{"id":2135,"date":"2020-03-06T13:47:37","date_gmt":"2020-03-06T13:47:37","guid":{"rendered":"https:\/\/loh.de\/coronavirus-sars-cov-2-was-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-wissen-muessen\/"},"modified":"2020-04-18T15:24:59","modified_gmt":"2020-04-18T15:24:59","slug":"coronavirus-sars-cov-2-was-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-wissen-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/loh.de\/en\/coronavirus-sars-cov-2-was-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-wissen-muessen\/","title":{"rendered":"Coronavirus \u2013 was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen m\u00fcssen (aktualisiert am 30. M\u00e4rz 2020)"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten in Deutschland steigt, in Berlin sind Stand heute 15 F\u00e4lle bekannt. F\u00fcr die meisten Menschen sind die Auswirkungen im \u00f6ffentlichen Leben bislang nur hier und da sp\u00fcrbar: die \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel sind morgens nicht ganz so voll wie sonst, die Supermarktregale abends ebenfalls. Es wurden aber in Berlin bereits erste Schulen vor\u00fcbergehend geschlossen. Einige Fragen, die sich f\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Falle einer weiteren Ausbreitung des Virus stellen werden, beantworten wir in diesem Artikel.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Wie\nk\u00f6nnen Pr\u00e4ventivma\u00dfnahmen des Arbeitgebers aussehen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Noch d\u00fcrften die wenigsten Betriebe durch bekannte Krankheitsf\u00e4lle direkt betroffen sein. Aber: der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten bei der Arbeit gew\u00e4hrleisten und ihm m\u00f6glich und zumutbar sind. Im Gegenzug sind die Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;15, 16&nbsp;ArbSchG dazu verpflichtet, jede erhebliche Gefahr f\u00fcr die Sicherheit und Gesundheit unverz\u00fcglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen. Welche Ma\u00dfnahmen im Bezug auf die Corona-Pandemie notwendig sind, kann zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit gesagt werden. Sinnvoll und auch angezeigt ist jedoch die Erarbeitung betrieblicher Notfallpl\u00e4ne. Folgende Ma\u00dfnahmen sind zu empfehlen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Aufkl\u00e4rung der Arbeitnehmer \u00fcber die Entstehung und die Symptome der Infektion;<\/li><li>Einf\u00fchrung versch\u00e4rfter Hygienema\u00dfnahmen in Unternehmen, beispielsweise: H\u00e4nde h\u00e4ufig und gr\u00fcndlich waschen, Bereitstellen und Nutzen von Desinfektionsmitteln, Unterlassen des H\u00e4ndegebens zur Begr\u00fc\u00dfung, regelm\u00e4\u00dfiges L\u00fcften geschlossener R\u00e4ume;<\/li><li>Vertretungsregelungen und Priorisierung von Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufen f\u00fcr den Fall, dass Mitarbeiter punktuell ausfallen bzw. unter Quarant\u00e4ne gestellt werden;<\/li><li>Pr\u00fcfung, ob Homeoffice vereinbart und eingerichtet werden kann;<\/li><li>Arbeitnehmer danach befragen, ob sie in den letzten 14 Tagen mit infizierten und\/oder mit Personen, die unter Infektionsverdacht stehen bzw. in gef\u00e4hrdeten Gebieten waren, in Kontakt standen;<\/li><li>Notfallpl\u00e4ne f\u00fcr den Fall beh\u00f6rdlich angeordneter Betriebsschlie\u00dfungen (Information von Arbeitnehmern und Gesch\u00e4ftspartnern, Not- und Erhaltungsarbeiten, Gew\u00e4hrleistung des Zahlungsverkehrs, etc.)