{"id":2171,"date":"2020-03-24T11:53:06","date_gmt":"2020-03-24T11:53:06","guid":{"rendered":"https:\/\/loh.de\/aktuelle-informationen-zu-den-voraussetzungen-und-der-beantragung-von-kurzarbeit-fuer-arbeitgeber\/"},"modified":"2020-04-23T13:37:50","modified_gmt":"2020-04-23T13:37:50","slug":"aktuelle-informationen-zu-den-voraussetzungen-und-der-beantragung-von-kurzarbeit-fuer-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/loh.de\/en\/aktuelle-informationen-zu-den-voraussetzungen-und-der-beantragung-von-kurzarbeit-fuer-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Aktuelle Informationen zu den Voraussetzungen und der Beantragung von Kurzarbeit f\u00fcr Arbeitgeber (aktualisiert am 23. April 2020)"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Das Corona-Virus ersch\u00fcttert die Wirtschaft. Der Kampf gegen die Verbreitung des Virus trifft Unternehmen aller Gr\u00f6\u00dfen und Branchen, sei es durch vollst\u00e4ndige Betriebsschlie\u00dfungen, verk\u00fcrzte \u00d6ffnungszeiten oder ausbleibende Kundschaft &#8211; w\u00e4hrend die laufenden Ausgaben und insbesondere die Geh\u00e4lter weiterhin gezahlt werden m\u00fcssen. So werden die meisten Arbeitgeber nicht umhinkommen, sich mit dem Thema Kurzarbeit auseinanderzusetzen. Wir haben nachfolgend praktische Informationen f\u00fcr Sie zusammengestellt und werden diese in den kommenden Wochen fortlaufend aktualisieren. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Was\nist eigentlich Kurzarbeit?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kurzarbeit steht Ihnen als Mittel zur \u00dcberbr\u00fcckung vor\u00fcbergehender erheblicher Arbeitsausf\u00e4lle im Betrieb zur Verf\u00fcgung, vorausgesetzt die Ausf\u00e4lle beruhen auf wirtschaftlichen Gr\u00fcnden oder einem unabwendbaren Ereignis und waren unvermeidbar. Kurzarbeit stellt also eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;615&nbsp;BGB ihren Anspruch auf die vereinbarte Verg\u00fctung auch dann behalten, wenn der Arbeitgeber sie aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht oder nicht voll besch\u00e4ftigen kann. Durch die Anordnung von Kurzarbeit wird der Arbeitgeber von der Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr Zeiten der Arbeitsausf\u00e4lle befreit, gleichzeitig wird die Arbeitsverpflichtung der Arbeitnehmer um die Zahl der ausgefallenen Stunden gek\u00fcrzt. Die \u00fcbrigen Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bleiben w\u00e4hrend der Zeit der Kurzarbeit unver\u00e4ndert bestehen. Soweit die Arbeit nicht vollst\u00e4ndig entf\u00e4llt (sog. Kurzarbeit \u201eNull\u201c), erhalten die Arbeitnehmer f\u00fcr die Zeit, die sie noch arbeiten, die volle auf diesen Teil entfallende Bruttoverg\u00fctung (\u201eKurzlohn\u201c), f\u00fcr die wegfallende Arbeitszeit k\u00f6nnen Sie Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit erhalten. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit hat betriebliche Schwierigkeiten infolge der Ausbreitung des Corona-Virus bereits als Grund f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Kurzarbeit anerkannt.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. In welcher H\u00f6he und an wen wird das\nKurzarbeitergeld ausgezahlt?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Kurzarbeit angeordnet wird, m\u00fcssen Sie nur f\u00fcr den auf die tats\u00e4chlich geleisteten Stunden entfallenen Bruttolohn, also den sog. \u201eKurzlohn\u201c aufkommen. F\u00fcr die fehlende Arbeitszeit gew\u00e4hrt die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld. Dieses betr\u00e4gt allgemein 60\u00a0% der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist. Sofern der Arbeitnehmer \u00fcber einen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibetrag (mind. 0,5) verf\u00fcgt, erh\u00e4lt er einen erh\u00f6hten Leistungssatz von 67\u00a0%. