Neuregelung der Sonderabgaben für erneuerbare Energien in Brandenburg

Am 28. November 2025 ist das „Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden im Land Brandenburg“ (Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz – BbgEESG) in Kraft getreten. Mit dem BbgEESG hat der Landesgesetzgeber zwei bestehende Regelungen, das „Windenergieanlagenabgabengesetz“ (2019) und das „Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz“ (2024), in ein Gesetz zusammengeführt. Dabei hat er auch Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage vorgenommen. Diese betreffen insbesondere die Sonderabgabe auf Windenergieanlagen.

  • Für neue Windenergieanlagen steigt die jährliche Sonderabgabe: Während für WE-Anlagen, die in den Jahren 2020-2025 in Betrieb genommen worden sind, unverändert einen jährlichen Pauschalbetrag von 10.000 € pro Anlage zu zahlen ist, gilt für WE-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem Jahr 2026 ein jährlicher Betrag von 5.000 Euro je Megawatt installierter Leistung.
  • Anspruchsberechtigt sind bei Windenergieanlagen die Gemeinden, deren Gemeindegebiete sich in einem bestimmten Radius um die jeweilige Anlage befinden. Der maßgebliche Radius beträgt für WE-Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2020-2025 ­– wie schon bisher – 3 km. Für WE-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2026 verringert sich der Radius in Anlehnung an § 6 Abs. 2 EEG 2023 auf 2,5 km.
  • Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen bleibt es bei der bisherigen jährlichen Sonderabgabe von 2.000 Euro je Megawatt installierter Leistung.

Die Betreiber der jeweiligen Anlagen sind verpflichtet, die anspruchsberechtigten Gemeinden sowie die Höhe des (anteiligen) Anspruchs selbst zu ermitteln und die Berechnung der Anspruchshöhe auf Verlangen nachzuweisen. Eine Erhebung der Abgabe durch Bescheid sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber hat der Versuchung bzw. dem Druck widerstanden, eine Anrechnung freiwilliger Zahlungen der Anlagenbetreiber nach § 6 EEG auf die Sonderabgaben vorzusehen.

Neu ist die Möglichkeit, dass Gemeinde und Betreiber schriftlich Vorauszahlungen auf einen Zeitraum vom maximal 10 Jahren vereinbaren können. Ob dies Praxisrelevanz entfalten wird, bleibt abzuwarten. Das Gesetz schließt – gemeindefreundlich – einen Rückzahlungsanspruch für gezahlte Vorauszahlungen aus. Das ist für eine als „Vorausleistung“ bezeichnete Zahlung durchaus überraschend.

Einnahmen aus der Sonderabgabe müssen die Gemeinden zweckgebunden für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für Erneuerbare-Energien-Anlagen in ihrem Gebiet verwenden. Das Gesetz enthält hierzu eine nicht abschließende Liste möglicher Maßnahmen. Hierbei orientiert es sich an dem Zweckbindungskatalog aus dem Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz. Erweitert wird der Katalog durch

  • die Förderung unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde
  • die Schaffung von weiteren Bürgerbeteiligungsregelungen (u.a. in Form von Direktzahlungen, Zuschüssen zu Stromrechnungen oder vergleichbaren Maßnahmen).

Maßnahmen, die durch die Sonderabgabe finanziert werden, sind bevorzugt in räumlicher Nähe der jeweiligen Anlage umzusetzen. Dies zielt darauf ab, dass die Maßnahmen nach Möglichkeit in den Ortsteilen umgesetzt werden sollen, in denen die Windenergie- bzw. Photovoltaikanlagen errichtet wurden. Erfreulich für die Kommunen ist, dass die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltenen Berichtspflichten im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen wurden.

Erstellt unter Mitarbeit von Herrn Rechtsreferendar Phillipp Schäper

Bundesarbeitsgericht bestätigt Wirksamkeit einer Kündigung auch bei Vereinbarung einer zu langen Probezeit – Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24

Die Dauer einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Eine sechsmonatige Probezeit, die allgemein üblich ist, kann daher unter Umständen zu lang sein. Im juristischen Schrifttum war umstritten, welche Konsequenzen das für die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate hat. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht jetzt Stellung genommen.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 22.08.2022 als „Advisor I Customer Service“ bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet und enthielt eine viermonatige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist. Die Beklagte kündigte am 10.12.2022 zum 28.12.2022. Die Klägerin hielt die Probezeit für unverhältnismäßig lang und argumentierte, dass die Kündigung allenfalls erst zum 15.01.2023 wirksam werden könne. Zudem machte sie geltend, dass die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG bereits abgelaufen sei, da die Probezeit nur drei Monate betragen dürfe.

Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass auch bei einer zu langen Probezeit innerhalb der Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG) kein Kündigungsschutz bestehe, eine Kündigung also in der Regel wirksam sei. Der weiteren Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass eine angemessene Probezeit in der Regel 25 % der vereinbarten Befristungsdauer (hier drei Monate) nicht überschreiten dürfe, schloss sich das Gericht jedoch nicht an. § 15 Abs. 3 TzBfG gebe keine feste Obergrenze vor. Vielmehr sei eine Einzelfallabwägung erforderlich, bei der die erwartete Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen seien. Im konkreten Fall rechtfertigte ein detaillierter Einarbeitungsplan mit drei Phasen über 16 Wochen die viermonatige Probezeit. Die Kündigung habe deshalb auch mit der für die Probezeit vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden dürfen.

Praktische Hinweise

Einen pauschalen Regelwert für eine Probezeitdauer im befristeten Arbeitsverhältnis gibt es nicht. Soweit ein Arbeitgeber begründen kann, warum er auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine längere Erprobung benötigt (zum Beispiel durch einen entsprechenden Einarbeitungsplan), kann auch weiterhin eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Die Gründe sollten dokumentiert sein.

Letztlich hat die Vereinbarung einer zu langen Probezeit aber nur Auswirkungen auf die Kündigungsfrist. Denn innerhalb der Probezeit kann eine kürzere Kündigungsfrist als die nach § 622 Abs. 1 BGB vereinbart werden. Ist die Probezeit zu lang bemessen und erfolgt innerhalb der ersten sechs Monate eine Kündigung, gilt für die Kündigung weiterhin nicht das Kündigungsschutzgesetz. Insofern ist zwischen Probezeit und Wartezeit streng zu unterscheiden. Auch die Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit innerhalb der zu langen Probezeit bleibt erhalten, selbst wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit für die weitere Dauer der Befristung nicht mehr ordentlich kündbar sein sollte. Es gilt dann aber die längere Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Folgemonats oder zum Ende des Folgemonats (§ 622 Abs. 1 BGB) bzw. ggf. eine längere (tarif-)vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.

BGH-Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. IX ZR 70/24): Werklohnanspruch auch ohne Abnahme – Neue Maßstäbe für die Fälligkeit der Vergütung im Insolvenzfall

Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Entscheidung für das Insolvenzrecht getroffen: Der Werklohnanspruch eines Insolvenzverwalters kann auch ohne Abnahme der Werkleistung durchgesetzt werden – sofern die Leistung teilbar und ihr Wert objektiv bestimmbar ist.

Hintergrund des Verfahrens

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Dachdeckermeister vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Werkleistungen erbracht, die jedoch nicht abgenommen wurden. Der Insolvenzverwalter machte den Werklohn geltend, die Auftraggeberin verweigerte die Zahlung unter Berufung auf Mängel und die fehlende Abnahme.

Kernaussagen des BGH

  • Vertragsaufspaltung bei teilbaren Leistungen:
    Der BGH bestätigt, dass ein beiderseitig nicht vollständig erfüllter Vertrag mit Verfahrenseröffnung in einen erfüllten und einen nicht erfüllten Teil aufgespalten wird (§ 103 InsO). Dies gilt bei teilbaren Leistungen auch ohne Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter.
  • Vergütungsanspruch ohne Abnahme:
    Für die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung besteht ein Vergütungsanspruch, selbst wenn keine Abnahme erfolgt ist. Entscheidend ist, dass der Wert der Leistung objektiv bestimmbar ist – notfalls durch Sachverständigengutachten.
  • Mängel führen zu Kürzungen, nicht zum Ausschluss:
    Liegen Mängel vor, ist der Anspruch um die Mängelbeseitigungskosten zu kürzen. Ein vollständiger Ausschluss des Anspruchs erfolgt nicht.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil stärkt die Position von Insolvenzverwaltern und schafft Klarheit für die Durchsetzung von Werklohnansprüchen. Es erleichtert die Liquiditätsgenerierung zugunsten der Masse und erhöht die Rechtssicherheit bei der Bewertung nicht abgenommener Leistungen.

Für Auftraggeber bedeutet dies, dass auch ohne Abnahme eine Zahlungspflicht entstehen kann – ein Umstand, der bei Vertragsgestaltung und Dokumentation künftig stärker berücksichtigt werden sollte.

