Eine Never-ending-Story des Urheberrechts
Ist Sampling erlaubt? Mit Urteil vom 14. April 2026 hat der EuGH in der urheberrechtlichen Never-ending-Story „Metall auf Metall“ darüber entschieden, wie die sogenannte Pastiche-Schranke auszulegen ist. Seit mehr als 20 Jahren streiten die Gründer der Band Kraftwerk und der Produzent Moses Pelham darüber, ob die Verwendung einer rund zweisekündigen Rhythmussequenz aus dem von Kraftwerk komponierten Stück „Metall auf Metall“, die dem Song „Nur mir“ in einer verlangsamten Fassung als Loop unterlegt wurde, die Urheberrechte bzw. verwandten Schutzrechte von Kraftwerk verletzt.
Worum geht es?
Auch wenn die Übernahme von zwei Sekunden Musik dies aus Laiensicht nicht unbedingt vermuten lässt, geht es in dem Rechtsstreit „Metall auf Metall“ um eine der großen ungelösten Fragen des Urheberrechts: In welchem Maße darf kreatives Schaffen bestehende Werke aufgreifen und umgestaltend nutzen, ohne die Zustimmung des Urhebers einzuholen?
Mit dem Urteil des EuGH sind wir der Antwort auf diese Frage wieder ein Stück näher gekommen; vollständig beantwortet ist sie nach wie vor nicht.
Karriere eines schillernden Begriffs
Der Begriff „Pastiche“ erregte wegen seiner Mehrdeutigkeit seit Inkrafttreten der InfoSoc Richtlinie die Gemüter. Ist diese Variante in Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc RL als breite Erlaubnisnorm für kreative Umgestaltungen vorbestehender Werke zu verstehen, die – ähnlich der „fair use-Schranke“ im amerikanischen Urheberrecht – all jene transformativen Nutzungen erfasst, die nicht unter eine der anderen beiden – spezifischeren – Ausnahmen „Parodie“ oder „Karikatur“ fallen, aber nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zulässig erscheinen? Oder regelt sie den engen Fall einer humorvollen Hommage, oder aber – wenngleich überflüssigerweise – den Fall der Stilnachahmung?
Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs
Eben diese Frage hatte der BGH im September 2023 dem EuGH vorgelegt, da letzterer über die Auslegung von Unionsrecht allein entscheidet. Dem Vorlagebeschluss war zu entnehmen, dass der BGH der Auffassung zuneigt, die Pastiche-Schranke als allgemeine Ausnahme für künstlerische Auseinandersetzungen mit vorbestehenden Werken anzusehen, die ihre Konturen durch eine Abwägung der Interessen des Urhebers und kreativen Nutzers gewinnt.
Geistiges Eigentum gegen Kunstfreiheit
Hinter dem Streit steckt ein klassischer Grundrechtskonflikt: Auf der einen Seite das durch die Eigentumsfreiheit geschützte Urheberrecht: Wer ein Werk geschaffen hat, soll grundsätzlich darüber bestimmen dürfen, ob und wie es genutzt wird, auch um als Urheber von der Nutzung materiell profitieren zu können. Auf der anderen Seite die Kunstfreiheit: Kunst und kreatives Schaffen entstehen nie im „luftleeren Raum“, sondern in einem Umfeld von schon Vorhandenem. Das gilt gerade im digitalen Zeitalter, in dem Techniken wie Remix, Collage, Imitation und Anlehnung als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anerkannt sind.
Die Antwort des Europäischen Gerichtshofs
Der EuGH ist dem Ansinnen des BGH nur teilweise gefolgt. Seiner Auffassung nach ist der Begriff Pastiche zwar nicht eng auszulegen, sodass auch Sampling darunterfallen kann. Dennoch sei die Pastiche-Schranke kein Auffangtatbestand, sondern erfasse nur Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnerten, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufwiesen und die einige ihrer geschützten Elemente nutzten, um mit dem Ausgangswerk einen künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Das könne etwa in Form einer offenen Stilnachahmung, einer Hommage oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung geschehen.
Was ist ein „künstlerischer oder kreativer Dialog“?
Der EuGH löst den Konflikt zwischen Urheberrecht und Kunstfreiheit nicht durch eine weite Generalklausel mit Einzelfallabwägung, sondern über ein engeres Kriterium: Es genügt nicht, dass ein neues Werk ein altes irgendwie transformativ nutzt. Diese Nutzung muss vielmehr einen dialogischen Charakter aufweisen. Auf diese Weise will der EuGH offenbar die bloße Aneignung, das Plagiat von der künstlerischen Auseinandersetzung abgrenzen.
Doch wann genau liegt ein solcher künstlerischer oder kreativer Dialog vor? Gerade der Fall des Sampling (ebenso des Remix, Mashup oder Memes) wirft insoweit Fragen auf: Soll Sampling nur dann erlaubt sein, wenn mit dem Ursprungswerk „gesprochen“ wird im Sinne einer humoristischen, kritischen oder künstlerischen Auseinandersetzung? Oder genügt es für das Vorliegen eines Dialoges im Kontext eigenständiger künstlerischer Gestaltungen, dass die Nutzung des fremden Werkausschnitts „als integraler Bestandteil einer eigenständigen künstlerischen Aussage erscheint“ wie das Bundesverfassungsgericht in einem anderen das Verhältnis von Urheberrecht und Kunstfreiheit betreffenden Fall, der allerdings das Zitatrecht betraf, entschieden hat (Beschluss vom 29. Juni 2000 – 1 BvR 825/98 „Germania 3“)?
Wie geht es weiter?
Diese Frage wird der BGH zu beantworten haben, wenn er nun darüber entscheiden muss, ob durch die konkrete Nutzung der zwei Sekunden aus „Metall auf Metall“ in „Nur mir“ ein solcher kreativer Dialog tatsächlich geführt wird oder nicht. Mit dieser Entscheidung könnte die Geschichte „Kraftwerk gegen Pelham“ dann endlich zu Ende gehen. Der BGH hat einen Verhandlungstermin für den 30. Juli 2026 anberaumt.