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p>Die gro\u00dfe Koalition hat nach langwierigen Verhandlungen am 22. April 2020 verk\u00fcndet, dass das Kurzarbeitergeld infolge der Corona-Krise befristet bis zum 31. Dezember 2020 wie folgt angehoben werden soll: ab dem vierten Monat der Kurzarbeit wird das Kurzarbeitergeld f\u00fcr kinderlose Besch\u00e4ftige auf 70 %, f\u00fcr Besch\u00e4ftigte mit Kindern auf 77 % der Nettoentgeltdifferenz erh\u00f6ht. Ab dem siebten Monat sollen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit um mindestens die H\u00e4lfte reduzieren mussten, 80 bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz erhalten. <\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem pauschalierten Netto-Sollentgelt (also dem Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit) und dem pauschalierten Netto-Istentgelt (dem tats\u00e4chlichen Nettoeinkommen bei Kurzarbeit) des Monats, in dem der Arbeitsausfall erfolgt ist. Als Soll-Entgelt wird allerdings nur das regelm\u00e4\u00dfige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze ber\u00fccksichtigt, diese liegt aktuell bei 6.900,00\u00a0EUR (West) oder 6.450,00\u00a0EUR (Ost). Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, aus dem Beitr\u00e4ge entrichtet werden. Entf\u00e4llt die Arbeit komplett, betr\u00e4gt die Nettoentgeltdifferenz demnach 100\u00a0% (sog. \u201eKurzarbeit Null\u201c), maximal bei 67 % aber 4.623,00\u00a0EUR (West) bzw. 4321,50\u00a0EUR (Ost). Verdienen Arbeitnehmer \u00fcber der Beitragsbemessungsgrenze, sind ihre Einbu\u00dfen also auch entsprechend h\u00f6her. Zur leichteren Berechnung des Kurzarbeitergeldes hat die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine pauschalierte <a href=\"https:\/\/www.arbeitsagentur.de\/datei\/kug050-2016_ba014803.pdf\">Tabelle<\/a> erstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn der Arbeitnehmer nach der Einf\u00fchrung der Kurzarbeit eine weitere Besch\u00e4ftigung, auch einen Minijob, aufnimmt oder das aus einer weiteren bereits bestehenden Besch\u00e4ftigung oder selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit erzielte Einkommen erweitert, wird der zus\u00e4tzlich eingenommene Betrag dem Netto-Istentgelt des Arbeitnehmers hinzugerechnet und vermindert somit den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. <\/p>\n\n\n\n<p><em>Dazu ein Beispiel: das Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) eines Arbeitnehmers, dessen elektronische Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III und einen Kinderfreibetrag von 1,0 beinhalten, betr\u00e4gt 5.000,00&nbsp;EUR. W\u00e4hrend der Kurzarbeit arbeitet er noch 50 %, erh\u00e4lt daf\u00fcr also einen Lohn von 2.500,00 EUR. F\u00fcr das Soll-Entgelt von 5.000,00&nbsp;EUR betr\u00e4gt der rechnerische Leistungssatz ausweislich der oben genannten Tabelle der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit 2.252,60 EUR, f\u00fcr das Ist-Entgelt von 2.500,00&nbsp;EUR ist der rechnerische Leistungssatz 1.295,11 EUR. Damit betr\u00e4gt das Kurzarbeitergeld 957,49 EUR (2.252,60 EUR \u2013 1.295,11 EUR). Nimmt dieser Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Kurzarbeit einen Nebenjob im Umfang von 450,00&nbsp;EUR an, so wird dieses Nebeneinkommen dem Ist-Entgelt in voller H\u00f6he hinzugerechnet, \u00a7&nbsp;106 Abs. 3 SGB III \u2013 im Beispiel betr\u00e4ft das Ist-Entgelt nun 2.950,00 EUR. Damit verringert sich die Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sowie das Kurzarbeitergeld, das nun 768,66&nbsp;EUR betr\u00e4gt (2.252,60&nbsp;EUR &#8211; 1.483,94&nbsp;EUR).<\/em><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p>Als Reaktion auf die Corona-Krise wurde die Anrechnung von Einkommen aus bestimmten Nebent\u00e4tigkeiten f\u00fcr Bezieher von Kurzarbeitergeld durch das <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=\/\/*[@attr_id=%27bgbl120s0575.