EuGH, Urteil vom 04. Juli 2019 – Rs. C-377/17
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, 2 Buchst. g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.
So überschreibt der Europäische Gerichtshof seine bereits seit langem erwartete Entscheidung vom 04. Juli 2019, mit der das zwingende Preisrecht der Honorierung von Leistungen der Architekten und Ingenieure für unwirksam erklärt wird. Mit dieser Entscheidung ist der zwingende Charakter der Regelungen gem. § 7 Abs. 1 HOAI (voraussichtlich auch § 7 Abs. 3, 4 HOAI) wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtline der EU hinfällig.
Dies führt weder dazu, dass die HOAI insgesamt unwirksam ist noch dazu, dass abgeschlossene Verträge unwirksam sind. Die überwiegenden Regelungen der HOAI sind von der Entscheidung nicht betroffen.
Soweit die Vertragsparteien ein Honorar nach den Regelungen der HOAI vereinbart haben, ist diese Vereinbarung auch bei Vereinbarung der Mindestsätze wirksam. Dies stellt eine privatautonome Entscheidung dar und ist damit kein Ergebnis des zwingenden Preisrechts.
Die Honorarvereinbarung ist nach der Entscheidung des EuGH auch dann wirksam, wenn das Honorar unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze liegt. Planern ist die Berufung auf die Mindestsätze verwehrt; Auftraggeber können sich bei vereinbartem Honorar oberhalb der Höchstsätze nicht mehr auf die Obergrenze berufen, da dieses zwingende Preisrecht gerade nicht mehr gilt. In laufenden Klageverfahren kann dies nunmehr zu entsprechenden Klageabweisungen führen. Der EuGH hatte früher bereits klagestellt, dass das Verbot von bindendem Preisrecht direkt aus der Dienstleistungsrichtlinie heraus auch ohne Umsetzung in nationales Recht gilt.
Für Vergabeverfahren der öffentlichen Hand kann diese Entscheidung dazu führen, dass Angebote unterhalb der Mindestsätze nicht ausgeschlossen werden können. Der Preiswettbewerb findet folglich jetzt auch bei der Vergabe von Planungsleistungen statt. Dies können die Vergabestellen bei Bedarf durch entsprechende Gestaltung ihrer Vergabeverfahren eindämmen. Die Vergabe nach vorgegebenen Festpreisen und Bewertung nach den Zuschlagskriterien Qualität, Umwelt oder soziale Aspekte sind gem. § 58 Abs. 2 Nr. 3 VgV zulässig. Denkbar sind jedoch Vergaberügen, wenn die Bieter in einer solchen Vergabe eine Umgehung der EuGH-Entscheidung sehen wollen. Die Ausgestaltung des Verbotes des zwingenden Preisrechts durch den EuGH wird durch die in naher Zukunft zu erwartenden Entscheidungen der nationalen Gerichte erfolgen.