Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 20. November 2019 – 5 AZR 578/18 – mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte unwiderrufliche Freistellung auch nicht ausgeglichene Arbeitszeitguthaben erfasst. Die Parteien hatten in einem Kündigungsschutzprozess am 15. November 2016 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, nach dem das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung am 31. Januar 2017 enden sollte. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen unwiderruflich freigestellt worden. Eine große Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beanspruchte die Klägerin finanzielle Abgeltung für ein Arbeitszeitguthaben von 67,1 Stunde.
Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Arbeitszeitguthaben, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnten, seien abzugelten. Durch unwiderrufliche Freistellung in einem Vergleich werde das Arbeitszeitguthaben nur dann ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer klar erkennen könne, dass die Freistellung auch zu diesem Zweck erfolge. Daran fehle es, da ausdrücklich nur eine Anrechnung auf Urlaub vereinbart gewesen sei.
Freistellungserklärungen in einer Kündigung, Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen sollten daher immer wie folgt formuliert werden:
„Hiermit stellen wir Sie ab dem ______ unter Anrechnung etwaiger Ansprüche auf Erholungsurlaub und Arbeitszeitguthaben unter Fortzahlung der Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei.“
Damit ist sichergestellt, dass sich der Arbeitnehmer nicht später doch noch auf unbekannte Arbeitszeitguthaben berufen kann – jedenfalls dann, wenn die Freistellungsdauer ausreicht, Urlaub und Arbeitszeitguthaben abzudecken.