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0575.pdf%27%5D__1587219581245\">\u201eGesetz f\u00fcr den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)\u201c<\/a> wie folgt erleichtert: <\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Dem dritten Sozialgesetzbuch wurde ein neuer \u00a7 421c eingef\u00fcgt, nach dem in Abweichung von \u00a7 106 Abs. 3 SGB III Einkommen aus einer Nebenbesch\u00e4ftigung in sog. \u201esystemrelevanten Branchen und Berufen\u201c \u00fcbergangsweise vom 1. April 2020 bis zum 31. Oktober 2020 bis zur H\u00f6he des Netto-Sollentgelts aus dem von Kurzarbeit betroffenen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nicht in der oben beschriebenen Weise auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Die Regelung soll den finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbesch\u00e4ftigung dort erh\u00f6hen, wo derzeit Mitarbeiter fehlen &#8211; insbesondere in der Landwirtschaft werden dringend Saisonarbeitskr\u00e4fte gebraucht. Wird eine Nebent\u00e4tigkeit in einem nicht systemrelevanten Bereich aufgenommen, bleibt es bei der oben dargestellten Rechtslage.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Am 22. April 2020 hat die gro\u00dfe Koalition angek\u00fcndigt, die oben beschriebene M\u00f6glichkeit des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes ab dem 1. Mai bis Ende des Jahres 2020 auf alle Berufe auszuweiten.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist, dass Sie sowohl den Kurzlohn als auch das Kurzarbeitergeld auszahlen, das Kurzarbeitergeld wird Ihnen von der Arbeitsagentur erstattet. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Welche\nNeuerungen beinhaltet das \u201eGesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung\nder Regelungen f\u00fcr das Kurzarbeitergeld\u201c?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In einem Schnellverfahren wurde das \u201e<a href=\"https:\/\/www.bmas.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/PDF-Meldungen\/2020\/kurzarbeit-wird-erleichtert-gesetzentwurf-de-bundestags.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5\">Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen f\u00fcr das Kurzarbeitergeld<\/a>\u201c  (BGBl. 2020 I, 493) verabschiedet; es ist am 14.&nbsp;M\u00e4rz&nbsp;2020 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enth\u00e4lt eine Verordnungserm\u00e4chtigung, die es der Bundesregierung erm\u00f6glicht, ohne Zustimmung des Bundesrates im Falle au\u00dfergew\u00f6hnlicher Verh\u00e4ltnisse auf dem Arbeitsmarkt bestimmte, bis zum 31. Dezember 2021 befristete Erleichterungen f\u00fcr Arbeitgeber im Zusammenhang mit Kurzarbeit zu schaffen. Die entsprechende Verordnung darf folgende Regelungen treffen: <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Absenken des Quorums der im Betrieb Besch\u00e4ftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein m\u00fcssen, auf bis zu 10 Prozent. Bislang musste mindestens ein Drittel der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gew\u00e4hrt werden konnte, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 SGB&nbsp;III. <\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Teilweise oder sogar vollst\u00e4ndiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Betriebe, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, mussten diese grunds\u00e4tzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen, \u00a7\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 SGB&nbsp;III.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Vollst\u00e4ndige Erstattung der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge durch die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit. Bislang hatte der Arbeitgeber w\u00e4hrend des Bezugs von Kurzarbeitergeld die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zu bezahlen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Erm\u00f6glichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch f\u00fcr Leiharbeitnehmer. Leiharbeitnehmer hatten bisher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 A\u00dcG. <\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Wir m\u00f6chten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Text der Verordnung selbst noch nicht ver\u00f6ffentlicht wurde und wir ihn daher bislang noch nicht pr\u00fcfen konnten, um die tats\u00e4chliche Einf\u00fchrung der erm\u00f6glichten Ma\u00dfnahmen zu best\u00e4tigen. Laut einer <a href=\"https:\/\/www.bmas.de\/DE\/Presse\/Meldungen\/2020\/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html\">Meldung des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales<\/a> sollen die genannten Erleichterungen r\u00fcckwirkend zum 1.