{"id":1902,"date":"2019-05-21T11:58:14","date_gmt":"2019-05-21T11:58:14","guid":{"rendered":"https:\/\/loh.de\/vertrauen-ist-gut-kontrolle-ist-besser\/"},"modified":"2020-01-31T13:43:42","modified_gmt":"2020-01-31T13:43:42","slug":"vertrauen-ist-gut-kontrolle-ist-besser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/loh.de\/en\/vertrauen-ist-gut-kontrolle-ist-besser\/","title":{"rendered":"Vertrauen ist gut \u2013 Kontrolle ist besser"},"content":{"rendered":"\n<p>F\u00fchrt eine Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur Wiedereinf\u00fchrung der Stechuhr?<\/p>\n\n\n\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat zum wiederholten Mal ein Zeichen gesetzt und Arbeitnehmerrecht gest\u00e4rkt. Das mediale Echo ist riesig. Der Berliner Tagesspiegel nennt es eine Kampfansage an &#8220;Flatrate-Arbeit&#8221;, zeit-online stellt die Frage, ob man Freizeit durch Reglementierung rette Was ist geschehen?<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof lag die Klage einer spanischen Gewerkschaft vor, mit der eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bank in Spanien verpflichtet werden sollte, ein System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten t\u00e4glichen Arbeitszeit einzurichten. Schon Anfang des Jahres hatte der Generalanwalt am Europ\u00e4ischen Gerichtshof ein klares Pl\u00e4doyer zugunsten der Gewerkschaft gehalten. Da der Europ\u00e4ische Gerichtshof den Generalanw\u00e4lten in der Regel folgt, waren jedenfalls Arbeitsrechtler nicht wirklich \u00fcberrascht, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof am 14. Mai 2019 den Gewerkschaften recht gegeben hat (Az. C-55\/18). Danach sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit so zu gestalten, dass die Einhaltung der w\u00f6chentlichen H\u00f6chstarbeitszeit einschlie\u00dflich der \u00dcberstunden sowie der t\u00e4glichen und w\u00f6chentlichen Ruhezeiten festgestellt werden k\u00f6nne. Ohne ein System, mit dem die t\u00e4gliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werde, k\u00f6nne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der \u00dcberstunden objektiv und verl\u00e4sslich ermittelt werden, so dass es f\u00fcr die Arbeitnehmer \u00e4u\u00dferst schwierig oder gar praktisch unm\u00f6glich sei, ihre Rechte durchzusetzen. Um die praktische Wirksamkeit der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gew\u00e4hrleisten, m\u00fcssten die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verl\u00e4ssliches und zug\u00e4ngliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete t\u00e4gliche Arbeitszeit gemessen werden k\u00f6nne. Es obliege den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalit\u00e4ten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen T\u00e4tigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Gr\u00f6\u00dfe bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde sieht das nun als Wiedereinf\u00fchrung der Stechuhr im 21. Jahrhundert. Gewerkschaften jubilieren. Der Vorsitzende der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), Robert Feiger, sprach von einem \u201eMeilenstein f\u00fcr die St\u00e4rkung fairer Arbeit\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich einer Studie des Instituts f\u00fcr Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) haben Arbeitnehmer im letzten Jahr durchschnittlich 52 \u00dcberstunden geleistet, davon die H\u00e4lfte unbezahlt. Aber mit diesen Zahlen sollte man vorsichtig sein. \u00dcberstunden k\u00f6nnen auch in Freizeit abgegolten werden. Viele Arbeitsvertr\u00e4ge sehen eine vollst\u00e4ndige oder teilweise Abgeltung von \u00dcberstunden mit dem Grundgehalt vor. Ob derartige Klauseln im Einzelfall auch wirksam formuliert sind, steht dabei auf einem anderen Blatt. Jedenfalls w\u00fcrde eine exakte Arbeitszeiterfassung den betroffenen Arbeitnehmern nicht automatisch zu mehr Geld verhelfen. Im Mindestlohnbereich und besonderen Niedriglohnbranchen wie z. B. dem Geb\u00e4udereinigerhandwerk gibt es ohnehin schon eine Aufzeichnungspflicht. Auch das Arbeitszeitgesetz sieht in \u00a7 16 Abs. 2 ArbZG vor, dass Arbeitszeiten, die \u00fcber 8 Stunden am Tag hinausgehen, dokumentiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Problem stellt eher die Akzeptanz dieser Regelungen bei Arbeitgebern, aber mittlerweile auch bei vielen Arbeitnehmern dar. Das Arbeitszeitgesetz regelt n\u00e4mlich vor allem die Dauer und mittelbar auch die Lage der zul\u00e4ssigen Arbeitszeit. So muss zwischen den Arbeitstagen eine mindestens 11-st\u00fcndige Ruhepause eingehalten werden. In Deutschland gilt \u2013 insoweit \u00fcber die Europ\u00e4ische Arbeitszeitrichtlinie hinaus, die von einer w\u00f6chentlichen H\u00f6chstarbeitszeit von 48 Stunden ausgeht \u2013 au\u00dferdem, dass die kalendert\u00e4gliche Arbeitszeit 10 Stunden in der Regel gar nicht \u00fcberschreiten darf. Beides widerstrebt zusehends auch Arbeitnehmern. Diese w\u00fcnschen sich