VON Dr. Ansgar Baumgarten
Ladepunkte, Vorverkabelung, Fahrradstellplätze – Neue Pflichten für Eigentümer öffentlich genutzter Gebäude

Seit dem 1. Januar 2025 sind Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit mehr als zwanzig Stellplätzen nach § 10 Abs. 1 GEIG zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge verpflichtet. Das GEIG setzt damit bisherige unionsrechtliche Vorgaben zur Ladeinfrastruktur um, die durch die neue EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (RL (EU) 2024/1275) zum 30. Mai 2026 noch einmal deutlich verschärft werden. Die Umsetzungsfrist für diese Änderungen läuft am 29. Mai 2026 ab. Ein Referentenentwurf liegt bislang nicht vor, ein Fristversäumnis des deutschen Gesetzgebers ist daher wahrscheinlich. Für öffentliche Eigentümer, insbesondere Behörden, Krankenhäuser, Schulen und ähnliche Einrichtungen der öffentlichen Hand, bedeutet das gleichwohl keine Atempause, denn die Richtlinienvorgaben dürften ihnen gegenüber ab dem 30. Mai 2026 auch ohne Umsetzungsrechtsakt unmittelbar anwendbar sein.

Die Neufassung der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie differenziert erstmals ausdrücklich danach, ob ein Nichtwohngebäude sich im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung befindet beziehungsweise von einer solchen genutzt wird oder nicht. Während die Grundregel des Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen bis zum 1. Januar 2027 entweder die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt je zehn Stellplätze oder die Vorverkabelung von mindestens 50 % der Stellplätze verlangt, gilt für Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden, eine Sonderregel: Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie verpflichtet zur ausschließlichen Vorverkabelung von mindestens 50 % der Autostellplätze, wenngleich erst bis zum 1. Januar 2033. Eigentümer solcher Gebäude erhalten damit mehr Zeit, haben im Gegenzug aber kein Wahlrecht: Die Richtlinie schreibt ihnen die Vorverkabelung vor.

Neu und im geltenden GEIG ohne Entsprechung ist die ebenfalls in Art. 14 der Richtlinie enthaltene Pflicht zur Schaffung von Fahrradstellplätzen. Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Autostellplätzen verlangt die Richtlinie ab 2027 die Errichtung von Fahrradstellplätzen für mindestens 15 % der durchschnittlichen bzw. 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes; die Stellplätze müssen dabei auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen, insbesondere Lastenräder, geeignet sein. Für neue und renovierte Nichtwohngebäude gelten diese Anforderungen bereits ab mehr als fünf Autostellplätzen.

Praktisch brisant ist die Frage, was gilt, solange die Umsetzung der neuen Richtlinienvorgaben in nationales Recht aussteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können inhaltlich unbedingte und hinreichend bestimmte Richtlinienbestimmungen nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch ohne nationalen Umsetzungsrechtsakt gegenüber staatlichen Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar anwendbar sein. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dürfte diese Voraussetzungen erfüllen – mit der Folge, dass öffentliche Eigentümer ab dem 30. Mai 2026 unmittelbar an die Vorgaben der Richtlinie gebunden sind, auch wenn bis dahin kein nationaler Umsetzungsakt vorliegt. Für private Eigentümer, deren Gebäude von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden, gilt dies hingegen nicht, da ihnen gegenüber die Richtlinienvorgaben auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht unmittelbar anwendbar sind.

Für öffentliche Eigentümer folgt daraus zweierlei: Einerseits bestehen bereits heute Pflichten nach dem GEIG. Andererseits sollten die Anforderungen der neuen Richtlinie hinsichtlich Vorverkabelung und Fahrradstellplätzen bei laufenden und künftigen Planungen frühzeitig mitgedacht werden. Bei Fragen zu Inhalt und Umfang dieser Vorgaben unterstützen wir Sie gern.