leitsatz führt das OLG Düsseldorf aus: „Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf.“ OLG Düsseldorf, Urt. v. 17. September 2019 – 23 U 155/18

Es nimmt damit auch eine Position gegen die Entscheidung des Kammergerichts ein, dass die Gerichte, egal gegenüber welchen Beteiligten, dass Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr anwenden dürfen. Eine Gleichbehandlung zwischen Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten scheint sachgerecht.

Welche Betrachtung abschließend als zutreffend gilt, wird wohl der BGH infolge der zugelassenen Revision des OLG Hamm entscheiden müssen.

Die Kostentragung für Polizeieinsätze bei Fußball-Hochrisikospielen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 29. März 2019 (BVerwG 9 C 4.18) mit der Frage zu befassen, ob dem Veranstalter eines Hochrisikospiels der Fußball-Bundesliga die Kosten eines zusätzlich erforderlichen Einsatzes von Polizeikräften auferlegt werden dürfen. Seit kurzem liegen die vollständigen Urteilsgründe vor.

Geklagt hatte die Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL“), die 2015 von der Stadt Bremen auf Grundlage des 2014 geschaffenen § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Bremisches Gebührenund Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) mit einem Gebührenbescheid in Höhe von etwa 425.000 Euro für die Polizeikosten eines Bundesligaspiels zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Bremer Weser-Stadion herangezogen worden war. Nach diesem neuen Gebührentatbestand kann die Verwaltung eine Gebühr von Veranstaltern erheben, „die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz zusätzlicher Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird.“ Weiter wird bestimmt: „Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht.“

Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides und beurteilte § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG als verfassungsmäßig. Insbesondere sei § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG mit der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) vereinbar. Die Kosten für den außergewöhnlich großen Polizeieinsatz müssten nicht aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden:

1.
Da im Rahmen der Finanzverfassung die Belastungsgleichheit für die Bürger gewahrt werden muss, bedürfe die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben stets einer besonderen Rechtfertigung. Die Rechtfertigung für die Erhebung einer Gebühr liege in einer Amtshandlung, die dem Gebührenschuldner individuell so zurechenbar ist (besonderer Vorteil), dass es gerechtfertigt erscheine, diese staatliche Leistung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern über eine Sonderabgabe zu finanzieren. Ein solcher (wirtschaftlicher) Vorteil liege hier, so das Gericht, in der Durchführung einer „gewinnorientierten Veranstaltung“; daran dürfe eine Gebührenpflicht geknüpft werden. Die Kosten, um die es gehe, seien keine „Sowieso-Kosten“, die bei der Polizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Interesse der Allgemeinheit stets anfielen, sondern Mehrkosten, die ausschließlich durch die Veranstaltung veranlasst seien. Ohne die zusätzlichen Polizeikräfte sei der Veranstalter in letzter Konsequenz womöglich nicht in der Lage, die Veranstaltung wie geplant durchzuführen. Der wirtschaftliche Erfolg der Veranstaltung beruhe gerade auch auf deren Sicherheit.

2.
Auch Grundrechte hält das Gericht durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG nicht für verletzt: Zwar verlange die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, die eine „gewinnorientierte Veranstaltung“ schütze, dass die Gebühr am zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen der Veranstaltung orientiert sei, da sie keine „erdrosselnde“ Wirkung haben dürfe. Eine Gebühr dürfe den Veranstalter nicht davon abhalten, von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen. Diese Voraussetzung sieht das Gericht aber in der Anknüpfung an die Besucherzahl (5.000) und damit auch an die Gewinnerwartung des Veranstalters erfüllt. In atypischen Einzelfällen, in denen die angemessene Relation der Gebühr zum wirtschaftlichen Ergebnis der Veranstaltung nicht gegeben sei, könne auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 BremGebBeitrG zurückgegriffen werden.

Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Insbesondere müsse nicht aus Gleichbehandlungsgründen ein Teil der in Rechnung gestellten Polizeimehrkosten aus Steuern bezahlt werden. Denn diese Mehrkosten – und nur diese werden ja mit der Gebühr geltend gemacht – seien allein durch die Besonderheit der Veranstaltung verursacht.