Fazit

Der BGH setzt mit dieser Entscheidung ein deutliches Signal: Die Abnahme ist kein zwingendes Erfordernis für die Vergütung teilbarer Werkleistungen im Insolvenzverfahren. Die Entscheidung ist ein Gewinn für die insolvenzrechtliche Praxis und sollte in der Beratung von Insolvenzverwaltern und Gläubigern künftig berücksichtigt werden.

„Beitragsdämpfung“ im Erschließungsbeitragsrecht

Das Verwaltungsgericht Potsdam setzt enge Grenzen für einen Verzicht auf öffentliche Abgaben

Seit längerem sind Bestrebungen in den Brandenburger Kommunen zu beobachten, die Beitragslast für die Anlieger bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu reduzieren. Zu einem solchen Modell hat sich jetzt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam in einem Urteil vom 17. April 2025 – VG 1 K 404/22 – geäußert. Das Urteil enthält aber nicht nur interessante Aussagen zur „Beitragsdämpfung“ im Erschließungsbeitragsrecht, sondern beschäftigt sich auch mit den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf öffentliche Einnahmen und weist damit über den entschiedenen Fall deutlich hinaus.

Gegenstand der Entscheidung war eine kommunalaufsichtsrechtliche Entscheidung, zu einer Änderung der Erschließungsbeitragssatzung einer brandenburger Kommune. Unter der Überschrift „Beitragsdämpfung“ sollte der ermittelte Beitragssatz oberhalb eines in der Satzung festgelegten Betrages in 2 Stufen auf 70 % und darüber hinaus auf 30 % reduziert werden. Dies war vom Bürgermeister beanstandet worden. Der Landkreis hatte diese Entscheidung bestätigt.

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die „Beitragsdämpfung“ ist nach Ansicht des Gerichts aus zwei Gründen rechtswidrig:

1. Das Gericht sieht darin eine unzulässige pauschale Härtefallregelung, die ohne einen Bezug zum Nutzungsvorteil der jeweiligen Erschließungsanlage stehe. Dabei wird zwar ein Ermessensspielraum der Gemeinden anerkannt, den gesetzlich vorgesehene Mindestanteil von 10 v.H., den die Gemeinde an den Erschließungskosten zu tragen hat, zu erhöhen. Dies müsse aber einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet erfolgen, also insbesondere ohne Rücksicht darauf, welche Kosten bei bestimmten Erschließungsanlagen anfallen.

Das Urteil folgt sodann der in der Literatur vertretenen Meinung darin, dass der Gemeindeanteil über den Mindestanteil nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Arten von Erschließungsanlagen erhöht werden kann. Kommunen in Brandenburg, die diesen Weg gewählt haben, befinden sich danach also insoweit auf der sicheren Seite.

Damit verknüpft das Gericht aber die Pflicht zur Beitragserhebung und folgert daraus ein Gebot zur Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet. Davon könne zwar nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB in atypischen Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten abgewichen werden. Eine pauschale Minderung des Beitrags bei Überschreiten bestimmter Grenzen aus Billigkeitsgründen – wie hier – sei aber nicht zulässig.

2. Die „Beitragsdämpfung“ verstoße aber auch gegen haushaltsrechtliche Vorgaben. Diese entnimmt das Gericht dem hier anzuwendenden § 64 BbgKVerf a.F., die in der Neufassung des Gesetzes vom 5. März 2024 in § 63 und § 76 Abs. 1 BbgKVerf zu finden sind.

In § 64 Abs. 1 BbgVerf a.F. sieht das Gericht eine Rangfolge für die Finanzierung, wonach für spezielle öffentlichen Leistungen vorrangig Gebühren und Beiträge erhoben werden sollen, bevor auf Steuern zurückgegriffen werden darf. Zwar erkennt das Gericht die Einschränkung dieser Rangfolge durch den Einschub im Gesetz „soweit vertretbar und geboten“ an. Der darin begründete Gestaltungsspielraum der Gemeinde sei hier aber verletzt, weil die pauschale Erhöhung des Gemeindeanteils aus Billigkeitsgründen die Grenzen des Abgabenrechts verletze und damit nicht vertretbar sei. Die Dämpfung sei auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, da es zulässig gewesen sei, einen höheren Gemeindeanteil einheitlich für das gesamten Gemeindegebiet festzusetzen.

