Government and administrationBY Dr. Reni Maltschew
Urteilsbegründung zum Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ liegt vor

Mit Urteil vom 5. Juli 2018 hatte das OVG Berlin-Brandenburg den Regionalplan „Havelland- Fläming 2020“, der insbesondere Festlegungen zur Windenergienutzung enthielt, für unwirksam erklärt (Az.: OVG 2 A 2.16 und andere). Nun liegt auch die 56 Seiten starke Begründung vor; siehe Link auf die Urteilsdatenbank unten.

Darin enthalten sind nicht nur Aussagen zu formellen Fehlern (u.a. Ausfertigungsfehler und Fehler bei der Bekanntmachung und Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung), sondern auch umfassende Ausführungen zu materiellen Fehlern. Unter anderem hat sich der 2. Senat als – soweit ersichtlich – bundesweit erstes Obergericht mit der Festlegung von Repowering- Flächen auf der Ebene der Regionalplanung auseinandergesetzt. Die Bestimmung der Potenzialflächen zur Verlagerung von Altanlagen sei im Regionalplan Havelland-Fläming abwägungsfehlerhaft gewesen, da diese nicht abschließend abgewogen worden seien. Den Gemeinden wurden für die nachgeordneten Planungsebenen keine Vorgaben für das Repowering gemacht, so dass ein „Aushebeln“ durch besonders hohe Voraussetzungen für die Verlagerung von Altanlagen nicht ausgeschlossen werden könne. In dem Zusammenhang hat sich der 2. Senat erstmals dahingehend festgelegt, dass Eignungsgebiete nicht nur außergebietlichen sondern auch innergebietlichen Zielcharakter haben, mit der Folge, dass raumbedeutsame Belange bereits auf der Ebene der Regionalplanung bei der Gebietsfestlegung abschließend abgewogen sein müssen und nur nicht raumbedeutsame Belange einem Vorhaben weiterhin entgegengehalten werden könnten.

Beanstandet hat das Gericht darüber hinaus, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming bei den Siedlungsabständen nicht zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterschieden hat, sondern den 1.000 m-Schutzabstand zur Wohnbebauung einheitlich als weiche Tabuzone in Ansatz gebracht hat. Was die Einordnung in „harte“ und „weiche“ Tabuzonen anbelangt, neigt der Senat weiter dazu, die Schutzbereiche der Tierökologischen Abstandskriterien (TAK) als „harte Tabuzone“ anzusehen, weil die Entscheidung über die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung nicht der regionalplanerischen Abwägungsentscheidung des Plangebers abhänge. Darüber hinaus sei die Frage, ob das Tötungs- oder Störungsverbot verletzt sei, eine reine Tatsachenund keine Abwägungsfrage. Dass die Planungsgemeinschaft den Freiraumverbund nach dem LEP B-B als „harte Tabuzone“ berücksichtigt habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, auch wenn der Senat dies „mit Blick auf das ungeklärte Schicksal des LEP B-B“ nicht verbindlich zu entscheiden brauchte. Gegen den LEP B-B sind noch Normenkontrollverfahren beim 10. Senat anhängig.

Unbeanstandet gelassen hat der 2. Senat ferner die Mindestflächengröße von 100 ha, eine Flächenobergrenze von 2000 ha und einen Flächenumfang von 20 km, das Kriterium der Kompaktheit und den 5 km-Abstand zwischen den Außengrenzen von Windeignungsgebieten. Soweit die Planungsgemeinschaft diese im gesamten Plangebiet einheitlich angewendet hat, sie gleichwohl erst bei der Einzel- und ortsbezogenen Abwägung und nicht schon auf der Ebene der „weichen Tabuzonen“ in Ansatz gebracht hat, handele es sich nach Ansicht des Senats um eine folgenlose „falsa demonstratio“. Auch das dürfte für

Planungsträger bundesweit von Interesse sein.

Allen Planungsträgern, die sich mit der Steuerung von Windenergieanlagen auf Regionalplanebene oder auf gemeindlicher Ebene beschäftigen, ist die Lektüre der Entscheidungsgründe unbedingt zu empfehlen. Die Begründung beschränkt sich nicht auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Regionalplans aufgrund zahlreicher Fehler, sondern enthält viele Hinweise und Anregungen, wie ein Regionalplan zur Steuerung der Windenergienutzung gelingen kann. Damit trägt das Urteil auch zu mehr Rechtssicherheit bei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Es ist aber zu erwarten, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird. Um den „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Region zu verhindern, ist der Landesgesetzgeber bereits tätig geworden und hat in § 2c des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung bestimmt, dass Windenergieanlagen in der Region ab öffentlicher Bekanntmachung eines neuen Aufstellungsbeschlusses für zwei Jahre vorläufig unzulässig sein sollen (vgl. den Gesetzentwurf, LT.-Drucks. 6/9504).

Die Urteilsbegründung zum Regionalplan “Havelland-Fläming 2020” (OVG 2 A 12.16) finden Sie hier.