3.
Außerdem sei die Norm entsprechend dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz für eine Gebührenerhebung „noch“ (wie die Entscheidung mehrfach betont) hinreichend bestimmt:

Ein Gebührentatbestand müsse für den Gebührenschuldner erkennen lassen, wie hoch die ihn treffende Gebühr in etwa sein werde, es dürften keine „unzumutbaren Unsicherheiten“ bestehen. Vor allem müsse die willkürliche Bemessung ausgeschlossen sein. Beides sieht das Gericht hier als gegeben an, da in § 4 BremGebBeitrG genügend Faktoren die Berechnung der Gebühr vorschreiben. Die hinreichende Sicherheit hinsichtlich der Gebührenlast gewähre allerdings nicht, wie zuvor das OVG Bremen annahm, schon § 4 Abs. 4 Satz 3, nach dem der Veranstalter vorab über die voraussichtliche Gebührenpflicht unterrichtet werden muss, da der Zeitpunkt dieser „Vorwarnung“ in der Regel zu knapp sei, um die Veranstaltung noch an die Kostenlast anzupassen. Entscheidend ist nach dem Bundesverwaltungsgericht, dass für den Tatbestand überhaupt erst Erfahrungswerte zum Mehraufwand vorliegen müssen („erfahrungsgemäß“, § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG). Zudem verfüge der Kreis der adressierten Gebührenschuldner (also „Großveranstalter“ von Veranstaltungen für mehr als 5.000 Personen) zusätzlich über eigene Erfahrungswerte, die unzumutbare Unsicherheiten verhindere.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies die Sache an das OVG Bremen zurück, da es noch den Bedarf an weiterer Sachaufklärung durch das Berufungsgericht sah. Es wies darauf hin, dass bei der Gebührenhöhe nicht berücksichtigt worden sei, welche Kosten des Einsatzes die Stadt gegenüber einzelnen Störern, also den Gewalttätern selbst, geltend machen konnte. Diese Kosten müssten in Abzug gebracht werden, da keine Doppelabrechnung ein und derselben Leistung erfolgen dürfe.

Übrigens: Das Fußballspiel endete 1:3.

Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum im Land Brandenburg

Am 6. Juni 2019 ist das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg in Kraft getreten. Der Gesetzestext ist abrufbar über
Link. Damit schafft auch das Land Brandenburg die Möglichkeit, die Zweckentfremdung von Wohnraum von der Genehmigung der Kommune abhängig zu machen.

Das Gesetz löst allerdings nicht per se eine Genehmigungspflicht aus. Vielmehr obliegt es der Entscheidung der jeweiligen brandenburgischen Kommune, ob sie durch Erlass einer entsprechenden Satzung die Zweckentfremdung von Wohnraum in ihrem Gemeindegebiet verbietet, verbunden mit der Möglichkeit, die Zweckentfremdung im Einzelfall zu genehmigen. Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden Satzung ist, dass in der Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und der Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abgeholfen werden kann, § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgZwVbG. Entsprechende Feststellungen muss die Gemeinde treffen, bevor sie eine Zweckentfremdungsverbotssatzung erlässt.

Ähnlich wie im Land Berlin enthält das Brandenburgische Zweckentfremdungsverbotsgesetz eine Übergangsregelung für Wohnraum, der bei Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbotssatzung in mehr als insgesamt 8 Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung (z. Bsp. Ferienwohnungen) genutzt wird (unechte Rückwirkung). Diese Nutzung bleibt für eine Dauer von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Satzung genehmigungsfrei, wenn der Verfügungsberechtigte die Nutzung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung der Gemeinde anzeigt. Die Zulässigkeit der insoweit vergleichbaren Regelung des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes ist derzeit Gegenstand verschiedener Richtervorlagen vor dem Bundesverfassungsgericht.

Ansprechpartner zu Fragen des Zweckentfremdungsrecht und des sozialen Wohnungsbaus:
Dr. Ulrich Becker

Das Ende der HOAI? EuGH kippt die Regelungen über Mindest- und Höchstsätze.

EuGH, Urteil vom 04. Juli 2019 – Rs. C-377/17

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, 2 Buchst. g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

So überschreibt der Europäische Gerichtshof seine bereits seit langem erwartete Entscheidung vom 04. Juli 2019, mit der das zwingende Preisrecht der Honorierung von Leistungen der Architekten und Ingenieure für unwirksam erklärt wird. Mit dieser Entscheidung ist der zwingende Charakter der Regelungen gem. § 7 Abs. 1 HOAI (voraussichtlich auch § 7 Abs. 3, 4 HOAI) wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtline der EU hinfällig.