Schließlich sieht das Gericht in der Dämpfung auch einen Verstoß gegen § 64 Abs. 3 BbgKVerf a.F.. Der teilweise Verzicht auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen widerspreche der darin festgeschriebenen Nachrangigkeit der Kreditaufnahme als Finanzierungsmöglichkeit, denn die Kommune hatte im maßgeblichen Zeitraum Investitionskredit in Anspruch genommen. Dies sei nur dann gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Diese Ausnahme greife aber nicht, wenn gleichzeitig auf kommunale Beiträge verzichtet werde. Die Kommune schöpfe ihre Möglichkeiten zur Erzielung finanzieller Mittel nicht aus.

Darin liegt die eigentliche Brisanz der Entscheidung, denn der Gedanke würde auch greifen, wenn eine Gemeinde ihren Anteil in der Satzung generell erhöhen würde, was das Gericht im Grundsatz für zulässig erachtet, obwohl gleichzeitig Investitionskredite aufgenommen werden. Sie wäre nach Auffassung des Gerichts in dieser Haushaltslage also verpflichtet, den gesetzlich zulässigen Anliegeranteil an den Erschließungskosten von 90 v.H. auszuschöpfen.

Diese Verpflichtung wäre aber nicht auf das Beitragsrecht beschränkt. Unzulässig wäre nach dieser Rechtsprechung beispielsweise auch die Festsetzung unterdurchschnittlicher Hebesätze bei der Grund- oder Gewerbesteuer, wenn Investitionskredite in Anspruch genommen werden.

Es wird zu beobachten sein, ob das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diese strenge Auslegung der haushaltsrechtlichen Vorschriften teilt. Das Verwaltungsgerichts Potsdam hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Utrecht – Kopenhagen – Berlin?

Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 (VerfGH 43/22) den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens „Berlin autofrei“ für zulässig erklärt (https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1573732.php). Zur Prüfung stand der von der Trägerin des Volksbegehrens ausgearbeitete Gesetzentwurf „Berliner Gesetz für gemeinwohlorientierte Straßennutzung“. Die Senatsinnenverwaltung hielt den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens für materiell unzulässig und legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Verfassungsgerichtshof vor. Das Verfahren endete mit einem Erfolg für die Trägerin des Volksbegehrens.

Die Kernidee des Gesetzentwurfs besteht darin, durch Schaffung einer neuen Straßenkategorie – der autoreduzierten Straße – den Bereich des Innenstadtrings von Berlin (Umweltzone) autofrei zu machen. Rechtstechnisch soll dies durch eine Teileinziehung der dort gelegenen öffentlichen Straßen bewerkstelligt werden. Der Verfassungsgerichtshof wertet dies als eine Modifikation des Inhalts des Gemeingebrauchs. Damit sei als Gesetzgebungsmaterie das Straßenrecht betroffen. Dieses unterliege – ein erster Streitpunkt im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – dem Regelungszugriff des Landes Berlin. Der Gesetzentwurf lasse im übrigen keine Verstöße gegen Grundrechtspositionen Dritter (Eigentumsgarantie, Berufsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit) erkennen. Dies gelte auch für sonstige aus dem Rechtsstaatsprinzip an den Gesetzentwurf zu stellende Anforderungen (Allgemeinheit des Gesetzes, Wahrung der Gewaltenteilung) sowie die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union.

Die Entscheidung erging mit 8:1 Stimmen. Im Gegensatz zur Mehrheitsmeinung sieht das Sondervotum eine Unvereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und hält das Vorhaben mit der staatlichen Verpflichtung für unvereinbar, für ein hinreichendes öffentlich-rechtliches Straßennetz mit öffentlich-rechtlichen Benutzungsansprüchen zu sorgen.

Ob der Entwurf des Gesetzes zur gemeinwohlorientierten Straßennutzung tatsächlich Gesetzeskraft erlangt, ist noch nicht entschieden. Die Besonderheit des Prüfungsverfahrens nach § 55 BerlVerfGHG besteht darin, dass Entwürfe von Rechtsnormen einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof vorgelegt werden. Damit ist eine erste Hürde genommen. Weitere Schritte (Volksbegehren und Volksentscheid) stehen noch aus.

Ob Berlin irgendwann Utrecht, Kopenhagen oder Amsterdam in punkto Fahrradfreundlichkeit nacheifert, wird die Zukunft weisen. Das (Fahrrad-)Paradies lässt noch auf sich warten. An der fehlenden Verfassungskonformität würde es nicht scheitern. Das ist schon mal was.

