Building Information Modeling (BIM) – Revolution oder Modeerscheinung?

In der Immobilien- und Baubranche momentan in aller Munde: „Building Information Modeling“ – kurz BIM. Doch was ist BIM konkret? Welche Vorteile hat BIM? Wie gestaltet sich die rechtliche Umsetzung? Und vor allem: Wird „Building Information Modeling“ die gesamte Baubranche revolutionieren, oder handelt es sich am Ende nur um eine bloße Modeerscheinung?

Building Information Modeling

Der Begriff des Building Information Modeling (deutsch: Bauwerksdatenmodellierung) beschreibt eine Methode der softwarebasierten Planung, Bauausführung und Bewirtschaftung von Gebäuden oder anderen Bauwerken. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) definiert die Planungsmethode BIM wie folgt: „Building Information Modeling bezeichnet eine kooperative Arbeitsmethodik, mit der auf der Grundlage digitaler Modelle eines Bauwerks die für seinen Lebenszyklus relevanten Informationen und Daten konsistent erfasst, verwaltet und in einer transparenten Kommunikation zwischen den Beteiligten ausgetauscht oder für die weitere Bearbeitung übergeben werden.“ Kurz gesagt, es entsteht ein 3D-Modell, in dem sämtliche planerischen, konstruktiven und kalkulatorischen Beiträge und Daten zusammengeführt werden.

Selbstverständlich wird auch heute schon mithilfe von 3D-Modellen geplant. Doch die verschiedenen Objekt- und Fachplanungen erfolgen grundsätzlich nebeneinander. Die einzelnen Planungen werden dann händisch zusammengeführt. Die Planung auf der Grundlage des BIM erfolgt hingegen direkt an einem Gesamt-3-D-Modell. Alternativ können auch die einzelnen Planungen in das Gesamtmodell zusammengeführt werden. Dies ermöglicht eine unmittelbare Kollisionsprüfung. Etwaige Planungsfehler können so noch während der Planungsphase behoben werden, da sie nicht erst auf der Baustelle entdeckt werden, wenn vieles schon zu spät ist. Dies führt mithin zu einer erheblichen Steigerung der Planungsqualität.

Darüber hinaus ermöglicht die BIM-Methode eine enorme Datentiefe. So werden bereits im Stadium der Planung wichtige Daten wie Materialpreise, Materialeigenschaften oder die Lebensdauer einzelner Bauteile gespeichert. Dies vereinfacht einerseits die Kalkulation bei Planungsänderungen. Zum anderen entsteht so auch ein vernetztes Datensystem, dass bei regelmäßiger Aktualisierung bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung die Grundlage der Gebäudesteuerung und darüber hinaus des Facility Managements bilden kann.

Rahmenbedingungen

Die BIM-Arbeitsmethode soll nach den Plänen der Großen Koalition für alle Planungsund Baudisziplinen weiterentwickelt werden. Der Koalitionsvertrag sieht insofern vor, dass BIM bei Baumaßnahmen des Bundes – insbesondere bei Verkehrsinfrastrukturprojekten – verstärkt zum Einsatz kommen soll. Die Vereinbarungen sind zwar so unkonkret, dass in dieser Legislaturperiode, über vereinzelte Pilotprojekte hinaus, eine weitergehende Implementierung des BIM nicht zu erwarten ist. Dennoch scheint zumindest der Weg – die Förderung des BIM durch entsprechende Vergaben des öffentlichen Sektors – vorgezeichnet.

Wesentlich weiter geht die Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und FDP in Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2017. Demnach soll BIM dort ab dem Jahr 2020 für Vergaben verbindlich sein.

Der Berliner Senat hingegen plant keine Einführung einer Pflicht, BIM bei Vergaben für Bauvorhaben des Landes zu verlangen (Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 13. Februar 2018 auf die Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto [GRÜNE] zur Einführung von BIM in Berlin (http://pardok.parlamentberlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-13334.pdf)).

Anwendung in der Praxis

Im angelsächsischen, asiatischen und auch osteuropäischen Raum ist die Anwendung des BIM mittlerweile Standard und vielerorts sogar eine absolute Selbstverständlichkeit. Dort ist der Einsatz von BIM im Rahmen von öffentlichen Bauvorhaben teilweise gesetzlich vorgeschrieben. Hierzulande kommt das BIM bis dato kaum zur Anwendung. Die Immobilienwirtschaft scheint hauptsächlich den entstehenden Mehraufwand und die nicht unerheblichen Investitionskosten einer Umstellung der vorhandenen Ressourcen und Prozesse auf BIM zu fürchten. Insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen fehlt oftmals das digitale Know-how. Darüber hinaus sind die Auftragsbücher der im Bausektor tätigen Unternehmen aktuell sehr gut gefüllt. Folglich fehlt hier wohl oftmals die Zeit, aber vor allem auch der Druck, in die digitale Weiterentwicklung zu investieren.