Dies führt weder dazu, dass die HOAI insgesamt unwirksam ist noch dazu, dass abgeschlossene Verträge unwirksam sind. Die überwiegenden Regelungen der HOAI sind von der Entscheidung nicht betroffen.

Soweit die Vertragsparteien ein Honorar nach den Regelungen der HOAI vereinbart haben, ist diese Vereinbarung auch bei Vereinbarung der Mindestsätze wirksam. Dies stellt eine privatautonome Entscheidung dar und ist damit kein Ergebnis des zwingenden Preisrechts.

Die Honorarvereinbarung ist nach der Entscheidung des EuGH auch dann wirksam, wenn das Honorar unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze liegt. Planern ist die Berufung auf die Mindestsätze verwehrt; Auftraggeber können sich bei vereinbartem Honorar oberhalb der Höchstsätze nicht mehr auf die Obergrenze berufen, da dieses zwingende Preisrecht gerade nicht mehr gilt. In laufenden Klageverfahren kann dies nunmehr zu entsprechenden Klageabweisungen führen. Der EuGH hatte früher bereits klagestellt, dass das Verbot von bindendem Preisrecht direkt aus der Dienstleistungsrichtlinie heraus auch ohne Umsetzung in nationales Recht gilt.

Für Vergabeverfahren der öffentlichen Hand kann diese Entscheidung dazu führen, dass Angebote unterhalb der Mindestsätze nicht ausgeschlossen werden können. Der Preiswettbewerb findet folglich jetzt auch bei der Vergabe von Planungsleistungen statt. Dies können die Vergabestellen bei Bedarf durch entsprechende Gestaltung ihrer Vergabeverfahren eindämmen. Die Vergabe nach vorgegebenen Festpreisen und Bewertung nach den Zuschlagskriterien Qualität, Umwelt oder soziale Aspekte sind gem. § 58 Abs. 2 Nr. 3 VgV zulässig. Denkbar sind jedoch Vergaberügen, wenn die Bieter in einer solchen Vergabe eine Umgehung der EuGH-Entscheidung sehen wollen. Die Ausgestaltung des Verbotes des zwingenden Preisrechts durch den EuGH wird durch die in naher Zukunft zu erwartenden Entscheidungen der nationalen Gerichte erfolgen.

Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser

Führt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof zur Wiedereinführung der Stechuhr?

Der Europäische Gerichtshof hat zum wiederholten Mal ein Zeichen gesetzt und Arbeitnehmerrecht gestärkt. Das mediale Echo ist riesig. Der Berliner Tagesspiegel nennt es eine Kampfansage an „Flatrate-Arbeit“, zeit-online stellt die Frage, ob man Freizeit durch Reglementierung rette Was ist geschehen?

Dem Europäischen Gerichtshof lag die Klage einer spanischen Gewerkschaft vor, mit der eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bank in Spanien verpflichtet werden sollte, ein System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Schon Anfang des Jahres hatte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof ein klares Plädoyer zugunsten der Gewerkschaft gehalten. Da der Europäische Gerichtshof den Generalanwälten in der Regel folgt, waren jedenfalls Arbeitsrechtler nicht wirklich überrascht, dass der Europäische Gerichtshof am 14. Mai 2019 den Gewerkschaften recht gegeben hat (Az. C-55/18). Danach sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit so zu gestalten, dass die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten festgestellt werden könne. Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werde, könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden, so dass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich sei, ihre Rechte durchzusetzen. Um die praktische Wirksamkeit der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssten die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden könne. Es obliege den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sieht das nun als Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert. Gewerkschaften jubilieren. Der Vorsitzende der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), Robert Feiger, sprach von einem „Meilenstein für die Stärkung fairer Arbeit“.