Zum Tod unseres Kollegen Thorsten Bausch

Mit großer Betroffenheit nehmen wir Abschied von unserem langjährigen Kollegen Thorsten Bausch, der nach kurzer, schwerer Krankheit im Alter von nur 53 Jahren am 22. Juni 2025 viel zu früh verstorben ist.

Thorsten Bausch gründete 2012 zusammen mit Armin Dienst unseren Standort in Frankfurt am Main. Er beriet dort vor allem Automobilzulieferer, Medizinproduktehersteller und Energieversorger im Vertragsrecht, allgemeinen Zivilrecht und Prozessrecht sowie im Gesellschaftsrecht.

Als Mitglied einer Katastrophenschutzeinheit engagierte sich Thorsten Bausch ehrenamtlich im Roten Kreuz. 

Er wird der Kanzlei, seinem langjährigen Sozius und engen Freund Armin Dienst, aber auch seinen Mandanten, für die er immer leidenschaftlich und mit viel Engagement gekämpft hat, sehr fehlen.

Unsere Gedanken sind bei seiner Frau und seinen beiden Kindern.

Mit traurigen Grüßen

Loh Rechtsanwälte

Richterin muss Nennung ihres Namens im Buch „Rechte Richter“ hinnehmen – OLG Frankfurt weist Klage gegen Namensnennung zurück

Mit Urteil vom 8. Mai 2025 (16 U 11/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Unterlassungsklage einer Richterin abgewiesen, die sich gegen ihre namentliche Nennung in dem Buch „Rechte Richter“ des Journalisten und Kriminologen Joachim Wagner gewandt hatte. In dem Buch wird eine Äußerung der Richterin im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren wiedergegeben und ihre Verfahrensführung kritisiert. Dies geschieht unter Nennung ihres vollen Namens. Dadurch sah sich die Richterin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Zu Unrecht, wie nun in zweiter Instanz bestätigt wurde.

Informationsinteresse der Öffentlichkeit vs. Persönlichkeitsschutz

Die namentliche Nennung der Richterin im Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit stelle zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, so das OLG. Dieser sei jedoch durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. In seiner Begründung stellte das Gericht maßgeblich auf den Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen ab, der als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang besitze. Nach modernem Verständnis gewährleistet dieser Grundsatz nicht allein die Präsenzöffentlichkeit im Gerichtssaal. Vielmehr wird sein Sinn und Zweck vor allem darin gesehen, die mediale Berichterstattung über justizielles Handeln zu ermöglichen.

BVerwG: Namentliche Nennung von Richter:innen entspricht Stoßrichtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes

Das entscheidende Argument entnimmt das OLG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 – 6 C 35/13): Danach ist das namentliche Bekanntwerden von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege in Gerichtsverhandlungen mitwirken, nicht nur eine faktische Konsequenz des Öffentlichkeitsgrundsatzes, sondern entspricht seiner normativen Stoßrichtung als Ausdruck des demokratischen Transparenzgebots. Mit anderen Worten: Wer öffentliche Gewalt ausübt – also auch Richterinnen und Richter – muss für seine Entscheidungen öffentlich einstehen. Eine „Bedürfnisprüfung“, ob die identifizierende Berichterstattung zwingend notwendig oder von Interesse sei, lehnte das Gericht unter Hinweis auf die Pressefreiheit ab – auch im Kontext dauerhafter Publikationen wie Büchern.

Kritik müssen Richter:innen aushalten

Folgerichtig stellte das OLG klar, dass Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit durchaus im öffentlichen Interesse stünden. Solange keine unwahren oder entstellten Tatsachen verbreitet würden oder von der Darstellung eine Prangerwirkung für den/die Betroffene:n ausgehe, rechtfertigten daher auch etwaige berufliche oder reputative Auswirkungen kein Verbot der Namensnennung.

Keine Diffamierung, keine Falschdarstellung

In dieser Hinsicht gab die streitgegenständliche Publikation jedoch keinen Anlass zur Beanstandung. So stellte das Gericht fest, dass die Klägerin in dem Buch sachlich korrekt mit einer Äußerung aus der mündlichen Urteilsbegründung zitiert werde, ohne dass sie selbst – etwa als „rechte Richterin“ – politisch eingeordnet werde. Zwar trage das Buch einen provokanten Titel, doch sei es inhaltlich von einer differenzierten Justizkritik ohne persönliche Diffamierung gekennzeichnet. Gerade in der mit der Klage angegriffenen Passage werde kein persönlicher Vorwurf gegen die Richterin erhoben, sondern das aus Sicht des Autors problematische Vorgehen der Strafjustiz in dem relevanten Strafverfahren als Teil struktureller Schwächen thematisiert.

