Welche Konsequenzen hat der Brexit für Unionsmarken sowie Internationale Registrierungen mit Schutz in der EU?
Die beruhigende Nachricht gleich vorweg: Die negativen Folgen des Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union für Schutzrechtsinhaber halten sich dank einer entsprechenden Regelung in Grenzen. Zwarverlieren sämtliche eingetragenen Unionsmarken und Internationale Registrierungen mit Schutz in der EU am Exit Day ihre Gültigkeit. Zeitgleich entsteht aus ihnen jedoch ein gleichwertiges britisches Markenrecht, gewissermaßen ein britischer Klon, der die Bezeichnung comparable trade mark (EU) bzw. comparable trade mark (IR) trägt und hinsichtlich Anmeldetag, ggf. Priorität und Seniorität, Schutzablauf, geschützte Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke exakt entspricht.
Somit entsteht zwar kein akuter Handlungsbedarf mit dem Brexit. Dennoch sollte dieser zum Anlass genommen werden, sich mit dem eigenen Markenportfolio zu beschäftigen, um zeitnah zum Exit Day einen Überblick zu gewinnen, welche Rechte sinnvoller Weise dauerhaft in Groß Britannien erhalten bleiben sollen. Bezüglich noch laufender Unionsmarkenanmeldungen oder im Anmeldeverfahren befindlicher Unionsmarkenanteile Internationaler Registrierungen gilt es, bestimmte Fristen für die Nachanmeldung als UK-Marke zu beachten.
Im Einzelnen:
Der britische Klon Ihrer Unionsmarke oder Internationalen Registrierung mit Schutz in der EU entsteht automatisch ohne Antrag und kostenfrei. Eine Eintragungsurkunde erhält der Markeninhaber nicht, jedoch wird die neue britische Marke im UK trade mark register eingetragen, wo dann auch alle erforderlichen Informationen für den Markeninhaber zugänglich sein werden. Bei Internationalen Registrierungen ist allerdings zu beachten, dass sie nur als nationales Recht entstehen. Um sie wieder in die bestehende Internationale Registrierung zu integrieren, ist ein eigener Antrag erforderlich, der Gebühren auslöst.
Wer keine comparable trade mark (EU) möchte, kann beim britischen Markenamt ein Opt-Out erklären, sofern das zunächst geklonte Recht nach dem Brexit in der UK nicht benutzt wurde oder Gegenstand einer Vereinbarung, Lizenz oder Sicherheit geworden ist.
Die Verlängerung von comparable trade marks (EU) bzw. (IR) richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften für normale britische Marken. Das gilt natürlich auch für die entsprechenden Fristen und Gebühren. Im Falle des Schutzdauerablaufs während eines Zeitraums von 6 Monaten nach dem Exit Day schickt das britische Markenamt eine Erinnerung an den Markeninhaber, der dann Gelegenheit hat, die Marke innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit Zugang dieser Erinnerung zu verlängern.
Am Exit-Day noch im Anmeldeverfahren befindlichen Unionsmarken werden – auf Antrag des Inhabers – als britische Markenanmeldungen beim UK-Markenamt weitergeführt und durchlaufen das normale Prüfungsverfahren. Dieser Antrag ist innerhalb von 9 Monaten nach dem Austrittstag zu stellen und löst Anmeldegebühren wie für normale UK-Marken aus. Versäumt der Anmelder die gesonderte Beantragung der britischen Marke geht das Recht für das Gebiet Großbritanniens verlustig.
Entsprechend wird für noch im Anmeldeverfahren befindliche Unionsmarkenanteile in-ternationaler Registrierungen eine Frist von 9 Monaten in Gang gesetzt, um einen Antrag auf Anmeldung als comparable trade mark (IR) zu stellen. Diese Frist beginnt allerdings nicht mit dem Exit-Day, sondern entweder mit dem Tag der Internationalen Registrierung bei der WIPO oder dem Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung, jeweils bezogen auf den Unionsmarkenanteil.
Für weitere Informationen, etwa zu den Konsequenzen für bestehende Lizenzverträge, laufende Gerichtsverfahren, die Benutzungsschonfrist oder die Erschöpfung von Markenrechten oder aber auch der Konsequenzen des britischen EU-Austritts für Ihre Gemeinschaftsgeschmacksmuster stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Gern betreuen wir Sie hinsichtlich Ihrer mit dem Exit Day entstehenden comparable trademarks und auch hinsichtlich erforderlicher Nachanmeldungen und treten für Sie als Ansprechpartner gegenüber dem Britischen IPO auf.