Rechtliche Umsetzung

Die Anwendung des BIM wird als ein „Kulturwandel“ verstanden, da die Methode zu einer kooperativen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten führen kann; man arbeitet schließlich gemeinsam an einem Modell. Vor Beginn der Planung mit BIM müssen daher die insofern entstehenden neuen Rollen und Verantwortlichkeiten, vor allem aber die zusätzlichen BIM-spezifischen Leistungspflichten klar definiert sein.

Die besonderen Herausforderungen der Vertragsgestaltung beim Einsatz der BIMPlanungsmethode bestehen in eben dieser Vielzahl der Beteiligten. Eine Möglichkeit der Vertragsgestaltung ist der im angelsächsischen Raum präferierte Ansatz, einen einheitlichen Mehrparteienvertrag zu schließen, der die BIM-spezifischen Rechte und Pflichten aller am Projekt Beteiligten regelt. Diese Art des Vertragsschlusses wird jedoch bei einem Großteil der Bauprojekte nicht möglich sein, da im Zeitpunkt des Planungsvertragsschlusses die bauausführenden Unternehmen oftmals noch nicht gefunden und beauftragt sind. Deshalb sind dann die einzelnen klassischen Bau- und Architektenverträge um BIM-spezifische Regelungen zu ergänzen, beispielsweise durch besondere BIM-Vertragsbedingungen (BIM-BVB). Inhaltlich sind hier insbesondere die konkreten Leistungspflichten (u. a. Modellbeschaffenheit, Detaillierungsgrad, Form der Datenübertragung, BIM-Koordinierung, Prüf- und Hinweispflichten) sowie haftungs- und urheberrechtliche Einzelheiten zu regeln. Dabei ist es elementar, dass die BIMspezifischen Regelungen einheitlich in sämtliche Verträge aufgenommen werden um so Widersprüche und Vertragslücken zu vermeiden. Ferner sind im Rahmen der Vertragsgestaltung Regelungen hinsichtlich der Vergütung der planerischen Leistungen zu treffen. Hier muss insbesondere festgelegt werden, welche BIM-Leistungen auf der Grundlage der HOAI und welche Leistungen als „besondere Leistungen“ zu vergüten sind.

Es gibt folglich keinen „Muster-BIM-Vertrag“. Aufgrund der Besonderheiten eines jeden Bauvorhabens und aufgrund des ebenfalls je nach Einzelfall divergierenden Umfangs und Einsatzes der BIM-Methode, bedarf jedes BIM-Projekt einer individuell angepassten, bedarfsgerechten Vertragsgestaltung, um so dem partnerschaftlichen Grundsatz des BIM gerecht zu werden.

Schleichende Revolution

Die Digitalisierung schreitet in all unseren Lebensbereichen voran, unaufhaltsam. Auch im Bauwesen – wenn auch langsam. Unsere Städte werden smarter – wir leben künftig in „Smart Cities“ (de/blog/article/2018/06/01/baugb-novelle-fuer-smart-cities/). Die durch BIM in einem Gebäude oder einer Infrastruktureinrichtung gespeicherten Daten sind dann entscheidende und wertbildende Faktoren. Die Nachfrage nach der BIMPlanungsmethode wird auch deshalb merklich steigen. Die Bauwirklichkeit wird sich durch das virtuelle Baumanagement verändern.

Die Vorteile des BIM überwiegen; eine höhere Planungsqualität, eine größere Kostensicherheit sowie verkürzte oder zumindest tatsächlich eingehaltene Bauzeiten. So erfolgte beispielsweise der Bau des vorzeitig fertiggestellten Gotthard-Basistunnels in der Schweiz teilweise BIM-unterstützt. Der Bau des Flughafens BER dagegen nicht. Doch immerhin, sogar in Berlin geht der Trend hin zum BIM – die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen zur Nachnutzung des Terminalgebäudes des Flughafens Tegel erfolgt bereits mittels BIM. Jetzt muss Tegel nur noch geschlossen werden.