Transparenz und Verantwortlichkeit im demokratischen Rechtsstaat

Das Urteil arbeitet ein entscheidendes verfassungsrechtlich verankertes Prinzip demokratisch-rechtsstaatlicher Machtausübung für den Bereich der Judikative pointiert heraus und wendet es überzeugend an: Im Interesse von Transparenz und Kontrolle gilt: Wer öffentlich Recht spricht, muss hierfür mit seiner Person einstehen und öffentliche Kritik aushalten, solange diese sich an die Fakten hält und nicht diffamierend ausfällt.

Erbausschlagung wegen vermuteter Überschuldung – wann ein Irrtum zur Anfechtung berechtigt

Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen: Wer eine Erbschaft vorschnell ausschlägt, weil er von einer Überschuldung des Nachlasses ausgeht, kann diese Entscheidung später nur unter engen Voraussetzungen rückgängig machen – und doch noch Erbe werden. Die Sachverhalte machen deutlich, wie entscheidend eine fundierte Einschätzung des Nachlasses ist – und wann sich rechtliche Beratung lohnt.

OLG Frankfurt: Anfechtung bei Fehlvorstellung über Nachlasszusammensetzung möglich

In einem vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 24. Juli 2024 – 21 W 146/23) entschiedenen Fall hatte die Tochter das Erbe ihrer Mutter ausgeschlagen, da sie aufgrund familiärer Vorerfahrungen, der prekären Wohnverhältnisse der Erblasserin sowie polizeilicher Hinweise fälschlich davon ausgegangen war, dass ihre Mutter über keinerlei Vermögenswerte verfügte. Erst Monate später wurde ihr durch den Nachlasspfleger mitgeteilt, dass Kontoguthaben in Höhe von über 70.000 € existierten.

Das Gericht erblickte in diesem Fall einen beachtlichen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne der §§ 1954, 119 Abs. 2 BGB, konkret über dessen tatsächliche Zusammensetzung (Vorhandensein von Kontoguthaben). Weil die Tochter aber nicht bloß „ins Blaue hinein“ die Ausschlagung erklärt hatte, sondern sich – wenn auch auf fehlerhafte Weise – zuvor über den Nachlass informiert hatte, ließ das Gericht die Anfechtung der Ausschlagung zu. Sie wurde letztlich Alleinerbin.

OLG Zweibrücken: Keine Anfechtung bei fehlender Kausalität des Irrtums

Nicht ganz so glimpflich ging hingegen ein vom OLG Zweibrücken (Beschluss vom 14. August 2024 – 8 W 102/23) entschiedener Fall aus: Hier hatte eine Erbin das Erbe ebenfalls wegen vermuteter Überschuldung ausgeschlagen. Später stellte sich heraus, dass ein kleines Bankguthaben vorhanden war, von dem die Erbin vor der Ausschlagung nichts wusste. Zudem konnte die ebenfalls zum Nachlass gehörende Immobilie, deren Wert die Erbin vor der Ausschlagung falsch eingeschätzt hatte, zu einem Preis veräußert werden, der die zum Nachlass gehörenden Verbindlichkeiten der Erblasserin am Ende deutlich überstieg.

Eine Anfechtung der Ausschlagung ließ das Gericht nicht zu. Es erkannte zwar den Irrtum über das Vorhandensein des Bankguthabens an, bewertete ihn aber als nicht kausal für die Ausschlagung. Denn da die Erbin fälschlich von einem zu geringen Wert der Immobilie ausgegangen war, hätte das zusätzlich vorhandene Bankguthaben aus ihrer damaligen Sicht am Ergebnis – Überschuldung des Nachlasses – nichts geändert. Damit lag kein entscheidungserheblicher Irrtum vor. Die Ausschlagung blieb wirksam.

III. Was bedeutet das für Erben?

Die Entscheidungen machen deutlich: Eine voreilige Erbausschlagung kann weitreichende Folgen haben – besonders, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt. Eine nachträgliche Anfechtung der Ausschlagung, um doch noch Erbe zu werden, ist in diesem Fall nur unter engen Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist:

  • Lag ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses oder nur über dessen Wert vor?
  • War der Irrtum für die Entscheidung, das Erbe auszuschlagen, kausal, d.h. maßgeblich oder zumindest mitursächlich?
  • Wurden naheliegende Informationsquellen genutzt, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen?