Ausweislich einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) haben Arbeitnehmer im letzten Jahr durchschnittlich 52 Überstunden geleistet, davon die Hälfte unbezahlt. Aber mit diesen Zahlen sollte man vorsichtig sein. Überstunden können auch in Freizeit abgegolten werden. Viele Arbeitsverträge sehen eine vollständige oder teilweise Abgeltung von Überstunden mit dem Grundgehalt vor. Ob derartige Klauseln im Einzelfall auch wirksam formuliert sind, steht dabei auf einem anderen Blatt. Jedenfalls würde eine exakte Arbeitszeiterfassung den betroffenen Arbeitnehmern nicht automatisch zu mehr Geld verhelfen. Im Mindestlohnbereich und besonderen Niedriglohnbranchen wie z. B. dem Gebäudereinigerhandwerk gibt es ohnehin schon eine Aufzeichnungspflicht. Auch das Arbeitszeitgesetz sieht in § 16 Abs. 2 ArbZG vor, dass Arbeitszeiten, die über 8 Stunden am Tag hinausgehen, dokumentiert werden müssen.

Das Problem stellt eher die Akzeptanz dieser Regelungen bei Arbeitgebern, aber mittlerweile auch bei vielen Arbeitnehmern dar. Das Arbeitszeitgesetz regelt nämlich vor allem die Dauer und mittelbar auch die Lage der zulässigen Arbeitszeit. So muss zwischen den Arbeitstagen eine mindestens 11-stündige Ruhepause eingehalten werden. In Deutschland gilt – insoweit über die Europäische Arbeitszeitrichtlinie hinaus, die von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ausgeht – außerdem, dass die kalendertägliche Arbeitszeit 10 Stunden in der Regel gar nicht überschreiten darf. Beides widerstrebt zusehends auch Arbeitnehmern. Diese wünschen sich nämlich immer stärker eigenbestimmtes Arbeiten, wo immer das möglich ist. Gerade bei verantwortungsvollen Tätigkeiten möchte man nicht alles stehen und liegen lassen müssen, weil inmitten einer produktiven Phase die 10 Stunden erreicht sind. Arbeitnehmer wünschen sich Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das bedeutet aber auch, dass sie über den Tag verteilt längere Pausen machen wollen – z. B. für die Kinderbetreuung –, um sich dann abends noch einmal an den Schreibtisch zu setzen. Beendet der Arbeitnehmer dann die Arbeit erst gegen 22.30 Uhr, darf er am nächsten Tag erst wieder um 9.30 Uhr im Büro sein. Die Arbeitszeit im Homeoffice wird daher in der Regel nur als Summe der dort am Tag geleisteten Arbeitszeit erfasst, um ständiges Ein- und Ausloggen zu vermeiden – und sicher auch, um die Nichteinhaltung der 11-stündigen Ruhezeit im besten beidseitigen Einvernehmen zu kaschieren. Und wo fängt Arbeit an und wo hört sie auf? Viele Arbeitnehmer empfangen dienstliche Mails auf ihrem privaten Handy. Ist es dann schon Arbeitszeit, wenn ein Mitarbeiter seine Mails checkt und dabei auch eine dienstliche Mail liest, sich aber dazu entscheidet, diese erst am nächsten Tag zu beantworten? Und wenn es Arbeitszeit ist, wie sollen solche Bruchteilchen an Arbeitszeit aufgezeichnet werden? Immer mehr Arbeitnehmer – vor allem gutbezahlte – arbeiten in Vertrauensarbeitszeit, d.h. eine feste Arbeitszeit ist gar nicht festgelegt. Sie müssen sich an das Arbeitszeitgesetz halten, der Arbeitgeber vertraut ihnen, dass sie ihren Job erledigen und dieses Vertrauen nicht ausnutzen. Eine Kontrolle der Arbeitszeit findet nicht statt. Auch diese Arbeitnehmer müssen Arbeitszeiten über 8 Stunden am Tag eigentlich notieren. Kontrolliert wird das in der Regel alles nicht. Bislang ist kein Fall bekannt geworden, in dem die beschriebenen Praktiken von den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden beanstandet worden wäre. Vieles läuft inzwischen nach dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“.