&nbsp;M\u00e4rz&nbsp;2020 in Kraft treten und auch r\u00fcckwirkend ausgezahlt werden. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Unter\nwelchen Voraussetzungen d\u00fcrfen Sie Kurzarbeit in Ihrem Betrieb anordnen? <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kurzarbeit d\u00fcrfen Sie nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts anordnen. Vielmehr bedarf es einer ausdr\u00fccklichen Rechtsgrundlage. In Betracht kommen ein Tarifvertrag, einzelvertragliche Abreden im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Gibt es eine solche Rechtsgrundlage nicht, m\u00fcssen Sie die Kurzarbeit mit den betroffenen Mitarbeitern jetzt noch vereinbaren. F\u00fcr eine solche Vereinbarung sollten Sie die Arbeitnehmer m\u00f6glichst nicht zu Hause aufsuchen, sondern die Vereinbarung am Arbeitsplatz abschlie\u00dfen. Bei einer Zustimmung au\u00dferhalb Ihrer Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume m\u00fcssten Sie dem Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 312g BGB ein Widerrufsrecht von 14&nbsp;Tagen einr\u00e4umen. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat k\u00f6nnen Sie auch jetzt noch eine Betriebsvereinbarung abschlie\u00dfen. Da eine Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverh\u00e4ltnisse einwirkt, ersetzt sie die entsprechende \u00c4nderung des Arbeitsvertrages (BAG vom 14.02.1991, 2&nbsp;AZR&nbsp;415\/90, NZA&nbsp;1991, 607).<\/p>\n\n\n\n<p>Bitte beachten Sie, dass die Rechtsprechung zum Schutz der Arbeitnehmer einige inhaltliche Anforderungen an die vertragliche Einf\u00fchrung von Kurzarbeit stellt:<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Nach einer Entscheidung des LAG Berlin Brandenburg soll der allgemeine Hinweis im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeit anordnen darf, zu unbestimmt und damit unwirksam sein (LAG&nbsp;Berlin-Brandenburg vom 07.10.2010, 2&nbsp;Sa&nbsp;1230\/10, NZA-RR&nbsp;2011, 65). Danach soll es notwendig sein, bereits im Arbeitsvertrag die Voraussetzungen, unter denen Kurzarbeit angeordnet werden darf, n\u00e4her darzustellen. Erste Praxiserfahrungen in den aktuellen Kurzarbeitsf\u00e4llen zeigen aber, dass jedenfalls die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit auch sehr allgemein gehaltene Regelungen im Arbeitsvertrag f\u00fcr ausreichend erachtet. <\/li><li>Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Betriebsvereinbarungen \u00fcber die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln m\u00fcssen, dass diese f\u00fcr die Arbeitnehmer zuverl\u00e4ssig zu erkennen sind. Erforderlich sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer (BAG vom 18.11.2015, 5&nbsp;AZR&nbsp;491\/14, NZA&nbsp;2016, 565).<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Ist die vertragliche Regelung, auf Grundlage derer die Kurzarbeit angeordnet werden soll, unwirksam, besteht das Risiko, dass einzelne Arbeitnehmer sp\u00e4ter die Differenz zwischen Kurzarbeitergeld und Soll-Bruttoverg\u00fctung doch noch gegen Sie geltend machen. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Welche\nInteressen k\u00f6nnte ein Arbeitnehmer daran haben, jetzt noch eine\nZusatzvereinbarung zur Einf\u00fchrung von Kurzarbeit zu unterzeichnen? Welche\nAnreize k\u00f6nnen Sie gegebenenfalls setzen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Verst\u00e4ndlicherweise wird es vorkommen,\ndass Arbeitnehmer zun\u00e4chst z\u00f6gern, eine entsprechende Einwilligung \u00fcber die\nEinf\u00fchrung von Kurzarbeit zu unterzeichnen. Schlie\u00dflich ist Kurzarbeit f\u00fcr sie\nregelm\u00e4\u00dfig mit Gehaltseinbu\u00dfen verbunden. <\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings lohnt es sich auch f\u00fcr Arbeitnehmer vorauszudenken: Sinn der Kurzarbeit ist es, Unternehmen wirtschaftlich zu st\u00fctzen und Arbeitspl\u00e4tze damit langfristig zu sichern. Letztlich d\u00fcrfte kein Arbeitsnehmer ein Interesse daran haben, dass sein Arbeitgeber sich gezwungen sieht in die Insolvenz zu gehen, weil er die Belastungen infolge der Corona-Krise nicht tragen konnte. Die Arbeitnehmer sind im Falle der Kurzarbeit auch nicht schutzlos gestellt, denn sie haben bei bewilligter Kurzarbeit einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Es kann f\u00fcr eine Dauer von bis zu zw\u00f6lf Monaten bewilligt werden.  