OVG Berlin-Brandenburg erklärt den Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ für unwirksam

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteilen vom 5. Juli 2018 den Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ (bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg vom 30.10.2015) insgesamt für unwirksam erklärt (Az. OVG 2 A 2.16, 2 A 11.16, 2 A 12.16, 2 A 13.16, 2 A 14.16, 2 A 15.16, 2 A 16.16 und 2 A 17.16).

Festgestellt wurden zahlreiche formelle Fehler, insbesondere Fehler bei der Ausfertigung und Bekanntmachung des Regionalplans, aber auch schon Fehler bei der Bekanntmachung zur Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach Ansicht des Senats reiche die Bekanntmachung darüber, dass „der Regionalplan“ ausliege, nicht aus, wenn weder der räumliche noch der sachliche Umgriff des Regionalplans näher bestimmt werden. Zur Gewährleistung der Anstoßfunktion sei jedenfalls eine grobe Skizzierung dessen, was Inhalt des Regionalplans ist, erforderlich. Die Einsichtsmöglichkeit in den Entwurf zum Regionalplan an nur zwei Wochentagen für je 6 Stunden, ohne die Möglichkeit der Einsichtnahme am Nachmittag – wie es im Landkreis Potsdam-Mittelmark der Fall war -, sei unzureichend.

Darüber hinaus leide der Regionalplan aber auch an erheblichen materiellen Fehlern und erweise sich als abwägungsfehlerhaft. Dem Regionalplan fehle es an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Denn mit dem vorgelegten Konzept könne der Plangeber sein Ziel nicht erreichen. Dies gelte insbesondere für die acht Potentialflächen, die der Verlagerung von außerhalb der Windeignungsgebiete befindlichen Windenergieanlagen dienen sollten. Soweit der Plangeber die Festlegung der Potentialflächen als Ausnahmeregelung von der Ausschlusswirkung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) konzipiert habe, sei dies nicht abschließend abgewogen worden. Insbesondere sei den Kommunen völlig freigestellt worden, ob sie von der Möglichkeit der gemeindlichen Planung zur Anlagenverlagerung (§ 249 Abs. 2

BauGB) überhaupt Gebrauch machen wollten. Konkrete Vorgaben für die Repowering-Festlegungen fehlten. Damit könnten Gemeinden die beabsichtigte Verlagerung auch vollständig „aushebeln“, so die Vorsitzende bei der Urteilsverkündung.

Beanstandet wurde ferner die mangelnde Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen bei den Siedlungsabständen. Die Regionalplanung hatte den aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes in Ansatz gebrachten 1.000 m zu Siedlungsbereichen insgesamt als „weiche“ Tabuzone eingestellt. Dies sei nach Ansicht des 2. Senats fehlerhaft, da jedenfalls ein Teil davon als „harte“ Tabuzone in Ansatz zu bringen gewesen wäre.

Eine kleine Überraschung gab es in dem Verkündungstermin dann auch noch: entgegen der noch in der 6-stündigen mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2018 geäußerten Auffassung lässt der 2. Senat nunmehr unbeanstandet, dass die Regionalplanung die Gebiete des Freiraumverbundes des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) als „harte“ Tabuzone in Ansatz gebracht hat. Dies ist insofern überraschend, als die Festlegungen des LEP B-B zum Freiraumverbund Ausnahmen vorsehen und zudem noch mehrere Normenkontrollverfahren gegen den LEP B-B beim 10. Senat anhängig sind.

Von Interesse dürfte ferner sein, dass der 2. Senat weiterhin zu der Annahme neigt, dass auch die Schutzbereiche der Tierökologischen Abstandskriterien in Brandenburg (TAK) zu den „harten Tabuzonen“ zählen dürften. Darauf kam es in den zu entscheidenden Fällen aber nicht mehr an, da sich der Regionalplan insbesondere schon in Hinblick auf den Umgang mit den Interessen von Anlagenbetreibern, die außerhalb der Windeignungsgebiete über Bestandsanlagen verfügten, als abwägungsfehlerhaft erwies. Infolge der Fehler beim Planungskonzept und der Ausweisung der Potentialflächen seien die Interessen der Anlagenbetreiber fehlerhafterweise dann auch nicht in die ortsbezogene Einzelfallabwägung eingestellt worden. Die Fehler bei der Abwägung schlugen im Ergebnis entsprechend auch auf die erforderliche Substantialität durch.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Zur Pressemitteilung des OVG
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