IT, AI, and DataBY Dr. Christine Danziger, LL.M.
VG Schwerin: AfD-Meldeportal „Neutrale Schule“ bleibt verboten

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 (Az. 1 B 1568/19) hat das Verwaltungsgericht Schwerin entschieden, dass das von der AfD betriebene Internetportal, auf dem Schüler zur Meldung vermeintlicher Verstöße ihrer Lehrer gegen das an Schulen geltende Neutralitätsgebot aufgerufen wurden, verboten bleibt. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern hatte das Portal im September vergangenen Jahres in seiner konkreten Form untersagt. Den Eilantrag der AfD gegen diese Untersagungsverfügung hat das Gericht nun abgelehnt. 

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf Art. 9 DS-GVO. Nach dieser Norm ist die Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten – u.a. solcher, aus denen die politische Meinung oder aber die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung hervorgehen – untersagt. Genau solche Daten erhebe die Betreiberin über das Portal – so das Verwaltungsgericht – indem sie gezielt Schülerinnen und Schüler auffordere, vermeintliche Neutralitätsverstöße durch Äußerungen von Lehrern, die sich gegen die AfD als Partei richteten, an ihrer Schule zu melden und zwar unter Angabe ihres Namens, ihres Wohnorts, des Namens und Ortes der Schule sowie näherer Informationen zu Jahrgang und Fach, in dem der Vorfall passiert sei. Über die genannten Angaben sei die eines Verstoßes bezichtigte Person regelmäßig identifizierbar. Mit der Schilderung des vermeintlichen Neutralitätsverstoßes sei regelmäßig die Wiedergabe der Äußerungen und damit auch der darin zum Ausdruck kommenden politischen oder weltanschaulichen Meinung der betroffenen Person verbunden.

Das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 DS-GVO geregelten Ausnahmen von dem Verbot der Verarbeitung von Daten, aus denen die politische Meinung oder die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung hergehen, verneinte das Gericht. Eine Ausnahme aufgrund der Veröffentlichung der personenbezogenen sensiblen Daten durch die betroffene Person selbst liege nicht vor, da Äußerungen im Klassenzimmer keine öffentlichen Äußerungen seien. Auch sei die Verarbeitung der genannten Daten vorliegend keineswegs zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich. Denn die rein präventive Verarbeitung sensibler Daten zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachter Ansprüche sei davon nicht umfasst, die Ausnahme komme vielmehr nur im Falle einer tatsächlich geführten rechtlichen Auseinandersetzung zur Anwendung. Schließlich sei die streitgegenständliche Datenverarbeitung auch nicht aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich. Denn es sei schlicht nicht erkennbar, warum das Betreiben eines derartigen Informationsportals und damit die Verarbeitung der genannten Daten erforderlich sein sollte, um Verstöße gegen das Neutralitätsgebot an öffentlichen Schulen aufzudecken. Denn Schüler und Eltern könnten sich im Falle von ihrerseits beobachteten Verstößen gegen das Neutralitätsgebot direkt an die Schule oder an die Schulbehörde wenden.

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Untersagungsverfügung des Datenschutzbeauftragten führt das Gericht sodann noch aus: Im vorliegenden Fall komme dem Datenschutz nicht allein wegen der gesetzlichen Wertung des Art. 9 DS-GVO besonderes Gewicht zu, sondern auch deswegen, weil er den sich aus dem Grundgesetz ergebenden staatlichen Erziehungsauftrag insbesondere im Hinblick auf die Meinungsfreiheit betreffe. Lehrer könnten nämlich nur dann die sich aus dem Grundgesetz ergebende Wertentscheidung zugunsten der freien Meinungsäußerung nur dann im Schulunterricht vorleben, wenn sie selbst nicht befürchten müssten, in der Öffentlichkeit wegen ihrer Äußerungen sozusagen an den Pranger gestellt zu werden.