Real Estate LawBY Mike Große
Eine fehlende Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers nach § 48b EStG berechtigt nicht zum Einbehalt an der Vergütungsforderung – OLG Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2026 – 4 U 123/25

Das OLG Brandenburg hat klargestellt, dass die Regelungen zur Bauabzugssteuer nach §§ 48 ff. EStG den zivilrechtlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht berühren. Der Entscheidung kommt insbesondere für die Praxis der Schlussrechnungsprüfung und die Verteidigung gegen Werklohnforderungen erhebliche Bedeutung zu.

Sachverhalt

Im Rahmen eines Bauvertrags stritten die Parteien unter anderem über noch offene Vergütungsansprüche des Auftragnehmers. Der Auftraggeber (seinerseits Unternehmer gem. § 2 UstG) berief sich darauf, dass eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG nicht vorgelegt worden sei und deshalb ein Einbehalt bzw. eine Nichtzahlung der Vergütung gerechtfertigt sei.

Entscheidung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg hat hervorgehoben, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug nach §§ 48 ff. EStG lediglich eine öffentlich-rechtliche Sicherungsmaßnahme zugunsten des Fiskus darstellt. Das zugrunde liegende Werkvertragsverhältnis bleibt hiervon unberührt.

Nach Auffassung des Gerichts wird der vertragliche Vergütungsanspruch des Auftragnehmers durch die Bauabzugsteuer nicht aufgehoben oder gemindert. Die gesetzliche Abzugsverpflichtung „überlagert“ das zivilrechtliche Vertragsverhältnis lediglich steuerrechtlich (vgl. BGH, Urteil vom 12.0.5.2005 – VII ZR 97/04). Fehlt eine Freistellungsbescheinigung, berechtigt dies den Auftraggeber daher nicht dazu, die Werklohnforderung als solche in Frage zu stellen oder dauerhaft die Zahlung zu verweigern. Vielmehr muss der Auftraggeber die Bauabzugsteuer an den Fiskus abführen. In diesem Umfang tritt ggb. dem Auftragnehmer Erfüllung der Zahlungsverpflichtung ein.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass die Frage, ob tatsächlich eine Verpflichtung zur Abführung der Bauabzugsteuer bestand, grundsätzlich von den Finanzbehörden zu beurteilen ist. Die Zivilgerichte haben nicht über die steuerrechtliche Rechtmäßigkeit der Abführungspflicht zu entscheiden.

Praxishinweis

Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, hat der Auftraggeber grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben der Bauabzugsteuer zu beachten und den gesetzlich vorgesehenen Steuerabzug vorzunehmen. Eine fehlende Freistellungsbescheinigung berechtigt den Auftraggeber nicht, den Werklohnanspruch des Auftragnehmers ganz oder in Teilen einzubehalten. Vielmehr ist die Zahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Höhe von 15% ans Finanzamt und im Übrigen an den Auftragnehmer zu leisten. Der Auftraggeber ist geschützt, da bei Fehlen der Freistellungsbescheinigung die Zahlung in Höhe von 15% an das Finanzamt Erfüllungswirkung gegenüber dem Auftragnehmer hat.