ImmobilienrechtVON Mike Große
Kein Abzug „neu für alt“ bei Mängelbeseitigung – Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Auftraggebern – BGH-Urteil vom 27. November 2025 – VII ZR 112/24


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. VII ZR 112/24) entschieden, dass bei der Beseitigung eines Baumangels grundsätzlich kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Mangel erst nach mehreren Jahren zeigt und der Auftraggeber das Bauwerk zuvor ohne Einschränkungen nutzen konnte. Die Entscheidung stärkt die Position von Bestellern bei der Durchsetzung von Mängelrechten im Werkvertragsrecht.

Sachverhalt

Dem Rechtsstreit lag ein Bauvertrag über die Errichtung eines Silos zugrunde. Nach der Fertigstellung zeigten sich erhebliche Mängel an den Betonflächen, insbesondere großflächige Risse, die die vereinbarten Grenzwerte überschritten. Der Auftraggeber leitete machte Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer geltend und forderte Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von ca. 120.000 €.

Während das erstinstanzliche Gericht dem Kläger den Anspruch in voller Höhe zusprach, nahm das Berufungsgericht eine Kürzung vor. Da der Auftraggeber das Silo mehrere Jahre ohne Einschränkungen nutzen konnte, sei ein Vorteilsausgleich vorzunehmen. Das Gericht nahm deshalb einen Abzug „neu für alt“ vor und reduzierte den Vorschussanspruch um etwa ein Drittel. Gegen diese Kürzung legte der Auftraggeber Revision ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Nach Auffassung des Gerichts kommt ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs „neu für alt“ bei der Beseitigung eines Mangels grundsätzlich nicht in Betracht. Der Unternehmer schuldet dem Besteller ein mangelfreies Werk. Wird ein Mangel beseitigt, erhält der Besteller lediglich den Zustand, der ihm nach dem Werkvertrag ohnehin zusteht.

Ein Vorteilsausgleich ist nach Auffassung des BGH auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Mangel erst nach längerer Zeit zeigt und das Bauwerk bis dahin ohne Einschränkungen genutzt werden konnte.

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof insbesondere aus:

  • Die Mängelrechte im Werkvertragsrecht dienen dazu, den vertraglich geschuldeten Zustand herzustellen.
  • Durch die Mängelbeseitigung erhält der Besteller keine zusätzliche Vermögensposition, sondern lediglich die Leistung, die ihm von Anfang an zusteht.
  • Das Gesetz sieht vor, dass der Unternehmer die erforderlichen Kosten der Mängelbeseitigung grundsätzlich vollständig zu tragen hat.
  • Eine Kürzung wegen einer möglichen verlängerten Nutzungsdauer würde dazu führen, dass der Besteller einen Teil der Kosten selbst tragen müsste, obwohl der Unternehmer seine Leistung mangelhaft erbracht hat.

Relevanz für die Praxis

Für Auftraggeber bedeutet das Urteil eine deutliche Stärkung ihrer Rechtsposition. Sie können verlangen, dass die Kosten einer ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung vollständig vom Auftragnehmer getragen werden.

Für Bauunternehmen erhöht sich das Risiko, bei mangelhaften Leistungen die vollständigen Sanierungskosten tragen zu müssen. Der Hinweis darauf, dass ein Bauwerk zunächst nutzbar war oder durch die Sanierung eine längere Lebensdauer erreicht wird, rechtfertigt keine Kürzung der Mängelbeseitigungskosten.

Fazit

Der BGH stärkt die Position von Auftraggebern und bestätigt, dass Unternehmer grundsätzlich die vollständigen Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Werks tragen müssen. Eine Vorteilsausgleichung „neu für alt“ bei der Mängelbeseitigung findet nicht statt, auch wenn sich der Mangel erst nach längerer Zeit zeigt. Dem Auftraggeber entsteht kein Vorteil aus der Beseitigung eines Mangels.