Des Weiteren ist es zul\u00e4ssig, dass der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern vereinbart, einen Teil der Differenz oder sogar die volle Differenz zwischen seinem vollen Gehalt und dem Kurzlohn zuz\u00fcglich Kurzarbeitergeld durch Zusch\u00fcsse auszugleichen, sodass der Arbeitnehmer letztlich mit weniger oder sogar ganz ohne finanzielle Einbu\u00dfen da steht. Dies kann f\u00fcr den Arbeitgeber noch immer wirtschaftlich vorteilhaft sein, denn das Kurzarbeitergeld bekommt er von der Agentur f\u00fcr Arbeit erstattet. Bitte beachten Sie allerdings, dass nach der bisherigen Rechtslage unter Umst\u00e4nden Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge auf den Zuschuss zu zahlen sind. Wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts \u00fcbersteigt, ist nur der \u00fcbersteigende Betrag des Zuschusses beitragspflichtig. <\/p>\n\n\n\n<p><em>Dazu ein Beispiel: das Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) eines Arbeitnehmers, dessen elektronische Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III und einen Kinderfreibetrag von 1,0 beinhalten, betr\u00e4gt 5.000,00&nbsp;EUR, w\u00e4hrend der Kurzarbeit (50%) wird ein Lohn von 2.500,00 EUR erzielt. F\u00fcr das Soll-Entgelt von 5.000,00&nbsp;EUR ist der rechnerische Leistungssatz 2.252,60 EUR, f\u00fcr das Ist-Entgelt von 2.500,00&nbsp;EUR ist der rechnerische Leistungssatz 1.295,11 EUR. Damit betr\u00e4gt das Kurzarbeitergeld 957,49&nbsp;EUR (Siehe Beispiel unter Punkt 2). Demnach l\u00e4ge der h\u00f6chstm\u00f6gliche beitragsfreie Zuschuss nach folgender Rechnung bei 1.042,51&nbsp;EUR: 2.000,00&nbsp;EUR (80 % des ausgefallenen Entgelts von 2.500,00 EUR) &#8211; 957,49&nbsp;EUR (Kurzarbeitergeld).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Welche Rechte hat der Betriebsrat im\nZusammenhang mit Kurzarbeit?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn bei Ihnen ein Betriebsrat besteht, so d\u00fcrfen seine Rechte im Zusammenhang mit der Anordnung von Kurzarbeit nicht \u00fcbergangen werden. Welche Rechte der Betriebsrat hat h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, welche vertraglichen Grundlagen es f\u00fcr die Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen bereits gibt. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Soweit inhaltliche tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit nicht bestehen, was im Einzelfall gepr\u00fcft werden muss, und solche Regelungen auch nicht kurzfristig vereinbart werden k\u00f6nnen, ist die vor\u00fcbergehende Verk\u00fcrzung der betriebs\u00fcblichen Arbeitszeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3&nbsp;BetrVG mitbestimmungspflichtig. Eine \u00c4nderung der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflicht f\u00fcr die Dauer der Kurzarbeitsperiode kann ohne R\u00fccksicht auf den Willen der Arbeitnehmer nur durch eine Betriebsvereinbarung i. S. v. \u00a7&nbsp;77 BetrVG herbeigef\u00fchrt werden. Nur sie wirkt unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverh\u00e4ltnisse ein, \u00a7&nbsp;77 Abs.&nbsp;4&nbsp;BetrVG, eine formlose Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gen\u00fcgt hingegen nicht (BAG vom 14.02.1991, 2 AZR 415\/90, NZA 1991, 607). <\/li><li>Aber auch wenn eine vertragliche Grundlage f\u00fcr die Anordnung von Kurzarbeit besteht (etwa mit einer entsprechenden Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag), hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf die Fragen, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingef\u00fchrt werden und wie die ver\u00e4nderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>7. Muss die Arbeitszeit f\u00fcr alle Besch\u00e4ftigten gleichm\u00e4\u00dfig gek\u00fcrzt\nwerden?