Er behält gern den Überblick.

Dr. Volker Deppe
Rechtsanwalt | Of Counsel

Dr. Volker Deppe ist seit Oktober 2021 als beratender Rechtsanwalt bei LOH Rechtsanwälte tätig. Er berät schwerpunktmäßig Kommunen in abgabenrechtlichen und kommunalrechtlichen Fragen.

Dr. Deppe war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Richter an den Verwaltungsgerichten Braunschweig, Berlin und Potsdam; in den letzten beiden Jahrzehnten Vorsitzender der 12. und 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam. Dabei hat das Abgabenrecht, insbesondere das Straßenbau- und Erschließungsbeitragsrecht, sein Berufsleben stetig begleitet. Er bringt seine Erfahrung seit vielen Jahren in Fortbildungsveranstaltungen zu diesem Thema ein und wirkt an einer Kommentierung zum Kommunalabgabengesetz Brandenburg mit.

Sekretariat: Madeleine Druse
Expertise
Vita
  • geboren 1954 in Göttingen
  • Studium an der Universität Göttingen
  • Referendariat in Göttingen und Berlin
  • 1982 Promotion zum Dr. jur.
  • 1983 bis 1992 Richter am Verwaltungsgericht Braunschweig, Abordnung als Dezernent zur Stadt Peine
  • 1992 bis 2000 Richter am Verwaltungsgericht Berlin
  • 2000 bis 2020 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Potsdam
  • Seit Oktober 2021 Rechtsanwalt bei LOH Rechtsanwälte
Vortragstätigkeit / Publikationen
  • Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte der atomrechtlichen Genehmigung (Diss.) 1982

  • Kommentierungen in: Becker, Benedens, Deppe u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, 2021.

  • Die fertiggestellte Straße. Zur Abgrenzung von Erschließungs- und Ausbau-beitragsrecht nach § 242 Abs. 9 Baugesetzbuch, LKV 2004, 212

     

  • Nach Abschaffung der Straßenbaubeiträgen: Was wird aus den „Sandpisten“?, LKV 2019, 348

     

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Staat und Verwaltung VON Dr. Volker Deppe
Strenge Anforderungen an den Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung
Strenge Anforderungen an den Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Das OVG Münster hat in einem Beschluss vom 20. August 2021 14 B 1192/21 - jetzt strenge Anforderungen an die Ausübung dieses Ermessens gestellt. ...

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