Am 28. November 2025 ist das „Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden im Land Brandenburg“ (Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz – BbgEESG) in Kraft getreten. Mit dem BbgEESG hat der Landesgesetzgeber zwei bestehende Regelungen, das „Windenergieanlagenabgabengesetz“ (2019) und das „Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz“ (2024), in ein Gesetz zusammengeführt. Dabei hat er auch Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage vorgenommen. Diese betreffen insbesondere die Sonderabgabe auf Windenergieanlagen.
- Für neue Windenergieanlagen steigt die jährliche Sonderabgabe: Während für WE-Anlagen, die in den Jahren 2020-2025 in Betrieb genommen worden sind, unverändert einen jährlichen Pauschalbetrag von 10.000 € pro Anlage zu zahlen ist, gilt für WE-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem Jahr 2026 ein jährlicher Betrag von 5.000 Euro je Megawatt installierter Leistung.
- Anspruchsberechtigt sind bei Windenergieanlagen die Gemeinden, deren Gemeindegebiete sich in einem bestimmten Radius um die jeweilige Anlage befinden. Der maßgebliche Radius beträgt für WE-Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2020-2025 – wie schon bisher – 3 km. Für WE-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2026 verringert sich der Radius in Anlehnung an § 6 Abs. 2 EEG 2023 auf 2,5 km.
- Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen bleibt es bei der bisherigen jährlichen Sonderabgabe von 2.000 Euro je Megawatt installierter Leistung.
Die Betreiber der jeweiligen Anlagen sind verpflichtet, die anspruchsberechtigten Gemeinden sowie die Höhe des (anteiligen) Anspruchs selbst zu ermitteln und die Berechnung der Anspruchshöhe auf Verlangen nachzuweisen. Eine Erhebung der Abgabe durch Bescheid sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber hat der Versuchung bzw. dem Druck widerstanden, eine Anrechnung freiwilliger Zahlungen der Anlagenbetreiber nach § 6 EEG auf die Sonderabgaben vorzusehen.
Neu ist die Möglichkeit, dass Gemeinde und Betreiber schriftlich Vorauszahlungen auf einen Zeitraum vom maximal 10 Jahren vereinbaren können. Ob dies Praxisrelevanz entfalten wird, bleibt abzuwarten. Das Gesetz schließt – gemeindefreundlich – einen Rückzahlungsanspruch für gezahlte Vorauszahlungen aus. Das ist für eine als „Vorausleistung“ bezeichnete Zahlung durchaus überraschend.
Einnahmen aus der Sonderabgabe müssen die Gemeinden zweckgebunden für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für Erneuerbare-Energien-Anlagen in ihrem Gebiet verwenden. Das Gesetz enthält hierzu eine nicht abschließende Liste möglicher Maßnahmen. Hierbei orientiert es sich an dem Zweckbindungskatalog aus dem Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz. Erweitert wird der Katalog durch
- die Förderung unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde
- die Schaffung von weiteren Bürgerbeteiligungsregelungen (u.a. in Form von Direktzahlungen, Zuschüssen zu Stromrechnungen oder vergleichbaren Maßnahmen).
Maßnahmen, die durch die Sonderabgabe finanziert werden, sind bevorzugt in räumlicher Nähe der jeweiligen Anlage umzusetzen. Dies zielt darauf ab, dass die Maßnahmen nach Möglichkeit in den Ortsteilen umgesetzt werden sollen, in denen die Windenergie- bzw. Photovoltaikanlagen errichtet wurden. Erfreulich für die Kommunen ist, dass die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltenen Berichtspflichten im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen wurden.
Erstellt unter Mitarbeit von Herrn Rechtsreferendar Phillipp Schäper