Vertrauen ist dem Europäischen Gerichtshof aber nicht ausreichend. Regeln sind dazu da, eingehalten zu werden. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, vor überlangen Arbeitszeiten geschützt zu werden. Deswegen sollen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden die Möglichkeit bekommen, die Einhaltung dieser Regeln auch kontrollieren zu können. Der deutsche Gesetzgeber sollte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dazu nutzen, nicht nur einfach eine erweiterte Aufzeichnungspflicht zu regeln, die zu mehr Bürokratie führt. Vielmehr sollte er eine praktikable Lösung finden, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Flexibilität als das derzeitige Arbeitszeitrecht ermöglicht und damit auch die Akzeptanz dieser Regelungen (wieder) erhöht. Es wäre ja schon viel gewonnen, die Vorgaben dort, wo flexibles und selbstbestimmtes Arbeiten vom Arbeitgeber ermöglicht wird, auf wöchentliche Höchstarbeitszeiten festzulegen und ansonsten die Einteilung dem Arbeitnehmer weitestgehend selbst zu überlassen. Unter dieser Prämisse könnte man auch auf die 11-stündige Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen verzichten, wobei hierfür wahrscheinlich auch das Europäische Recht geändert werden müsste. Dann würde es für die Aufzeichnungspflicht reichen, wenn der Arbeitnehmer lediglich die wöchentliche Arbeitszeit ohne Uhrzeiten notiert. Eine solche Privilegierung selbstbestimmten Arbeitens, würde die Attraktivität flexibler Arbeitszeiten auch für Arbeitgeber erhöhen. Dort, wo in festen Schichtplänen gearbeitet wird, gibt es ohnehin meist schon heute detaillierte Zeiterfassungssysteme, mit denen auch Pausenzeiten erfasst werden. Auch sollte niemand ernsthaft erwarten, dass auch kürzeste Arbeitszeiten von unter fünf Minuten gleich als Arbeitszeit gelten. Denn andersrum stellt es in den wenigstens Unternehmen ein Problem dar, wenn die Arbeit für einen kurzen privaten Austausch unterbrochen wird. Ob die so erfassten Überstunden dann auch bezahlt werden, hängt aber weiterhin davon ab, was die Parteien vereinbart haben. Die Statistiken werden sich dadurch also nicht zwingend ändern.

Das neue Bauvertragsrecht? Eine Bestandsaufnahme

Zum 1. Januar 2018 trat das neue Bauvertragsrecht in Kraft, was insbesondere im Vorfeld für Verunsicherung und Aufregung geführt hat. Ein gesetzliches Bauvertragsrecht sollte ausgewogene Regelungen zur Gestaltung und Durchführung von Bauvorhaben schaffen. Gesetzliche Regelungen, die den Besonderheiten der meist auf einige Dauer angelegten Bauverträgen Rechnung tragen, gab es bis dahin nicht.

Die über viele Jahre etablierte und in der Rechtsprechung „abgearbeitete“ VOB/B beinhaltet qualifizierte vertragliche Regelungen, die stets dem Korrektiv der AGBKontrolle unterfallen. Eine gesetzliche Regelung für ein so bedeutendes Rechtsgebiet erschien deshalb notwendig.

Die Idee des neuen Bauvertragsrechts, die 2008 durch den Deutschen Baugerichtstag e.V. formuliert wurde, war ein von Baujuristen und Baupraktikern erarbeiteter Vorschlag mit breiter Akzeptanz und ausgewogenen Regelungen. Im Gesetzgebungsverfahren erhielt dieser Vorschlag viele Modifikationen, die von der Fachwelt nicht uneingeschränkt befürwortet wurden. Aber es existiert seit 1. Januar 2018 das neue Bauvertragsrecht und ist dementsprechend in der Rechtswirklichkeit angekommen. Aber ist es das wirklich?

Nach mittlerweile über einem Jahr der Geltung liegen so gut wie keine Entscheidungen vor, die sich mit dem neuen Bauvertragsrecht auseinandersetzen. Außer vielen Kommentierungen und wissenschaftlichen Diskussionen über die Regelungen und deren Anwendung existiert kaum Rechtsprechung zu diesen Vorschriften.