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Welche M\u00f6glichkeiten hat ein Arbeitgeber, dem infolge der Pandemie Umsatzeinbu\u00dfen drohen? <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Besonders\nkleine und mittelst\u00e4ndische Unternehmen f\u00fcrchten die wirtschaftlichen\nAuswirkungen einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Kommt es zu\nerheblichen Umsatzeinbu\u00dfen wegen ausbleibender Kunden, zu Personalausf\u00e4llen\noder Lieferengp\u00e4ssen, hat ein Arbeitgeber die folgenden M\u00f6glichkeiten, um die\nwirtschaftlichen Folgen f\u00fcr seinen Betrieb zu mildern:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der Arbeitgeber k\u00f6nnte den Betrieb vor\u00fcbergehend schlie\u00dfen. Jedoch tr\u00e4gt er das Wirtschaftsrisiko sowie das Betriebsrisiko aus \u00a7&nbsp;615&nbsp;Satz&nbsp;3&nbsp;BGB, er bleibt den arbeitsf\u00e4higen und arbeitsbereiten Besch\u00e4ftigten weiterhin zur Entgeltzahlung verpflichtet. Vom Wirtschaftsrisiko spricht man, wenn die Fortsetzung des Betriebs wegen Auftrags- oder Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos wird<em>. <\/em>Unter dem Betriebsrisiko ist das Risiko des Arbeitgebers zu verstehen, seinen Betrieb nicht mit den zur Verf\u00fcgung stehenden Betriebsmitteln betreiben zu k\u00f6nnen. Die Gr\u00fcnde daf\u00fcr k\u00f6nnen im Betrieb selbst begr\u00fcndet liegen<strong>, <\/strong>aber auch von au\u00dfen auf Betriebsmittel wirkende Umst\u00e4nde fallen darunter &#8211; beispielsweise die Einstellung des Betriebes im Anschluss an eine beh\u00f6rdliche Anordnung (vgl. LAG D\u00fcsseldorf vom 05.06.2003, 11 Sa 1464\/02, BeckRS 2003 30458254). Ob, wie in Italien, Finanzspritzen f\u00fcr die Wirtschaft bereitgestellt werden, um Unternehmen in dieser Lage zu helfen, ist offen.<\/li><li>Besteht hierzu eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, kann der Arbeitgeber auch berechtigt sein, Kurzarbeit anzuordnen. Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage darf Kurzarbeit jedoch nicht lediglich im Wege des Direktionsrechts veranlasst werden. Die Arbeitnehmer sind im Falle der Kurzarbeit nicht schutzlos gestellt, denn sie k\u00f6nnen bei einem Arbeitsausfall mit Entgelteinbu\u00dfen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Kurzarbeitergeld vorliegen, pr\u00fcft die zust\u00e4ndige Agentur f\u00fcr Arbeit im Einzelfall. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit hat bereits <a href=\"https:\/\/www.arbeitsagentur.de\/news\/kurzarbeit-wegen-corona-virus\">angek\u00fcndigt<\/a>, dass die Gew\u00e4hrung von Kurzarbeitergeld aufgrund von betrieblichen Schwierigkeiten infolge der weltweiten Ausbreitung von Corona grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist. Es kann f\u00fcr eine Dauer von bis zu zw\u00f6lf Monaten bewilligt werden und wird in derselben H\u00f6he wie Arbeitslosengeld bezahlt. <\/li><li>Zwangsurlaub darf der Arbeitgeber dagegen nicht ohne weiteres anordnen. Zwar kann der Arbeitgeber bis zu 3\/5 des Jahresurlaubs f\u00fcr Betriebsferien reservieren (BAG vom 28.07.1981, 1&nbsp;ABR&nbsp;79\/79, NJW&nbsp;1982, 959). Allerdings d\u00fcrfte die Urlaubsplanung f\u00fcr das laufende Jahr bereits \u00fcberwiegend erfolgt sein. Zudem unterliegt die Anordnung von Betriebsferien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;87&nbsp;Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5&nbsp;BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates. Schlie\u00dflich hat er dabei die Interessen der Arbeitnehmer ausreichend zu ber\u00fccksichtigen. Ein Corona-Zwangsurlaub d\u00fcrfte kaum in deren Interesse liegen und eher die Vermutung zulassen, dass der Arbeitgeber sein Betriebsrisiko auf die Besch\u00e4ftigten abw\u00e4lzen will. <\/li><li>Freizeitausgleich f\u00fcr \u00dcberstunden darf der Arbeitgeber dagegen anordnen, soweit hierzu keine abweichende Vereinbarung mit dem Betriebs- bzw. Personalrat besteht.