n\u00e4mlich immer st\u00e4rker eigenbestimmtes Arbeiten, wo immer das m\u00f6glich ist. Gerade bei verantwortungsvollen T\u00e4tigkeiten m\u00f6chte man nicht alles stehen und liegen lassen m\u00fcssen, weil inmitten einer produktiven Phase die 10 Stunden erreicht sind. Arbeitnehmer w\u00fcnschen sich Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das bedeutet aber auch, dass sie \u00fcber den Tag verteilt l\u00e4ngere Pausen machen wollen \u2013 z. B. f\u00fcr die Kinderbetreuung \u2013, um sich dann abends noch einmal an den Schreibtisch zu setzen. Beendet der Arbeitnehmer dann die Arbeit erst gegen 22.30 Uhr, darf er am n\u00e4chsten Tag erst wieder um 9.30 Uhr im B\u00fcro sein. Die Arbeitszeit im Homeoffice wird daher in der Regel nur als Summe der dort am Tag geleisteten Arbeitszeit erfasst, um st\u00e4ndiges Ein- und Ausloggen zu vermeiden \u2013 und sicher auch, um die Nichteinhaltung der 11-st\u00fcndigen Ruhezeit im besten beidseitigen Einvernehmen zu kaschieren. Und wo f\u00e4ngt Arbeit an und wo h\u00f6rt sie auf? Viele Arbeitnehmer empfangen dienstliche Mails auf ihrem privaten Handy. Ist es dann schon Arbeitszeit, wenn ein Mitarbeiter seine Mails checkt und dabei auch eine dienstliche Mail liest, sich aber dazu entscheidet, diese erst am n\u00e4chsten Tag zu beantworten? Und wenn es Arbeitszeit ist, wie sollen solche Bruchteilchen an Arbeitszeit aufgezeichnet werden? Immer mehr Arbeitnehmer \u2013 vor allem gutbezahlte \u2013 arbeiten in Vertrauensarbeitszeit, d.h. eine feste Arbeitszeit ist gar nicht festgelegt. Sie m\u00fcssen sich an das Arbeitszeitgesetz halten, der Arbeitgeber vertraut ihnen, dass sie ihren Job erledigen und dieses Vertrauen nicht ausnutzen. Eine Kontrolle der Arbeitszeit findet nicht statt. Auch diese Arbeitnehmer m\u00fcssen Arbeitszeiten \u00fcber 8 Stunden am Tag eigentlich notieren. Kontrolliert wird das in der Regel alles nicht. Bislang ist kein Fall bekannt geworden, in dem die beschriebenen Praktiken von den f\u00fcr den Arbeitsschutz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden beanstandet worden w\u00e4re. Vieles l\u00e4uft inzwischen nach dem Motto \u201eWo kein Kl\u00e4ger, da kein Richter\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Vertrauen ist dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof aber nicht ausreichend. Regeln sind dazu da, eingehalten zu werden. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, vor \u00fcberlangen Arbeitszeiten gesch\u00fctzt zu werden. Deswegen sollen die f\u00fcr den Arbeitsschutz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit bekommen, die Einhaltung dieser Regeln auch kontrollieren zu k\u00f6nnen. Der deutsche Gesetzgeber sollte die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes dazu nutzen, nicht nur einfach eine erweiterte Aufzeichnungspflicht zu regeln, die zu mehr B\u00fcrokratie f\u00fchrt. Vielmehr sollte er eine praktikable L\u00f6sung finden, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Flexibilit\u00e4t als das derzeitige Arbeitszeitrecht erm\u00f6glicht und damit auch die Akzeptanz dieser Regelungen (wieder) erh\u00f6ht. Es w\u00e4re ja schon viel gewonnen, die Vorgaben dort, wo flexibles und selbstbestimmtes Arbeiten vom Arbeitgeber erm\u00f6glicht wird, auf w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeiten festzulegen und ansonsten die Einteilung dem Arbeitnehmer weitestgehend selbst zu \u00fcberlassen. Unter dieser Pr\u00e4misse k\u00f6nnte man auch auf die 11-st\u00fcndige Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen verzichten, wobei hierf\u00fcr wahrscheinlich auch das Europ\u00e4ische Recht ge\u00e4ndert werden m\u00fcsste. Dann w\u00fcrde es f\u00fcr die Aufzeichnungspflicht reichen, wenn der Arbeitnehmer lediglich die w\u00f6chentliche Arbeitszeit ohne Uhrzeiten notiert. Eine solche Privilegierung selbstbestimmten Arbeitens, w\u00fcrde die Attraktivit\u00e4t flexibler Arbeitszeiten auch f\u00fcr Arbeitgeber erh\u00f6hen. Dort, wo in festen Schichtpl\u00e4nen gearbeitet wird, gibt es ohnehin meist schon heute detaillierte Zeiterfassungssysteme, mit denen auch Pausenzeiten erfasst werden. Auch sollte niemand ernsthaft erwarten, dass auch k\u00fcrzeste Arbeitszeiten von unter f\u00fcnf Minuten gleich als Arbeitszeit gelten. Denn andersrum stellt es in den wenigstens Unternehmen ein Problem dar, wenn die Arbeit f\u00fcr einen kurzen privaten Austausch unterbrochen wird. Ob die so erfassten \u00dcberstunden dann auch bezahlt werden, h\u00e4ngt aber weiterhin davon ab, was die Parteien vereinbart haben. Die Statistiken werden sich dadurch also nicht zwingend \u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fchrt eine Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur Wiedereinf\u00fchrung der Stechuhr? Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat zum wiederholten Mal ein Zeichen gesetzt und Arbeitnehmerrecht gest\u00e4rkt. 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