Auch die anwaltliche Beratungspraxis zeigt deutlich auf, dass bei den Mandanten das neue Bauvertragsrecht noch nicht akzeptiert wird. Selbst die Bundesrepublik Deutschland als einer der größten Bau-Auftraggeber hat die Anwendung des neuen Bauvertragsrechts für seine Bauvorhaben de facto ausgeschlossen. Vielmehr wurde das Vergabehandbuch des Bundes (VHB), welches die für die Verwaltung bindenden Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung von Bauaufträgen enthält so modifiziert, dass lediglich die Regelungen der VOB/B ohne inhaltliche Änderungen den Verträgen zu Grunde zu legen sind. Abweichende Reglungen in den ZVB und BVB wurden entfernt.

https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BIV-Portal/pdf/Erlass_2017_12_08_BI7_81064_02_01_VHB_2017.pdf

Für das Land Berlin wurde dies ebenso festgelegt:
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschreiben/de/download/rs/2017/rsvm_2017_07.pdf

Infolge der Privilegierung der Regelungen der VOB/B gegenüber einer AGBInhaltskontrolle gemäß § 310 Abs. 1 S. 3 findet im Streitfall eine .berprüfung der Regelungen der VOB/B anhand des gesetzlichen Leitbildes des neuen Bauvertragsrechts nicht statt. Dies bedeutet, dass die Verträge zur Durchführung von Bauleistungen für die Bundesrepublik Deutschland de facto dem Anwendungsbereich des neuen Bauvertragsrechts entzogen sind, sofern die VOB/B als Ganzes und ohne jede Abweichung vereinbart wird. Dies war das erklärte Ziel der Bundesrepublik Deutschland, indem sämtliche Vertragsbedingungen im Vergabehandbuch des Bundes gestrichen worden, die eine Abweichung von den Regelungen der VOB/B beinhalten. Ob dies in sämtlichen Bereichen tatsächlich erfolgreich gewesen ist, wird sich voraussichtlich erst in einigen Jahren zeigen. Erst dann werden die Gerichte die neuen Aufträge des Bundes zur Überprüfung vorgelegt bekommen und müssen dann entscheiden, ob tatsächlich diese Verträge keine Abweichungen von der VOB/B vornehmen.

Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass die Bundesrepublik Deutschland sich selbst ein neues Bauvertragsrecht gegeben hat, dieses aber nicht anzuwenden bereit ist. Es hat den Anschein, dass der Bund seinen eigenen Regelungen für die Durchführung von Bauvorhaben nicht vertraut. Es ist insoweit nicht verwunderlich, dass auch andere am Baubeteiligte die Verwendung dieser Regelungen nach Möglichkeit vermeiden.

Dass es dafür im Einzelfall gute Gründe gibt, liegt auf der Hand. Allein die Regelungen zum Anordnungsrecht des Auftraggebers für Änderungen des Bauvorhabens, welches nach dem neuen Bauvertragsrecht gegebenenfalls erst nach 30 Tagen (§ 650 b) Abs. 2

BGB) zur Verfügung steht, ist für viele Auftraggeber ein schwer zu kalkulierende und deshalb unerwünschtes zeitliches Risiko seiner Baustelle. Vor dem Hintergrund der noch immer anhaltend guten Baukonjunktur und der hervorragenden Auftragslage der Bauunternehmen ist dieses Risiko nicht ganz von der Hand zu weisen. So können Auftragnehmer Engpässe bei ihren Kapazitäten überbrücken. Sofern Sie die 30-Tage-Frist bis zum Wirksamwerden einer Anordnung des Auftraggebers ausnutzen, können Sie in dieser Zeit gegebenenfalls andere Bauvorhaben soweit beenden, dass dort freigewordene Kapazitäten auf der nächsten Baustelle eingesetzt werden können. Dies war sicher nicht die Intention des Gesetzgebers, als die Vorschläge des deutschen Baugerichtstag e.V. abgeändert wurden. Es sind aber die jetzt geltenden Regelungen, die die Nutzung des neuen Bauvertragsrechts für die Auftraggeber wenig attraktiv machen.

Es wird abzuwarten bleiben, ob im Rahmen einer ersten Novellierung des neuen Bauvertragsrechts Anpassungen erfolgen werden, um damit eine größere Akzeptanz am Markt zu erreichen. Wir werden Sie darüber informieren und sind auf Ihre Erfahrungen gespannt. Teilen Sie uns diese gern mit.

Abschaffung der Straßenbaubeiträge in Brandenburg – Wie sieht die Kompensationsregelung aus?