Gerade in emotional belastenden Situationen – etwa nach dem Tod naher Angehöriger – sind klare Entscheidungen oft schwer zu treffen. Umso wichtiger ist es, sich vor Ausschlagung einer Erbschaft rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Risiken und Handlungsalternativen frühzeitig zu erkennen. Hierbei unterstützen wir Sie gern.

Bekanntmachungen nur noch im Internet – Geht das?

Viele Gemeinden sind derzeit dabei, ihre Hauptsatzungen zu ändern und vor allem die Form der ortsüblichen Bekanntmachungen neu zu regeln oder planen entsprechende Schritte. Neben dem Ziel, die Verwaltung zu modernisieren und stärker zu digitalisieren, geben auch die bestehenden hohen rechtlichen Anforderungen an die Bekanntmachung Anlass, über eine Vereinfachung nachzudenken (vgl. nur die verschiedenen Vorgaben an das Amtsblatt in den Bekanntmachungs- bzw. Durchführungsverordnungen der einzelnen Bundesländer).

Statt ortsübliche Bekanntmachungen von Satzungen oder beispielsweise die Tagesordnungen zu den Gemeindevertretersitzungen künftig weiterhin in Bekanntmachungskästen oder im Amtsblatt zu veröffentlichen, wäre es da nicht viel einfacher und vielleicht auch sicherer, in der Hauptsatzung zu bestimmen, dass ortsübliche Bekanntmachungen künftig nur noch im Internet erfolgen sollen? Einfacher ganz sicher. Aber Vorsicht! Rechtlich dürfen einige Bekanntmachungen, etwa die zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Bauleitplanverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB nur „zusätzlich“, nicht aber ausschließlich im Internet bekannt gemacht werden. Mehrere Oberverwaltungsgerichte hatten aufgrund der Formulierung („zusätzlich“ in § 3 Abs. 2 S. 5 HS 1 BauGB bzw. vormals „ergänzend“) entschieden, dass eine Bekanntmachung allein im Internet unzulässig sei.

Zu Recht warnen die für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerien daher in aktuellen Rundschreiben und Erlassen nach Inkrafttreten der BauGB-Digitalisierungsnovelle davor, Bekanntmachungen nach dem BauGB, insbesondere die zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, ausschließlich im Internet zu veröffentlichen und undifferenzierte Bekanntmachungsregelungen in der Hauptsatzung zu treffen (vgl. für Brandenburg den Newsletter 4/2024 der Kommunalaufsicht des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 16.12.2024, S. 8; für Thüringen das Rundschreiben an die kreisfreien Städte und Landratsämter im Freistaat Thüringen vom 20.12.2024 mit einer guten Zusammenfassung der Rechtslage; für Mecklenburg-Vorpommern den Einführungserlass des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung MV vom 8.10.2024, II-512-00000-2023/015-006, dort S. 6).

Wir können uns der Warnung nur anschließen und empfehlen dringend, von einer undifferenzierten Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung, wonach alle öffentlichen Bekanntmachungen nur noch im Internet erfolgen sollen, abzusehen, auch wenn in den Bekanntmachungsverordnungen der einzelnen Bundesländer das Internet oft als zulässiges Bekanntmachungsmittel neben dem Amtsblatt, Tageszeitungen oder Bekanntmachungskästen aufgeführt wird. Bundesrecht geht vor. Noch werden das Amtsblatt, Tageszeitungen bzw. Bekanntmachungskästen für ortsübliche Bekanntmachungen mithin gebraucht.

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen (BAG, Urt. v. 5. Dezember 2024, Az. 8 AZR 370/20)

Arbeitgeber, die auf alle Arbeitsverhältnisse in ihren Betrieben einen Tarifvertrag anwenden, durften bisher davon ausgehen, dass dieser als „Gesamtwerk“ einen angemessenen Interessenausgleich schafft und für Gleichbehandlung aller Beschäftigten sorgt. Ein Irrtum, wie sich nun herausstellte. Das Bundesarbeitsgericht hat noch kurz vor Jahresende einer Teilzeitbeschäftigen Überstundenzuschläge bereits abder ersten Mehrstunde zugesprochen, obwohl sie nach dem anwendbaren Tarifvertrag erst zu zahlen sind, wenn die im Tarifvertrag vorgesehene regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigen überschritten wird. Nach der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts benachteiligt der Arbeitgeber Teilzeitbeschäftige mittelbar, wenn er ihnen nicht – wie bei Vollzeitbeschäftigen – einen Überstundenzuschlag bereits ab der ersten Mehrstunde gewährt.