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Reduzierung der Arbeitszeit h\u00e4ngt vom Arbeitsausfall ab. Daher k\u00f6nnen Unterschiede wegen der Art der T\u00e4tigkeit gemacht werden; wenn beispielsweise in bestimmten Abteilungen des Unternehmens kein Arbeitsausfall zu verzeichnen ist, dann m\u00fcssen die dort besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer auch keine Kurzarbeit leisten. Bei gleicher Arbeit und gleicher Qualifikation sollte die Reduzierung allerdings wegen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im gleichen Ma\u00dfe erfolgen. Der Einsatz in unterschiedlichen Projekten oder bei unterschiedlichen Kunden kann aber auch ein zul\u00e4ssiges Differenzierungsmerkmal sein.&nbsp; <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>8. Welche\nVoraussetzungen m\u00fcssen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Kurzarbeitergeld vorliegen? <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Damit die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Kurzarbeitergeld gew\u00e4hrt, muss insbesondere ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen, \u00a7&nbsp;95 SGB&nbsp;III. Der Arbeitsausfall muss auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gr\u00fcnden beruhen, \u00a7&nbsp;96 SGB&nbsp;III. Dies trifft etwa dann zu, wenn Ihnen die Kunden aus Angst vor Corona fernbleiben oder Auftr\u00e4ge ausbleiben und Sie erhebliche Umsatzeinbu\u00dfen erleiden. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzma\u00dfnahmen Betriebe geschlossen werden. Weitere Voraussetzung f\u00fcr den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die \u00fcblichen Arbeitszeiten vor\u00fcbergehend wesentlich, das hei\u00dft um mehr als zehn Prozent, verringert sind. Hierbei kann die Arbeitszeit anteilig oder vollst\u00e4ndig (sog. Kurzarbeit Null) verringert werden. Ausgehend von dem \u201eGesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen f\u00fcr das Kurzarbeitergeld\u201c kann Kurzarbeitergeld bereits dann gew\u00e4hrt werden, wenn nur zehn Prozent (statt regul\u00e4r ein Drittel) der Belegschaft von den Arbeitsausf\u00e4llen betroffen sind. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>9. Wie\nwird Kurzarbeitergeld beantragt?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:  <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Kurzarbeit m\u00fcssen Sie bei der \u00f6rtlichen Arbeitsagentur schriftlich oder elektronisch anzeigen, \u00a7&nbsp;99 SGB&nbsp;III, ein entsprechendes <a href=\"https:\/\/www.arbeitsagentur.de\/datei\/anzeige-kug101_ba013134.pdf\">Formular der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit  <\/a>ist online abrufbar. Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen f\u00fcr das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen, \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;III. Ihrer Anzeige zur Einf\u00fchrung von Kurzarbeit ist gegebenenfalls eine Stellungnahme des Betriebsrats beizuf\u00fcgen. Laut Merkblatt der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit haben Sie zudem die Ank\u00fcndigung der Kurzarbeit und die Vereinbarung \u00fcber die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit vorzulegen. Die Agentur f\u00fcr Arbeit hat Ihnen sodann unverz\u00fcglich einen schriftlichen Bescheid dar\u00fcber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, \u00a7 99 Abs. 3 SGB III. Sie errechnen das Kurzarbeitergeld und zahlen es an Ihre Besch\u00e4ftigten aus.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Darauf aufbauend k\u00f6nnen Sie in einem zweiten Schritt die Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragen, auch dieses <a href=\"https:\/\/www.arbeitsagentur.de\/datei\/antrag-kug107_ba015344.pdf\">Formular<\/a> k\u00f6nnen Sie online abrufen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>10. Wie\nmuss ich den quantitativen Arbeitsausfall darlegen und glaubhaft machen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sie m\u00fcssen der Agentur f\u00fcr Arbeit alle Umst\u00e4nde, die f\u00fcr einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erheblich sind, vollst\u00e4ndig mitteilen, vgl. \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1&nbsp;SGB&nbsp;I. Bei der Glaubhaftmachung k\u00f6nnen Sie sich aller Beweismittel bedienen, vgl. \u00a7&nbsp;294 Abs.