Die beabsichtigte Abschaffung der Straßenbaubeiträge in Brandenburg muss durch eine Regelung flankiert werden, die den Kommunen einen finanziellen Ausgleich dafür gewährleistet, dass ihnen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Zukunft verwehrt ist. Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Brandenburger Landtag (vgl. PDF) sieht hierfür ein „Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen“ vor. Der in Aussicht genommene Mehrbelastungsausgleich soll zweistufig erfolgen:

  • Zum einen sieht der Gesetzentwurf pauschale jährliche Zahlungen des Landes an die Kommunen vor. Als Verteilungsmaßstab schwebt dem Gesetzgeber vor, die Gemeinden nach ihrem Anteil an der Gesamtlänge des gewidmeten Gemeindestraßennetzes in Brandenburg zu beteiligen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ergebe sich hierdurch für das Jahr 2019 ein Grundbetrag von etwas mehr als 1.400 €/km Gemeindestraße.
  • Soweit die pauschale Zahlung den der Gemeinde durch die Abschaffung der Straßenbaubeiträge entstehenden Mehrkosten nicht vollständig deckt, ist ein Ausgleich des verbliebenen Fehlbedarfs nach entsprechender Antragsstellung und Nachweisführung vorgesehen.

So einfach vielen die Abschaffung der Straßenbaubeiträge auf den ersten Blick scheint, so kompliziert wird sich die rechtliche und tatsächliche Umsetzung gestalten. Um nur eine kleine Auswahl sich aufdrängender Fragen zu skizzieren.

1. Pauschale Zuweisungen

  • Wie sachgerecht es, als Verteilungsmaßstab für die pauschalen Zuweisungen den Anteil der Kommune am Gemeindestraßennetz des Landes Brandenburg vorzusehen? Daran kann man mit Fug und Recht zweifeln, da keineswegs aktuell alle Gemeindestraßen der Straßenbaubeitragspflicht unterliegen. Dies gilt zum einen für die Anbaustraßen, die noch nicht erstmalig endgültige hergestellt sind und daher dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegen (v.a. die sog. Sandpisten). Aber auch viele sog. Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft unterlagen nach dem geltenden Satzungswerk der Mehrzahl der Kommunen in Brandenburg nicht der Straßenbaubeitragspflicht. Sie beeinflussen aber – schon wegen ihrer Ausdehnung – maßgeblich die Maßstabsregelung oder genauer – die Verteilung der pauschalen Mehrkostenerstattung. Und wie wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen die Kommunen Träger der Straßenbaulast der Gehwege sowie der kombinierten Geh- und Radwege sind? Trotz der erheblichen Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers sollte man überlegen, ob im Gesetzentwurf insoweit ein überzeugender Verteilungsmaßstab gewählt wurde. Dass die anderen Verteilungsmaßstäbe, die bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs untersucht wurden, noch ungeeigneter waren, heißt nicht, dass man mit dem Anteil am Gemeindestraßennetz eine besonders gute Wahl treffen würde.
  • Soll irgendeine Form der Zweckbindung für die pauschalen Zuweisungen vorgesehen werden? Der Gesetzentwurf lässt dies bislang nicht erkennen. Da der Gesetzgeber aber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss und nicht dem Verordnungsgeber überlassen darf, wäre eine Klarstellung sinnvoll.
  • Schwerlich im Rahmen des derzeit rechtlich Zulässigen bewegen sich Überlegungen, die pauschalen Zuwendungen für erschließungsbeitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen einzusetzen; denn insoweit ist die unverändert bestehende Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu beachten.

2. Spitzabrechnung

Auch die zweite Stufe des Mehrbelastungsausgleichs – die Spitzabrechnung – wirft eine Vielzahl von Fragen auf:

  • Wird der Nachweis, wie die Pauschalzuweisungen in den Vorjahren verwendet wurden, Einfluss darauf haben, ob eine Mehrbelastung ausgeglichen wird? Dafür könnten gewichtige Argumente sprechen. Diese Entscheidung sollte allerdings der Gesetzgeber treffen und nicht dem Verordnungsgeber überlassen.
  • Muss die Kommune zum Nachweis der Mehrbelastung eine fiktive Beitragsberechnung vorlegen, um nachweisen zu können, dass ihr durch die Pauschalzuweisung auf der ersten Stufe nicht alle Mehrkosten erstattet wurden?
  • Wird für die fiktive Beitragsberechnung ein landeseinheitlicher kommunaler Eigenanteil in Ansatz gebracht oder ist mit dem Eigenanteil zu rechnen, der in der letzten Straßenbaubeitragssatzung verankert war?

