Wie viel Verunsicherung bringt die EuGHEntscheidung hinsichtlich der Mindest- und Höchstsätze der HOAI, EuGH, Urt. v. 04. Juli 2019 – Rs. C-377/17

Zwei Monate liegt die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs zurück, die Klarheit in die Frage der Anwendbarkeit der HOAI in Bezug auf die Mindest- und Höchstsätze beim Honorar der Planer bringen wollte. Die Unsicherheit ist jedoch durch divergierende OLG-Entscheidungen so groß wie selten zuvor.

1.
Das OLG Celle hat kurz nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs am 17. Juli 2019 eine so genannte Aufstockungsklage eines Architekten abgewiesen (OLG Celle, Urt. v. 17. Juli 2019 – 14 U 188/18).

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs führte das OLG Celle aus, dass Architekten in bestehenden Verträgen keinen Anspruch auf die Zahlung der Mindestsätze der HOAI haben, wenn ein niedrigeres Honorar vertraglich vereinbart wurde. Danach sind die nationalen Gerichte an die Auslegung des EU-Rechts durch den europäischen Gerichtshof gebunden.

2.
Durch die Entscheidung des OLG Hamm nur wenige Tage später wird diese Rechtsprechung nun mehr infrage gestellt. Nach dieser Entscheidung gilt das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen (OLG Hamm, Urt. v. 23. Juli 2019 – 21 U 24/18).

Diese Betrachtung ist nicht neu. Bereits das OLG Naumburg hatte in einer Entscheidung dargestellt, dass sich ein Urteil des europäischen Gerichtshofs in einem Vertragsverletzungsverfahren ausschließlich an den nationalen Gesetzgeber richtet und keine Auswirkung auf bestehende Verträge hat (OLG Naumburg, Urt. v. 13. April 2017 – 1U 48/11). Diese Erwägungen wurde nachfolgend durch das Kammergericht (Kammergericht, Urt. v. 1. Dezember 2017 – 21 U 19/12 und auch vom Landgericht Stuttgart, Beschl. v. 16. November 2018 – 28 O 375/17 bestätigt.

Das OLG Hamm hat diese Rechtsprechung fortgesetzt und ausgeführt:

„Die maßgeblichen Bestimmungen der HOAI, auch zum Mindestpreischarakter, sind […] anwendbar. Daran ändert die Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, wonach diese durch Aufrechterhaltung der Bestimmungen zum zwingenden Preisrecht in der HOAI gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen habe (EuGH, IBR 2019, 436), nichts. Das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren bindet nämlich nur den Mitgliedstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen muss, um den europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Unionsbürger geht von dem Urteil keine Rechtswirkung aus. Die Feststellung der Europarechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI im Vertragsverletzungsverfahren ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Verstoßes die HOAI zu beachten war, denn es gibt insofern keine Rückwirkung.“ Diese Sichtweise wurde in einer anderen Entscheidung des EuGH ebenfalls vertreten.

3.
Der europäische Gerichtshof hatte ausgeführt, dass eine Richtlinie der Europäischen Union nicht in einem Rechtsstreit zwischen zwei Unionsbürgern herangezogen werden kann, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedsstaates auszuschließen, die gegen diese Richtlinien verstößt (EuGH, Urt. v. 07. August 2018 – C-122/17 m.w.N.).

Dieses Verständnis gilt auch dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber privatrechtliche Verträge abschließt. Ein nationales Gericht muss die Anwendung einer nationalen Vorschrift, die gegen Unionsrecht verstößt, jedoch dann unterlassen, wenn der Verstoß gegenüber einem Mitgliedstaat oder seinen Verwaltungsträgern geltend gemacht wird, der auch als solcher handelt, d. h in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (EuGH, Urt. v. 07. August 2018 – C-122/17; m.w.N.).

„Der Gerichtshof hat […] in ständiger Rechtsprechung auch entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C‑91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108). Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das nämlich darauf hinaus, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C‑91/92, EU:C:1994:292, Rn. 24).

Der Gerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass eine Richtlinie nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden kann, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C‑351/12, EU:C:2014:110, Rn. 48).

Das nationale Gericht hat nämlich die Anwendung der nationalen Vorschrift, die gegen eine Richtlinie verstößt, nur auszuschließen, wenn sie gegenüber einem Mitgliedstaat, seinen Verwaltungsträgern einschließlich dezentralisierter Behörden oder Einrichtungen und Stellen geltend gemacht wird, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut wurden und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 40 und 41, vom 25. Juni 2015, Indėlių ir investicijų draudimas und Nemaniūnas, C‑671/13, EU:C:2015:418, Rn. 59 und 60, und vom 10. Oktober 2017, Farrell, C‑413/15, EU:C:2017:745, Rn. 32 bis 42).“

Dieses Über-/Unterordnungsverhältnis existiert bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, sodass in diesem Verhältnis das Europäische Richtlinien auch direkt gegenüber Verwaltungen geltend gemacht werden können, Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten um Architektenhonorar gibt es die direkte Geltung der Richtlinien nicht, auch wenn die Architektenverträge von der Öffentlichen Hand abgeschlossen werden.

Das OLG Hamm hat die Rechtslage anders beurteilt als das OLG Celle und musste deshalb die Revision zum BGH gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen.

4.
Der juristische Diskurs zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat zu einer weiteren Entscheidung geführt, die von einer weiteren Geltung der HOAI jedenfalls zwischen Privaten ausgeht.

„Auch nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436 (https://www.ibronline. de/IBRNavigator/dokumentanzeigebody. php?SessionID=31b2c7a3ff603090303d3019465e06ed& HTTP_DocType=Dokument&Zeitschrift=IBR&Jahrgang=2019&Seite=3265)) ist in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber das Mindestpreisgebot nach Art. 10 §§ 1, 2 MRVG, § ,7 Abs. 3 und 5 HOAI 2013 weiter anzuwenden.“ KG, Beschl. v. 19. August 2019 – 21 U 20/19 (nicht rechtskräftig)

Das Kammergericht schließt sich damit der Sichtweise des OLG Hamm an.

Es werden jedoch zunehmend Bedenken gegen diese Bewertung geltend gemacht. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 07. Juli 2009 – C-555/07 (Kücükdeveci) ausgeführt, dass ein nationales Gericht eine nationale Vorschrift unter Ausschöpfung des Auslegungsrahmens europarechtskonform auszulegen hat (Rn. 48). Eine solche Auslegung führte im Fall der Mindestsatzregelung der HOAI nicht weiter, da der Gesetzgeber ausdrücklich den Honorarrahmen zwischen Mindest- und Höchstsätzen regeln wollte. Wenn eine Auslegung insofern wegen der Eindeutigkeit nicht möglich ist, muss die nationale Norm unangewendet bleiben – auch im Rechtsstreit zwischen Privaten (Rn. 52, 54).

Nationale Gerichte sind an das EuGH-Urteil gebunden und müssen alle Maßnahmen ergreifen, um dieses sofort wirksam umzusetzen (EuGH, Urt. v. 14.12.1982 – Rs. 83/82, Rz. 14). Eine weitere Anwendung der unionsrechtswidrigen Norm wäre unzulässig und würde gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts, die Bindungswirkungen des Art. 260 Abs. 1 AEUV sowie die Unionstreue nach Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen.

Eine Aufspaltung der Geltung des europäischen Rechts zwischen den zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichten (Geltung des EU-Rechts nur bei hoheitlicher Beteiligung des Staates) und den Zivilgerichten (keine Geltung des EU-Rechts bei zivilrechtlicher Beteiligung des Staates, oder zwischen zwei Privaten) erscheint nicht sachgerecht.

Dies sieht wohl auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Honeywell-Entscheidung so:

“Obwohl der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, dass eine Richtlinie `nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist´ (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Juli 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, S. I-3325 Rn. 19 ff.; EuGH, Urt. v. 05. Oktober 2004, verb. Rs. C-397-403/01, Pfeiffer, Slg. 2004, S. I-8835 Rn. 108), hat der Gerichtshof anerkannt, dass richtlinienwidrig erlassene innerstaatliche Normen in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet bleiben müssen (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 30. April 1996, Rs. C-194/94, CIA Security, Slg. 1996, S. I-2201; EuGH, Urt. v. 26. September 2000, Rs. C-443/98, Unilever, Slg. 2000, S. I-7535 Rn. 49 ff.)“. BVerfG, Urt. v. 06. Juli 2010 2 BvR 2661/06, Rn. 77

5.
In einer weiteren Entscheidung hat nunmehr auch das OLG Düsseldorf über diese Problematik zu entscheiden gehabt. Es bestätigt die Auffassung des OLG Celle und führt damit zu einer einheitlichen Anwendung des Europarechts durch alle beteiligten Gerichte.

In seinem dritten Leitsatz führt das OLG Düsseldorf aus: „Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf.“ OLG Düsseldorf, Urt. v. 17. September 2019 – 23 U 155/18

Es nimmt damit auch eine Position gegen die Entscheidung des Kammergerichts ein, dass die Gerichte, egal gegenüber welchen Beteiligten, dass Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr anwenden dürfen. Eine Gleichbehandlung zwischen Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten scheint sachgerecht.

Welche Betrachtung abschließend als zutreffend gilt, wird wohl der BGH infolge der zugelassenen Revision des OLG Hamm entscheiden müssen.

Die Kostentragung für Polizeieinsätze bei Fußball-Hochrisikospielen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 29. März 2019 (BVerwG 9 C 4.18) mit der Frage zu befassen, ob dem Veranstalter eines Hochrisikospiels der Fußball-Bundesliga die Kosten eines zusätzlich erforderlichen Einsatzes von Polizeikräften auferlegt werden dürfen. Seit kurzem liegen die vollständigen Urteilsgründe vor.