&nbsp;1&nbsp;ZPO. Die Glaubhaftmachung verlangt damit keine endg\u00fcltige, aber dennoch eine sehr weitgehende \u00dcberzeugung der Mitarbeiter der Agentur f\u00fcr Arbeit.  <\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Ihr Betrieb wegen der <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/corona\/massnahmen\/verordnung\/#headline_1_2\">Verordnung zur Eind\u00e4mmung des Coronavirus in Berlin<\/a> komplett schlie\u00dfen musste, d\u00fcrfte eine Darlegung des Unternehmensgegenstandes unter Hinweis auf die einschl\u00e4gige Regelung in der Verordnung ausreichen.<\/p>\n\n\n\n<p> <\/p>\n\n\n\n<p><strong>11. Kann\ndas Kurzarbeitergeld f\u00fcr alle Arbeitnehmer beantragt werden?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sie k\u00f6nnen Kurzarbeitergeld nur f\u00fcr\ndiejenigen Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der\nArbeitslosenversicherung sind. Minijobber und Rentner sind beispielsweise\nversicherungsfrei, f\u00fcr sie kann daher kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.\nDa die im &#8220;Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der\nRegelungen f\u00fcr das Kurzarbeitergeld&#8221; enthaltene Verordnungserm\u00e4chtigung dazu\nnichts enth\u00e4lt, d\u00fcrfte es auch vorerst bei diesem Grundsatz bleiben. <\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Auszubildende sollte Kurzarbeit in der Regel vermieden werden. Da die meisten Ausbildungsordnungen die Leistung praktischer Ausbildungszeiten in einem bestimmten Umfang vorsehen und diese im Falle von Kurzarbeit eventuell nicht mehr gew\u00e4hrleistet werden, k\u00f6nnte das Ausbildungsziel gef\u00e4hrdet sein. Wenn aber der Einsatz der Auszubildenden nicht mehr vollst\u00e4ndig m\u00f6glich ist, ist auch f\u00fcr diese die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit m\u00f6glich.  <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>12. Welcher Zeitpunkt ist\nf\u00fcr die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch die Arbeitsagentur ma\u00dfgeblich?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p> Kurzarbeitergeld wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;III fr\u00fchestens von dem Kalendermonat an geleistete, in dem die Anzeige \u00fcber den Arbeitsausfall bei der Agentur f\u00fcr Arbeit eingegangen ist. Solange die Anzeige also beispielsweise im M\u00e4rz 2020 bei der Agentur f\u00fcr Arbeit eingeht, kann bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld r\u00fcckwirkend f\u00fcr den Monat M\u00e4rz gew\u00e4hrt werden. Je nachdem, wie lange die Arbeitsagentur f\u00fcr die Bearbeitung des Vorganges braucht, m\u00fcssen Sie also m\u00f6glicherweise mit der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes in Vorleistung gehen.  <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>13. Wie wirkt sich die Kurzarbeit auf Urlaubsanspr\u00fcche aus?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Urlaub\nkann w\u00e4hrend der Kurzarbeit genommen werden, der Arbeitnehmer hat einen\nAnspruch auf Urlaubsentgelt in der \u00fcblichen H\u00f6he, \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;3\nSatz&nbsp;1&nbsp;BUrlG. Bereits genehmigter Urlaub ist auch zu nehmen. M\u00f6chte\nder Arbeitnehmer also wegen der derzeit bestehenden Reisewarnungen seinen\nUrlaub lieber absagen, muss sich der Arbeitgeber nicht darauf einlassen und\ndarf es wohl auch nicht, wenn f\u00fcr die Zeit Kurzarbeit vorgesehen ist. <\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof auf Vorlage des Arbeitsgerichts Passau entschieden, dass sich der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im Verh\u00e4ltnis zur Arbeitszeitverk\u00fcrzung verringern kann (EuGH vom 08.11.2012, C-229\/11 und C-230\/11). Nach Auffassung des EuGH ist die Situation eines Arbeitnehmers in Kurzarbeit insoweit mit derjenigen eines Teilzeitbesch\u00e4ftigten vergleichbar. Unklar ist jedoch, ob sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit der Anordnung der Kurzarbeit automatisch verk\u00fcrzt oder ob diese Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn es hierzu eine ausdr\u00fcckliche vertragliche Vereinbarung gibt. Daher ist vorsichtshalber anzuraten, die anteilige Reduzierung von Urlaubsanspr\u00fcchen im Verh\u00e4ltnis zur Kurzarbeit ausdr\u00fccklich vorzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>14. Ist der Arbeitnehmer\nverpflichtet, vorrangig Urlaub zu nehmen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Kurzarbeit kann nur angemeldet werden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar war und Sie alles getan haben, um ihn zu vermeiden oder zu beheben. Zur Verhinderung des Arbeitsausfalls kommt die Anordnung von Urlaub in Betracht. Bestehen noch \u00fcbertragbare Urlaubsanspr\u00fcche aus 2019, sind diese auch grunds\u00e4tzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Dasselbe d\u00fcrfte f\u00fcr Urlaubsanspr\u00fcche aus 2020 gelten, sofern die betreffenden Urlaubstage nicht bereits genehmigt oder wenigstens verplant sind. Stehen hingegen vorrangige Urlaubsw\u00fcnsche der Arbeitnehmer der Anordnung des Urlaubs entgegen, d\u00fcrfen Sie die Arbeitnehmer wohl nicht anweisen, ihren Urlaub aus 2020 zur Vermeidung von Kurzarbeit jetzt zu verbrauchen, vgl. \u00a7&nbsp;96&nbsp;Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 i.&nbsp;V.&nbsp;m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1&nbsp;BUrlG. F\u00fcr den Urlaub des Jahres 2020 gen\u00fcgt der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach jetzigem Stand der Dinge grunds\u00e4tzlich eine Urlaubsliste, aus der erkennbar ist, dass die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ihren gesamten Urlaub f\u00fcr das Jahr 2020 bereits verplant haben. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>15. Schlie\u00dft die Gew\u00e4hrung von Kurzarbeitergeld eine sp\u00e4ter\ngegebenenfalls notwendige betriebsbedingte K\u00fcndigung aus?<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, der die betriebsbedingte\nK\u00fcndigung nur als letztes Mittel zul\u00e4sst, kann die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit\nbei vor\u00fcbergehendem Arbeitsausfall als milderes Mittel eine betriebsbedingte\nK\u00fcndigung unzul\u00e4ssig machen. Grunds\u00e4tzlich spricht die Einf\u00fchrung von\nKurzarbeit auch daf\u00fcr, dass der Arbeitgeber aufgrund der von ihm vorgenommenen\nbetriebswirtschaftlichen Prognose von einem nur vor\u00fcbergehenden Arbeitsmangel ausgegangen\nist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich der Besch\u00e4ftigungsbedarf\nabweichend von der zuvor getroffenen Prognose nicht wieder regeneriert. Entf\u00e4llt\nder Besch\u00e4ftigungsbedarf aufgrund solcher sp\u00e4ter eingetretenen Gr\u00fcnde\ndauerhaft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch eine\nbetriebsbedingte K\u00fcndigung m\u00f6glich (BAG vom 23.02.2012, 2&nbsp;AZR&nbsp;548\/10,\nNZA&nbsp;2012, 582). Die Gr\u00fcnde, die zur Legitimation der Kurzarbeit gedient\nhaben, sind im Umkehrschluss f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines dringenden betrieblichen\nErfordernisses i.&nbsp;S.&nbsp;v. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2&nbsp;KSchG verbraucht. In\neinem K\u00fcndigungsschutzprozess tr\u00e4gt der Arbeitgeber die Darlegungs- und\nBeweislast f\u00fcr die Tatsache, dass eine Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr einzelne\nvon der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer &#8211; entgegen seiner zuvor getroffenen Prognose\n&#8211; dauerhaft entfallen ist. <\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Bereiche, in denen keine Kurzarbeit vereinbart wird, k\u00f6nnen aber trotz Kurzarbeit in anderen Bereichen auch betriebsbedingte K\u00fcndigungen ausgesprochen werden. Sofern bestimmte Gr\u00f6\u00dfenordnungen erreicht werden, ist an eine gegebenenfalls notwendige Massenentlassungsanzeige zu denken.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p>Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie weitere Fragen zum\nThema Kurzarbeit haben.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Corona-Virus ersch\u00fcttert die Wirtschaft. 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