Mit Urteil vom 7. Januar 2020 hatte das Arbeitsgericht Berlin der Bundesstiftung Bauakademie untersagt, die von ihr ausgeschriebene Stelle des Direktors (m/w/d) mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Herrn Florian Pronold zu besetzen (Az. 45 Ga 15221/19). Gegen die auch in der Fachwelt und Öffentlichkeit stark umstrittene Besetzung mit Herrn Pronold wenden sich zwei Mitbewerber um die Stelle, drunter Prof. Philipp Oswalt, der von unserem Arbeitsrechtsspezialisten Dr. Ernesto Loh anwaltlich vertreten wird.
In der nunmehr vorliegenden Urteilsbegründung zur einstweiligen Verfügung führt das Arbeitsgericht aus, dass der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), wonach ein öffentliches Amt nach Eignung, Befähigung und Leistung zu besetzen sei, auch für die Bauakademie gelte. Dass es sich bei der Stiftung Bauakademie um eine Stiftung des bürgerlichen Rechts handele, stehe dem nicht entgegen. Denn sofern die öffentliche Hand eine Stiftung mit Vermögen ausstattet und sich vorbehält, diese Stiftung dauerhaft mit Personen ihrer Wahl zu besetzen – hier durch Entsendung von Personen in den Stiftungsrat, die mehrheitlich der öffentlichen Hand zuzurechnen sind, wie dem Bundestag, der Bundesregierung und dem Land Berlin -, bestehe eine beherrschende Einflussnahme der öffentlichen Hand. Darüber hinaus handele es sich bei dem Zweck der Bauakademie (Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur auf den Gebieten des Bauwesens, der Stadtentwicklung, des Wohnens und der Baukultur) um öffentliche Aufgaben und die Stelle sei funktional in die Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben eingebunden. Daher sei bei der Besetzung der streitgegenständlichen Direktorenstelle von einem öffentlichen Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG auszugehen. Hat der Arbeitgeber eine Stelle ausgeschrieben und ein Anforderungsprofil erstellt, so ist er bei der nachfolgenden Auswahlentscheidung grundsätzlich an die Einhaltung dieses Anforderungsprofils gebunden.
Schließlich sei hinreichend glaubhaft gemacht, dass der ausgewählte Bewerber nicht zum Vorstandsmitglied habe ernannt werden dürfen, weil das Verfahren der Stellenbesetzung nicht einwandfrei abgelaufen sei. Der Kläger habe plausibel vorgetragen, dass Herr Pronold als Jurist das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil etwa bezogen auf „Erfahrungen mit Projekten und Formaten mehr dimensionaler Kommunikation in Bezug auf Museen, Ausstellungen, Messen, Festivals“ nicht erfülle.
Ob die Bundesstiftung Bauakademie gegen die einstweilige Verfügung Berufung einlegen wird, bleibt abzuwarten.