BAG: arbeitnehmerähnliche Beschäftigte fallen in den Anwendungsbereich des Entgelttransparenzgesetzes (Urteil vom 25.06.2020, 8 AZR 145/19)

Das 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz sieht für Beschäftigte einen Anspruch auf Auskunft über den auf Vollzeitäquivalente hochgerechneten statistischen Median des durchschnittlichen monatlichen Brutto-Entgeltes vor, wenn sie in einem Betrieb mit mehr als 200 Beschäftigten arbeiten und in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit benennen, die von einer Vergleichsgruppe mit mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Nachdem der Gesetzgeber arbeitnehmerähnliche Personen nicht zuletzt ausweislich des eindeutigen Wortlautes des § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG vom Anwendungsbereich des Entgelttransparenzgesetzes ausgenommen hatte, entschied der 8. Senat vorige Woche unter Rückgriff auf den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff für deren Einbeziehung. Insoweit herrscht zu dieser in der Literatur bislang umstrittenen Rechtsfrage nunmehr Rechtsklarheit.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lag der Rechtsstreit zwischen der Frontal21-Redakteurin Birte Meier und dem von Rechtsanwalt Dr. Weißflog vertretenen ZDF zugrunde. Ob die Klägerin tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über das Vergleichsentgelt hat, hat das BAG allerdings nicht entschieden. Diese Entscheidung hängt von weiteren Voraussetzungen ab und wird vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geklärt werden, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde. Soweit die Klägerin in den vorangegangenen Instanzen darüber hinaus unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht vorliegende Entgeltdiskriminierung verschiedene Zahlungs- und Entschädigungsansprüche verfolgt hatte und auch ihre Beschäftigung als Arbeitnehmerin festgestellt wissen wollte, war ihre Klage erfolglos. Ihre Berufung hatte das Landesarbeitsgericht-Berlin Brandenburg mit Urteil vom 5. Februar 2019 (16 Sa 983/18) zurückgewiesen und dies unter anderem damit begründet, dass eine strukturelle Diskriminierung nicht erkennbar sei. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der 9. Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2019 (9 AZN 504/19) als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist insoweit rechtskräftig abgeschlossen.

Unser Team vertritt das ZDF regelmäßig in arbeitsrechtlichen Verfahren, an diesem Verfahren mitgearbeitet hat die Associate Marie von Hammerstein.