Jede Menge offene Fragen: Gesetzgeber und Verordnungsgeber sind nicht zu beneiden.

Gesetzentwurf zur Abschaffung von Straßenbaubeiträgen in Brandenburg vorgelegt

Seit gestern ist etwas klarer, wie sich die Landesregierung die Abschaffung der Straßenbaubeiträge vorstellt. Den Link zum Gesetzentwurf der SPD-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE finden Sie hier: PDF

Im Kern geht es bei dem Gesetzentwurf um zwei Dinge:

1. Abschaffung der Straßenbaubeiträge

Der Gesetzentwurf sieht die Abschaffung der Straßenbaubeiträge in Brandenburg vor. Stichtag ist der 31. Dezember 2018. Für alle Straßenbaumaßnahmen, für die bis zum 31. Dezember 2018 die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, dürfen keine Straßenbaubeiträge erhoben werden. Soweit für entsprechende Maßnahmen Vorausleistungen erhoben wurden, müssen diese bis spätestens 30. Juni 2020 erstattet werden. Geregelt werden soll dies in § 20 Abs. 3 bis 5 KAG.

Beispiel: Die Kommune hat im März 2018 mit einer straßenbaubeitragspflichtigen Maßnahme begonnen und im September 2018 Vorausleistungen auf den endgültigen Beitrag erhoben. Die sachliche Beitragspflicht ist nicht bis zum 31.12.2018 entstanden. Dann muss die Kommune die vereinnahmten Vorausleistungen bis zum 30. Juni 2020 erstatten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorausleistungsbescheide bestandskräftig geworden sind oder nicht.

2. Erstattungen des Landes an die Kommunen

Da die Kommunen durch die Abschaffung des Straßenbaubeitragsrechts eine Einnahmequelle verlieren, muss das Land eine Regelung schaffen, durch die die Einnahmeausfälle der Kommunen ausgeglichen werden. Dazu dient Art. 2 des Gesetzesentwurfs, der sog. Mehrbelastungsausgleich. Der Entwurf differenziert hier:

  • Zum einen soll es pauschale Zuweisungen an alle Kommune geben. Verteilungsmaßstab ist der Anteil an Gemeindestraßen in der Kommune am gesamten Gemeindestraßennetz im Land Brandenburg (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Mehrbelastungsausgleichsgesetz).
  • Neben die pauschalen Zuweisungen können gesonderte Zahlungen des Landes treten, wenn die pauschalen Zuweisungen die Mehrbelastung der Kommune nicht vollständig abdecken. Dies muss die Kommune nachweisen und einen entsprechenden Antrag stellen (§ 1 Abs. 3 Mehrbelastungsausgleichsgesetz).
  • Soweit die Kommune Straßenbaubeiträge zurückzahlen muss, erstattet das Land auf Antrag die Rückzahlungen zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % des Erstattungsbetrages, § 1 Abs. 2 Mehrkostenerstattungsgesetz.

Weitere Einzelheiten der Erstattung werden in einer Verordnung geregelt, die aber noch nicht vorliegt. Deren Inhalt verspricht sehr spannend zu werden: Der Teufel wird sich – auch hier – im Detail verstecken.

Auch wenn es sich erst um einen Entwurf handelt, sollten die in Aussicht genommenen Regelungen schon jetzt jedenfalls im Hinterkopf behalten werden. Die politischen Weichenstellungen sind – nicht zuletzt wegen der erfolgreichen Volksinitiative und den bevorstehenden Kommunal- und Landtagswahlen – eindeutig auf Abschaffung des Straßenbaubeitragsrechts gestellt. Allerdings sind Änderungen am Gesetzgebungsentwurf im parlamentarischen Verfahren nicht auszuschließen.

Das Gesetz soll nach den Planungen der Regierungsfraktionen im Juni beschlossen werden. Der Gesetzentwurf zielt (bislang) nicht auf Maßnahmen, die dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegen.