BauGB-Novelle für Smart Cities?

Mit Sensoren ausgestattete Mülltonnen, die den Entsorgungsunternehmen melden, wenn sie voll sind und vom Entsorgungsunternehmen abgeholt werden müssen, intelligente Verkehrssysteme, Sensoren an Ampeln und Laternenmasten, die nicht nur freie Parkplätze, sondern auch den physikalischen Zustand der Straße erfassen, energieeffiziente Gebäude, die die Temperatur und Luftqualität selbst regeln, Apps, die Nutzern und den Verantwortlichen anzeigen, wo welche Aufzüge zu Bahnsteigen kaputt sind, interaktive Bürgerbeteiligung und Open Government auf kommunaler Ebene. Die Städte werden smarter. Alles weitgehend auf der Grundlage der bestehenden rechtlichen Bestimmungen.

Wenn wir aber wollen, dass Smart Cities „lebenswert und liebenswert, vielfältig und offen, partizipativ und inklusiv, klimaneutral und ressourceneffizient, wettbewerbsfähig und florierend, aufgeschlossen und innovativ, responsiv und sensitiv, sicher und raumgebend“, sind, wie es in der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und zahlreichen Experten ausgearbeiteten Smart City Charta (http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/Sonderveroeffentlichungen/2017/smart-city-charta-de engdl.pdf;jsessionid=A5611212CA317B6AC2CBE59BE31A5C4A.live21304?__blob=publicationFile&v=3) heißt, dann brauchen wir neue rechtliche Rahmenbedingungen.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen und Änderungen in der StVO oder der StVZO zum autonomen Fahren werden nicht ausreichen. Es geht um Stadtentwicklung und auch um Landesplanung. Umso bemerkenswerter ist, dass der Entwurf zum Landesentwicklungsplan für die Hauptstadtregion (LEP HR), der die Grundlage für die bauliche Entwicklung in Berlin und Brandenburg in den nächsten Jahren bilden soll, kaum ein Wort dazu verliert. In G 2.5 des LEP HR-Entwurfs heißt es lediglich: „In allen Teilen der Hauptstadtregion soll flächendeckend die Nutzung einer modernen und leistungsfähigen Informations- und Kommunikationsinfrastruktur ermöglicht werden.“ Nicht mehr als ein raumordnerischer Grundsatz, der auch weggewogen werden kann. An die dringend erforderliche Digitalisierung der ländlichen Regionen wird gar nicht erst gedacht.

Erstaunlich still verhält sich auch die Fachwelt, wenn es um die Umsetzung der Leitlinien der Smart City Charta im Städtebaurecht geht. Wir können uns aber nicht zurücklehnen, nur weil die Änderungen der letzten BauGB-Novelle 2017 noch nicht ganz verdaut sind. Klar ist, dass es mit einer Ergänzung des Katalogs der bei der Planaufstellung zu berücksichtigenden öffentlichen Belange in § 1 Abs. 6 BauGB nicht getan sein wird. Ob die digitale Infrastruktur ebenso wesentlicher Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge sein soll wie Kindertagesstätten, Schulen und Krankenhäusern muss ebenso diskutiert werden, wie die Frage, ob vielleicht in nicht allzu ferner Zukunft ein Grundstück erst dann als „erschlossen“ gilt und bebaut werden kann, wenn das Grundstück neben dem Anschluss an das öffentliche Straßen- und an das Ver- und Entsorgungsnetz (Strom, Gas Wärme, Trinkwasser, Kanalisation etc.) auch über einen Breitbandkabelanschluss und über WLAN verfügt.

Die Diskussion, welche baurechtlichen Regelungen sich ändern müssen, um die Leitlinien der Smart City Charta mit Leben zu erfüllen, muss jetzt geführt werden. Es geht um nicht mehr und nicht weniger als die Frage, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen wir in den großen und kleineren smarten Städten in Zukunft leben wollen.