Sachverhalt:

Die meisten Tarifverträge unterscheiden zwischen Überstunden und Mehrarbeit. Dabei leisten Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit, wenn sie über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, bis sie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. Ist diese Grenze überschritten, leisten sie durch weitere zusätzliche Arbeitszeit Überstunden im Tarifsinne. Dagegen leisten Vollzeitbeschäftigte bereits mit der ersten zusätzlichen Arbeitsstunde Überstunden. Überstundenzuschläge sehen die meisten Tarifverträge hingegen nur für Überstunden vor. Mehrarbeit wird nicht zusätzlich honoriert. Eine teilzeitbeschäftigte Person muss also die gleiche Anzahl an Stunden arbeiten wie eine vollzeitbeschäftigte Person, um für die darüberhinausgehende Arbeitszeit Überstundenzuschläge zu erhalten, und zwar unabhängig von der individuell im Arbeitsvertrag dieser teilzeitbeschäftigten Person vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.

Hierdurch fühlte sich eine Teilzeitbeschäftigte eines ambulanten Dialyseanbieters, der den Branchentarifvertrag durch vertragliche Bezugnahmeklausel anwendet, gegenüber Vollzeitbeschäftigten diskriminiert und verklagte ihren Arbeitgeber. Sie verlangte für jede der insgesamt knapp 130 Mehrstunden einen tariflichen Überstundenzuschlag von 30 %, gleich ob durch Auszahlung oder eine Zeitgutschrift in ihrem Arbeitszeitkonto. Zudem begehrte die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG von drei Bruttomonatsgehältern, da sie wegen ihres Geschlechts mittelbar benachteiligt werde. Es seien nämlich überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat der Klägerin die verlangte Zeitgutschrift zugesprochen, den Anspruch auf Entschädigung hingegen versagt. Der 8. Senat des BAG legte die Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zunächst zur Vorabentscheidung vor. Es folgte ein Urteil des EuGH vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation eV]). Dieser stellte fest, dass teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte, die Überstunden leisten, die über die in ihren Arbeitsverträgen vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen und dafür keinen Zuschlag erhalten, gegenüber vollzeitbeschäftigten Pflegekräften, die für die Stunden, die ihre 38,5 Wochenarbeitsstunden überschreiten, einen Überstundenzuschlag erhalten, ungleich behandelt werden.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht folgte dem EuGH, so dass die Revision der Klägerin teilweise Erfolg hatte. Das BAG hat der Klage nun vollumfänglich stattgegeben und der Klägerin die verlangte Zeitgutschrift sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen mittelbarer Benachteiligung wegen des Geschlechts in Höhe von 250,00 EUR zugesprochen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht in vollständig abgefasster Form vor. Der Kern der Entscheidung lässt sich jedoch der Pressemitteilung entnehmen. Das Bundesarbeitsgericht hält die tarifvertragliche Regelung zum Überstundenzuschlag für unwirksam. Sie verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 TzBfG, weil sie bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung konnte der Senat nicht erkennen.

Hinweise für die Praxis:

Künftig lässt sich die unterschiedliche Behandlung von Überstundenzuschlägen nicht mehr damit begründen, dass Vollzeitbeschäftigte durch Überstunden mehr belastet werden als Teilzeitbeschäftigte. Es soll nun vermieden werden, dass Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Motiven zunächst die Teilzeitbeschäftigen zur Leistung von Überstunden veranlassen, weil sie ihnen keine Überstundenzuschläge zahlen müssten, solange sie die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten.

Die der Klägerin durch das BAG zugesprochene Entschädigung mag der Höhe nach Symbolcharakter haben. Gleichwohl dürfte es gerade Arbeitgebern im öffentlichen Dienst oder solchen, die durch entsprechende vertragliche Bezugnahmeklauseln ein Tarifwerk anwenden, missfallen, mit dem Vorwurf einer Diskriminierung wegen des Geschlechts konfrontiert zu werden. Gravierender sind allerdings die finanziellen Folgen der Entscheidung des BAG. Insoweit sind Arbeitgeber gut beraten, zeitnah Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden gleichermaßen zu gewähren, sobald Arbeitszeit über die individuell vereinbarte Arbeitszeit geleistet wird. Die Beschäftigten können auch für die zurückliegenden Zeiträume die Auszahlung der Überstundenzuschläge bzw. eine Zeitgutschrift verlangen, wenn sie den Anspruch geltend machen. Dabei wären rückwirkend allerdings nur die Ansprüche zu gewähren, die noch nicht aufgrund der vertraglichen oder die tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sind.