BY Mike Große
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) tritt ab 1. Mai 2018 für die Gemeinden, Gemeindeverbände und Ämter in Brandenburg in Kraft

Am 7. Februar 2017 wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom Bundeswirtschaftsministerium im Bundesanzeiger veröffentlicht. Seit dem 2. September 2017 gilt sie für alle Bundes-Auftraggeber für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Eine unmittelbare Geltung der Unterschwellenvergabeordnung in den einzelnen Bundesländern besteht nicht. Vielmehr musste diese zunächst mit den Anwendungsbefehlen innerhalb Haushaltsgesetze oder -verordnungen in Kraft gesetzt werden.

1.
Für das Land Brandenburg wurde die Geltung der Unterschwellenvergabeordnung nunmehr mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 15. Februar 2018 eingeführt (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II – Verordnungen, vom 20. Februar 2018 – bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_15_2018.pdf) (http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_15_2018.pdf)).

Damit endet die Anwendbarkeit der VOL/A für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen.Der Landesgesetzgeber hat von seiner Befugnis gebraucht gemacht, in einigen Punkten die inhaltliche Geltung der Unterschwellenvergabeordnung einzuschränken. Dem öffentlichen Auftraggeber wird die Anwendung verschiedener Vorschriften freigestellt.

Dies betrifft unter anderem die Vorgabe, Vergabeverfahren mithilfe von elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln durchzuführen. Die Durchführung der Verfahren in gewohnter schriftlicher Form erweitert in verschiedenen Bereichen den Wettbewerb bei kleinen Ausschreibungen, deren Bieter nicht nicht immer die Anforderungen der eVegabe mit den Verschlüsselungs- und Sicherheitsstandards erfüllen.

Dem öffentlichen Auftraggeber wird auch die Ex-Post-Bekanntmachung für durchgeführte beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben freigestellt (§ 30 UVgO), ebenso wie die Unterrichtung aller Bieter und Bewerber nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder erfolgter Zuschlagserteilung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 UVgO).

Die freihändige Vergabe wird begrifflich zur Verhandlungsvergabe, um die zu dokumentieren, dass es sich auch dabei um ein reguläres Vergabeverfahren handelt.

2.
Neben der Einführung der UVgO werden die Regelungen für die Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte aktualisiert. Ab dem 01. Mai 2018 sind die Vorschriften der §§ 1 – 20 und § 22 des ersten Abschnitts des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) vom 01. Juli 2016 (Bundesanzeiger AT, 1. Juli 2016, B4) vorgeschrieben.

Inhaltlich werden auch von der Anwendung der VOB/A einige Abweichungen geregelt; § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 VOB/A finden beispielsweise keine Anwendung. Die daringeregelten Grenzwerte für die Vergabe von kleineren Aufträgen sind in § 30 KomHKV für die Brandenburger Kommunen direkt geregelt.

3.
Weiterhin wird dem § 30 KomHKV ein Absatz 6 angefügt, wonach bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln an die Stelle der Absätze 1 – 5 die förderrechtlichen Bestimmungen treten, sofern in diesen Abweichendes geregelt ist. § 30 KomHKV erhält darüber hinaus einen Absatz 7, wonach für Verträge über Konzessionen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Vorschriften des Brandenburgischen Vergabegesetzes anzuwenden sind.

4.
Außerdem wird mit der Verordnung nunmehr für alle Vergabeverfahren geregelt, dass grundsätzlich eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gleichrangig neben einer öffentlichen Ausschreibung angewendet werden kann. Dies war bislang nur durch den „Runderlass des Ministeriums der Finanzen zur öffentlichen Ausschreibung unterhalb der EUSchwellenwerte sowie Informationen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und der Vergaberechtsmodernisierung vom 25. Januar 2017“ (ABl./17, [Nr. 07], S.190) verfügt worden.

5.
Mit dem Inkrafttreten des neuen nationalen Vergaberechts zum 1. Mai 2018 für das Land Brandenburg ist ein weiterer Schritt für die Harmonisierung der Vergaberechtsvorschriften auf nationaler Ebene getan. Gleichwohl verbleibt es noch bei dem vorhandenen Flickenteppich für Deutschland, da noch nicht in sämtlichen Bundesländern die neuen nationalen Vergaberegeln eingeführt sind. Dies dürfte aber noch vor der nächsten Reform des Vergaberechts erfolgen.

Bei der Anwendung der neuen Vergaberegeln unterstützen wir Sie gern, auch mit Schulungen und Seminarveranstaltungen.