ArbeitsrechtVON Dr. Anja Böckmann
Corona-Warn-App-Pflicht im Büro?

Seit letzten Dienstag ist die Corona-Warn-App endlich verfügbar. Mit ihr sollen Infektionsketten zeitnah nachvollzogen werden können, um einen weiteren flächenweiten Lockdown zu vermeiden. Stand heute haben mehr als 12 Millionen Menschen in Deutschland die App heruntergeladen. Ob die App ihren Zweck erfüllt, werden wir wahrscheinlich erst in einigen Wochen wissen. Derzeit dürften die meisten Nutzer sich noch darüber freuen, dass ihnen die App ein niedriges Risiko bescheinigt. Unbestritten ist aber, dass die App umso effektiver funktioniert, je mehr Menschen sie herunterladen und nutzen. Das könnte vielleicht auch den ein oder anderen Arbeitgeber veranlassen, seine Arbeitnehmer anzuweisen, die App auf das eigene Handy herunterzuladen, um sich so sinnvoll am Infektionsschutz zu beteiligen. Es wird sogar schon diskutiert, ob durch die Verwendung der App nicht auch die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bislang noch empfohlenen Anwesenheitslisten – wie sie auch aus Gaststätten bekannt sind – überflüssig werden. Aber ist es eigentlich zulässig, die Mitarbeiter zur Verwendung der App zu verpflichten?

Die Antwort lautet ganz eindeutig „nein“, wenn es um das Herunterladen auf ein privates Handy geht. Welche Apps der Mitarbeiter auf sein privates Handy laden möchte, ist allein seine Entscheidung. Der Mitarbeiter kann nicht einmal mehr angewiesen werden, sein privates Handy auch dienstlich zu nutzen. In nicht wenigen Fällen würde die Anweisung auch ins Leere gehen, da die App jedenfalls auf Apple Geräten nur für neuere Modelle überhaupt funktioniert. Für einige Hersteller – z.B. Huawei oder Windows – wird die App gar nicht angeboten.

Anders verhält es sich, wenn der Mitarbeiter über ein dienstliches Handy verfügt. Hierbei handelt es sich um Eigentum des Arbeitgebers und dieser kann festlegen, welche Software auf dem Gerät installiert werden darf. Allein das Herunterladen der App beeinträchtigt den Mitarbeiter auch nicht in seinen Persönlichkeitsrechten. Die App kann aber nur dann lückenlose Ergebnisse liefern, wenn der Mitarbeiter durchgehend seine Bluetooth-Funktion aktiviert hat und das Handy bei sich führt. Denn nur dann können Geräte, auf denen die App installiert ist, miteinander in Kontakt treten. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers endet aber dort, wo das Privatleben anfängt. Der Arbeitgeber kann lediglich verlangen, dass sich der Arbeitnehmer in seiner Freizeit nicht unnötig gefährdet und damit seine Arbeitsfähigkeit aufs Spiel setzt. Die App selbst schützt nicht vor einer Infektion, sie kann nur dazu beitragen, ein eigenes Infektionsrisiko frühzeitig zu erkennen und damit andere vor einer potentiellen Ansteckung zu schützen. Wenn der Arbeitnehmer die App in seiner Freizeit nicht nutzt, weil er die Bluetooth-Funktion deaktiviert oder das dienstliche Handy nicht bei sich führt, ist die App weitgehend sinnlos. Denn risikobehaftete Kontakte gibt es mit hoher Wahrscheinlichkeit vor allem in der Freizeit – und sei es nur beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Büroalltag werden hingegen in den meisten Unternehmen Hygiene- und Abstandsregeln sehr gut umgesetzt. Eine nur dienstlich verwendete Corona-Warn-App erscheint daher wenig sinnvoll. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass in Unternehmen mit Betriebsrat die Anweisung, die App zu installieren und zu nutzen, auch der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen dürfte.

Der Erfolg der App hängt maßgeblich davon ab, dass viele Menschen sie herunterladen und auch aktiviert halten. Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung, die App herunterzuladen, gibt es jedoch nicht. Arbeitgeber, die vom Sinn und Nutzen der App überzeugt sind, können und sollten aber entsprechende Empfehlungen aussprechen.