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Haben Arbeitnehmer, die durch beh\u00f6rdliche Anordnung unter Quarant\u00e4ne stehen, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich\nder Entgeltfortzahlung ist danach zu unterscheiden, ob ein Arbeitnehmer\ntats\u00e4chlich erkrankt ist oder ob er nur vorsorglich zur Verh\u00fctung von weiteren\nErkrankungen unter Quarant\u00e4ne gestellt wurde. <\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Arbeitnehmer,\ndie infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunf\u00e4hig erkrankt und\nsomit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, haben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3&nbsp;EFZG\nwie auch bei sonstigen Erkrankungen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung f\u00fcr\nden Zeitraum von sechs Wochen. Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich\nKrankenversicherte grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Krankengeld. <\/li><li>Arbeitnehmer, f\u00fcr die aus pr\u00e4ventiven Gr\u00fcnden\nvon einer Beh\u00f6rde ein T\u00e4tigkeitsverbot ausgesprochen wurde oder die sogar unter\nQuarant\u00e4ne gestellt worden sind, erhalten eine Entsch\u00e4digung nach \u00a7&nbsp;56&nbsp;IfSG.\nF\u00fcr die ersten sechs Wochen wird sie in H\u00f6he des Verdienstausfalls vom\nArbeitgeber ausgezahlt, die ausgezahlten Betr\u00e4ge werden dem Arbeitgeber auf\nAntrag von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erstattet. Nach Ablauf von sechs Wochen\nzahlt der Staat die Entsch\u00e4digung in H\u00f6he des Krankengeldes weiter. <\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Auch Selbstst\u00e4ndige bekommen eine Entsch\u00e4digungszahlung; sie betr\u00e4gt ein Zw\u00f6lftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarant\u00e4ne. Laut \u00a7&nbsp;56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbst\u00e4ndige, die einen Betrieb oder Praxis haben, zudem Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Darf ein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nach Hause schicken, wenn er den Verdacht hegt, diese k\u00f6nnten mit Corona infiziert sein?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Corona\nist hoch ansteckend, bereits ein einziger infizierter Arbeitnehmer k\u00f6nnte\nleicht weitere Arbeitnehmer infizieren und infolgedessen einen erheblichen\nPersonalausfall verursachen. Zum Schutz der anderen Mitarbeiter und Kunden kann\nder Arbeitgeber berechtigt sein, m\u00f6glicherweise ansteckende Besch\u00e4ftigte nach\nHause zu schicken. Dabei ist aber Vorsicht geboten: Es bedarf f\u00fcr ein solches\nVorgehen objektivierbarer Indizien f\u00fcr eine bestehende Infektionsgefahr. Ist\nder Arbeitnehmer tats\u00e4chlich krank, so hat er den Anspruch auf\nEntgeltfortzahlung. Wird ein Arbeitnehmer nur wegen eines Verdachts nach Hause\ngeschickt, ist aber v\u00f6llig gesund, so hat er zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Annahmeverzugslohn\ngem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;615&nbsp;BGB. Der Arbeitgeber ist demnach schlecht beraten, ein\nBesch\u00e4ftigungsverbot aus pr\u00e4ventiven Gr\u00fcnden selbst auszusprechen. F\u00fcr diesen\nFall besteht jedenfalls kein Anspruch auf Entsch\u00e4digung nach dem\nInfektionsschutzgesetz. Ob der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zum Betriebsarzt\nschicken darf, um zu kl\u00e4ren, ob sie an Corona erkrankt sind, ist strittig.\nTeilweise wird eine solche Pflicht im Hinblick auf die nebenvertraglichen\nR\u00fccksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers aus \u00a7 241 Abs. 2 BGB bejaht. Da eine\nsolche Pflicht zur Teilnahme an einer \u00e4rztlichen Untersuchung die Grundrechte\nder Arbeitnehmer nicht unerheblich ber\u00fchren w\u00fcrde, wird sie bislang \u00fcberwiegend\nabgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. D\u00fcrfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung zuhause bleiben? Gibt es einen Anspruch darauf, vorsorglich vor\u00fcbergehend im Homeoffice zu arbeiten?