Staat und VerwaltungVON Dr. Reni Maltschew
Bekanntmachungen nur noch im Internet – Geht das?

Viele Gemeinden sind derzeit dabei, ihre Hauptsatzungen zu ändern und vor allem die Form der ortsüblichen Bekanntmachungen neu zu regeln oder planen entsprechende Schritte. Neben dem Ziel, die Verwaltung zu modernisieren und stärker zu digitalisieren, geben auch die bestehenden hohen rechtlichen Anforderungen an die Bekanntmachung Anlass, über eine Vereinfachung nachzudenken (vgl. nur die verschiedenen Vorgaben an das Amtsblatt in den Bekanntmachungs- bzw. Durchführungsverordnungen der einzelnen Bundesländer).

Statt ortsübliche Bekanntmachungen von Satzungen oder beispielsweise die Tagesordnungen zu den Gemeindevertretersitzungen künftig weiterhin in Bekanntmachungskästen oder im Amtsblatt zu veröffentlichen, wäre es da nicht viel einfacher und vielleicht auch sicherer, in der Hauptsatzung zu bestimmen, dass ortsübliche Bekanntmachungen künftig nur noch im Internet erfolgen sollen? Einfacher ganz sicher. Aber Vorsicht! Rechtlich dürfen einige Bekanntmachungen, etwa die zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Bauleitplanverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB nur „zusätzlich“, nicht aber ausschließlich im Internet bekannt gemacht werden. Mehrere Oberverwaltungsgerichte hatten aufgrund der Formulierung („zusätzlich“ in § 3 Abs. 2 S. 5 HS 1 BauGB bzw. vormals „ergänzend“) entschieden, dass eine Bekanntmachung allein im Internet unzulässig sei.

Zu Recht warnen die für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerien daher in aktuellen Rundschreiben und Erlassen nach Inkrafttreten der BauGB-Digitalisierungsnovelle davor, Bekanntmachungen nach dem BauGB, insbesondere die zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, ausschließlich im Internet zu veröffentlichen und undifferenzierte Bekanntmachungsregelungen in der Hauptsatzung zu treffen (vgl. für Brandenburg den Newsletter 4/2024 der Kommunalaufsicht des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 16.12.2024, S. 8; für Thüringen das Rundschreiben an die kreisfreien Städte und Landratsämter im Freistaat Thüringen vom 20.12.2024 mit einer guten Zusammenfassung der Rechtslage; für Mecklenburg-Vorpommern den Einführungserlass des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung MV vom 8.10.2024, II-512-00000-2023/015-006, dort S. 6).

Wir können uns der Warnung nur anschließen und empfehlen dringend, von einer undifferenzierten Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung, wonach alle öffentlichen Bekanntmachungen nur noch im Internet erfolgen sollen, abzusehen, auch wenn in den Bekanntmachungsverordnungen der einzelnen Bundesländer das Internet oft als zulässiges Bekanntmachungsmittel neben dem Amtsblatt, Tageszeitungen oder Bekanntmachungskästen aufgeführt wird. Bundesrecht geht vor. Noch werden das Amtsblatt, Tageszeitungen bzw. Bekanntmachungskästen für ortsübliche Bekanntmachungen mithin gebraucht.