Geklagt hatte die Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL“), die 2015 von der Stadt Bremen auf Grundlage des 2014 geschaffenen § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Bremisches Gebührenund Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) mit einem Gebührenbescheid in Höhe von etwa 425.000 Euro für die Polizeikosten eines Bundesligaspiels zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Bremer Weser-Stadion herangezogen worden war. Nach diesem neuen Gebührentatbestand kann die Verwaltung eine Gebühr von Veranstaltern erheben, „die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz zusätzlicher Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird.“ Weiter wird bestimmt: „Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht.“

Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides und beurteilte § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG als verfassungsmäßig. Insbesondere sei § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG mit der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) vereinbar. Die Kosten für den außergewöhnlich großen Polizeieinsatz müssten nicht aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden:

1.
Da im Rahmen der Finanzverfassung die Belastungsgleichheit für die Bürger gewahrt werden muss, bedürfe die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben stets einer besonderen Rechtfertigung. Die Rechtfertigung für die Erhebung einer Gebühr liege in einer Amtshandlung, die dem Gebührenschuldner individuell so zurechenbar ist (besonderer Vorteil), dass es gerechtfertigt erscheine, diese staatliche Leistung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern über eine Sonderabgabe zu finanzieren. Ein solcher (wirtschaftlicher) Vorteil liege hier, so das Gericht, in der Durchführung einer „gewinnorientierten Veranstaltung“; daran dürfe eine Gebührenpflicht geknüpft werden. Die Kosten, um die es gehe, seien keine „Sowieso-Kosten“, die bei der Polizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Interesse der Allgemeinheit stets anfielen, sondern Mehrkosten, die ausschließlich durch die Veranstaltung veranlasst seien. Ohne die zusätzlichen Polizeikräfte sei der Veranstalter in letzter Konsequenz womöglich nicht in der Lage, die Veranstaltung wie geplant durchzuführen. Der wirtschaftliche Erfolg der Veranstaltung beruhe gerade auch auf deren Sicherheit.

2.
Auch Grundrechte hält das Gericht durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG nicht für verletzt: Zwar verlange die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, die eine „gewinnorientierte Veranstaltung“ schütze, dass die Gebühr am zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen der Veranstaltung orientiert sei, da sie keine „erdrosselnde“ Wirkung haben dürfe. Eine Gebühr dürfe den Veranstalter nicht davon abhalten, von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen. Diese Voraussetzung sieht das Gericht aber in der Anknüpfung an die Besucherzahl (5.000) und damit auch an die Gewinnerwartung des Veranstalters erfüllt. In atypischen Einzelfällen, in denen die angemessene Relation der Gebühr zum wirtschaftlichen Ergebnis der Veranstaltung nicht gegeben sei, könne auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 BremGebBeitrG zurückgegriffen werden.

Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Insbesondere müsse nicht aus Gleichbehandlungsgründen ein Teil der in Rechnung gestellten Polizeimehrkosten aus Steuern bezahlt werden. Denn diese Mehrkosten – und nur diese werden ja mit der Gebühr geltend gemacht – seien allein durch die Besonderheit der Veranstaltung verursacht.

3.
Außerdem sei die Norm entsprechend dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz für eine Gebührenerhebung „noch“ (wie die Entscheidung mehrfach betont) hinreichend bestimmt:

Ein Gebührentatbestand müsse für den Gebührenschuldner erkennen lassen, wie hoch die ihn treffende Gebühr in etwa sein werde, es dürften keine „unzumutbaren Unsicherheiten“ bestehen. Vor allem müsse die willkürliche Bemessung ausgeschlossen sein. Beides sieht das Gericht hier als gegeben an, da in § 4 BremGebBeitrG genügend Faktoren die Berechnung der Gebühr vorschreiben. Die hinreichende Sicherheit hinsichtlich der Gebührenlast gewähre allerdings nicht, wie zuvor das OVG Bremen annahm, schon § 4 Abs. 4 Satz 3, nach dem der Veranstalter vorab über die voraussichtliche Gebührenpflicht unterrichtet werden muss, da der Zeitpunkt dieser „Vorwarnung“ in der Regel zu knapp sei, um die Veranstaltung noch an die Kostenlast anzupassen. Entscheidend ist nach dem Bundesverwaltungsgericht, dass für den Tatbestand überhaupt erst Erfahrungswerte zum Mehraufwand vorliegen müssen („erfahrungsgemäß“, § 4 Abs. 4 Satz 1 BremGebBeitrG). Zudem verfüge der Kreis der adressierten Gebührenschuldner (also „Großveranstalter“ von Veranstaltungen für mehr als 5.000 Personen) zusätzlich über eigene Erfahrungswerte, die unzumutbare Unsicherheiten verhindere.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies die Sache an das OVG Bremen zurück, da es noch den Bedarf an weiterer Sachaufklärung durch das Berufungsgericht sah. Es wies darauf hin, dass bei der Gebührenhöhe nicht berücksichtigt worden sei, welche Kosten des Einsatzes die Stadt gegenüber einzelnen Störern, also den Gewalttätern selbst, geltend machen konnte. Diese Kosten müssten in Abzug gebracht werden, da keine Doppelabrechnung ein und derselben Leistung erfolgen dürfe.

Übrigens: Das Fußballspiel endete 1:3.