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn\nder Kollege Anzeichen einer Infektion tr\u00e4gt oder der Beruf mit Kontakt zu\nfremden Menschen verbunden ist, stellt sich f\u00fcr einige Arbeitnehmer die Frage,\nob sie nicht besser freiwillig zuhause bleiben sollten. <\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Im\nArbeitsrecht gilt aber grunds\u00e4tzlich: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsf\u00e4hig, hat er\nauch seine vertraglichen Pflichten zu erf\u00fcllen. Ein allgemeines Recht, aus\npr\u00e4ventiven Gr\u00fcnden nicht zu arbeiten, gibt es \u2013 auch in Zeiten von Corona \u2013\nnicht. Anderes k\u00f6nnte f\u00fcr besonders gef\u00e4hrdete Arbeitnehmer gelten, sie k\u00f6nnten\nsich unter Umst\u00e4nden auf das Leistungsverweigerungsrecht aus\n\u00a7&nbsp;275&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;BGB berufen. Dieses Recht besteht aber nur\ndann, wenn dem Arbeitnehmer unter Abw\u00e4gung des seiner Leistung entgegenstehenden\nHindernisses mit dem Leistungsinteresse des Arbeitgebers nicht zugemutet werden\nkann. Deshalb sollte die individuelle Gefahrenlage vor dem Fernbleiben sehr\ngenau mit einem Arzt gekl\u00e4rt werden. Wichtig ist au\u00dferdem, dass\n\u00a7&nbsp;275&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;BGB neben dem Leistungsverweigerungsrecht\nkeinen Entgeltfortzahlungsanspruch gew\u00e4hrt.<\/li><li>Einen\ngesetzlichen Anspruch, von zu Hause arbeiten zu d\u00fcrfen, haben Arbeitnehmer\nnicht. Arbeitgeber d\u00fcrfen die Arbeit vom Homeoffice aus auch nicht einseitig\nanordnen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber m\u00fcssen sich diesbez\u00fcglich also einigen; soweit\nin Betriebs- oder Personalrat existiert, gelten idealerweise entsprechende\nkollektivrechtliche Vereinbarungen. <\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Darf ein Arbeitnehmer zuhause bleiben, wenn die Betreuung oder Pflege seiner Kinder nicht anders gew\u00e4hrleistet werden kann? Muss ihm der Arbeitgeber w\u00e4hrenddessen Gehalt zahlen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es\nkommt darauf an:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Schlie\u00dfen Schulen oder Kitas als Vorsichtsma\u00dfnahme, haben Eltern deswegen nicht grunds\u00e4tzlich ein Recht darauf, unter Fortzahlung des Gehaltes zuhause zu bleiben; sie m\u00fcssen vielmehr in erster Linie versuchen, f\u00fcr Ersatz in der Kinderbetreuung zu sorgen. Wenn wirklich keine andere Betreuung m\u00f6glich ist, kann \u00a7 616 BGB weiterhelfen. Danach wird ein Arbeitnehmer, der ohne eigenes Verschulden und aus einem pers\u00f6nlichen Grund f\u00fcr einen nicht erheblichen Zeitraum verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, seines Gehaltsanspruchs dadurch nicht verlustig. Allerdings ist es wegen \u00a7 619 BGB m\u00f6glich, dass die Pflicht zur Gehaltsfortzahlung in einem solchen Fall arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. Dann bleibt dem Besch\u00e4ftigten nur, sich Urlaub zu nehmen oder unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen. <\/li><li>Ist das Kind eines Arbeitnehmers allerdings am Coronavirus erkrankt, hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu Hause zu bleiben und sein Kind zu pflegen. Je nachdem, was im Vertrag steht, m\u00fcssen Arbeitgeber ihm dann trotzdem weiter Gehalt zahlen. Ist dies nicht der Fall, springen unter Umst\u00e4nden die Krankenkassen ein. Nach \u00a7&nbsp;45&nbsp;SGB&nbsp;V haben gesetzlich versicherte Eltern einen Zahlungsanspruch, wenn ihr gesetzlich versichertes Kind unter zw\u00f6lf Jahre alt ist, nach \u00e4rztlichem Attest von ihnen beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und berufst\u00e4tige Eltern daher nicht ihrer Arbeit nachgehen k\u00f6nnen und keine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege \u00fcbernehmen kann. Jedes Elternteil kann Kinderkrankengeld f\u00fcr bis zu zehn Arbeitstage pro Kind und Jahr, Alleinerziehende f\u00fcr bis zu 20 Arbeitstage pro Kind und Jahr beanspruchen; insgesamt ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage bzw. bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage begrenzt. Berechnungsgrundlage f\u00fcr das Kinderkrankengeld ist das w\u00e4hrend der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt, es werden grunds\u00e4tzlich 90 Prozent vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt oder sogar bis zu 100 Prozent bei vorherigen Einmalzahlungen als Kinderkrankengeld gezahlt. <\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Nachtrag Stand 30. M\u00e4rz 2020:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neuer Erstattungsanspruch bei Kinderbetreuungskosten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Als Reaktion auf die Corona-Krise wurde eine Gesetzes\u00e4nderung vorgenommen, nach der Eltern einen Entsch\u00e4digungsanspruch erhalten, wenn sie wegen der notwendigen Betreuung ihrer Kinder einen Verdienstausfall erleiden. Der mit dem <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=\/\/*[@attr_id=%27bgbl120s0587.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0587.pdf%27%5D__1587220086888\">&#8220;Gesetz zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite&#8221;<\/a> neu eingef\u00fcgte \u00a7 56 Abs. 1a IfSG sieht den Erstattungsanspruch unter folgenden Voraussetzungen vor:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>die\nBetreuungseinrichtung oder die Schule wurde au\u00dferhalb der planm\u00e4\u00dfigen\nSchulferien von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Verhinderung der Verbreitung von\nInfektionen oder \u00fcbertragbaren Krankheiten vor\u00fcbergehend geschlossen;<\/li><li>das betreffende\nKind hat das zw\u00f6lfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder es ist behindert und\nauf Hilfe angewiesen;<\/li><li>es kann\nkeine anderweitige zumutbare Betreuungsm\u00f6glichkeit sichergestellt werden;<\/li><li>durch die\nEigenbetreuung erleidet der erwerbst\u00e4tige Sorgeberechtigte, der den Anspruch\ngeltend machen m\u00f6chte, einen Verdienstausfall.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 56 Abs. 2 IfSG betr\u00e4gt die Entsch\u00e4digung 67 % des Verdienstausfalls, der dem Sorgeberechtigten infolge der Betreuung seines Kindes entstanden ist, h\u00f6chstens aber 2.016,00 EUR im Monat; sie kann f\u00fcr l\u00e4ngstens sechs Wochen gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die meisten Eltern und darunter insbesondere die Alleinerziehenden, die die Betreuung ihrer Kinder aufgrund der Kita- und Schulschlie\u00dfungen nicht anders als durch die eigene Betreuung sicherstellen konnten, werden durch den Entsch\u00e4digungsanspruch demnach erheblich entlastet. Nach der \u00fcberholten Rechtslage hatten sie lediglich gegebenenfalls einen Anspruch auf Fortzahlung der Verg\u00fctung gegen ihren Arbeitgeber aus \u00a7 616 BGB. Dieser Anspruch ist aber mit viel Unsicherheit verbunden: Zum einen kann er vertraglich ausgeschlossen sein und zum anderen sichert er die Fortzahlung des Gehaltes ohnehin nur f\u00fcr eine sehr begrenzte Dauer. Der neue Erstattungsanspruch ist demgegen\u00fcber unabh\u00e4ngig von arbeitsvertraglichen Regelungen und die Entsch\u00e4digung kann f\u00fcr sechs Wochen, damit erheblich l\u00e4nger beansprucht werden. Weiterhin gilt aber: Wenn die Betreuung beispielsweise durch Partner, andere Familienmitglieder oder die den in sog. systemrelevanten Berufen t\u00e4tigen Eltern weiterhin zur Verf\u00fcgung stehenden Betreuungsm\u00f6glichkeiten organisiert werden kann, besteht kein Anspruch.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Falls Sie Hilfe bei der Pr\u00fcfung der verwendeten Arbeitsvertr\u00e4ge oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen auf nun bestehende Handlungsm\u00f6glichkeiten ben\u00f6tigen, sprechen Sie uns gerne an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten in Deutschland steigt, in Berlin sind Stand heute 15 F\u00e4lle bekannt. 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